Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 879/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 546/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde.
Unzulässige Beschwerde.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Beschluss vom 21.12.2005 (Az: S 5 AS 598/05 ER) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerde hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 16.03.2006 - L 11 B 49/06 AS ER -). Den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers hat das SG mit Beschluss vom 16.10.2006 (Az: S 5 AS 879/06 ER) abgelehnt. Das LSG hat die Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 15.11.2006 (Az. L 11 B 824/06 AS ER) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei ua. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 15.11.2006 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 B 824/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 (S 5 AS 879/06 ER) nicht mehr zulässig und zudem auch verfristet.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Beschluss vom 21.12.2005 (Az: S 5 AS 598/05 ER) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerde hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senates vom 16.03.2006 - L 11 B 49/06 AS ER -). Den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers hat das SG mit Beschluss vom 16.10.2006 (Az: S 5 AS 879/06 ER) abgelehnt. Das LSG hat die Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 15.11.2006 (Az. L 11 B 824/06 AS ER) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei ua. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 15.11.2006 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 11 B 824/06 AS ER rechtskräftig entschieden hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 (S 5 AS 879/06 ER) nicht mehr zulässig und zudem auch verfristet.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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