L 19 R 547/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 214/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 547/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 46/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Beitragsanteile aus der deutschen Rentenversicherung.

Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von Juni 1969 bis Oktober 1988 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 09.01.1992 hat ihm die Beklagte die für den vorgenannten Zeitraum zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 55.334,11 DM mit Bescheid vom 14.02.1992 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger nachweislich zugegangen.

Einen Antrag des Klägers auf Erstattung auch der Arbeitgeber-Anteile lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 ab. Nach § 210 Abs 3 SGB VI könnten Beiträge nur in der Höhe erstattet werden, in der der Versicherte diese getragen hat. In diesem Rahmen seien die Beiträge des Klägers zur deutschen Rentenversicherung bereits erstattet worden mit Bescheid vom 14.02.1992. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet. Ein Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 05.04.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er verlange, die Beiträge, die seine Arbeitgeber auch für ihn entrichtet hätten, an ihn auszuzahlen.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 abgewiesen. Die Erstattung von Pflichtbeiträgen sei vom Gesetz ausdrücklich auf die Höhe der vom Versicherten getragenen Beitragsanteile begrenzt worden. Dies ergebe sich als eindeutige Rechtsfolge aus § 1303 RVO, entsprechend § 210 Abs 3 SGB VI für die Zeit ab 01.01.1992. Diese Regelung gelte auch im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber aufgrund der hälftigen Beitragstragung zu Gunsten des Versicherten Beiträge entrichtet habe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.08.2006 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es sei richtig, dass er seine Beiträge erhalten habe; er beantrage und verlange jedoch die Beiträge aus den Arbeitgeber-Anteilen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die Arbeitgeber-Anteile der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Senat durfte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da die Beteiligten in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine weiteren Anteile aus den zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen zu erstatten sind. Das SG hat auf die geltende Gesetzeslage nach § 210 Abs 3 SGB VI hingewiesen, die dem Kläger auch im Erstattungsbescheid vom 14.02.1992 verdeutlicht worden ist. Danach fehlt es für die Erstattung der sog. Arbeitgeber-Anteile aus den Beiträgen ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Gewährung einer "Halbrente" aus diesen Anteilen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved