Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 139/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 899/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch in einer Einrichtung mit offener Wohnstätte und die Übernahme der Kosten für die Unterbringung dort durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, unterbrochen durch Aufenthalte in einer Bezirksklinik. Er begehrt die Unterbringung in einer in der Nähe seiner Eltern liegenden offenen Wohnstätte und die Übernahme der Fahrtkosten - mit Begleitung - durch einen Fahrdienst dorthin zu einem Vorstellungsgespräch. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2006 ab. Der Antragsteller sei adäquat untergebracht. Auch sei ein Wechsel in den offenen Bereich in der jetzigen Einrichtung möglich. Eine wohnortnahe Unterbringung in der gewünschten offenen Wohnstätte würde tägliche Mehrkosten in Höhe von 15,70 EUR verursachen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Antragsteller damit, eine Unterbringung in der Nähe der Eltern trage zu seiner Stabilisierung bei.
Die Bezirksklinik hat bestätigt, es sei davon auszugehen, eine Unterbringung in der gewünschten Einrichtung führe zu einer Besserung des Zustandsbildes beim Antragsteller. Der Pflegedienstleiter der Einrichtung, in der der Antragsteller derzeit untergebracht ist, hat bestätigt, eine Aufnahme in eine offene Einrichtung sei langfristig denkbar, es würde dem Antragsteller guttun, wenn er in die Nähe seiner Eltern ziehen würde. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 17.10.2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die Kosten für ein Vorstellungsgespräch in einer Einrichtung mit offenen Bereich in der Nähe seiner Eltern und die Kosten der Unterbringung dort zu übernehmen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2006 diesen Antrag abgelehnt. Das Vorhandensein eines konkreten Platzes in der offenen Einrichtung in der Nähe seiner Eltern sei weder glaubhaft gemacht noch sei erkennbar, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass der angestrebte Platz in der offenen Einrichtung verloren gehe. Es sei zudem offen, ob er überhaupt in dieser Einrichtung aufgenommen werde. Für eine vorsorgliche Klärung der Frage der Finanzierung für den Fall einer Aufnahme in dieser offenen Einrichtung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Fahrtkosten bestehe auch nicht. Eine konkreter Entlassungstermin aus der geschlossenen Einrichtung sei nicht bekannt. Wenn er jedoch gesundheitlich in der Lage sei, in einer offenen Einrichtung zu leben, sei weder die Übernahme der Fahrtkosten noch die Gestellung einer Begleitperson für ein Vorstellungsgespräch dorthin erforderlich.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Wenn ihm die Übernahme der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch verwehrt werde, könne er auch keinen konkreten Aufnahmetermin vereinbaren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Bezirks Oberfranken sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann bereits mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht getroffen werden. Nach den Ausführungen des Betreuers im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht im Schriftsatz vom 08.11.2006 ist beim Antragsteller durch die Hoffnung, wieder in die Nähe seiner Familie ziehen zu können, eine Stabilisierung seines Zustandes zu erkennen. Dies wird bestätigt durch die Pflegedienstleitung der Einrichtung, in der sich der Antragsteller derzeit befindet. Ein Wechsel in eine offene Einrichtung sei langfristig denkbar, wobei dem Wunsch des Antragstellers nachgekommen werden sollte. Vom Bezirksklinikum R. wird unter dem 08.11.2006 bestätigt, dass der Antragsteller in der derzeitigen Einrichtung bislang nicht stabil gehalten werden konnte und er dort auch nur mit der Perspektive des Umzuges in eine geeignetere Einrichtung zurechtkomme. Dem Antragsteller ist es wegen der Stabilisierung allein durch die Hoffnung auf eine Unterbringung in der gewünschten Einrichtung zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der vom Kläger gewünschten Einrichtung durch den Zu- und Abgang von Betreuten immer wieder Plätze frei werden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann dahingestellt bleiben. Ungeklärt ist diesbezüglich, ob der Antragsteller überhaupt geeignet ist, in einer offenen Einrichtung untergebracht zu werden, und ob diese Unterbringung in der Nähe seiner Eltern medizinisch tatsächlich erforderlich ist. Zwar sind die Wünsche der Betreuten gegebenenfalls zu berücksichtigen, allerdings muss sich ein Anspruch auf Unterbringung in einer konkreten Einrichtung auch an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit messen lassen.
Unterstellt jedoch, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien daher offen, würde eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers hier auch nicht dafür sprechen, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dabei ist nach Auffassung des Senates zu beachten, dass es für den Antragsteller und seine Entwicklung äußerst ungünstig sein wird, wenn er vorläufig in der gewünschten offenen Einrichtung in der Nähe der Eltern untergebracht würde und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in die geschlossene Abteilung der Einrichtung kommt, in der er sich bisher befindet oder in eine im dortigen Bereich sich befindende offene Einrichtung aufgenommen werden müsste. Nach Auffassung des Senates ist es daher für den Antragsteller sinnvoller, in der bisherigen Einrichtung - im geschlossenen bzw in der Nähe befindlichen offenen Bereich - zu verbleiben und erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegebenenfalls in die gewünschte offene Einrichtung zu wechseln.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch in einer Einrichtung mit offener Wohnstätte und die Übernahme der Kosten für die Unterbringung dort durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, unterbrochen durch Aufenthalte in einer Bezirksklinik. Er begehrt die Unterbringung in einer in der Nähe seiner Eltern liegenden offenen Wohnstätte und die Übernahme der Fahrtkosten - mit Begleitung - durch einen Fahrdienst dorthin zu einem Vorstellungsgespräch. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2006 ab. Der Antragsteller sei adäquat untergebracht. Auch sei ein Wechsel in den offenen Bereich in der jetzigen Einrichtung möglich. Eine wohnortnahe Unterbringung in der gewünschten offenen Wohnstätte würde tägliche Mehrkosten in Höhe von 15,70 EUR verursachen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Antragsteller damit, eine Unterbringung in der Nähe der Eltern trage zu seiner Stabilisierung bei.
Die Bezirksklinik hat bestätigt, es sei davon auszugehen, eine Unterbringung in der gewünschten Einrichtung führe zu einer Besserung des Zustandsbildes beim Antragsteller. Der Pflegedienstleiter der Einrichtung, in der der Antragsteller derzeit untergebracht ist, hat bestätigt, eine Aufnahme in eine offene Einrichtung sei langfristig denkbar, es würde dem Antragsteller guttun, wenn er in die Nähe seiner Eltern ziehen würde. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 17.10.2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die Kosten für ein Vorstellungsgespräch in einer Einrichtung mit offenen Bereich in der Nähe seiner Eltern und die Kosten der Unterbringung dort zu übernehmen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2006 diesen Antrag abgelehnt. Das Vorhandensein eines konkreten Platzes in der offenen Einrichtung in der Nähe seiner Eltern sei weder glaubhaft gemacht noch sei erkennbar, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass der angestrebte Platz in der offenen Einrichtung verloren gehe. Es sei zudem offen, ob er überhaupt in dieser Einrichtung aufgenommen werde. Für eine vorsorgliche Klärung der Frage der Finanzierung für den Fall einer Aufnahme in dieser offenen Einrichtung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Fahrtkosten bestehe auch nicht. Eine konkreter Entlassungstermin aus der geschlossenen Einrichtung sei nicht bekannt. Wenn er jedoch gesundheitlich in der Lage sei, in einer offenen Einrichtung zu leben, sei weder die Übernahme der Fahrtkosten noch die Gestellung einer Begleitperson für ein Vorstellungsgespräch dorthin erforderlich.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Wenn ihm die Übernahme der Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch verwehrt werde, könne er auch keinen konkreten Aufnahmetermin vereinbaren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Bezirks Oberfranken sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann bereits mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht getroffen werden. Nach den Ausführungen des Betreuers im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht im Schriftsatz vom 08.11.2006 ist beim Antragsteller durch die Hoffnung, wieder in die Nähe seiner Familie ziehen zu können, eine Stabilisierung seines Zustandes zu erkennen. Dies wird bestätigt durch die Pflegedienstleitung der Einrichtung, in der sich der Antragsteller derzeit befindet. Ein Wechsel in eine offene Einrichtung sei langfristig denkbar, wobei dem Wunsch des Antragstellers nachgekommen werden sollte. Vom Bezirksklinikum R. wird unter dem 08.11.2006 bestätigt, dass der Antragsteller in der derzeitigen Einrichtung bislang nicht stabil gehalten werden konnte und er dort auch nur mit der Perspektive des Umzuges in eine geeignetere Einrichtung zurechtkomme. Dem Antragsteller ist es wegen der Stabilisierung allein durch die Hoffnung auf eine Unterbringung in der gewünschten Einrichtung zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der vom Kläger gewünschten Einrichtung durch den Zu- und Abgang von Betreuten immer wieder Plätze frei werden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann dahingestellt bleiben. Ungeklärt ist diesbezüglich, ob der Antragsteller überhaupt geeignet ist, in einer offenen Einrichtung untergebracht zu werden, und ob diese Unterbringung in der Nähe seiner Eltern medizinisch tatsächlich erforderlich ist. Zwar sind die Wünsche der Betreuten gegebenenfalls zu berücksichtigen, allerdings muss sich ein Anspruch auf Unterbringung in einer konkreten Einrichtung auch an den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit messen lassen.
Unterstellt jedoch, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien daher offen, würde eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers hier auch nicht dafür sprechen, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dabei ist nach Auffassung des Senates zu beachten, dass es für den Antragsteller und seine Entwicklung äußerst ungünstig sein wird, wenn er vorläufig in der gewünschten offenen Einrichtung in der Nähe der Eltern untergebracht würde und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in die geschlossene Abteilung der Einrichtung kommt, in der er sich bisher befindet oder in eine im dortigen Bereich sich befindende offene Einrichtung aufgenommen werden müsste. Nach Auffassung des Senates ist es daher für den Antragsteller sinnvoller, in der bisherigen Einrichtung - im geschlossenen bzw in der Nähe befindlichen offenen Bereich - zu verbleiben und erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegebenenfalls in die gewünschte offene Einrichtung zu wechseln.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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