L 7 AS 97/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 79/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 97/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 27/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger, dessen Ehefrau sowie seiner Tochter zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.

Der 1948 geborene Kläger beantragte für sich, seine 1952 geborene Ehefrau N. und die 1990 geborene Tochter K. Alg II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 monatlich 1.522,71 Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Höhe der Regelleistung entspreche nicht der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Im Übrigen rüge er die Verfassungswidrigkeit mehrerer Vorschriften des SGB II.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte, wie sich die bewilligte Leistung zusammensetzt.

Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aus dem Bescheid ließe sich nicht erkennen, wie sich die Leistungsbeträge errechneten. Es fehle die Erstattung der Kosten für das Leitungswasser. Auch sei das SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere soweit es die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und zur Wahrnehmung nachgewiesener Arbeitsgelegenheiten sowie die Höhe der Regelleistung festlege. Von dem als Einkommen angerechneten Kindergeld sei die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen.

Die Beklagte hat mitgeteilt, eine Überprüfung habe eine unwesentlich höhere Leistung von monatlich 1.522,86 Euro ergeben; die Nachzahlung von 0,90 Euro werde dem Kläger überwiesen.

Mit Urteil vom 22.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Verpflichtung wende, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass von der Beklagten an den Kläger solche Forderungen gestellt worden seien, weshalb es insoweit an der Klagebefugnis fehle. Eine aktuelle, gegenwärtige Beschwer sei auch im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 35, 39 SGB II nicht ersichtlich; Popularklagen seien im SGG nicht vorgesehen. Eine Verletzung eigener Rechte komme nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, soweit er vortrage, die Gründung von Arbeitsgemeinschaften greife in die Rechte der Länder nach Art.83 ff. GG ein. Entgegen der Auffassung des Klägers seien vom Kindergeld keine Pauschalbeträge für Versicherungen abzuziehen. § 3 Nr.1 Alg II-V bestimme, dass als Pauschbetrag ein Betrag von 30,00 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien, gem. § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten, abzusetzen seien. Das Kindergeld sei Einkommen der Tochter, diese habe, soweit ersichtlich, selbst keine Versicherungsverträge abgeschlossen, weshalb keine Pauschale in Abzug zu bringen sei. Weiterhin habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasserzubereitung, da diese bereits durch die Regelleistung erfasst seien. In Bezug auf die Höhe der Regelleistung teile das Gericht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SGB II nicht und müsse das Verfahren demnach nicht aussetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art.100 Abs.1 Satz 1 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Nach der Rechtsprechung des BverfG (BVerfGE 40, 121, 133) liege es grundsätzlich in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er dem Verfassungsgebot der Fürsorge für Hilfebedürftige nachkomme und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewähre. Der Gesetzgeber habe lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schaffe (BVerfGE 82, 60, 80), unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe das BVerfG die Regelssatzfestsetzungen im Sozialhilferecht zutreffend als gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar angesehen (BVerfGE 94, 326, 333). Die gerichtliche Überprüfung beschränke sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten worden sei, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen könne, und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit dem GG vereinbar seien (BVerfGE a.a.O.). Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben habe der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Regelleistung in § 20 SGB II eingehalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die Verfassungswidrigkeit des SGB II, insbesondere die Höhe des Regelsatzes, rügt, und sich gegen den Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wendet. Die Versicherungspauschale von 30,00 Euro sei auch vom Kindergeld abzuziehen. Die Beklagte habe versucht, ihn unter Androhung von Strafsanktionen zur Übernahme eines sogenannten 1-Euro-Jobs zu zwingen; nur durch die schwere Erkrankung einer Familienangehörigen sei ihm die Absicht der Beklagten erspart geblieben, ihm schon wieder eine bösen Streich zu spielen. Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitungskosten sei nicht zulässig.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.11.2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 abzuändern und diese zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Dem Kläger stehen höhere Leistungen nicht zu. Zutreffend hat die Beklagte diese mit monatlich 1.522,86 Euro berechnet. Dem Kläger und seiner Ehefrau steht gemäß § 20 Abs.2, 3 SGB II eine Regelleistung von monatlich je 311,00 Euro zu, für die minderjährige Tochter ist gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II ein Sozialgeld von 276,00 Euro zu zahlen. Weiterhin hat die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau wegen kostenaufwendiger Ernährung bei Neurodermitis einen Mehrbedarf nach § 21 Abs.5 SGB II in Höhe von je 25,56 Euro bewilligt. Dies entspricht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen, deren Heranziehung bei der Bestimmung des Mehrbedarfs "in angemessener Höhe" auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs.15/1516 S.57).

Die Grundmiete für die vom Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung beträgt 753,28 Euro, die Heizkostenvorauszahlung ohne Warmwasseranteil 82,49 Euro und die Betriebskosten 134,55 Euro. Von diesen Gesamtkosten von 970,32 Euro hat die Beklagte zutreffend einen Dreiviertelanteil berücksichtigt, da die Wohnung neben der Familie des Klägers von einer Frau J., die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, mitbewohnt wird, so dass zutreffenderweise Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 727,24 Euro zu erstatten sind. Dass sie den in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Anteil für die Warmwasseraufbereitung von 18 % abgezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Energiekosten für die Warmwasseraufbereitung sind in der Regelleistung bereits enthalten. Dies ist nunmehr in § 20 Abs.1 SGB II klargestellt, nämlich, dass die Regelleistung auch die Haushaltsenergie umfasst (Gesetz vom 20.07.2006, BGBL I S.1706). Hierbei handelt es sich nicht um eine Neuregelung, sondern um eine Klarstellung dessen, was der Gesetzgeber schon ab 01.01.2005 gelten lassen wollte (vgl. BT-Drs.16/1410 S.59).

Die Beklagte hat von dem Gesamtbedarf von 1.676,86 Euro als Einkommen das Kindergeld von monatlich 154,00 Euro abgezogen. Von dem Kindergeld wiederum ist eine Versicherungspauschale nicht abzusetzen. Dies ergibt sich, wie das SG zutreffend dargelegt hat, aus § 3 Nr.1 Alg II-V, wonach die Versicherungspauschale von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, wozu das Kindergeld zählt, nur abzuziehen ist, soweit diese Kinder nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 SGB II leben. Die Tochter des Klägers lebt aber mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft. Dass § 3 Nr.1 Alg II-V nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, hat mittlerweile auch das BSG im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R (Termin-Bericht-Nr.58/06) entschieden.

Die Festlegung der Regelleistung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit sich der Kläger gegen ein ihm unterbreitetes Angebot einer Arbeitsstelle vom 31.03.2006 wendet, ist seine Klage unzulässig, da es sich bei diesem Angebot nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Da die Beklagte aus dem Vorgang keine rechtlichen Konsequenzen in Form einer Absenkung der Leistung nach § 31 SGB II gezogen hat, besteht auch für eine diesbezügliche Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich der Kläger gegen die abstrakte gesetzliche Verpflichtung wendet, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, hat das SG zu Recht dargelegt, dass die Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel erst dann gegeben ist, wenn die Beklagte aus einer Weigerung des Klägers, eine solche Vereinbarung abzuschließen, rechtliche Konsequenzen in Form der Absenkung nach § 130 SGB II zieht, was bisher nicht der Fall war.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.11.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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