Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 265/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 148/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte Behandlungskosten in Höhe von 42.446,18 Euro an den Kläger, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center L. zu bezahlen hat.
Der 1952 geborene Kläger war bis 30.06.2002 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Im Januar 2002 nahm er geschäftliche Termine für die Beklagte in den Vereinigten Staaten wahr. Nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten erlitt der Kläger während der Dienstreise eine Herzattake und befand sich vom 13.01.2002 bis 19.01.2002 im S. Hospital in L ... Dem Kläger wurden hierfür zwei Rechnungen gestellt, und zwar zum Betrag von 56.934,63 Dollar und in Höhe von 486,00 Dollar. Schließlich aktenkundig ist eine Rechnung des S. Services L. in Höhe von 870,00 Dollar. Unstreitig ist, dass der Kläger 4.576,87 Euro an das S. Hospital bezahlt hat und dass die Beklagte dem Kläger diesen Betrag erstattet hat. Die Techniker Krankenkasse, deren Mitglied der Kläger ist, hat gemäß § 17 SGB V der Beklagten Kosten in der Höhe erstattet, in der sie in Deutschland entstanden wären. Es handelte sich um einen Betrag von 11.433,01 Euro. Nach ihren Angaben hat die Beklagte davon nach Abzug der dem Kläger erstatteten Summe an das S. Hospital 6.856,14 Euro und 870,00 Euro überwiesen. Die Bevollmächtigten der Beklagten haben mit Schreiben vom 08.04.2002 dem S. Hospital gegenüber die Höhe der Rechnungen beanstandet und ausgeführt, sie entsprächen nicht den amerikanischen Vorschriften. Bis zur mündlichen Verhandlung hat das S. Hospital hierauf weder gegenüber dem Kläger noch der Beklagten reagiert. Auch Mahnungen an den Kläger sind nicht aktenkundig und nicht behauptet.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 23.07.2002 Klage zum Arbeitsgericht A. gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte als Arbeitgeber des Klägers sei gemäß § 17 SGB V verpflichtet, nachdem der Kläger Kostenschuldner gegenüber der S. Klinik sei, diesem den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Hilfsweise wird beantragt, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag direkt an das S. Hospital ausgleiche. Diese bemängelte, dass der Kläger ihr vor Reiseantritt seine Herzprobleme nicht angezeigt habe. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Am 09.01.2003 bestätigten die Bevollmächtigten der Beklagten erneut, dass das S. Hospital auf die Beanstandung der Rechnung nicht reagiert habe. Die vom Sozialgericht angeregte vergleichsweise Beendigung dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger von Forderungen des S. Hospital im Innenverhältnis freistelle, lehnten die Bevollmächtigten des Klägers ab. Trotz Vorlage von Zahlungsnachweisen bestritt die Klägerseite weiterhin eine bereits erfolgte Zahlung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.01.2004 die Beklagte verurteilt, den Kläger von einer Forderung des S. Hospital an Medical Center aufgrund des Krankenhausaufenthaltes vom 13.01. bis 19.01.2002 freizustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 17 Abs.1 Satz 1 SGB V. Danach erhalten die Versicherten die ihnen nach dem SGB V zustehenden Leistungen bei Auslandsaufenthalt unmittelbar durch ihren Arbeitgeber. Der Anspruch ziele nicht nur auf Erstattung einer Rechnung eines Krankenhauses ab, vielmehr steht dem Versicherten ein unmittelbarer Anspruch auf vorläufige Hilfe gegenüber dem Arbeitgeber zu, der anstelle der Krankenkasse leiste und ebenso wie diese sämtliche nach dem SGB V als Sachleistung zustehenden Leistungen zu verschaffen habe, ohne dass der Versicherte hiermit belastet werde. Damit komme eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zustande, gegenüber dem Hospital in L. Zahlungen zu erbringen und den Versicherten von einer Inanspruchnahme freizustellen, sowie dies bei einer Sachleistung der Fall wäre, wenn der Versicherte mit Versicherungskarte in einem Vertragskrankenhaus in Deutschland aufgenommen worden wäre. Die Beklagte sei daher entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung des S. Hospital an Medical Center aufgrund des Krankenhausaufenthaltes vom 13.01. bis 19.01.2002 freizustellen. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe weder den Anspruch auf Zahlung der Gesamtrechnung an sich selbst, damit er die Leistungen an das S. Hospital an Medical Center weiterleiten könne noch auf Zahlung der Gesamtrechnung an das Hospital. Die Zahlung an sich selbst könne er nur verlangen, wenn er selbst bereits weitere Zahlungen, die von der Beklagten noch nicht erstattet wurden, geleistet hätte. Dies sei nicht der Fall. Dass der Kläger eventuell mit einer Vollstreckung der Rechnung gegenüber sich selbst durch das Hospital rechnen müsse, werde von seinem Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagte erfasst und führe nicht dazu, dass die Beklagte bereits jetzt an ihn leisten müsse. Der Kläger könne auch keine Direktzahlung der Gesamtrechnung an das Hospital verlangen. Der Arbeitgeber träte quasi als Leistungspflichtiger in den Krankenhausvertrag zwischen Kläger und S. Hospital and Medical Center ein und habe damit auch alle Rechte aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere sei er befugt, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Einwendungen gegen die Rechnung habe die Beklagte bereits vorgebracht, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Der Kläger könne nicht Zahlung der Gesamtrechnung an das Hospital unter Verzicht auf jegliche berechtigte Einwendungen durch die Beklagte verlangen. Im Übrigen sei der aktuelle Wechselkurs vom Kläger nicht berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 08.07.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er einen Betrag von 42.446,18 Euro zur Zahlung an ihn, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center verlangt. Er rechnet die Dollarsumme der drei Rechnungen nach dem Stand vom 08.07.2004 in Euro um und zieht den von der Beklagten bezahlten Betrag von 4.576,87 Euro ab. Zur Begründung lässt er ausführen, es gebe keinen vernünftigen Grund, ihn lediglich im Innenverhältnis freizustellen. Er sei ein integrer Mann, der seine Rechnungen auch bezahlen wolle. Es sei ihm äußerst unangenehm, dass er Schulden in dieser Höhe beim S. Hospital habe. Er möchte auch nicht befürchten müssen, dass er bei irgendeiner Einreise in die Vereinigten Staaten unter Umständen sogar verhaftet werde bis zur Beibringung der Schulden. Außerdem müsse weiterhin bestritten werden, dass die Beklagte die behaupteten Zahlungen an das S. Hospital geleistet habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2004 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 42.446,18 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center L. , Nevada zum Ausgleich der Rechnung-Nr.26449 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt erneut Zahlungsbelege vor. Sie hält die Entscheidung der ersten Instanz, dass der Kläger lediglich einen Freistellungsanspruch habe, nicht aber einen Zahlungsanspruch, für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Kosten, die ihm vom S. Hospital L. für den Krankenhausaufenthalt in Rechnung gestellt wurden. Nach § 17 Abs.1 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen nach diesem Kapitel und nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Zweiten Buches der RVO zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Es ist unbestritten, dass der Kläger Mitglied der Techniker Krankenkasse, also einer gesetzliche Krankenkasse war. Ebenso ist unbestritten, dass er im Ausland, nämlich in den Vereinigten Staaten beschäftigt war und dort erkrankte. Da zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland kein Vertrag bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, greift auch nicht der Vorrang über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein. § 17 SGB V hat in erster Linie für Beschäftigungen im vertragslosen Ausland Bedeutung (Peters-Kasskomm., Rz.3 zu § 17 SGB V). Dass keine Rolle spielt, ob der Kläger hinsichtlich der Herzattaken auf ein erhöhtes Risiko hätte hinweisen müssen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Ebenso sind auch die Ausführungen des Sozialgerichts zutreffend, dass der Arbeitgeber unter Anwendung von § 17 SGB V in die Rolle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt und die zustehenden Leistungen quasi als Sachleistungen zu verschaffen hat, ohne dass der Versicherte hiermit belastet wäre. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber in diesem Fall ebenso wie die gesetzlichen Krankenversicherungen berechtigt ist, zu überprüfen, ob die von ihm geschuldete Sachleistung ordnungsgemäß abgerechnet ist. Wenn das S. Hospital auf diese Beanstandungen nicht reagiert hat und seine Forderungen dem Arbeitgeber gegenüber weder erneuert noch begrenzt hat, ergibt sich für den Kläger kein direkter Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der gesamten Rechnung an ihn. Der Senat weist die Berufung zurück aus den Gründen, aus denen das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, soweit eine direkte Zahlung verlangt wurde. Insoweit wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Freistellung des Klägers von Kosten, die das S. Hospital und Medical Center L. ihm in Rechnung stellen könnte, zu der das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, hat diese bereits im Sozialgerichtsverfahren anerkannt und wendet sich auch im Berufungsverfahren nicht dagegen. Nachdem die Klägerseite im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestreitet, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm tatsächlich bezahlten Kosten erstattet hat, hat die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Zahlungsverpflichtung. Es fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Befürchtung des Klägers, er könne bei einer weiteren Einreise in die Vereinigten Staaten verhaftet werden oder Schwierigkeiten wegen der im Jahr 2002 nicht bezahlten Rechnung bekommen, reicht zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte Behandlungskosten in Höhe von 42.446,18 Euro an den Kläger, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center L. zu bezahlen hat.
Der 1952 geborene Kläger war bis 30.06.2002 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Im Januar 2002 nahm er geschäftliche Termine für die Beklagte in den Vereinigten Staaten wahr. Nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten erlitt der Kläger während der Dienstreise eine Herzattake und befand sich vom 13.01.2002 bis 19.01.2002 im S. Hospital in L ... Dem Kläger wurden hierfür zwei Rechnungen gestellt, und zwar zum Betrag von 56.934,63 Dollar und in Höhe von 486,00 Dollar. Schließlich aktenkundig ist eine Rechnung des S. Services L. in Höhe von 870,00 Dollar. Unstreitig ist, dass der Kläger 4.576,87 Euro an das S. Hospital bezahlt hat und dass die Beklagte dem Kläger diesen Betrag erstattet hat. Die Techniker Krankenkasse, deren Mitglied der Kläger ist, hat gemäß § 17 SGB V der Beklagten Kosten in der Höhe erstattet, in der sie in Deutschland entstanden wären. Es handelte sich um einen Betrag von 11.433,01 Euro. Nach ihren Angaben hat die Beklagte davon nach Abzug der dem Kläger erstatteten Summe an das S. Hospital 6.856,14 Euro und 870,00 Euro überwiesen. Die Bevollmächtigten der Beklagten haben mit Schreiben vom 08.04.2002 dem S. Hospital gegenüber die Höhe der Rechnungen beanstandet und ausgeführt, sie entsprächen nicht den amerikanischen Vorschriften. Bis zur mündlichen Verhandlung hat das S. Hospital hierauf weder gegenüber dem Kläger noch der Beklagten reagiert. Auch Mahnungen an den Kläger sind nicht aktenkundig und nicht behauptet.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 23.07.2002 Klage zum Arbeitsgericht A. gegen die Beklagte erhoben. Die Beklagte als Arbeitgeber des Klägers sei gemäß § 17 SGB V verpflichtet, nachdem der Kläger Kostenschuldner gegenüber der S. Klinik sei, diesem den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Hilfsweise wird beantragt, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag direkt an das S. Hospital ausgleiche. Diese bemängelte, dass der Kläger ihr vor Reiseantritt seine Herzprobleme nicht angezeigt habe. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Am 09.01.2003 bestätigten die Bevollmächtigten der Beklagten erneut, dass das S. Hospital auf die Beanstandung der Rechnung nicht reagiert habe. Die vom Sozialgericht angeregte vergleichsweise Beendigung dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger von Forderungen des S. Hospital im Innenverhältnis freistelle, lehnten die Bevollmächtigten des Klägers ab. Trotz Vorlage von Zahlungsnachweisen bestritt die Klägerseite weiterhin eine bereits erfolgte Zahlung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.01.2004 die Beklagte verurteilt, den Kläger von einer Forderung des S. Hospital an Medical Center aufgrund des Krankenhausaufenthaltes vom 13.01. bis 19.01.2002 freizustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 17 Abs.1 Satz 1 SGB V. Danach erhalten die Versicherten die ihnen nach dem SGB V zustehenden Leistungen bei Auslandsaufenthalt unmittelbar durch ihren Arbeitgeber. Der Anspruch ziele nicht nur auf Erstattung einer Rechnung eines Krankenhauses ab, vielmehr steht dem Versicherten ein unmittelbarer Anspruch auf vorläufige Hilfe gegenüber dem Arbeitgeber zu, der anstelle der Krankenkasse leiste und ebenso wie diese sämtliche nach dem SGB V als Sachleistung zustehenden Leistungen zu verschaffen habe, ohne dass der Versicherte hiermit belastet werde. Damit komme eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zustande, gegenüber dem Hospital in L. Zahlungen zu erbringen und den Versicherten von einer Inanspruchnahme freizustellen, sowie dies bei einer Sachleistung der Fall wäre, wenn der Versicherte mit Versicherungskarte in einem Vertragskrankenhaus in Deutschland aufgenommen worden wäre. Die Beklagte sei daher entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung des S. Hospital an Medical Center aufgrund des Krankenhausaufenthaltes vom 13.01. bis 19.01.2002 freizustellen. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe weder den Anspruch auf Zahlung der Gesamtrechnung an sich selbst, damit er die Leistungen an das S. Hospital an Medical Center weiterleiten könne noch auf Zahlung der Gesamtrechnung an das Hospital. Die Zahlung an sich selbst könne er nur verlangen, wenn er selbst bereits weitere Zahlungen, die von der Beklagten noch nicht erstattet wurden, geleistet hätte. Dies sei nicht der Fall. Dass der Kläger eventuell mit einer Vollstreckung der Rechnung gegenüber sich selbst durch das Hospital rechnen müsse, werde von seinem Anspruch auf Freistellung gegenüber der Beklagte erfasst und führe nicht dazu, dass die Beklagte bereits jetzt an ihn leisten müsse. Der Kläger könne auch keine Direktzahlung der Gesamtrechnung an das Hospital verlangen. Der Arbeitgeber träte quasi als Leistungspflichtiger in den Krankenhausvertrag zwischen Kläger und S. Hospital and Medical Center ein und habe damit auch alle Rechte aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere sei er befugt, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Einwendungen gegen die Rechnung habe die Beklagte bereits vorgebracht, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Der Kläger könne nicht Zahlung der Gesamtrechnung an das Hospital unter Verzicht auf jegliche berechtigte Einwendungen durch die Beklagte verlangen. Im Übrigen sei der aktuelle Wechselkurs vom Kläger nicht berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 08.07.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er einen Betrag von 42.446,18 Euro zur Zahlung an ihn, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center verlangt. Er rechnet die Dollarsumme der drei Rechnungen nach dem Stand vom 08.07.2004 in Euro um und zieht den von der Beklagten bezahlten Betrag von 4.576,87 Euro ab. Zur Begründung lässt er ausführen, es gebe keinen vernünftigen Grund, ihn lediglich im Innenverhältnis freizustellen. Er sei ein integrer Mann, der seine Rechnungen auch bezahlen wolle. Es sei ihm äußerst unangenehm, dass er Schulden in dieser Höhe beim S. Hospital habe. Er möchte auch nicht befürchten müssen, dass er bei irgendeiner Einreise in die Vereinigten Staaten unter Umständen sogar verhaftet werde bis zur Beibringung der Schulden. Außerdem müsse weiterhin bestritten werden, dass die Beklagte die behaupteten Zahlungen an das S. Hospital geleistet habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2004 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 42.446,18 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise an das S. Hospital and Medical Center L. , Nevada zum Ausgleich der Rechnung-Nr.26449 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt erneut Zahlungsbelege vor. Sie hält die Entscheidung der ersten Instanz, dass der Kläger lediglich einen Freistellungsanspruch habe, nicht aber einen Zahlungsanspruch, für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Kosten, die ihm vom S. Hospital L. für den Krankenhausaufenthalt in Rechnung gestellt wurden. Nach § 17 Abs.1 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen nach diesem Kapitel und nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Zweiten Buches der RVO zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Es ist unbestritten, dass der Kläger Mitglied der Techniker Krankenkasse, also einer gesetzliche Krankenkasse war. Ebenso ist unbestritten, dass er im Ausland, nämlich in den Vereinigten Staaten beschäftigt war und dort erkrankte. Da zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland kein Vertrag bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, greift auch nicht der Vorrang über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein. § 17 SGB V hat in erster Linie für Beschäftigungen im vertragslosen Ausland Bedeutung (Peters-Kasskomm., Rz.3 zu § 17 SGB V). Dass keine Rolle spielt, ob der Kläger hinsichtlich der Herzattaken auf ein erhöhtes Risiko hätte hinweisen müssen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Ebenso sind auch die Ausführungen des Sozialgerichts zutreffend, dass der Arbeitgeber unter Anwendung von § 17 SGB V in die Rolle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt und die zustehenden Leistungen quasi als Sachleistungen zu verschaffen hat, ohne dass der Versicherte hiermit belastet wäre. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber in diesem Fall ebenso wie die gesetzlichen Krankenversicherungen berechtigt ist, zu überprüfen, ob die von ihm geschuldete Sachleistung ordnungsgemäß abgerechnet ist. Wenn das S. Hospital auf diese Beanstandungen nicht reagiert hat und seine Forderungen dem Arbeitgeber gegenüber weder erneuert noch begrenzt hat, ergibt sich für den Kläger kein direkter Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der gesamten Rechnung an ihn. Der Senat weist die Berufung zurück aus den Gründen, aus denen das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, soweit eine direkte Zahlung verlangt wurde. Insoweit wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Freistellung des Klägers von Kosten, die das S. Hospital und Medical Center L. ihm in Rechnung stellen könnte, zu der das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, hat diese bereits im Sozialgerichtsverfahren anerkannt und wendet sich auch im Berufungsverfahren nicht dagegen. Nachdem die Klägerseite im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestreitet, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm tatsächlich bezahlten Kosten erstattet hat, hat die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Zahlungsverpflichtung. Es fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Befürchtung des Klägers, er könne bei einer weiteren Einreise in die Vereinigten Staaten verhaftet werden oder Schwierigkeiten wegen der im Jahr 2002 nicht bezahlten Rechnung bekommen, reicht zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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