L 16 R 510/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 181/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 510/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 34/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Zulässigkeit der Klage, in der Sache selbst geht es um die Vormerkung von weiteren Beitragszeiten im Versicherungskonto des Klägers.

Der 1965 geborene Kläger erhielt von der Beklagten eine schriftliche Renteninformation gemäß § 109 Abs.1 SGB VI, die am 29.07.2005 maschinell erstellt worden war.

Gegen diesen - nach seiner Ansicht offensichtlich falschen - "Rentenbescheid" erhob der Kläger Klage, die am 13.01.2006 bei der Justizbehörde in M. einging. Er begehrte die Ausstellung eines korrekten Bescheides durch die Beklagte und legte hierzu umfangreiche Schreiben vor, mit denen er das Vorliegen von weiteren Beschäftigungszeiten geltend machte, in denen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien.

In ihrer Klageerwiderung führte die Beklagte aus, die Renteninformation sei kein Verwaltungsakt und könne deshalb auch nicht mit Widerspruch oder Klage angefochten werden. Eine verbindliche Entscheidung werde mit der Renteninformation nicht getroffen, sondern lediglich Auskunft über die Höhe der bisherigen Anwartschaften und eine Prognose über die zu erwartende Altersrente gegeben.

Mit Schreiben vom 13.02.2006 regte das SG München, an das die Klage weitergeleitet worden war, an, die Klage mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen, und empfahl dem Kläger, sich mit der Beklagten zur Klärung des Versicherungsverlaufes direkt in Verbindung zu setzen, am besten bei einem Beratungstermin der Beklagten. Hierzu wurden auch Adresse und Telefonnummer der Beratungsstelle der Beklagten in M. angegeben.

Der Kläger erklärte, dass er niemals eine Klage wieder zurücknehme und bat um baldige Bearbeitung und Terminierung, allerdings erst nach Bearbeitung seiner eingereichten Unterlagen.

Zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2006, zu der der Kläger rechtzeitig geladen worden war, erschien für den Kläger niemand. Dieser hatte zuvor aber mitgeteilt, dass er dem Termin widerspreche, da der Termin nicht ausreichend sei, um seine eingereichten Unterlagen zu bearbeiten.

Mit Urteil vom 11.07.2006 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Die vom Kläger angegriffene Renteninformation sei kein Verwaltungsakt, gegen den eine Klage zulässig sei, sondern nur eine "Wissensauskunft", die als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren sei. Es handele sich insbesondere nicht um einen sog. Vormerkungsbescheid, da der Kläger bei der Beklagten noch keinen entsprechenden Antrag zur Berücksichtigung weiterer, bis jetzt im Versicherungsverlauf noch nicht gespeicherter Zeiten gestellt habe, so dass auch noch keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliege.

Das Urteil wurde dem Kläger am 25.07.2006 zugestellt, die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ging bereits am 25.07.2006 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger ein richtiges Gerichtsverfahren und die vollständige Bearbeitung seiner Unterlagen sowie die umgehende Ansetzung eines streitigen Termins.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Beitrags- und Anrechnungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen nach vollständiger Bearbeitung der von ihm eingereichten Unterlagen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze, zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2006 zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die vom Kläger angegriffene Renteninformation nach § 109 Abs.1 SGB VI kein Verwaltungsakt ist, gegen den eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 SGG zulässig wäre. Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargelegt, warum eine reine Verpflichtungsklage auf Erlass eines sog. Vormerkungsbescheides unter Berücksichtigung weiterer, bis jetzt im Versicherungsverlauf nicht gespeicherter Zeiten im Sinne von § 149 Abs.5 SGB VI nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat nämlich bisher noch keinen entsprechenden Antrag auf Vormerkung der von ihm geltend gemachten Zeiten im Versicherungsverlauf bei der Beklagten gestellt, so dass die Beklagte bisher auch noch nicht verpflichtet war, über die streitigen Zeiten einen Bescheid zu erteilen.

Nach § 149 Abs.4 SGB VI sind aber die Versicherten verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht die Prozessvoraussetzungen für eine allgemeine Leistungsklage im Sinn von § 54 Abs.5 SGG auf Erteilung einer richtigen Renteninformation gemäß § 109 SGB VI als nicht gegeben gesehen. Dem grundsätzlich bestehenden - und auch einklagbaren - Anspruch auf Auskunft und Beratung nach § 109 Abs.1 SGB VI ist die Beklagte mit der Renteninformation vom 29.07.2005 bereits nachgekommen. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, dem Bürger eine Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen zu geben. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine objektiv richtige Auskunft hat der Kläger dagegen nicht. Mit der Renteninformation nach § 109 Abs.1 SGB VI ergeht keine rechtsverbindliche Mitteilung über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Versicherungszeiten, sondern lediglich eine Auskunft über die Höhe der bisher gespeicherten Rentenanwartschaften und eine Prognose über die zu erwartende Altersrente. Stellt ein Versicherter fest, dass der im Versicherungskonto gespeicherte Versicherungsverlauf nicht richtig oder unvollständig ist, liegt es an ihm, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen. Dies hat er aber gegenüber dem Versicherungsträger zu tun, der dann - nach Klärung des Versicherungskontos - einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs.5 SGB VI erteilt. Erst gegen einen solchen Verwaltungsakt kann der Versicherte dann nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß §§ 78 ff. SGG eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 SGG erheben und nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes die Verurteilung des Versicherungsträgers zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehren. Der Klage ist dann stattzugeben, wenn tatsächlich Versicherungszeiten, die vorliegen, vom Versicherungsträger rechtswidrig nicht im Versicherungsverlauf vorgemerkt werden. Da der Kläger jedoch bei der Beklagten die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf noch nicht geltend gemacht hat, ist ein solcher Vormerkungsbescheid noch nicht ergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden, und das Sozialgericht hat damit zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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