Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 126/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 227/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 201/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des S. M. , geboren 1936, verstorben im Jahre 1997. Der Versicherte hatte in Deutschland von 1964 bis 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Landesversicherungsanstalt Hessen mit Bescheid vom 06.10.1976 die zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 06.03.1964 bis 05.06.1974 geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 11.435,30 DM.
Im Jahre 2001 beantragte die Klägerin als Witwe die Gewährung von Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.10.2001 ab, da nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses keine Beiträge für die Wartezeit vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2004 - gerichtet an die Klägerin - zurück.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hatte die Klägerin bereits am 25.02.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie sei in einem Schreien der LVA Hessen aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen. Für sie völlig überraschend sei nun mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf Rente hätte. Mit Urteil vom 18.01.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Witwenrente - abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung des § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Hälfteanteile verstoße auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 30.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayrreuth vom 18.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgend eine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen keine Grundrechte der Klägerin verletzt werden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des S. M. , geboren 1936, verstorben im Jahre 1997. Der Versicherte hatte in Deutschland von 1964 bis 1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Landesversicherungsanstalt Hessen mit Bescheid vom 06.10.1976 die zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 06.03.1964 bis 05.06.1974 geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 11.435,30 DM.
Im Jahre 2001 beantragte die Klägerin als Witwe die Gewährung von Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.10.2001 ab, da nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses keine Beiträge für die Wartezeit vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2004 - gerichtet an die Klägerin - zurück.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hatte die Klägerin bereits am 25.02.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie sei in einem Schreien der LVA Hessen aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen. Für sie völlig überraschend sei nun mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf Rente hätte. Mit Urteil vom 18.01.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Witwenrente - abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung des § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Hälfteanteile verstoße auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 30.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayrreuth vom 18.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgend eine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen keine Grundrechte der Klägerin verletzt werden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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