Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 40/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 71/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2003 und des Bescheides der Beklagten vom 14.07.2006 entsprechend dem Teilanerkenntnis vom 29.11.2006 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.08.2008 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. August 2003 bis 31.07.2006 zu zahlen. Mit Bescheid vom 14.07.2006 verlängerte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.08.2008 zu gewähren.
Die 1948 geborene Klägerin hat den Beruf einer Kauffrau in K. während einer Lehrzeit von 3 1/2 Jahren erlernt. Nach ihren Angaben konnte sie die Abschlussprüfung wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht ablegen, war jedoch anschließend als Kauffrau, Verkäuferin, Aushilfe in einer Brauerei, Nachportier in einem Hotel und zuletzt als Haushaltshilfe bis 30.06.1992 berufstätig. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.
In den Jahren 1990 und 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin jeweils ein psychosomatisches Heilverfahren. Ein von der Klägerin im Juli 1994 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 03.03.1995 und dazu ergangenem Widerspruchsbescheid vom 18.09.1995 abgelehnt. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juli 1997, die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des 6. Senats vom 28. September 1999 zurückgewiesen - Az.: L 6 RJ 546/97 -, die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 14. Januar 2000).
Die Klägerin ist ab 17. Juni 1999 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid vom 17.05.2000) und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G". Seit dem 03.05.2005 beträgt der GdB 70 (Bescheid vom 13.09.2005).
Den am 21.03.2000 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2000 nach Auswertung der Befundunterlagen der behandelnden Ärzte durch den Internisten Dr.R. ab, nachdem die Klägerin zu der angesetzten Untersuchung nicht erschienen war. Dr.R. war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zwar gesundheitlich beeinträchtigt sei durch ein Wirbelsäulensyndrom mit schmerzhafter Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, Engesyndrom am rechten Schultergelenk sowie einer somatoformen Schmerzstörung, sie jedoch noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.N. (Orthopäde) und Dr.B. (Internist) eingeholt und einen Bericht des Klinikums K. vom 05.07.2001 beigezogen. Das Gericht hat den Orthopäden und Rheumatologen Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt, der in seinem Gutachten vom 24.01.2002 die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen bestätigt hat und bei der Klägerin ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen hat. Auf den Antrag der Beklagten, die Klägerin zusätzlich psychiatrisch/neurologisch zu begutachten, hat das Sozialgericht Prof.Dr.N. zum ärztlichen Sachverständigen bestimmt. Die Klägerin hat diesen ärztlichen Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Dem Befangenheitsantrag gab das Sozialgericht nicht statt, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der 2. Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit Beschluss vom 13.03.2003 zurückgewiesen. Nachdem sich die Klägerin weiterhin geweigert hatte, sich von Prof.Dr.N. untersuchen zu lassen, ist dieser mit einer Gutachtenserstellung nach Aktenlage beauftragt worden. In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 25.07.2003 hat Prof. Dr.N. bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Anhaltende und ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung. 2. Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und querulatorischen Zügen. 3. Verdacht auf induzierte wahnhafte Störung. Bereits in dem Berufungsverfahren L 6 RJ 546/97 sei ein ausführliches Gutachten von Frau Dr.P. eingeholt worden, das die bereits damals vorliegenden Gesundheitsstörungen schon in wesentlichen Zügen erfasst habe. Verstärkt habe sich jetzt neben dem unbeeinflussbaren Schmerzsyndrom die Persönlichkeitsstörung. Die Befunde hätten sich seit der ausführlichen Begutachtung durch Frau Dr.P. vom November 1996 verschlechtert. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr täglich weniger als sechs Stunden einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen. Dieses Leistungsbild bestehe seit der Begutachtung. Unter Hinweis auf eine medizinische Stellungnahme durch Frau Dr.N. erkannte die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles einer Erwerbsminderung im Januar 2003 an. Die Klägerin hat in mehreren Schreiben erklärt, dass sie das Anerkenntnis der Beklagten nicht annehmen werde. Sie halte den Inhalt des Gutachtens von Prof.Dr.N. für unzutreffend, bestehe auf eine Rente nach altem Recht, die wegen der Verschlechterung ihres Wirbelsäulen- und Gelenkleidens zu zahlen sei.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2003 verurteilte das Sozialgericht Augsburg die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 13. Oktober 2003, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Juli 2006 ab 1. August 2003 zu gewähren. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klageabweisung im Übrigen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles nicht festgestellt werden könne. Aufgrund des Verwerfungsbeschlusses des BSG stehe rechtskräftig fest, dass für die Klägerin in den Jahren 1994 bis einschließlich 1999 kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bestanden habe. Gegen eine Vorverlegung des Versicherungsfalles im anhängigen Streitverfahren sprächen die medizinischen Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Klägerin und die schlüssigen Leistungsbeurteilungen durch Dr.R. und Dr.H ...
Die gegen das am 19.01.2004 zugestellte Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist am 12.02.2004 beim BayLSG eingegangen. Dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2004 ist zu entnehmen, dass sie zunächst begehrt hat, das einseitige Anerkenntnis der Beklagten ebenso wie das Urteil aufzuheben. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach altem Rentenrecht mit damaligem 50 %igen Zuschlag zu zahlen sowie das nach Aktenlage erstellte Gutachten von Prof.Dr.N. für unzulässig zu erklären und sie durch einen psychiatrischen Gutachter nach ihrer freien Wahl begutachten zu lassen. Weiterhin hat sie den Antrag gestellt, den Vertrauensschutz, mit 60 Jahren in Rente gehen zu können, wieder herzustellen. Für sie, Geburtsjahr 1948, gelte das alte Rentenrecht und sie sei berechtigt, bei einem Grad der Behinderung von 60 ohne Abschlag mit 60 Jahren in Rente zu gehen.
In ihren Schreiben vom 20.02.2005 und 14.02.2006 hat die Klägerin dargelegt, dass sie an ihrem Antrag, ihr eine Rente nach altem Recht mit einem 50 %igen Zuschlag zu zahlen, nicht mehr festhalte, da dieser Antrag auf einem Missverständnis von Ausführungen in einem Informationsheft der Beklagten beruhe. Nach einer Auskunft der Beklagten sei zudem der Zahlbetrag der Rente nach altem Recht geringer als die derzeit gezahlte Rente. Sie bestehe aber auf jeden Fall darauf, dass ihr ab dem 60. Lebensjahr eine Altersrente als Schwerbehinderte ohne Abschlag gezahlt werde.
Die Beklagte hat einen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 übersandt, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 zurückgewiesen wurde. Mit ihrem Widerspruch gegen die Ausführungsbescheide hatte die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht zu, da sie den Rentenantrag im März 2000 gestellt habe. Der Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen, da es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn, ob ein früherer Versicherungsfall mit einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorliege, werde im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens geprüft.
Weiterhin trägt die Klägerin vor, sie erhalte ab 01.08.2003 die volle Rente gemäß dem angefochtenen Urteil des SG Augsburg. Aus diesem Grund erhalte sie ab 01.08.2003 auch keine Rentenbeitragszahlungen durch das Arbeitsamt mehr. Sie verlange die volle Rente deshalb erst ab Urteilsbegründung und bis zu diesem Zeitpunkt die volle Beitragszahlung durch das Arbeitsamt. Sie sei erst ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes von dem Arbeitsamt darüber informiert worden, dass sie im Jahr 2000 nur noch die halben Rentenbeiträge erhalte. Das Bundesverfassungsgericht, an das sie sich gewandt habe, habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen Verjährung auf andere Gerichte ausweichen müsse. Sie fordere deshalb die volle Rentenbeitragszahlung durch das Arbeitsamt nach, da sie erst nach In-Kraft-Treten der Verjährung durch das Arbeitsamt auf die reduzierte Renteneinzahlung hingewiesen worden sei. Derüber hinaus macht sie geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechert habe.
In einem Schriftsatz vom 1. März 2006 führte die Beklagte hierzu aus, dass das Arbeitsamt bis zum 31.03.2004 Beiträge an die Beklagte gezahlt habe. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergebe, seien die Zeiten weiterhin im Versicherungskonto der Klägerin vorgemerkt. Dass in dem Bescheid vom 29.01.2004 nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung im Monat Januar 2003 Beiträge angerechnet worden seien, sei korrekt, da bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die bis zum Leistungsfall zurückgelegt worden seien. Im Übrigen sei die Frage nach der Rentenhöhe bzw. zusätzlichen Beitragszeiten nicht Gegenstand der Berufung, da über diese Sachverhalte im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2003 nicht entschieden worden sei. Bezüglich der Frage, ob eine volle Erwerbsminderung - allein aus gesundheitlichen Gründen - vorliege, werde nach Abschluss der Ermittlungen noch entschieden.
Mit Schreiben vom 25. April 2006 ist die Klägerin vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Rentenberechnung bzw. die Berücksichtigung von weiteren Beiträgen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, in dem es allein um den Grundanspruch auf Rente gehe. Soweit Ansprüche gegen das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit geltend gemacht würden, müsse sich die Klägerin direkt an diese Behörde wenden. Soweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werde, könne dies allenfalls für einen Rentenanspruch über den 31.07.2006 von Bedeutung sein. Insoweit werde nahegelegt, bei der Beklagten umgehend Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen und den anhängigen Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung zu beenden. Mit Schreiben vom 26.06.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie entsprechend der Empfehlung Antrag auf Weitergewährung der Rente gestellt habe. Im Rahmen der Rentenberatung sei auch festgestellt worden, dass die ihr nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann übertragenen Rentenansprüche zu niedrig berechnet worden seien.
Mit Schreiben vom 30.06.2006 ist die Klägerin dann erneut darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits allein die Frage sei, für welchen Zeitraum ihr Rente wegen Erwerbsminderung zustehe, nicht aber, in welcher Höhe diese Rente zu zahlen sei oder wie sich ein Versorgungsausgleich auswirke.
Mit Bescheid vom 14.07.2006 hat die Beklagte der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007 "bewilligt".
Mit Schriftsatz vom 26.11.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie zu der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 nicht erscheinen könne, da sie erkrankt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.08.2008 anerkannt.
Sinngemäß beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2006 hinaus bis 31.07.2009 zu zahlen sowie die Beklagte dazu zu verpflichten, die Rente unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) zu berechnen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit von der Klägerin Leistungen über das im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis hinaus begehrt werden.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, mehrere erledigte Klageakten des SG Augsburg sowie eine Berufungsakte (Az.: L 6 RJ 546/97) und von der Klägerin übersandte diverse Unterlagen sowie die Akte des Sozialgerichts und die Berufungsakte für das vorliegende Verfahren zur Entscheidung vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Berufung ist auch begründet, soweit die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2007 hinaus bis 31.08.2008 entsprechend dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 abgegebenen Teilanerkenntnis begehrt. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.07.2009 geltend macht und die Zahlung einer höheren Rente begehrt, ist die Berufung unbegründet.
Aus den teilweise widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin in ihren verschiedenen Schriftsätzen ist nicht klar ersichtlich, was sie mit ihrer Berufung noch begehrt. Leider konnte die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 nicht erscheinen, so dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben war. Auf entsprechende Aufklärungsschreiben des Senates hat die Klägerin nicht reagiert, eine eindeutige Antragstellung nach einem aufklärenden Gespräch war so nicht möglich (§§ 159, 106 Abs.1 SGG).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. August 2003 bis 31.07.2006 zu zahlen. Nach § 96 SGG wurde Gegenstand des Berufungsverfahrens auch der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2006, mit dem die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007 verlängerte. Entgegen den Feststellungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 sind die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 dagegen nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr.4b). Die Klägerin wurde vom Senat auch mehrfach darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Frage ist, für welchen Zeitraum ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da allein darüber in dem angefochtenen Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003 eine Entscheidung getroffen wurde. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist außerdem, in welcher Höhe diese Rente zu zahlen ist, wie sich eventuell ein Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auszuwirken hat, ob die Klägerin einen Anspruch auf Grundsicherung gegen die Stadt K. hat oder ob die Klägerin Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit auf Zahlung von Beiträgen hat. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2006, Az.: B 4 RA 22/05 R, kann, entgegen dem Antrag der Klägerin, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ob bei der Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeiten des Rentenbezugs vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge unter Zugrundelegung eines niedrigeren Zugangsfaktors als 1,0 vorzunehmen sind, darüber hat die Beklagte in einem Widerspruchsverfahren noch zu entscheiden.
Aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.11.2006 ergibt sich, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. Februar 2003 bzw. auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. August 2003 nicht mehr geltend macht. Sie beantragt vielmehr, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg als unzulässig zu verwerfen und die volle Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit erst ab Urteilsverkündung auf drei Jahre zu befristen. Des Weiteren beantragt sie im selben Schriftsatz, die Befristung bis zum 31.07.2007 in dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.07.2009 zu bewilligen. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sie ab dem 60. Lebensjahr von ihrem Recht Gebrauch machen wolle, Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen. Zu entscheiden ist vorliegend also über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2007 hinaus sowie über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Rente.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus § 43 Abs.2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827). Wie das Sozialgericht in dem von der Beklagten nicht angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2003 zutreffend dargelegt hat, ist die Klägerin entsprechend den Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI auf Dauer teilweise erwerbsgemindert, da sie nur mehr ein objektives Restleistungsvermögen für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für unter sechs Stunden besitzt. Ihr steht wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu, die in dem Urteil des Sozialgerichts vom 2. Dezember 2003 bis 31.07.2006 befristet wurde (§ 102 Abs.2 SGB VI). Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 13.10.2003 anerkannt. Sie hat mit dem Bescheid vom 14.07.2006 die Zeitrentengewährung bis 31.07.2007 verlängert und in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.08.2008 anerkannt. Da dieses Anerkenntnis von der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war, nicht angenommen werden konnte, war die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Weil die Klägerin bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres am 24.08.2008 eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen ab 01.09.2008 beanspruchen will, war die Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.08.2008 zu begrenzen. Nach § 89 SGB VI wird neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt.
Soweit die Klägerin eine höhere Rente begehrt, ist die Berufung unbegründet. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Grundanspruch der Klägerin auf Rente, denn im angefochtenen Urteil des SG Augsburg vom 02.12.2003 wurde auch nur über diesen Grundanspruch entschieden, der allein Streitgegenstand war. Die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die dem Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 insoweit beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unzutreffend (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr.4b). Eine Entscheidung der Beklagten, ob entsprechend der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) die Rente der Klägerin wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr nicht mit einem niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 berechnet werden darf und somit keine Rentenabschläge vorgenommen werden dürfen, liegt durch die Beklagte noch nicht vor. Die der Klägerin mit Bescheid vom 29.01.2004 festgesetzte Rente wegen Erwerbsminderung enthält nach Anlage 6 zu diesem Bescheid einen Abschlag von 0,078 und ist mit einem Zugangsfaktor von 0,922 berechnet worden.
Der Berufung war deshalb stattzugeben, soweit mit ihr Rentenleistungen über den 31.07.2007 bis 31.08.2008 begehrt wird. Im Übrigen erweist sie sich im Ergebnis erfolglos und ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beklagte den Rechtsanspruch der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat und die Berufung im Übrigen ohne Erfolg blieb.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. August 2003 bis 31.07.2006 zu zahlen. Mit Bescheid vom 14.07.2006 verlängerte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.08.2008 zu gewähren.
Die 1948 geborene Klägerin hat den Beruf einer Kauffrau in K. während einer Lehrzeit von 3 1/2 Jahren erlernt. Nach ihren Angaben konnte sie die Abschlussprüfung wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht ablegen, war jedoch anschließend als Kauffrau, Verkäuferin, Aushilfe in einer Brauerei, Nachportier in einem Hotel und zuletzt als Haushaltshilfe bis 30.06.1992 berufstätig. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.
In den Jahren 1990 und 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin jeweils ein psychosomatisches Heilverfahren. Ein von der Klägerin im Juli 1994 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 03.03.1995 und dazu ergangenem Widerspruchsbescheid vom 18.09.1995 abgelehnt. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juli 1997, die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des 6. Senats vom 28. September 1999 zurückgewiesen - Az.: L 6 RJ 546/97 -, die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 14. Januar 2000).
Die Klägerin ist ab 17. Juni 1999 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid vom 17.05.2000) und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G". Seit dem 03.05.2005 beträgt der GdB 70 (Bescheid vom 13.09.2005).
Den am 21.03.2000 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2000 nach Auswertung der Befundunterlagen der behandelnden Ärzte durch den Internisten Dr.R. ab, nachdem die Klägerin zu der angesetzten Untersuchung nicht erschienen war. Dr.R. war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zwar gesundheitlich beeinträchtigt sei durch ein Wirbelsäulensyndrom mit schmerzhafter Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, Engesyndrom am rechten Schultergelenk sowie einer somatoformen Schmerzstörung, sie jedoch noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.N. (Orthopäde) und Dr.B. (Internist) eingeholt und einen Bericht des Klinikums K. vom 05.07.2001 beigezogen. Das Gericht hat den Orthopäden und Rheumatologen Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt, der in seinem Gutachten vom 24.01.2002 die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen bestätigt hat und bei der Klägerin ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen hat. Auf den Antrag der Beklagten, die Klägerin zusätzlich psychiatrisch/neurologisch zu begutachten, hat das Sozialgericht Prof.Dr.N. zum ärztlichen Sachverständigen bestimmt. Die Klägerin hat diesen ärztlichen Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Dem Befangenheitsantrag gab das Sozialgericht nicht statt, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der 2. Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit Beschluss vom 13.03.2003 zurückgewiesen. Nachdem sich die Klägerin weiterhin geweigert hatte, sich von Prof.Dr.N. untersuchen zu lassen, ist dieser mit einer Gutachtenserstellung nach Aktenlage beauftragt worden. In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 25.07.2003 hat Prof. Dr.N. bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Anhaltende und ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung. 2. Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und querulatorischen Zügen. 3. Verdacht auf induzierte wahnhafte Störung. Bereits in dem Berufungsverfahren L 6 RJ 546/97 sei ein ausführliches Gutachten von Frau Dr.P. eingeholt worden, das die bereits damals vorliegenden Gesundheitsstörungen schon in wesentlichen Zügen erfasst habe. Verstärkt habe sich jetzt neben dem unbeeinflussbaren Schmerzsyndrom die Persönlichkeitsstörung. Die Befunde hätten sich seit der ausführlichen Begutachtung durch Frau Dr.P. vom November 1996 verschlechtert. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr täglich weniger als sechs Stunden einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen. Dieses Leistungsbild bestehe seit der Begutachtung. Unter Hinweis auf eine medizinische Stellungnahme durch Frau Dr.N. erkannte die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles einer Erwerbsminderung im Januar 2003 an. Die Klägerin hat in mehreren Schreiben erklärt, dass sie das Anerkenntnis der Beklagten nicht annehmen werde. Sie halte den Inhalt des Gutachtens von Prof.Dr.N. für unzutreffend, bestehe auf eine Rente nach altem Recht, die wegen der Verschlechterung ihres Wirbelsäulen- und Gelenkleidens zu zahlen sei.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2003 verurteilte das Sozialgericht Augsburg die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 13. Oktober 2003, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Juli 2006 ab 1. August 2003 zu gewähren. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klageabweisung im Übrigen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles nicht festgestellt werden könne. Aufgrund des Verwerfungsbeschlusses des BSG stehe rechtskräftig fest, dass für die Klägerin in den Jahren 1994 bis einschließlich 1999 kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bestanden habe. Gegen eine Vorverlegung des Versicherungsfalles im anhängigen Streitverfahren sprächen die medizinischen Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Klägerin und die schlüssigen Leistungsbeurteilungen durch Dr.R. und Dr.H ...
Die gegen das am 19.01.2004 zugestellte Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist am 12.02.2004 beim BayLSG eingegangen. Dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2004 ist zu entnehmen, dass sie zunächst begehrt hat, das einseitige Anerkenntnis der Beklagten ebenso wie das Urteil aufzuheben. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach altem Rentenrecht mit damaligem 50 %igen Zuschlag zu zahlen sowie das nach Aktenlage erstellte Gutachten von Prof.Dr.N. für unzulässig zu erklären und sie durch einen psychiatrischen Gutachter nach ihrer freien Wahl begutachten zu lassen. Weiterhin hat sie den Antrag gestellt, den Vertrauensschutz, mit 60 Jahren in Rente gehen zu können, wieder herzustellen. Für sie, Geburtsjahr 1948, gelte das alte Rentenrecht und sie sei berechtigt, bei einem Grad der Behinderung von 60 ohne Abschlag mit 60 Jahren in Rente zu gehen.
In ihren Schreiben vom 20.02.2005 und 14.02.2006 hat die Klägerin dargelegt, dass sie an ihrem Antrag, ihr eine Rente nach altem Recht mit einem 50 %igen Zuschlag zu zahlen, nicht mehr festhalte, da dieser Antrag auf einem Missverständnis von Ausführungen in einem Informationsheft der Beklagten beruhe. Nach einer Auskunft der Beklagten sei zudem der Zahlbetrag der Rente nach altem Recht geringer als die derzeit gezahlte Rente. Sie bestehe aber auf jeden Fall darauf, dass ihr ab dem 60. Lebensjahr eine Altersrente als Schwerbehinderte ohne Abschlag gezahlt werde.
Die Beklagte hat einen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 übersandt, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 zurückgewiesen wurde. Mit ihrem Widerspruch gegen die Ausführungsbescheide hatte die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht zu, da sie den Rentenantrag im März 2000 gestellt habe. Der Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen, da es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn, ob ein früherer Versicherungsfall mit einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorliege, werde im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens geprüft.
Weiterhin trägt die Klägerin vor, sie erhalte ab 01.08.2003 die volle Rente gemäß dem angefochtenen Urteil des SG Augsburg. Aus diesem Grund erhalte sie ab 01.08.2003 auch keine Rentenbeitragszahlungen durch das Arbeitsamt mehr. Sie verlange die volle Rente deshalb erst ab Urteilsbegründung und bis zu diesem Zeitpunkt die volle Beitragszahlung durch das Arbeitsamt. Sie sei erst ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes von dem Arbeitsamt darüber informiert worden, dass sie im Jahr 2000 nur noch die halben Rentenbeiträge erhalte. Das Bundesverfassungsgericht, an das sie sich gewandt habe, habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen Verjährung auf andere Gerichte ausweichen müsse. Sie fordere deshalb die volle Rentenbeitragszahlung durch das Arbeitsamt nach, da sie erst nach In-Kraft-Treten der Verjährung durch das Arbeitsamt auf die reduzierte Renteneinzahlung hingewiesen worden sei. Derüber hinaus macht sie geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechert habe.
In einem Schriftsatz vom 1. März 2006 führte die Beklagte hierzu aus, dass das Arbeitsamt bis zum 31.03.2004 Beiträge an die Beklagte gezahlt habe. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergebe, seien die Zeiten weiterhin im Versicherungskonto der Klägerin vorgemerkt. Dass in dem Bescheid vom 29.01.2004 nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung im Monat Januar 2003 Beiträge angerechnet worden seien, sei korrekt, da bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die bis zum Leistungsfall zurückgelegt worden seien. Im Übrigen sei die Frage nach der Rentenhöhe bzw. zusätzlichen Beitragszeiten nicht Gegenstand der Berufung, da über diese Sachverhalte im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2003 nicht entschieden worden sei. Bezüglich der Frage, ob eine volle Erwerbsminderung - allein aus gesundheitlichen Gründen - vorliege, werde nach Abschluss der Ermittlungen noch entschieden.
Mit Schreiben vom 25. April 2006 ist die Klägerin vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Rentenberechnung bzw. die Berücksichtigung von weiteren Beiträgen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, in dem es allein um den Grundanspruch auf Rente gehe. Soweit Ansprüche gegen das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit geltend gemacht würden, müsse sich die Klägerin direkt an diese Behörde wenden. Soweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werde, könne dies allenfalls für einen Rentenanspruch über den 31.07.2006 von Bedeutung sein. Insoweit werde nahegelegt, bei der Beklagten umgehend Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen und den anhängigen Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung zu beenden. Mit Schreiben vom 26.06.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie entsprechend der Empfehlung Antrag auf Weitergewährung der Rente gestellt habe. Im Rahmen der Rentenberatung sei auch festgestellt worden, dass die ihr nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann übertragenen Rentenansprüche zu niedrig berechnet worden seien.
Mit Schreiben vom 30.06.2006 ist die Klägerin dann erneut darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits allein die Frage sei, für welchen Zeitraum ihr Rente wegen Erwerbsminderung zustehe, nicht aber, in welcher Höhe diese Rente zu zahlen sei oder wie sich ein Versorgungsausgleich auswirke.
Mit Bescheid vom 14.07.2006 hat die Beklagte der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007 "bewilligt".
Mit Schriftsatz vom 26.11.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie zu der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 nicht erscheinen könne, da sie erkrankt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.08.2008 anerkannt.
Sinngemäß beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2006 hinaus bis 31.07.2009 zu zahlen sowie die Beklagte dazu zu verpflichten, die Rente unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) zu berechnen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit von der Klägerin Leistungen über das im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis hinaus begehrt werden.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, mehrere erledigte Klageakten des SG Augsburg sowie eine Berufungsakte (Az.: L 6 RJ 546/97) und von der Klägerin übersandte diverse Unterlagen sowie die Akte des Sozialgerichts und die Berufungsakte für das vorliegende Verfahren zur Entscheidung vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Die Berufung ist auch begründet, soweit die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2007 hinaus bis 31.08.2008 entsprechend dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 abgegebenen Teilanerkenntnis begehrt. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.07.2009 geltend macht und die Zahlung einer höheren Rente begehrt, ist die Berufung unbegründet.
Aus den teilweise widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin in ihren verschiedenen Schriftsätzen ist nicht klar ersichtlich, was sie mit ihrer Berufung noch begehrt. Leider konnte die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 nicht erscheinen, so dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben war. Auf entsprechende Aufklärungsschreiben des Senates hat die Klägerin nicht reagiert, eine eindeutige Antragstellung nach einem aufklärenden Gespräch war so nicht möglich (§§ 159, 106 Abs.1 SGG).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Februar 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. August 2003 bis 31.07.2006 zu zahlen. Nach § 96 SGG wurde Gegenstand des Berufungsverfahrens auch der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2006, mit dem die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2007 verlängerte. Entgegen den Feststellungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 sind die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 dagegen nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr.4b). Die Klägerin wurde vom Senat auch mehrfach darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Frage ist, für welchen Zeitraum ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da allein darüber in dem angefochtenen Urteil des SG Augsburg vom 2. Dezember 2003 eine Entscheidung getroffen wurde. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist außerdem, in welcher Höhe diese Rente zu zahlen ist, wie sich eventuell ein Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auszuwirken hat, ob die Klägerin einen Anspruch auf Grundsicherung gegen die Stadt K. hat oder ob die Klägerin Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit auf Zahlung von Beiträgen hat. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2006, Az.: B 4 RA 22/05 R, kann, entgegen dem Antrag der Klägerin, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ob bei der Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeiten des Rentenbezugs vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge unter Zugrundelegung eines niedrigeren Zugangsfaktors als 1,0 vorzunehmen sind, darüber hat die Beklagte in einem Widerspruchsverfahren noch zu entscheiden.
Aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.11.2006 ergibt sich, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. Februar 2003 bzw. auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. August 2003 nicht mehr geltend macht. Sie beantragt vielmehr, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg als unzulässig zu verwerfen und die volle Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit erst ab Urteilsverkündung auf drei Jahre zu befristen. Des Weiteren beantragt sie im selben Schriftsatz, die Befristung bis zum 31.07.2007 in dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.07.2009 zu bewilligen. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sie ab dem 60. Lebensjahr von ihrem Recht Gebrauch machen wolle, Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen. Zu entscheiden ist vorliegend also über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2007 hinaus sowie über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Rente.
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus § 43 Abs.2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827). Wie das Sozialgericht in dem von der Beklagten nicht angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2003 zutreffend dargelegt hat, ist die Klägerin entsprechend den Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI auf Dauer teilweise erwerbsgemindert, da sie nur mehr ein objektives Restleistungsvermögen für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für unter sechs Stunden besitzt. Ihr steht wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu, die in dem Urteil des Sozialgerichts vom 2. Dezember 2003 bis 31.07.2006 befristet wurde (§ 102 Abs.2 SGB VI). Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 13.10.2003 anerkannt. Sie hat mit dem Bescheid vom 14.07.2006 die Zeitrentengewährung bis 31.07.2007 verlängert und in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.08.2008 anerkannt. Da dieses Anerkenntnis von der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war, nicht angenommen werden konnte, war die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Weil die Klägerin bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres am 24.08.2008 eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen ab 01.09.2008 beanspruchen will, war die Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.08.2008 zu begrenzen. Nach § 89 SGB VI wird neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr gezahlt.
Soweit die Klägerin eine höhere Rente begehrt, ist die Berufung unbegründet. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Grundanspruch der Klägerin auf Rente, denn im angefochtenen Urteil des SG Augsburg vom 02.12.2003 wurde auch nur über diesen Grundanspruch entschieden, der allein Streitgegenstand war. Die Ausführungsbescheide der Beklagten vom 29.01.2004 und 12.03.2004 wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die dem Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 insoweit beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unzutreffend (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr.4b). Eine Entscheidung der Beklagten, ob entsprechend der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) die Rente der Klägerin wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr nicht mit einem niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 berechnet werden darf und somit keine Rentenabschläge vorgenommen werden dürfen, liegt durch die Beklagte noch nicht vor. Die der Klägerin mit Bescheid vom 29.01.2004 festgesetzte Rente wegen Erwerbsminderung enthält nach Anlage 6 zu diesem Bescheid einen Abschlag von 0,078 und ist mit einem Zugangsfaktor von 0,922 berechnet worden.
Der Berufung war deshalb stattzugeben, soweit mit ihr Rentenleistungen über den 31.07.2007 bis 31.08.2008 begehrt wird. Im Übrigen erweist sie sich im Ergebnis erfolglos und ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beklagte den Rechtsanspruch der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat und die Berufung im Übrigen ohne Erfolg blieb.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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