Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 447/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 49/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache mit dem Az.: S 52 SO 370/06 die Gewährung von Kosten für ein Doppelbett in Höhe von mindestens 339,00 EUR streitig.
Der 1939 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.02.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Schreiben vom 10.05.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Übernahme von Kosten für ein Doppelbett ab 339,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.05.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006, lehnte die Bg. den Antrag auf Kostenübernahme eines Doppelbettes ab.
Das Sozialgericht München (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 29.12.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 11.01.2007. Da er mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden sei, bitte er um erneute Überprüfung.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.01.2007).
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kosten für ein Doppelbett in Höhe von mindestens 339,00 EUR vorläufig zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Bg. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 86b, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf. keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.
Bei Nichtgewährung von einstweiligen Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts drohen dem Bf. offensichtlich keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn 25 - 28; Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 zu Leistungen nach dem SGB V) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Vorliegend bestehen daher gegen die Zugrundelegung der einfach-gesetzlichen, aus § 86b Abs.2 S.2, 4, 920 II ZPO abgeleiteten Maßnahmen im Sinne eines Anordnungsanspruches und eines Anspruchsgrundes keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken (vgl. dazu BVerfG, NJW 1989, 827, 828). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Bf. mit Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Bf. in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn im Interimszeitraum zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr. 293, 300, jeweils m.w.N.).
Zutreffend hat das SG entschieden, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 19 Abs.1 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 SGB XII nach Regelsätzen erbracht, wobei im Gegensatz zum BSHG nunmehr das Ansparprinzip für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Geltungsdauer und höherem Anschaffungswert gilt. Weder für Ersatz- noch Ergänzungsbeschaffungen sind einmalige Leistungen zu bewilligen, da auch diese bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind. Lediglich für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können nach § 31 Abs.1 SGB XII einmalige Beihilfen erbracht werden.
Unstreitig verfügte der Bf. in seiner vorhergehenden Wohnung über eine ausreichende Wohnungsausstattung - mit Doppelbett -. Die nunmehr aus Platzgründen geltend gemachte, aber von der Größe nicht näher bezifferten Notwendigkeit der Anschaffung eines kleineren Doppelbettes stellt eindeutig keine "Erstausstattung der Wohnung" im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII dar. Es handelt sich vielmehr um eine Nachbeschaffung eines Einrichtungsgegenstandes, welcher mit dem Regelsatz abgegolten ist. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass auch eine darlehensweise Hilfe nach § 37 Abs.1 SGB XII für einen vom Regelsatz umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, nicht in Betracht kommt, da der Bf. den geltend gemachten Betrag von 339,00 EUR aus dem geschonten Vermögen und damit "auf andere Weise" bestreiten kann bzw. konnte.
Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des SG bezüglich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es ist bei summarischer Prüfung keinesweges überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher besteht. Im Übrigen wird ergänzend entsprechend § 142 Abs.2 Satz 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Insgesamt ist es dem Bf. unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache mit dem Az.: S 52 SO 370/06 die Gewährung von Kosten für ein Doppelbett in Höhe von mindestens 339,00 EUR streitig.
Der 1939 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.02.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Schreiben vom 10.05.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Übernahme von Kosten für ein Doppelbett ab 339,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.05.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006, lehnte die Bg. den Antrag auf Kostenübernahme eines Doppelbettes ab.
Das Sozialgericht München (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 29.12.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 11.01.2007. Da er mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden sei, bitte er um erneute Überprüfung.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.01.2007).
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kosten für ein Doppelbett in Höhe von mindestens 339,00 EUR vorläufig zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Bg. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 86b, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf. keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.
Bei Nichtgewährung von einstweiligen Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts drohen dem Bf. offensichtlich keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn 25 - 28; Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06 zu Leistungen nach dem SGB V) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Vorliegend bestehen daher gegen die Zugrundelegung der einfach-gesetzlichen, aus § 86b Abs.2 S.2, 4, 920 II ZPO abgeleiteten Maßnahmen im Sinne eines Anordnungsanspruches und eines Anspruchsgrundes keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken (vgl. dazu BVerfG, NJW 1989, 827, 828). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Bf. mit Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Bf. in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn im Interimszeitraum zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr. 293, 300, jeweils m.w.N.).
Zutreffend hat das SG entschieden, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 19 Abs.1 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 SGB XII nach Regelsätzen erbracht, wobei im Gegensatz zum BSHG nunmehr das Ansparprinzip für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Geltungsdauer und höherem Anschaffungswert gilt. Weder für Ersatz- noch Ergänzungsbeschaffungen sind einmalige Leistungen zu bewilligen, da auch diese bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind. Lediglich für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können nach § 31 Abs.1 SGB XII einmalige Beihilfen erbracht werden.
Unstreitig verfügte der Bf. in seiner vorhergehenden Wohnung über eine ausreichende Wohnungsausstattung - mit Doppelbett -. Die nunmehr aus Platzgründen geltend gemachte, aber von der Größe nicht näher bezifferten Notwendigkeit der Anschaffung eines kleineren Doppelbettes stellt eindeutig keine "Erstausstattung der Wohnung" im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII dar. Es handelt sich vielmehr um eine Nachbeschaffung eines Einrichtungsgegenstandes, welcher mit dem Regelsatz abgegolten ist. Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass auch eine darlehensweise Hilfe nach § 37 Abs.1 SGB XII für einen vom Regelsatz umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, nicht in Betracht kommt, da der Bf. den geltend gemachten Betrag von 339,00 EUR aus dem geschonten Vermögen und damit "auf andere Weise" bestreiten kann bzw. konnte.
Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des SG bezüglich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es ist bei summarischer Prüfung keinesweges überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher besteht. Im Übrigen wird ergänzend entsprechend § 142 Abs.2 Satz 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Insgesamt ist es dem Bf. unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved