Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 412/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 210/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 56/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§§ 37b, 140 SGB III).
Der 1962 geborene Kläger meldete sich am 05.04.2004 bei der Beklagten arbeitslos und arbeitssuchend und machte Arbeitslosengeld aus seiner Anwartschaft bei der Beklagten geltend.
Bis dahin ist der Kläger vom 13.08.2003 bis 02.04.2004 als Helfer bei der Fa. R. Deutschland GmbH in befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden. Zuvor hatte er diverse Arbeitsplätze inne, seitdem er nach seiner Übersiedlung aus der Ukraine einen Deutschlehrgang vom 08.11.1994 bis 13.04.1995 beim K.-Bildungszentrum absolviert hatte.
Wegen der Arbeitsaufnahme ab 13.08.2003 nach vorangegangener Arbeitslosigkeit ab 01.02.2003 erhielt der Kläger am 20.08.2003 einen Aufhebungsbescheid, der folgenden Zusatz enthielt: "Ab dem 01.07.2003 sind sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z.B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen sie sich drei Monate vor dessen Beendigung Arbeit suchend melden. Bitte beachten sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann".
Die vom 13.08.2003 bis zum 31.10.2003, vom 01.11.2003 bis zum 27.02.2004 und vom 28.02.2004 bis zum 02.04.2004 geltenden Arbeitsverträge mit der Firma R. enthielten einen Hinweis auf die Meldepflicht nach § 37b SGB III. Darin ist ausgeführt, dass der Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sei, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet sei, besteht diese Verpflichtung unverzüglich.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 stellte die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III für die Höchstdauer von 30 Tagen fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte sich spätestens am 03.01.2004 arbeitssuchend melden müssen. Den Minderungsbetrag setzte die Beklagte auf 30 Tage zu je 35,00 Euro (insgesamt 1.050,00 EUR) fest. Mit Leistungsbescheid vom 23.04.2004 zahlte die Beklagte Arbeitslosengeld über 123 Kalendertage mit einem wöchentlichen Minderungsbetrag von 138,25 Euro.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurück und folgte nicht den vom Kläger vorgebrachten Argumenten, nicht gewusst zu haben, sich frühzeitig melden zu müssen bzw. den Beendigungszeit deswegen nicht gekannt zu haben, weil ihn die Firma R. bis kurz vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Entscheidung über dessen Verlängerung hingehalten habe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und zur Begründung auf seinen Widerspruch verwiesen. Zusätzlich hat er ausgeführt, von der Beklagten keinen entsprechenden Hinweis über die Notwendigkeit der frühzeitigen Meldung erhalten zu haben. Außerdem sei er als gebürtiger Ukrainer der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig.
Durch Urteil vom 25.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen. Dem Kläger sei ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil er aufgrund des eindeutigen Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 seine Verpflichtung hätte kennen müssen, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden. Ebenso sei er im schriftlichen Arbeitsvertrag von seinem Arbeitgeber darauf hingewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass er wegen mangelhafter Kenntnis der deutschen Sprache weder die im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 noch in den Arbeitsverträgen des Arbeitgebers gegebenen Hinweise auf die Meldeverpflichtung verstanden habe. Schließlich habe die Firma R. ihm während des befristeten Arbeitsverhältnisses gegenüber immer wieder bedeutet, eine Chance auf Weiterbeschäftigung zu haben. Daher sei für ihn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie klar gewesen sei. Darüber hinaus habe er nach bisherigen Erfahrungen immer damit gerechnet, dass für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch eine Kündigung erfolge. Die Bedeutung einer Befristung habe sich im nie erschlossen. Insgesamt habe die Beklagte ihre bestehende Hinweis- und Beratungspflicht ihm gegenüber auch nicht in mündlicher Form vor Ort erfüllt, wozu sie infolge des Umstandes, dass er Deutsch nicht als Muttersprache beherrsche, eine erhöhte Sorgfaltspflicht gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2006 sowie des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 zu veurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2004 ungemindertes Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat insoweit Stellung genommen, als sie darauf hingewiesen hat, dass die Amtssprache gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X Deutsch sei. Sollte der Kläger Ausführungen in Bescheiden oder im Arbeitsvertrag nicht verstanden haben, wäre er verpflichtet gewesen, sich diese übersetzen zu lassen. Schlechte deutsche Sprachkenntnisse könnten nicht dazu führen, dass ein Leistungsempfänger gegenüber anderen, deren Muttersprache Deutsch ist, die sich aber ansonsten in derselben Situation befinden, besser gestellt wird. Die Option auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages stehe einer Verpflichtung sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei tatsächlich laut Vertrag bis zum 02.04.2004 befristet gewesen. Der Kläger habe also zunächst von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 02.04.2004 und drohender Arbeitslosigkeit zum 03.04.2004 ausgehen müssen. Die Agentur für Arbeit sei an bestimmten Tagen bis 18 Uhr geöffnet, zum anderen sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber, wenn er schon im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Meldepflicht hinweist, es dem Kläger auch zeitlich ermöglicht hätte, dieser nachzukommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Die Berufungsforderung überschreitet einen Betrag von 500,00 Euro.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Begrenzung des vom Kläger aufgrund seiner Anwartschaft erworben und noch vorhandenen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.050,00 Euro und die Einbehaltung von wöchentlich 138,25 Euro über nahezu acht Wochen. Streitgegenstand ist damit die Anfechtung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2004, mit welchem die Minderung festgestellt worden ist sowie die Abänderung (teilweise Aufhebung) des Leistungsbescheides vom 23.04.2004, in dem eine wöchentliche Min-derung sowie die entsprechende Kürzung der laufenden Leistung verfügt ist. Es handelt sich um eine rechtliche Einheit im Sinn eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Alg-Anspruchs (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R ).
Zutreffend hat der Kläger sein Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) nach gehöriger Durchführung eines Vorverfahrens verfolgt.
Der Kläger ist durch die gestaltenden Verwaltungsakte der Beklagten nicht beschwert. Er ist damit nicht in seinen verfassungsgemäßen Rechten, insbesondere der Verwirklichung seiner geschützten Anwartschaft aus einer Beitragszahlung, verletzt.
Mit §§ 37b, 140 SGB III (eingefügt m.W.v. 01.07.2003 durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607, Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12. 2002, BGBl I 4607) erhalten hat -, - wegen der Bezeichnung Arbeitsamt bzw. Arbeitsagentur) sind vom Gesetzgeber weitere Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt worden, deren Voraussetzungen beim Kläger gegeben sind.
Nach dieser auf den Kläger für seinen Sachverhalt im Jahre 2004 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (statt Arbeitsamt, Änderung gemäß § 37b Satz 1 i.d.F. d. Art. 1 Nr. 30 G vom 23.12.2003 I 2848 m.W.v. 01.01.2004 - Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses - wie beim Kläger - hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 erfolgten Änderungen von § 37b Abs. 1 SGB III gelten beim Kläger noch nicht. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden soeie weiter: "Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird."
Die Folgen einer Pflichtverletzung waren damals (nach dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) in § 140 SGB III (abgeändert nach dem Dritten Arbeitsmarktreformgesetz hinsichtlich der Beträge) geregelt. Nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des SGB III mit Wirkung ab 31.12.2005 ist dies in § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III der Fall, insofern dass bei Verstößen gegen die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, eine einwöchige Sperrzeit verhängt wird.
Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Meldeverpflichtung um eine Obliegenheit im Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der Bundesagentur. Die Hauptleistung, der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld ist verfassungsrechtlich geschützt. Eine Verkürzung dieses Anspruchs infolge einer Obliegenheitsverletzung setzt daher zutreffend nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R; vom 18.08.2005, Az.: B 7a AL 4/05 R, B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a/7 AL 80/04 R ) auf Seiten des Versicherten ein Verschulden und zwar nach einem subjektiven Maßstab voraus. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich der Kläger - von ihm unbestritten und nach den und der Beklagten übersandten Aktenvorgänge klar zu Tage liegend - erst am 05.04.2004 bei der Beklagten arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet hat. Ebenso ist der Senat ohne Zweifel davon überzeugt, dass sich die Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers zuletzt nach einem auf den 02.04.2004 befristeten Arbeitsvertrag gerichtet hat. Diese Überzeugung beruht auf den eigenen Einlassungen des Klägers sowie der Arbeitsbescheinigung der Firma R. vom 08.04.2004. Weiter ist festzustellen, dass eine Verpflichtung des Klägers bestanden hat, bei Abschluss seines dritten befristeten Arbeitsvertrages Mitte Februar 2004, wie von ihm selbst so bei Einlegung des Widerspruchs am 26.04.2004 angegeben, sich Arbeit suchend melden zu müssen. Tatsächlich ist dies jedoch ausweislich des Antragsformulars in den Beklagtenakten und vom Kläger unbestritten erst am 05.04.2004 geschehen. Insoweit teilt der Senat nicht die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 vertretene Ansicht, dass die Sanktion deswegen eintrete, weil der Kläger sich bereits nach Abschluss seines ersten befristeten Vertrages ab dem 13.08.2003 drei Monate vor dessen Ablauf am 19.12.2003 hätte Arbeit suchend melden müssen. Kausal für die tatsächlich eingetretene Arbeitslosigkeit war nämlich erst die Befristung im dritten Vertrag von Mitte Februar 2004 auf den 02.04.2004.
Die Unterlassung einer rechtzeitigen Meldung ist dem Kläger auch vorzuwerfen. Zwar ist die Unkenntnis des Arbeitslosen über das Bestehen der Obliegenheit nicht ohne rechtliche Bedeutung (vgl. die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 25.05.2005) aber diese ist vom Kläger verschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteile vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, und B 11a/11 AL 47/04 R, 18.08.2005, Az.: B 7a AL 4/05 R, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R und Az.: B 7a AL 50/05 R) tritt eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III nicht ein, wenn dem Ar-beitslosen hinsichtlich der fehlenden Kenntnis der unverzüglichen Arbeitssuchmeldung kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts anders als nach dem BGB (vgl. § 121 BGB, der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält) ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. § 37b SGB III verlangt jedoch keinen gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf, es genügt einfache Fahrlässigkeit. Demnach genügt es zwar zur Vorwerfbarkeit nicht allein, dass der Kläger aufgrund des eindeutigen Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 objektiv hätte wissen müssen, dass er die Verpflichtung habe, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ebensowenig genügt der eindeutige Hinweis auf eine solche Verpflichtung im schriftlichen Arbeitsvertrag. Dabei tritt die Information des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit auferlegt und die damit entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten selbstverständlich dem Kläger entgegenzuhalten ist. Vom Vorhandensein eines solchen schriftlichen Hinweises ist der Senat im Übrigen überzeugt aufgrund der von der Beklagten am 24.10.2005 telefonisch bei der Firma R. (Herr S.) eingeholten Auskunft sowie des insoweit gleich lautenden zweiten Arbeitsvertrages, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Dieser Hinweis ist auch keineswegs unverständlich. Er enthält in klaren Worten die Frist zur Meldung sowie eventuelle Rechtsfolgen ("Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche"). Auch der Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003: "ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungsverhältnisses kennen ... Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann", ist objektiv nicht missverständlich. Unbestritten besteht aber keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen. Im Hinblick auf die "Neuartigkeit" der Obliegenheit vom Juli 2003 zum Zeitpunkt der Meldung im April 2004 kann auch nicht aus deren allgemeiner Bekanntheit ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden (Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R).
Das Versäumnis der frühzeitigen Meldung ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Das behauptete Nichtwissen um Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses bzw. seine Verpflichtung, sich ab Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Beklagten melden zu müssen, hätte der Kläger schuldhaft zu vertreten. Insgesamt hat er aber nach der Überzeugung des Senats, beide Umstände, die Befristung sowie die Meldeverpflichtungen, positiv zur Kenntnis genommen undaus vorwerfbarer Nachlässigkeit nicht gehandelt.
Hinsichtlich der kognitiven Wahrnehmung der genannten Umstände und deren Verständnis hat sich der Kläger widersprüchlich eingelassen. Zunächst hat er jegliches Wissen um Information und Kenntnis seiner Verpflichtung mit der Begründung fehlender Sprachkenntnisse abgestritten. Besonders befremdet dabei, dass sich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf die mangelnde Kenntnis durch ein Merkblatt berufen hat, auf das sich selbst die Beklagte nicht stützte. Vor der involvierten Beschäftigung bestand Arbeitslosigkeit schon ab 01.02.2003. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte wohl noch kein insoweit aktualisiertes Merkblatt vorgelegt, dass die erst ab 01.07.2003 geltende und mit Gesetz vom 23.12.2002 eingeführte Verpflichtung thematisierte. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 hat der Kläger dann aber die Kenntnis einer einzelnen Voraussetzung o.g. Verpflichtung eingeräumt, nun aber behauptet, dessen Bedeutung nicht verstanden zu haben. Er hat bekundet, zwar schon um die Befristung gewusst zu haben, diesen Begriff aber in sei-nen Konsequenzen nicht erfasst zu haben. Dabei habe er sich auch damit zufrieden gegeben, dass ihm kein sprachkundiges Mitglied seiner Familie eine Erklärung habe bieten können.
Angesichts dieser Einlassung des Klägers hält es der Senat nicht für glaubwürdig, dass er von seiner Verpflichtung, sich Arbeit suchend melden zu müssen, insgesamt keine Kenntnis genommen hat. Dies gilt umsomehr, als der Kläger von seinem intellektuellen Zuschnitt her nicht derart unbeholfen erscheint, dass er nicht die nötigen Geschäfte für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer in seinem Gewerbe verrichten könnte. So hat er ausweislich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreibens (schriftliche Benachrichtigung seines Arbeitgebers) ohne Probleme seine Arbeit bei der Firma Bosch aufnehmen können. Der Kläger steht seit November 1994 im Verwaltungskontakt mit der Beklagten, hat einen Sprachlehrgang absolviert und zahlreiche Anträge gestellt und ist auch noch in einem Lebensalter, das ein soziales Lernen promblemlos ermöglicht. So war er bei seiner Übersiedelung gerade 32 Jahre alt und steht auch heute noch mit 44 Jahren in einem Alter, in dem eine Lernfähigkeit zu erwarten ist. So hatte er beispielsweise vom 03.04.2000 bis 30.11.2000 an einem Lehrgang über Elektronik teilgenommen und früher bereits an einem Sprachkurs. Er hatte auch schon selbst Mitteilungen an die Beklagte gerichtet, zum Beispiel die Anzeige der Arbeitsaufnahme am 28.09.2000. In der Zwischenzeit hatte er zahlreiche Anträge auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gestellt und jeweils auch Merkblätter erhalten (so am 09.12.1996, 07.04.1997, 01.02.2000, 11.12.2002, und am 05.04.2004 - die streitgegenständliche verspätete Meldung). Er hat auch schon einen Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten vorgenommen (April 1997). Schließlich hat er zahlreiche Male bei der Beklagten vorgesprochen im Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten, zum Beispiel einer Stellungnahme zu einem Sperrzeitsachverhalt. So zum Beispiel auch am 06.03.2003 beim Arbeitsamt M. wegen besagter Sperrzeit. So hat er auch persönliche Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid eingelegt. Schließlich hat der Senat auch in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom Kläger gewonnen, und auch er für die normalen Vorgänge des Arbeitslebens einen ausreichenden sprachlichen Hintergrund aufweist. Die im Rechtsstreit S 4 AL 212/03 thematsierten psychischen Probleme des Klägers lassen nicht erkennen, dass damit kognitive Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit verbunden sind.
Was das Wissen um die Regelung der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses betrifft, sind die Einlassung des Klägers, wie bereits ausgeführt, in sich widersprüchlich. Diese Einlassung ist auch deswegen schon unglaubwürdig, weil er sich dennoch, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, von sich aus am 05.04.2004 bei der Beklagten gemeldet hat. Dies passt dann zwar auch dazu, dass der Kläger ausgeführt hatte, bis dahin noch auf eine Verlängerung des Vertrages gehofft zu haben. Dies ist aber nicht dazu schlüssig, dass der Kläger seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zufolge nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gekannt habe. Dazu kann er sich im Übrigen im Rahmen der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht darauf berufen, dass die Regelung von Arbeitsrechtsverhältnissen in ähnlicher Weise geschehe, wie in seinem Heimatland Ukraine, dass er bereits 11 Jahre vor den involvierten Ereignissen verlassen hat. Der Kläger hätte sich - insoweit seine Einlassung als zutreffend unterstellt - weiter um die Bedeutung des Begriffs der Befristung bemühen müssen, z. B. auch durch Nachfrage beim Arbeitgeber oder der Arbeitnehmervereinigung, die ihn noch jetzt im Prozess vertreten hat. Schließlich wurde Kläger auch schon in früheren Verfahren durch den DGB Rechtsschutz vertreten (zum Beispiel in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2002, im Februar 2003 wegen einer Sperrzeit in einem Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte). Er stand also in einem sozialen Geflecht, indem er sich jederzeit Hilfe hätte verschaffen können.
Bei dem vom Senat festgestellten Sachverhalt einer Wahrnehmung der maßgeblichen Umstände aber eines Nichtverstehens des Begriffs der Befristung, hätte sich der Kläger durch seine Ehefrau , deren Muttersprache Deutsch ist und die bereits zahlreiche Mitteilungen an die Beklagte für ihn bewerkstelligt hat, eine Übersetzung verschaffen und sich beraten lassen können. Denn nach dem gesamten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch benachteiligt war, dass er wegen seines Migrationshintergrundes nicht in vollem Ausmaß der deut-schen Sprache mächtig ist. Jedenfalls hätte er sich fachkundigen Rat bei jemandem einholen können, der die deutsche Sprache auch im Hinblick auf den Umgang mit Behörden hinreichend versteht. Im Regelfall wird beispielsweise Wiedereinsetzung nicht gewährt, wenn selbst ein sprachunkundiger Ausländer, was beim Kläger nicht der Fall ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 7e zu § 61 und Rdnr. 8 zu § 67). Es ist im Rahmen eines hier erwartbaren sorgfältigen Verhaltens nicht ersichtlich, dass sich der Kläger im Einzelfall nachhaltig genug um eine sprachliche Verdeutlichung und Aufklärung bemüht hat. Insoweit liegt zumindest schon leichte Fahrlässigkeit vor, die zur Verletzung der hier einschlägigen Obliegenheit genügt.
Darüber hinaus ist, die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, dass er tatsächlich die Hinweise im Arbeitsvertrag und im Aufhebungsbescheid überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl beispielsweise der Arbeitsvertrag von ihm unterschrieben worden ist, ebenfalls von einem Verschulden auszugehen. Wer bewusst wesentliche Umstände, die schriftlich fixierte sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse beschreiben, nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob sorgfaltswidrig.
Auf die Unklarheiten hinsichtlich des Wortlautes von § 37b SGB III alter Fassung wegen der befristeten Arbeitsverhältnisse kommt es hier nicht an. Darauf beruft sich der Kläger nicht. Diese Norm ist im Übrigen verfassungsrechtlich hinnehmbar. Das BSG trägt insoweit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung Rechnung, das verlangt, unter mehreren möglichen Norminterpretationen diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (Entscheidung vom 20.10.2005). Durch die Formulierung des Gesetzeswortlauts ist beim Kläger - er ja zunächst behauptet hat, überhaupt nichts wahrgenommen zu haben - jedenfalls kein Irrtum hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts der Meldung bzw. dessen hinausschieben sich durch die Option auf eine Verlängerung erzeugt worden. Die Pflicht zur Meldung besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder - wie durch die Neufassung von - § 37b Satz 1 bis 3: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 2 G vom 22.12.2005 I 3676 m.W.v. 31.12.2005 verdeutlicht - vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Ohne Belang ist auch der Einwand, dass die praktische Durchführung einer Meldung nicht hätte erfolgen können. So wird vorgetragen, dass selbst wenn der Kläger Kenntnis von der bestehenden Meldeverpflichtung gehabt hätte, für ihn die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Firma R. aus rein praktischen Gründen mit ganz erheblichen Problemen behaftet gewesen wäre. Denn angesichts seiner Tätigkeit in Seifen hätte er sich während der Arbeitszeit nicht bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt in M. melden können. Zum einen behauptet der Kläger, von seiner Meldeverpflichtung nichts gewusst zu haben, was wie oben ausgeführt, eine Sorgfaltspflichtverletzung gleichkommt, zum anderen hätte er einen arbeitsrechtlichen Freistellunganspruch gemäß § 2 SGB III gehabt. Darin ist die Verpflichtung des Arbeitgebers festgeschrieben, den Arbeitnehmer zu Meldung freizustellen und ihm die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im Übrigen ist, wie die Beklagte zurecht ausführt, die Agentur für Arbeit an bestimmten Tagen bis 18 Uhr geöffnet.
Demnach hat die Beklagte zurecht von den in § 140 SGB III eingeräumten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Das Gesamtkonzept der §§ 37b, 140 SGB III hält der Senat für mit der Verfassung vereinbar. Zwar ist der vom Kläger erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Eigentum geschützt. Mit den angesprochenen Regelungen erfolgen aber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Eingriff geschieht etwa in einer Größenordnung wie bei der Feststellung des grundlegend Sperrzeit über vier Wochen, wie es bei diversen Tatbeständen § 144 SGB III verfassungsrechtlich unbeanstandet ebenfalls der Fall ist. Die Minderung des Anspruchs ist auch von einem legitimen Zweck getragen, der Begrenzung des Risikofalles, soweit er eine Mitwirkung des Versicherten erfordert. Insoweit handelt es sich auch um ein geeignetes Mittel zur Steuerung des Risikos.
Das Urteil erging zurecht. Die Berufung hiergegen ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG ).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§§ 37b, 140 SGB III).
Der 1962 geborene Kläger meldete sich am 05.04.2004 bei der Beklagten arbeitslos und arbeitssuchend und machte Arbeitslosengeld aus seiner Anwartschaft bei der Beklagten geltend.
Bis dahin ist der Kläger vom 13.08.2003 bis 02.04.2004 als Helfer bei der Fa. R. Deutschland GmbH in befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden. Zuvor hatte er diverse Arbeitsplätze inne, seitdem er nach seiner Übersiedlung aus der Ukraine einen Deutschlehrgang vom 08.11.1994 bis 13.04.1995 beim K.-Bildungszentrum absolviert hatte.
Wegen der Arbeitsaufnahme ab 13.08.2003 nach vorangegangener Arbeitslosigkeit ab 01.02.2003 erhielt der Kläger am 20.08.2003 einen Aufhebungsbescheid, der folgenden Zusatz enthielt: "Ab dem 01.07.2003 sind sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z.B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen sie sich drei Monate vor dessen Beendigung Arbeit suchend melden. Bitte beachten sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann".
Die vom 13.08.2003 bis zum 31.10.2003, vom 01.11.2003 bis zum 27.02.2004 und vom 28.02.2004 bis zum 02.04.2004 geltenden Arbeitsverträge mit der Firma R. enthielten einen Hinweis auf die Meldepflicht nach § 37b SGB III. Darin ist ausgeführt, dass der Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sei, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet sei, besteht diese Verpflichtung unverzüglich.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 stellte die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III für die Höchstdauer von 30 Tagen fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte sich spätestens am 03.01.2004 arbeitssuchend melden müssen. Den Minderungsbetrag setzte die Beklagte auf 30 Tage zu je 35,00 Euro (insgesamt 1.050,00 EUR) fest. Mit Leistungsbescheid vom 23.04.2004 zahlte die Beklagte Arbeitslosengeld über 123 Kalendertage mit einem wöchentlichen Minderungsbetrag von 138,25 Euro.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurück und folgte nicht den vom Kläger vorgebrachten Argumenten, nicht gewusst zu haben, sich frühzeitig melden zu müssen bzw. den Beendigungszeit deswegen nicht gekannt zu haben, weil ihn die Firma R. bis kurz vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Entscheidung über dessen Verlängerung hingehalten habe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und zur Begründung auf seinen Widerspruch verwiesen. Zusätzlich hat er ausgeführt, von der Beklagten keinen entsprechenden Hinweis über die Notwendigkeit der frühzeitigen Meldung erhalten zu haben. Außerdem sei er als gebürtiger Ukrainer der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig.
Durch Urteil vom 25.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen. Dem Kläger sei ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil er aufgrund des eindeutigen Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 seine Verpflichtung hätte kennen müssen, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden. Ebenso sei er im schriftlichen Arbeitsvertrag von seinem Arbeitgeber darauf hingewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass er wegen mangelhafter Kenntnis der deutschen Sprache weder die im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 noch in den Arbeitsverträgen des Arbeitgebers gegebenen Hinweise auf die Meldeverpflichtung verstanden habe. Schließlich habe die Firma R. ihm während des befristeten Arbeitsverhältnisses gegenüber immer wieder bedeutet, eine Chance auf Weiterbeschäftigung zu haben. Daher sei für ihn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie klar gewesen sei. Darüber hinaus habe er nach bisherigen Erfahrungen immer damit gerechnet, dass für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch eine Kündigung erfolge. Die Bedeutung einer Befristung habe sich im nie erschlossen. Insgesamt habe die Beklagte ihre bestehende Hinweis- und Beratungspflicht ihm gegenüber auch nicht in mündlicher Form vor Ort erfüllt, wozu sie infolge des Umstandes, dass er Deutsch nicht als Muttersprache beherrsche, eine erhöhte Sorgfaltspflicht gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.04.2006 sowie des Bescheides vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 zu veurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2004 ungemindertes Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat insoweit Stellung genommen, als sie darauf hingewiesen hat, dass die Amtssprache gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X Deutsch sei. Sollte der Kläger Ausführungen in Bescheiden oder im Arbeitsvertrag nicht verstanden haben, wäre er verpflichtet gewesen, sich diese übersetzen zu lassen. Schlechte deutsche Sprachkenntnisse könnten nicht dazu führen, dass ein Leistungsempfänger gegenüber anderen, deren Muttersprache Deutsch ist, die sich aber ansonsten in derselben Situation befinden, besser gestellt wird. Die Option auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages stehe einer Verpflichtung sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei tatsächlich laut Vertrag bis zum 02.04.2004 befristet gewesen. Der Kläger habe also zunächst von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 02.04.2004 und drohender Arbeitslosigkeit zum 03.04.2004 ausgehen müssen. Die Agentur für Arbeit sei an bestimmten Tagen bis 18 Uhr geöffnet, zum anderen sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber, wenn er schon im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die Meldepflicht hinweist, es dem Kläger auch zeitlich ermöglicht hätte, dieser nachzukommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Die Berufungsforderung überschreitet einen Betrag von 500,00 Euro.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Begrenzung des vom Kläger aufgrund seiner Anwartschaft erworben und noch vorhandenen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.050,00 Euro und die Einbehaltung von wöchentlich 138,25 Euro über nahezu acht Wochen. Streitgegenstand ist damit die Anfechtung des Bescheides vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2004, mit welchem die Minderung festgestellt worden ist sowie die Abänderung (teilweise Aufhebung) des Leistungsbescheides vom 23.04.2004, in dem eine wöchentliche Min-derung sowie die entsprechende Kürzung der laufenden Leistung verfügt ist. Es handelt sich um eine rechtliche Einheit im Sinn eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Alg-Anspruchs (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R ).
Zutreffend hat der Kläger sein Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) nach gehöriger Durchführung eines Vorverfahrens verfolgt.
Der Kläger ist durch die gestaltenden Verwaltungsakte der Beklagten nicht beschwert. Er ist damit nicht in seinen verfassungsgemäßen Rechten, insbesondere der Verwirklichung seiner geschützten Anwartschaft aus einer Beitragszahlung, verletzt.
Mit §§ 37b, 140 SGB III (eingefügt m.W.v. 01.07.2003 durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607, Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12. 2002, BGBl I 4607) erhalten hat -, - wegen der Bezeichnung Arbeitsamt bzw. Arbeitsagentur) sind vom Gesetzgeber weitere Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis der Arbeitslosenversicherung mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt worden, deren Voraussetzungen beim Kläger gegeben sind.
Nach dieser auf den Kläger für seinen Sachverhalt im Jahre 2004 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (statt Arbeitsamt, Änderung gemäß § 37b Satz 1 i.d.F. d. Art. 1 Nr. 30 G vom 23.12.2003 I 2848 m.W.v. 01.01.2004 - Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses - wie beim Kläger - hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 erfolgten Änderungen von § 37b Abs. 1 SGB III gelten beim Kläger noch nicht. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden soeie weiter: "Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird."
Die Folgen einer Pflichtverletzung waren damals (nach dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) in § 140 SGB III (abgeändert nach dem Dritten Arbeitsmarktreformgesetz hinsichtlich der Beträge) geregelt. Nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des SGB III mit Wirkung ab 31.12.2005 ist dies in § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III der Fall, insofern dass bei Verstößen gegen die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, eine einwöchige Sperrzeit verhängt wird.
Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Meldeverpflichtung um eine Obliegenheit im Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und der Bundesagentur. Die Hauptleistung, der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld ist verfassungsrechtlich geschützt. Eine Verkürzung dieses Anspruchs infolge einer Obliegenheitsverletzung setzt daher zutreffend nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R; vom 18.08.2005, Az.: B 7a AL 4/05 R, B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a/7 AL 80/04 R ) auf Seiten des Versicherten ein Verschulden und zwar nach einem subjektiven Maßstab voraus. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich der Kläger - von ihm unbestritten und nach den und der Beklagten übersandten Aktenvorgänge klar zu Tage liegend - erst am 05.04.2004 bei der Beklagten arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet hat. Ebenso ist der Senat ohne Zweifel davon überzeugt, dass sich die Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers zuletzt nach einem auf den 02.04.2004 befristeten Arbeitsvertrag gerichtet hat. Diese Überzeugung beruht auf den eigenen Einlassungen des Klägers sowie der Arbeitsbescheinigung der Firma R. vom 08.04.2004. Weiter ist festzustellen, dass eine Verpflichtung des Klägers bestanden hat, bei Abschluss seines dritten befristeten Arbeitsvertrages Mitte Februar 2004, wie von ihm selbst so bei Einlegung des Widerspruchs am 26.04.2004 angegeben, sich Arbeit suchend melden zu müssen. Tatsächlich ist dies jedoch ausweislich des Antragsformulars in den Beklagtenakten und vom Kläger unbestritten erst am 05.04.2004 geschehen. Insoweit teilt der Senat nicht die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 vertretene Ansicht, dass die Sanktion deswegen eintrete, weil der Kläger sich bereits nach Abschluss seines ersten befristeten Vertrages ab dem 13.08.2003 drei Monate vor dessen Ablauf am 19.12.2003 hätte Arbeit suchend melden müssen. Kausal für die tatsächlich eingetretene Arbeitslosigkeit war nämlich erst die Befristung im dritten Vertrag von Mitte Februar 2004 auf den 02.04.2004.
Die Unterlassung einer rechtzeitigen Meldung ist dem Kläger auch vorzuwerfen. Zwar ist die Unkenntnis des Arbeitslosen über das Bestehen der Obliegenheit nicht ohne rechtliche Bedeutung (vgl. die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 25.05.2005) aber diese ist vom Kläger verschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteile vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, und B 11a/11 AL 47/04 R, 18.08.2005, Az.: B 7a AL 4/05 R, 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R und Az.: B 7a AL 50/05 R) tritt eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III nicht ein, wenn dem Ar-beitslosen hinsichtlich der fehlenden Kenntnis der unverzüglichen Arbeitssuchmeldung kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts anders als nach dem BGB (vgl. § 121 BGB, der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält) ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. § 37b SGB III verlangt jedoch keinen gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf, es genügt einfache Fahrlässigkeit. Demnach genügt es zwar zur Vorwerfbarkeit nicht allein, dass der Kläger aufgrund des eindeutigen Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003 objektiv hätte wissen müssen, dass er die Verpflichtung habe, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ebensowenig genügt der eindeutige Hinweis auf eine solche Verpflichtung im schriftlichen Arbeitsvertrag. Dabei tritt die Information des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit auferlegt und die damit entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten selbstverständlich dem Kläger entgegenzuhalten ist. Vom Vorhandensein eines solchen schriftlichen Hinweises ist der Senat im Übrigen überzeugt aufgrund der von der Beklagten am 24.10.2005 telefonisch bei der Firma R. (Herr S.) eingeholten Auskunft sowie des insoweit gleich lautenden zweiten Arbeitsvertrages, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Dieser Hinweis ist auch keineswegs unverständlich. Er enthält in klaren Worten die Frist zur Meldung sowie eventuelle Rechtsfolgen ("Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche"). Auch der Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 20.08.2003: "ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungsverhältnisses kennen ... Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann", ist objektiv nicht missverständlich. Unbestritten besteht aber keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen. Im Hinblick auf die "Neuartigkeit" der Obliegenheit vom Juli 2003 zum Zeitpunkt der Meldung im April 2004 kann auch nicht aus deren allgemeiner Bekanntheit ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden (Urteil des BSG vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R).
Das Versäumnis der frühzeitigen Meldung ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Das behauptete Nichtwissen um Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses bzw. seine Verpflichtung, sich ab Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Beklagten melden zu müssen, hätte der Kläger schuldhaft zu vertreten. Insgesamt hat er aber nach der Überzeugung des Senats, beide Umstände, die Befristung sowie die Meldeverpflichtungen, positiv zur Kenntnis genommen undaus vorwerfbarer Nachlässigkeit nicht gehandelt.
Hinsichtlich der kognitiven Wahrnehmung der genannten Umstände und deren Verständnis hat sich der Kläger widersprüchlich eingelassen. Zunächst hat er jegliches Wissen um Information und Kenntnis seiner Verpflichtung mit der Begründung fehlender Sprachkenntnisse abgestritten. Besonders befremdet dabei, dass sich der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf die mangelnde Kenntnis durch ein Merkblatt berufen hat, auf das sich selbst die Beklagte nicht stützte. Vor der involvierten Beschäftigung bestand Arbeitslosigkeit schon ab 01.02.2003. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte wohl noch kein insoweit aktualisiertes Merkblatt vorgelegt, dass die erst ab 01.07.2003 geltende und mit Gesetz vom 23.12.2002 eingeführte Verpflichtung thematisierte. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 hat der Kläger dann aber die Kenntnis einer einzelnen Voraussetzung o.g. Verpflichtung eingeräumt, nun aber behauptet, dessen Bedeutung nicht verstanden zu haben. Er hat bekundet, zwar schon um die Befristung gewusst zu haben, diesen Begriff aber in sei-nen Konsequenzen nicht erfasst zu haben. Dabei habe er sich auch damit zufrieden gegeben, dass ihm kein sprachkundiges Mitglied seiner Familie eine Erklärung habe bieten können.
Angesichts dieser Einlassung des Klägers hält es der Senat nicht für glaubwürdig, dass er von seiner Verpflichtung, sich Arbeit suchend melden zu müssen, insgesamt keine Kenntnis genommen hat. Dies gilt umsomehr, als der Kläger von seinem intellektuellen Zuschnitt her nicht derart unbeholfen erscheint, dass er nicht die nötigen Geschäfte für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer in seinem Gewerbe verrichten könnte. So hat er ausweislich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreibens (schriftliche Benachrichtigung seines Arbeitgebers) ohne Probleme seine Arbeit bei der Firma Bosch aufnehmen können. Der Kläger steht seit November 1994 im Verwaltungskontakt mit der Beklagten, hat einen Sprachlehrgang absolviert und zahlreiche Anträge gestellt und ist auch noch in einem Lebensalter, das ein soziales Lernen promblemlos ermöglicht. So war er bei seiner Übersiedelung gerade 32 Jahre alt und steht auch heute noch mit 44 Jahren in einem Alter, in dem eine Lernfähigkeit zu erwarten ist. So hatte er beispielsweise vom 03.04.2000 bis 30.11.2000 an einem Lehrgang über Elektronik teilgenommen und früher bereits an einem Sprachkurs. Er hatte auch schon selbst Mitteilungen an die Beklagte gerichtet, zum Beispiel die Anzeige der Arbeitsaufnahme am 28.09.2000. In der Zwischenzeit hatte er zahlreiche Anträge auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gestellt und jeweils auch Merkblätter erhalten (so am 09.12.1996, 07.04.1997, 01.02.2000, 11.12.2002, und am 05.04.2004 - die streitgegenständliche verspätete Meldung). Er hat auch schon einen Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten vorgenommen (April 1997). Schließlich hat er zahlreiche Male bei der Beklagten vorgesprochen im Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten, zum Beispiel einer Stellungnahme zu einem Sperrzeitsachverhalt. So zum Beispiel auch am 06.03.2003 beim Arbeitsamt M. wegen besagter Sperrzeit. So hat er auch persönliche Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid eingelegt. Schließlich hat der Senat auch in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom Kläger gewonnen, und auch er für die normalen Vorgänge des Arbeitslebens einen ausreichenden sprachlichen Hintergrund aufweist. Die im Rechtsstreit S 4 AL 212/03 thematsierten psychischen Probleme des Klägers lassen nicht erkennen, dass damit kognitive Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit verbunden sind.
Was das Wissen um die Regelung der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses betrifft, sind die Einlassung des Klägers, wie bereits ausgeführt, in sich widersprüchlich. Diese Einlassung ist auch deswegen schon unglaubwürdig, weil er sich dennoch, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, von sich aus am 05.04.2004 bei der Beklagten gemeldet hat. Dies passt dann zwar auch dazu, dass der Kläger ausgeführt hatte, bis dahin noch auf eine Verlängerung des Vertrages gehofft zu haben. Dies ist aber nicht dazu schlüssig, dass der Kläger seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zufolge nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gekannt habe. Dazu kann er sich im Übrigen im Rahmen der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht darauf berufen, dass die Regelung von Arbeitsrechtsverhältnissen in ähnlicher Weise geschehe, wie in seinem Heimatland Ukraine, dass er bereits 11 Jahre vor den involvierten Ereignissen verlassen hat. Der Kläger hätte sich - insoweit seine Einlassung als zutreffend unterstellt - weiter um die Bedeutung des Begriffs der Befristung bemühen müssen, z. B. auch durch Nachfrage beim Arbeitgeber oder der Arbeitnehmervereinigung, die ihn noch jetzt im Prozess vertreten hat. Schließlich wurde Kläger auch schon in früheren Verfahren durch den DGB Rechtsschutz vertreten (zum Beispiel in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2002, im Februar 2003 wegen einer Sperrzeit in einem Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte). Er stand also in einem sozialen Geflecht, indem er sich jederzeit Hilfe hätte verschaffen können.
Bei dem vom Senat festgestellten Sachverhalt einer Wahrnehmung der maßgeblichen Umstände aber eines Nichtverstehens des Begriffs der Befristung, hätte sich der Kläger durch seine Ehefrau , deren Muttersprache Deutsch ist und die bereits zahlreiche Mitteilungen an die Beklagte für ihn bewerkstelligt hat, eine Übersetzung verschaffen und sich beraten lassen können. Denn nach dem gesamten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch benachteiligt war, dass er wegen seines Migrationshintergrundes nicht in vollem Ausmaß der deut-schen Sprache mächtig ist. Jedenfalls hätte er sich fachkundigen Rat bei jemandem einholen können, der die deutsche Sprache auch im Hinblick auf den Umgang mit Behörden hinreichend versteht. Im Regelfall wird beispielsweise Wiedereinsetzung nicht gewährt, wenn selbst ein sprachunkundiger Ausländer, was beim Kläger nicht der Fall ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 7e zu § 61 und Rdnr. 8 zu § 67). Es ist im Rahmen eines hier erwartbaren sorgfältigen Verhaltens nicht ersichtlich, dass sich der Kläger im Einzelfall nachhaltig genug um eine sprachliche Verdeutlichung und Aufklärung bemüht hat. Insoweit liegt zumindest schon leichte Fahrlässigkeit vor, die zur Verletzung der hier einschlägigen Obliegenheit genügt.
Darüber hinaus ist, die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, dass er tatsächlich die Hinweise im Arbeitsvertrag und im Aufhebungsbescheid überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl beispielsweise der Arbeitsvertrag von ihm unterschrieben worden ist, ebenfalls von einem Verschulden auszugehen. Wer bewusst wesentliche Umstände, die schriftlich fixierte sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse beschreiben, nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob sorgfaltswidrig.
Auf die Unklarheiten hinsichtlich des Wortlautes von § 37b SGB III alter Fassung wegen der befristeten Arbeitsverhältnisse kommt es hier nicht an. Darauf beruft sich der Kläger nicht. Diese Norm ist im Übrigen verfassungsrechtlich hinnehmbar. Das BSG trägt insoweit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung Rechnung, das verlangt, unter mehreren möglichen Norminterpretationen diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (Entscheidung vom 20.10.2005). Durch die Formulierung des Gesetzeswortlauts ist beim Kläger - er ja zunächst behauptet hat, überhaupt nichts wahrgenommen zu haben - jedenfalls kein Irrtum hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts der Meldung bzw. dessen hinausschieben sich durch die Option auf eine Verlängerung erzeugt worden. Die Pflicht zur Meldung besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder - wie durch die Neufassung von - § 37b Satz 1 bis 3: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 2 G vom 22.12.2005 I 3676 m.W.v. 31.12.2005 verdeutlicht - vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Ohne Belang ist auch der Einwand, dass die praktische Durchführung einer Meldung nicht hätte erfolgen können. So wird vorgetragen, dass selbst wenn der Kläger Kenntnis von der bestehenden Meldeverpflichtung gehabt hätte, für ihn die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Firma R. aus rein praktischen Gründen mit ganz erheblichen Problemen behaftet gewesen wäre. Denn angesichts seiner Tätigkeit in Seifen hätte er sich während der Arbeitszeit nicht bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt in M. melden können. Zum einen behauptet der Kläger, von seiner Meldeverpflichtung nichts gewusst zu haben, was wie oben ausgeführt, eine Sorgfaltspflichtverletzung gleichkommt, zum anderen hätte er einen arbeitsrechtlichen Freistellunganspruch gemäß § 2 SGB III gehabt. Darin ist die Verpflichtung des Arbeitgebers festgeschrieben, den Arbeitnehmer zu Meldung freizustellen und ihm die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im Übrigen ist, wie die Beklagte zurecht ausführt, die Agentur für Arbeit an bestimmten Tagen bis 18 Uhr geöffnet.
Demnach hat die Beklagte zurecht von den in § 140 SGB III eingeräumten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Das Gesamtkonzept der §§ 37b, 140 SGB III hält der Senat für mit der Verfassung vereinbar. Zwar ist der vom Kläger erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld wie Eigentum geschützt. Mit den angesprochenen Regelungen erfolgen aber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Eingriff geschieht etwa in einer Größenordnung wie bei der Feststellung des grundlegend Sperrzeit über vier Wochen, wie es bei diversen Tatbeständen § 144 SGB III verfassungsrechtlich unbeanstandet ebenfalls der Fall ist. Die Minderung des Anspruchs ist auch von einem legitimen Zweck getragen, der Begrenzung des Risikofalles, soweit er eine Mitwirkung des Versicherten erfordert. Insoweit handelt es sich auch um ein geeignetes Mittel zur Steuerung des Risikos.
Das Urteil erging zurecht. Die Berufung hiergegen ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG ).
Rechtskraft
Aus
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