L 14 R 4041/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 225/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4041/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Witwer der 1933 geborenen und am 29.11.1995 verstorbenen Versicherten R. G ... Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1961 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen. Nach Heirat am 23.07.1960 ließ sich die Ehefrau die vom 01.10.1952 bis 31.08.1960 entrichteten Arbeitnehmer-Beitragsanteile der Rentenversicherung erstatten (Erstattungsbescheid vom 17.11.1960). Eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nahm sie in der Folgezeit nicht mehr auf.

Im November 1994 hatte die Versicherte sich an die Beklagte gewandt mit der Bitte um nähere Informationen zur Beitragsnachzahlung bei Heiratserstattung, weil sie von der Möglichkeit des "Rückkaufs von Rentenansprüchen" erfahren habe. Nach Zuleitung der erforderlichen Formulare mit einem Merkblatt und mit Anträgen auf Kontenklärung und Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie nach einer Mahnung der Beklagten zur Übersendung der Formblätter beantragte die Versicherte am 24.04.1995 beim örtlichen Versichertenältesten formell die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung. Dabei wählte sie für die Zeit von Oktober 1952 bis Dezember 1958 monatliche Beiträge in Höhe von 139,50 DM, für das Jahr 1959 von 148,80 DM und für die Zeit von Januar bis August 1960 von 158,10 DM, insgesamt 13.512,90 DM. Auf der Rückseite des Antragsformulars befanden sich zahlreiche Hinweise zur Nachzahlung bei Heiratserstattung, unter anderem darauf, dass Anträge auf Nachzahlung nur bis spätestens 31. Dezember 1995 gestellt werden könnten, dass es den Versicherten freigestellt sei, ob sie für den gesamten möglichen Nachzahlungszeitraum oder nur für einen Teil davon Beiträge nachzahlten und dass eine mehrmalige Nachzahlung möglich sei, soweit bei einer Antragstellung jeweils noch die Voraussetzungen erfüllt seien. Unter der Überschrift Zahlungsfrist ist noch ausgeführt, dass nach Bewilligung der Nachzahlung der Nachzahlungsbetrag innerhalb der im Bescheid des Versicherungsträgers angegebenen Frist (in der Regel drei Monate nach Bescheiderteilung) zu überweisen sei. Teilzahlungen seien nicht zulässig. Erfolge die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, stünden aus dem Zulassungsbescheid keine Rechte mehr zu. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden, könne bis zum 31.12.1995 erneut die Nachzahlung beantragt werden. Es seien die zur Zeit des neuen Antrags geltenden Werte (Beitragssatz, Mindest- und Höchstbeitrag) maßgebend.

Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12.06.1995 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zur Beitragsnachzahlung im beantragten Umfang berechtigt sei. Es werde gebeten, die Nachzahlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist stünden aus dem Zulassungsbescheid keine Rechte mehr zu. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden, könne bis zum 31.12.1995 erneut die Nachzahlung beantragt werden. Weiterhin sind Hinweise über das Erlöschen des Nachzahlungsrechts (bei bestandskräftigem Bescheid über eine Vollrente wegen Alters) und zu der Frage angeführt, bei welchen Renten und ab wann die nachgezahlten Beiträge berücksichtigt werden könnten. Es folgt dann: "Besteht ein Rentenanspruch und sind die nachgezahlten Beiträge bei der Rente zu berücksichtigen, beginnt die Rente bzw. erhöhte Rente frühestens mit Ablauf des Monats der Zahlung der Beiträge. Die BfA sieht bereits das Datum der Antragstellung zur Nachzahlung als "Zeitpunkt der Beitragszahlung an", wenn der Versicherte das Nachzahlungsverfahren nicht verzögert hat und die Beiträge innerhalb von drei Monaten (bei Wohnsitz im Ausland sechs Monaten) nach Bekanntgabe dieses Bescheids eingezahlt werden".

Der Betrag von 13.512,90 DM ging bei der Beklagten am 25.08.1995 ein. Laut der der Versicherten erteilten Beitragsbescheinigung vom 20.09.1995 wurden die Beiträge wirksam entrichtet. Die Beklagte stellte ferner mit Bescheid vom 13.06.1995 Ausbildungs-Anrechungszeiten von April 1949 bis Juli 1952, Kindererziehungszeiten von September 1961 bis August 1962 und von Juni 1964 bis Mai 1965 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis Mai 1974 fest.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.1996, eingegangen bei der Beklagten am 19.01.1996, wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag auf Rückzahlung des Nachzahlungsbetrages. Die Versicherte sei am 29.11.1995 verstorben, ohne dass sie selbst irgendwelche Rentenansprüche habe verwirklichen können. Aufgrund der nachentrichteten Beiträge stehe ihm, dem Kläger, lediglich für das Sterbevierteljahr Witwenrente zu. Ab dem vierten Monat sei wegen der gesetzlichen Einkommensanrechnung - eine Kopie der Bezügefestsetzung werde beigefügt - eine Witwenrente nicht zu zahlen. Der Bescheid vom 12.06.1995 sei fehlerhaft, weil dort die Aufforderung zur Zahlung der nachentrichteten Beiträge spätestens innerhalb von drei Monaten enthalten sei. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Verstorbene hätte mit der Zahlung mindestens bis zum 31.12.1995 warten dürfen. Wäre ein solcher Hinweis im Bescheid enthalten gewesen, hätte es keinen vernünftigen Grund gegeben, vorher die Beiträge einzuzahlen. Dies bedeute, dass die Nachzahlung in diesem Falle unterblieben wäre. Der Anspruch auf Beitragserstattung werde hilfsweise auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht. Der Nachentrichtungsbescheid enthalte keine ausreichenden Hinweise dafür, dass man ohne weiteres zur Zahlung des Betrags bis zum 31.12.1995 hätte warten können. Der Hinweis, man könne zwar bis 31.12.1995 einen neuen Antrag stellen, habe dann jedoch die dann geltenden Werte zu beachten, sei ebenfalls objektiv falsch. Bereits bei Bescheiderteilung habe die Beklagte gewusst, dass sich an der Beitragshöhe bis zum 31.12.1995 nichts ändern werde. Darüber hinaus sei erkennbar gewesen, dass die Versicherte vor dem 31.12.1995 durch Zahlung der Beiträge keinen Vorteil haben werde, da sie mit Ausnahme der Voraussetzungen für die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres keinerlei frühere Rentenart hätte beanspruchen können. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass eine Zahlung der Beiträge zum jetzigen Zeitpunkt keinen Vorteil, sondern eben einen Nachteil für die Versicherte bedeute. Der Kläger als Erbe sei so zu stellen, als ob die Verstorbene sachgerecht und zeitnah beraten worden wäre. Die Ehefrau hätte dann die Nachzahlung hinausgezögert und wäre ohne Beitragsleistung verstorben. Letztendlich würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in der vorliegenden Form angemeldet, da sie Härten wie zum Beispiel beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtige.

Mit (später aufgehobenem bzw. durch einen neuen Bescheid ersetzten) Bescheid vom 11.03.1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge ab, weil diese gesetzmäßig entrichtet worden seien und mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zurückgezahlt werden könnten. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1996 als unbegründet zurückgewiesen. Erneut wurde angeführt, die Beiträge seien wirksam entrichtet und die Erstattung zu Recht nachgezahlter Beiträge sei grundsätzlich ausgeschlossen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Teil I (SGB I) nicht verletzt habe. Ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers liege nicht vor.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 11 AN 168/96) machte der Kläger das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die im Nachzahlungsbescheid gesetzte Frist von drei Monaten geltend. Diese Fristsetzung sei weder mit dem Sinn noch mit dem Zweck der Regelung des § 282 SGB VI vereinbar. Im Rahmen ihrer Beratungspflichten hätte die Beklagte die Verstorbene darauf hinweisen müssen, dass die Beitragsnachzahlung mindestens bis zum 31.12.1995 hätte hinausgezögert werden dürfen, ohne dass Nachteile entstanden wären. Der Kläger sei als Erbe der Verstorbenen so zu stellen, als ob diese richtig, sachgerecht, vollständig und unmissverständlich beraten worden wäre. Der Beklagten sei insbesondere im Juli 1995 bei der Bescheiderteilung bekannt gewesen, dass sich bis zum 31.12.1995 an den geltenden Werten nichts ändern werde. Insbesondere habe die Beklagte erkennen müssen, dass die Leistung der Nachzahlung vor dem 31.12.1995 keinerlei Vorteile für die Verstorbene gebracht hätte.

Mit Urteil vom 23.04.1999 wies das Sozialgericht die Klage wegen Unbegründetheit ab. Der Nachentrichtungsbescheid sei rechtmäßig und daher nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) aufzuheben gewesen, weil die Beklagte befugt gewesen sei, eine behördliche Frist zu setzen, und die Einräumung einer Frist von drei Monaten als angemessen zu betrachten sei (Peters im Kasseler Kommentar, § 209 SGB VI, Anm.54). Ein Aufhebungsanspruch komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund einer Falschberatung in Betracht. Es sei zum einen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 09.11.1994 nur mit der Übersendung von Formblättern reagiert habe. Zum anderen seien die formularmäßigen Ausführungen auf dem Nachzahlungsantrag nicht als unzutreffend oder rechtswidrig zu beanstanden. Der Kläger könne auch nicht eine ungefragte Beratung in Hinblick auf den künftigen ungewissen Eintritt von Versichertenrisiken verlangen. Es liege vielmehr im Wesen der Rentenversicherung, dass sich bestimmte Gestaltungen je nach Eintritt der Versichertenrisiken im Nachhinein als günstig oder ungünstig herausstellten. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers würden nicht geteilt. Soweit sich der Kläger einer Härte ausgesetzt sehe, liege diese nicht im Nachzahlungsrecht begründet, sondern vielmehr in den Anrechnungsvorschriften. Verfassungsrechtlich seien diese jedoch nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt habe.

In dem darauf folgenden Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (L 1 RA 98/99) machte der Kläger unter anderem geltend, die Beklagte habe mit Übersendung eines Antragsformulars und des Informationsblattes Nr. 15 über die Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten der Heiratserstattung in keiner Weise ihrer Beratungspflicht genügt, wenn im Zusammenhang damit nicht auch gleichzeitig auf drohende Nachteile und Rechtsverluste hingewiesen werde. So enthalte das Sondermerkblatt zur Rentenreform 92 über die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen den Hinweis, dass bei Zusammentreffen einer Rente mit anderen Renten unter Umständen ein Teil der Rente nicht geleistet werde. Sei dies der Fall, könne die Wirtschaftlichkeit einer Nachzahlung von Beiträgen in Frage gestellt sein. Eine solche Belehrung wäre auch im Hinblick auf das Beratungsersuchen der Ehefrau des Klägers erforderlich gewesen. Der Beklagten sei es wegen ihres Fehlverhaltens versagt, sich nunmehr auf ein nach dem Gesetzeswortlaut an sich nicht mehr bestehendes Recht zu berufen. Der Kläger sei gemäß § 56 Abs.1 Ziffer 1 i.V.m. § 41 SGB I zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs seiner verstorbenen Ehefrau legitimiert.

In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2000 beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit mit einem Vergleich, wobei sich die Beklagte in Ziffer I der Vereinbarung verpflichtete, über die Frage, ob der Bescheid vom 12.06.1995 aufzuheben oder nicht aufzuheben sei, antragsgemäß (Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.01.1996) rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. In Ziffer II des Vergleichs ist festgelegt, dass die Beklagte den Bescheid vom 11.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 aufhebt und sich verpflichtet, über den Beitragserstattungsanspruch des Klägers nach Entscheidung zu Ziffer I erneut zu entscheiden.

Mit streitgegenständlichem Ausführungsbescheid vom 02.10.2000 lehnte die Beklagte es erneut ab, den Bescheid vom 12.06.1995 zurückzunehmen, weil eine rechtmäßige und nicht zu beanstandende Beitragsentrichtung vorliege. Die damals gesetzte Frist sei zulässig gewesen. Das Gesetz enthalte zwar keine Zahlungsfrist, der notwendige Abschluss des Verfahrens zwinge den Rentenversicherungsträger aber, in einem Bescheid über die Zulassung einer Nachzahlung eine angemessene Frist zu setzen, was gemäß § 26 SGB X zulässig und gemäß § 209 SGB VI geboten gewesen sei. Die gesetzliche Auslauffrist des § 282 SGB VI für einen Antrag bis zum 31.12.1995 sei damit nicht beseitigt oder verkürzt worden, so dass der Versicherten auch ein neuer Antrag möglich gewesen wäre. Ausschlaggebendes Rückzahlungsbegehren sei laut Vortrag des Klägers gewesen, dass aus den nachgezahlten Beiträgen keine Leistungen an die Ehefrau, aber auch an ihn im Rahmen eines Hinterbliebenenrentenanspruchs erbracht worden seien bzw. erbracht werden müssten. Dieser Argumentation könne und dürfe aber nicht gefolgt werden, weil es geradezu ein versicherungstypisches Ereignis sei, wenn aus eingezahlten Beiträgen, zum Beispiel wegen Todes des Versicherten, nur ein geringer Leistungsanspruch abgeleitet werden könne, ebenso wie es im Wesen einer jeden Versicherung liege, dass der Leistungsanspruch wesentlich höher sein könne als die eingezahlten Beiträge. Ein Herstellungsanspruch scheitere schon daran, dass der Bescheid vom 12.06.1995 keinen sozialversicherungsrechtlichen Schaden verursacht habe. Die Versicherte habe vielmehr eine Rechtsposition in gesetzlich zulässiger Weise zugesprochen bekommen. Der vom Rechtsnachfolger angeführte Einzahlungsnachteil sei kein sozialversicherungsrechtlicher Schaden, sondern ergebe sich aus dem Versicherungsrisiko.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sowohl aus § 26 SGB X als auch aus § 209 SGB VI ergebe sich keine Ermächtigungsgrundlage für die Setzung einer Frist von drei Monaten. Der Schaden im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe in Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge. Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, dass § 26 SGB X die Zulässigkeit einer behördlichen Zahlungsfrist bestätige. Hierbei handle es sich auch um eine Schutzvorschrift für die Versicherten, da die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger nicht zu Lasten der Versicherten gehen dürfe. Denn wenn die Beiträge innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist gezahlt würden, gälten sie als zum Zeitpunkt der Antragstellung als gezahlt. Mangels Verletzung einer Beratungspflicht ergäbe sich auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Im Übrigen bestehe auch kein sozialversicherungsrechtlicher Schaden; das Versicherungsrisiko des einzelnen Versicherten sei allein von diesem und nicht von der gesamten Versichertengemeinschaft zu tragen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut machte der Kläger neben einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage für eine Fristsetzung vor allem geltend, dass ein Beratungsmangel vorgelegen habe. Die Merkblätter seien nicht hinreichend gewesen, und auch die Beratung beim Versichertenältesten und bei der Bescheiderteilung sei fehlerhaft gewesen. Es sei der Hinweis notwendig gewesen, dass mit der Zahlung der nachzuentrichtenden Beiträge am längsten dann gewartet werden könne, wenn der Antrag auf Nachzahlung kurz vor Ablauf der Frist, also im Dezember 1995 gestellt werde. Es habe keinen vernünftigen Grund gegeben, die nachzuentrichtenden Beiträge früher zu zahlen, da eine spätere Nachentrichtung wirtschaftlicher für die Antragstellerin gewesen wäre; zudem hätten die sich im vorliegenden Fall tatsächlich verwirklichten Risiken wenigstens zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden können. Bei sachgerechtem Hinweis wäre entweder der Nachentrichtungsantrag erst im Dezember 1995 gestellt worden (Anmerkung des Senats: Tod der Ehefrau am 29.11.1995), oder aber das Verwaltungsverfahren wäre bis zum Dezember 1995 ausgesetzt worden. In all diesen denkbaren Fällen wäre es zur Einzahlung des hier strittigen Betrages nicht gekommen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.01.2004 ab. Die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids vom 12.06.1995 gemäß § 44 SGB X hielt es nicht für gegeben, weil der Bescheid nicht rechtswidrig sei. Eine Fristsetzung, auch wenn sie im Gesetz nicht festgelegt werde, sei zulässig. In diesen Fällen könne die Behörde eine behördliche Frist setzen, sogar in Fällen einer gesetzlichen Höchstfrist dürfe sie eine das Maß dieser Höchstfrist unterschreitenden Frist setzen, wenn dies nur angemessen sei, was vorliegend zutreffe. Der Einwand des Klägers, die Bestimmungen des § 32 SGB X seien nicht beachtet worden, greife nach Auffassung der Kammer nicht durch, denn der Kläger verkenne, dass es sich bei der gesetzten Frist von drei Monaten nicht um eine materielle Nebenbestimmung des Verwaltungsakts handele, sondern um eine behördliche Frist, zu deren Setzung die Beklagte im Rahmen der Herrschaft über das Verwaltungsverfahren befugt sei. Die Fristsetzung beziehe sich nicht auf die Hauptentscheidung des Verwaltungsakts als solche, sondern lediglich auf die Abwicklung des dreigestuften Nachzahlungsverfahrens, hier des dritten Schrittes der Zahlung (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 209 SGB VI, Anm.54). Wie die Beklagte zu Recht auch in ihrem Bescheid ausgeführt habe, komme sowohl eine Verlängerung der Frist gemäß § 26 Abs.7 SGB X in Betracht als auch eine Neuantragstellung bis zum 31.12.1995. Somit seien die Bestimmungen des § 32 SGB X nicht zu prüfen gewesen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei zu verneinen. Auf das Schreiben der Versicherten vom 09.11.1994 habe die Beklagte mit Übersendung von Formblättern (gemeint: Merkblatt und Hinweisen im Formblattantrag) reagieren dürfen. Sie habe davon ausgehen können, dass hierdurch die von der Versicherten mit Schreiben vom 09.11.1994 aufgeworfenen Fragen geklärt seien, dies insbesondere deshalb, weil die Versicherte in der Folge einen konkretisierten Nachzahlungsantrag gestellt habe, wobei eine sachkundige Person - der Versichertenälteste - mitgeholfen habe. Zum anderen seien auch die formularmäßigen Ausführungen (Hinweise) auf dem Nachzahlungsantrag nicht als unzutreffend oder rechtswidrig zu beanstanden.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil mit derselben Begründung wie in den vorausgehenden Verfahren und meint, die Angelegenheit besitze grundsätzliche Bedeutung, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht vorliege.

Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.01.2004 sowie den Bescheid vom 02.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12.06.1995 zurückzunehmen und an den Kläger den Betrag von 6.909,14 EUR zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Klage- und Berufungsakten aus dem jetzigen Rechtsstreit und den vorausgegangenen Verfahren vor, weiterhin die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Streitig ist der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 wegen der abgelehnten Rücknahme des Nachentrichtungsbescheids vom 12.06.1995. Über den Bescheid vom 11.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 war nicht mehr zu urteilen. Entweder sind die letztgenannten Entscheidungen bereits mit Erklärung der Beklagten zum Vergleich vom 23.08.2000 unmittelbar aufgehoben worden, woran wegen der Formulierung unter Umständen Zweifel entstehen können. Zumindest hat aber die Beklagte mit einem ersetzenden Bescheid vom 02.10.2000 den Bescheid vom 11.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 konkludent aufgehoben.

Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Nach-entrichtungsbescheid vom 12.06.1995 nicht von der Beklagten zurückzunehmen war, und zwar auch dann nicht, wenn entgegen der Rechtslage unterstellt werden sollte, dass die in diesem Bescheid gesetzte Frist rechtswidrig gewesen wäre.

1. Ein Recht auf Aufhebung des Bescheids vom 12.06.1995 und Rückerstattung der geleisteten Beiträge besteht nicht aufgrund der Rechtstellung bzw. Rechtsposition des Klägers als potentieller Witwenrentner, das heißt ohne Berücksichtigung von Ansprüchen und Rechten, die seiner Ehefrau selbst zustanden und bei Tod nur auf ihn übergegangen sind. Er hat zunächst nur einen Anspruch auf Witwenrente, den er bisher mit Antrag nicht geltend gemacht hat, vermutlich um nicht die Rechtsfolge des § 26 Abs.2 SGB IV auszulösen; nach dieser Vorschrift ist die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.

In der Eigenschaft als Witwer hat das Gesetz dem Kläger einen eigenen, nicht von der Verstorbenen abgeleiteten, durch Antrag auszulösenden Anspruch auf Erstattung von zu Recht oder zu Unrecht geleisteten bzw. eingezogenen Beiträgen eingeräumt, wenn wegen der von dem verstorbenen Ehegatten nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht (§ 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI). Insoweit kann der Kläger keine Rechte herleiten, denn die Verstorbene verfügte mit rund acht Jahren an nachentrichteten Beiträgen und zwei Jahren an Pflichtbeiträgen für Kindererziehung über mehr als die für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 SGB VI) erforderlichen Pflichtbeiträge.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen war dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Beiträge des verstorbenen Ehegatten einzuräumen, etwa für den Fall, dass wegen Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens kein Zahlbetrag verbleibt (§ 97 SGB VI). Insoweit könnte allenfalls die verfassungswidrige Minderung einer primär aus sozialen Erwägungen und nicht wegen eines vom Versicherten erworbenen Rechts auf Versorgung der Hinterbliebenen vorgesehenen Rente gerügt werden, wobei allerdings dann zunächst die Hinterbliebenenrente zu beanspruchen wäre, was der Kläger nicht getan hat. Ein erweiterter Anspruch auf Beitragserstattung ist aber von Verfassungs wegen nicht geboten. Für die nachträgliche Auflösung des Versicherungsverhältnisses des verstorbenen Ehegatten wegen des jetzigen oder künftig zu hohen Einkommens des überlebenden Ehegattens, das letztlich bei Erwerb von Beitragszeiten durch die Verstorbene nicht sicher vorhersehbar war und allein in den Verantwortungs- und Risikobereich des Hinterbliebenen fällt, besteht kein rechtfertigender Grund. Die durch Versicherungsbeiträge erworbene Absicherung diente primär der Versicherten selbst, und der Kläger konnte im Übrigen nur ein abgeleitetes Recht nach Maßgabe der ab 01.01.1992 eingeführten Anrechnungsbestimmungen erwerben, die schon in Kraft waren, als die Ehefrau durch Nachentrichtung die Wartezeit erstmals erfüllte. Eine vom Gesetzgeber übersehene Zweckverfehlung der von der Ehefrau geleisteten Beiträge in Bezug auf eine Hinterbliebenenversorgung, geschweige denn ein Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes, ist nicht ersichtlich.

2. Der Kläger kann auch als Rechtsnachfolger der Klägerin nicht die Rücknahme des Bescheids vom 12.06.1995 und die Rückerstattung der Beiträge verlangen.

Insoweit ist er nicht - wie vom Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 27.09.1999 (zu L 1 RA 98/99) angeführt - in der Position eines Sonderrechtsnachfolgers im Sinne des § 56 SGB I, der mit der Berechtigten zur Zeit ihres Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und daher vorrangig vor den Kindern fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen geltend machen kann. Bei der Beitragserstattung handelt es sich nicht um laufende Geldleistungen, im Übrigen auch nicht um Geldleistungen im Sinne von § 11 SGB I (vom Leistungsträger zu erbringende Sozialleistungen), auf die sich § 56 Abs.1 SGB I bezieht. Vielmehr rückte der Kläger gemäß § 58 Satz 1 SGB I nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die Rechtsstellung des Ehegatten ein, soweit diese Rechtsstellung nicht höchstpersönlicher Art oder von der Nachfolge aus anderen Gründen ausgeschlossen war (siehe hierzu § 59 SGB I). Der Kläger ist nach allgemeinen Vorschriften Alleinerbe, wie aus der in der Verhandlung beim Bayer. Landessozialgericht am 23.08.2000 übergebenen Urkunde - notarieller Ehe- und Erbvertrag vom 05.10.1966 ("Berliner Testament") - zu entnehmen ist.

Nicht gegeben ist ein gemäß § 26 Abs.2 SGB IV vorgesehener Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, der demjenigen zusteht, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs.3 Satz 1 SGB IV), damit zunächst der Ehefrau und mit Erbfall dem Kläger. Zu Unrecht entrichtete Beiträge liegen nur vor, wenn der Nach-entrichtungsbescheid vom 12.06.1995 - vorliegend gemäß § 44 SGB X - beseitigt werden kann (BSG vom 05.07.1994 - 2 RU 33/93 und vom 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R). Ein Rücknahmebescheid beseitigt das Recht Beiträge nachzuzahlen, denn der Nachent-richtungsbescheid ist Rechtsgrund für die Beitragszahlung. Er bewirkt, dass die Beiträge rechtmäßig gezahlt worden sind, und entfällt bei Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (BSG vom 19.12.1995 - 12 RK 25/95; BSG vom 07.11.1995 - 12 RK 66/94).

Eine Rücknahme kommt vorliegend nicht nach § 45 SGB X in Frage, der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte betrifft, sondern nach § 44 Abs.1 SGB X, weil es um die Belastung der Ehefrau durch die Befristung im Bescheid vom 12.06.1995 geht. Durch die Befristung wurde damals zwar nicht das Recht der Versicherten auf Nachentrichtung schlechthin ausgeschlossen; Anträge auf Nachentrichtung, gegebenenfalls erneut, konnten bis zum 31.12.1995 gestellt werden (vgl. § 282 Abs.2 Satz 1 SGB VI und die früheren entsprechenden Rechtshinweise der Beklagten), und der Bescheid vom 12.06.1995 hat sich hierüber nach Inhalt seines Regelungssatzes nicht hinweggesetzt und die Nachentrichtung insgesamt ausgeschlossen, wenn die Versicherte die zuerst beantragte Nachzahlung nicht binnen dreier Monate tätigen würde. Gleichwohl entsteht das konkrete Nachentrichtungsrecht erst mit Antrag, der nicht allein verfahrensrechtliche Bedeutung hat (BSG vom 27.03.1980 - 12 RK 7/79; BSG vom 22.02.1980 - 12 RK 12/79), und der Nachentrichtungsbescheid regelt nicht nur die Modalitäten (Höhe der Beiträge, Zeiträume), sondern entscheidet über den Antrag und "verbraucht" diesen bei Bestandskraft. Bei ergebnislosem Verstreichen der im Bescheid gesetzten Frist entfällt das konkret bewilligte Recht auf Nachentrichtung, und die Versicherte müsste zur Wahrung ihrer beabsichtigten Rechtsposition erneut, rechtzeitig bis zum 31.12.1995, einen Antrag stellen. Mit Befristung der Nachentrichtung waren eine "Beschwer" bzw. "Belastung" im Sinne von § 44 SGB X und im Übrigen auch (nachteilige) materiell-rechtliche Auswirkungen verbunden, so dass nicht nur eine bloße behördliche Frist zur Abwicklung eines Verwaltungsvorgangs anzunehmen war, sondern inhaltlich eine materiell-rechtliche Regelung (Nebenbestimmung) im Sinne von § 32 SGB X.

Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt (gegebenenfalls auch nur ein Teil dieses Verwaltungsakts) mit Wirkung für die Vergangenheit unter anderem dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Anwendbarkeit des § 44 SGB X wird vorliegend nicht durch § 59 SGB I ausgeschlossen, wonach mit dem Tode des Versicherten Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen sowie auch Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (wobei der Senat davon ausgeht, dass sich der Begriff "Ansprüche auf Geldleistungen" im Sinne von §§ 58, 59 SGB I anders als die in § 56 SGB I genannten Sozialleistungen auch auf Beitragserstattungsansprüche und die zur Verwirklichung dieser Schritte dienenden Rechte nach §§ 44 ff. SGB X erstreckt).

Ein anhängiges Verwaltungsverfahren vor dem Tode der Versicherten ist zu unterstellen. Bei einem (begründeten) Antrag des Erben nach § 44 Abs.1 SGB X muss das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt werden und muss ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden und gegebenenfalls entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit rückwirkend eine Neufeststellung erfolgen. Es ist daher nach Sinn und Zweck des § 44 SGB X davon auszugehen, dass ein Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Todes des Versicherten als bereits anhängig gewesen gilt (BSG vom 16.02.1984 - 1 RJ 54/83 in SozR 1200 § 59 Nr.5; BSG vom 16.10.1986 - 5b RJ 78/85 in SozSich 1987, 222). Der Senat geht zu Gunsten des Klägers ferner davon aus, dass diese rechtliche Wertung auch bei dem gesetzlichen Erben gilt, der von § 44 Abs.1 SGB X Gebrauch macht (dies wurde im BSG-Urteil vom 16.02.1984, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen und nur zum Sonderrechtsnachfolger hinsichtlich nicht erbrachter Sozialleistungen entschieden).

Der Senat kann jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X erkennen und weiterhin - hierauf will er sein Urteil maßgebend stützen - keine zu Unrecht erfolgte Erhebung von Beiträgen, falls davon ausgegangen wird, dass die Befristung zur Nachzahlung von Beiträgen im Bescheid vom 12.06.1995 gesetzeswidrig gewesen wäre. Im Gegensatz zu Verwaltungsakten, die nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden (§ 32 Abs.2 SGB X), darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt werden. Eine besondere Rechtsvorschrift ist vorliegend nicht gegeben. § 26 Abs.2 SGB X (Bestimmung hinsichtlich des Beginns der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird) lässt nur erkennen, dass die allgemeine Möglichkeit behördlicher Fristsetzungen besteht; abgesehen davon sieht der Senat, wie bereits oben ausgeführt, materiell-rechtliche Auswirkungen der Befristung der Nachentrichtung und damit jedenfalls auch eine Frist im Sinne von § 32 Abs.1 SGB X, denn von der gesetzten Frist war die Wirksamkeit der bewilligten Nachentrichtung abhängig.

Aber auch eine solche Frist hält der Senat für rechtmäßig und sieht die Ermächtigungsgrundlage hierzu in § 32 Abs.1, 2. Alternative SGB X. In Zusammenhang mit der Nachentrichtung muss der rechtfertigende Zweck einer Frist, die "Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen" des Verwaltungsakts, ausgelegt werden. Bei der Nachentrichtung geht es nicht nur darum, dass die Voraussetzungen für das Recht auf Nachentrichtung hergestellt werden und/oder weiterhin gewährleistet sind, sondern auch und insbesondere um das Ziel, dass von diesem Recht auch Gebrauch gemacht und Rentenanwartschaften mit Zahlung begründet werden. Die Sicherstellung des beabsichtigten Erfolgs, die Erhöhung der Entgeltpunkte, ist das Maßgebende, wobei es vorliegend nicht darauf ankäme, dass die Versicherte - mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente, jedenfalls nach bisherigem Versicherungsleben - ein Interesse hätte, die Beiträge zur Erlangung der Regelaltersrente erst kurz vor dem 65. Geburtstag (29.04.1998) zu entrichten. Auf ein derart eigennütziges Interesse zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann sich die Antragstellerin (und der Erbe) nicht berufen; nur nebenbei sei auch noch erwähnt, dass bei fehlender Befristung (oder zu langer Befristung) die Nachentrichtung durch Nachlässigkeit, Vergesslichkeit oder (nicht zum Tode führender) Erkrankung versäumt werden könnte.

Vorweg ist zu diesem Komplex die Gesetzeslage zu betrachten. Der Nachentrichtungsbescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam, die Befristung bezieht sich auf den Eintritt der Rechtsfolge des Verwaltungsakts. Diese Rechtsfolge der Nachentrichtung hat unter Berücksichtigung aller Umstände alsbald bzw. innerhalb einer angemessenen Frist einzutreten. Die Verwaltung hat nicht nur ein eigennütziges Interesse daran, dass Sonderfälle von Beitragsvorgängen (Nachentrichtung bei Heiratserstattung) alsbald abgeschlossen werden, sondern auch die Verpflichtung, Anträge zügig zu bearbeiten, zu verbescheiden und auch hinsichtlich des Vollzugs der Rechtsfolgen abzuschließen. Der Versicherte hat seinerseits ein Interesse an einer Klärung der Voraussetzungen und Verbescheidung sowie an einer klaren Vorgabe zur Abwicklung. In Hinblick darauf, dass das Sonderrecht der Nachentrichtung - § 282 SGB VI galt ab 01.01.1992 und wurde mit Wirkung ab 01.01.1998 aufgehoben - über einen längeren Zeitraum, vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 (siehe § 282 Abs.2 SGB VI) beantragt werden konnte, erklärte ein Versicherter bei fristgerechter Antragstellung, jetzt durch zu zahlende Beiträge eine Rentenanwartschaft begründen oder aufbessern zu wollen. Unredlich wäre es gewesen, das "Recht auf Nachentrichtung" mit der Option auf Zahlung in unbestimmter, dem Versicherten jeweils geeigneter Zeit, oder mit der Möglichkeit der Zahlung erst nach mehreren Jahren, erwerben zu wollen. Es muss im Rahmen einer vernünftigen Planung die künftige Belastung der Versichertengemeinschaft kalkulierbar sein, und die "Zusage des gesicherten künftigen Erwerbs von Anwartschaften" ist eine einseitige Angelegenheit vorübergehender Art und bedarf der alsbaldigen Herstellung eines Gleichgewichts im Sinne von Leistung (Beitragszahlung) und Gegenleistung (Einräumung von Rentenanwartschaften). Andernfalls könnte sich so ein Versicherter nahezu unbeschränkt den Vorteil sichern, dass für die Berechnung der Beiträge die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres gilt, für das die Beiträge gezahlt werden, und für alle Jahre vor dem 01.01.1957 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1957 (vgl. § 282 Abs.2 SGB VI; anders § 209 Abs.2 Nr.2 SGB VI: Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge. § 209 SGB VI ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit und auch im Übrigen nicht auf Nachentrichtungen wegen Heiratserstattung anzuwenden).

Im Übrigen wäre ohne Fristsetzung für die Einzahlung ein Nachentrichtungsantrag nur mit größten Schwierigkeiten und nicht mehr für den Versicherten klar und übersehbar zu verbescheiden; es müssten dann jeweils die (zum Teil noch nicht bekannten) Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen und Beitragssätze angegeben werden, die im Zeitpunkt einer ungewissen künftigen Nachzahlung gelten würden, und bei Stellung des Nachentrichtungsantrags geht es unter Zugrundelegung eines berechtigten Interesses von Versicherten und Versichertengemeinschaft um einen konkreten, übersehbaren Vorgang, der auch alsbald einen Abschluss finden soll. Insgesamt spricht alles dafür, unter die Passage "Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts" (§ 32 Abs.1 SGB X) nicht nur das bloße Recht auf künftige Nachentrichtung, sondern auch die Sicherstellung des Erfolgs der Nachentrichtung zu fassen. Damit ist der Bescheid vom 12.06.1995 nicht rechtswidrig und - insgesamt oder hinsichtlich der Fristsetzung - nach § 44 Abs.1 SGB X zurückzunehmen (zur insolierten Anfechtung einer Befristung vgl. BSG vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 und vom 27.02.1992 - 6 RKa 32/91 und 6 RKa 15/91, wobei die dort genannten Grundsätze auch für die isolierte Rücknahme einer Nebenbestimmung gelten).

Aber auch wenn die Fristsetzung im Bescheid vom 12.06.1995 rechtswidrig gewesen wäre, bestand für die Beklagte keine Pflicht zur Rücknahme. § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X setzt nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts voraus, sondern darüber hinaus, dass "insoweit", also wegen der unrichtigen Rechtanwendung, auch Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, wobei der Begriff "Erhebung" von Beiträgen letztlich mit der Erbringung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen, die vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Dritten geleistet werden, korrespondiert (Schröder-Printzen, SGB X, Rz.4 zu § 44), so dass mit Erhebung von Beiträgen der Einzug und auch die sonstige Vereinnahmung gemeint ist.

Wird der Nachentrichtungsbescheid in der Form eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unterstellt, also etwa ohne eine (angeblich nach § 32 Abs.1 SGB X unzulässige) Frist oder im Sinne des klägerischen Vortrags mit einer verlängerten Frist zum 31.12.1985 (zugleich Ende der Frist für einen Nachentrichtungsantrag), so wären die im September 1995 gezahlten Beiträge dennoch rechtmäßig aufgrund und im Rahmen eines solchen Bescheids und damit wirksam entrichtet. Die im September 1995 erfolgte Beitragszahlung ist tatsächlich geschehen und kann als Faktum nicht hinweggedacht werden. Dieser tatsächliche Vorgang entspricht der Rechtslage auch dann, wenn die Beklagte anstelle des Bescheids vom 12.06.1995 den nach Auffassung des Klägers zutreffenden Bescheid erteilt hätte; die tatsächlich gezahlten Beiträge können in Hinblick auf einen Nachentrichtungsbescheid ohne oder mit einer Frist bis zum 31.12.1995 allenfalls aus der Sicht der Versicherten als ein wenig verfrüht bzw. vorzeitig, aber nicht als zu Unrecht gezahlt gewertet werden.

3. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

Zwar kann auch ein Erbe grundsätzlich in die Rechtsposition des verstorbenen Versicherten insoweit einrücken, als es um einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geht, mit dessen Hilfe eine geldwerte Leistung (Beitragserstattung) nachträglich, aber rückwirkend für die Zeit vor dem Tode, realisiert werden soll (so das BSG im Urteil vom 08.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R, allerdings nur in einem Falle der Sonderrechtsnachfolge). Insoweit geht der Senat zu Gunsten des Klägers - wie bei § 44 SGB X - davon aus, dass dies nicht nur für den Rechtsnachfolger im Sinne von § 56 SGB I gilt, sondern auch für den nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Erbberechtigten.

Für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist aber nur Raum, wo es an gesetzlichen Regelungen fehlt (vgl. für viele BSG-Entscheidungen Urteil des BSG vom 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B u.a. mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dies ist hinsichtlich der Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit von Widerspruch, Klage, Berufung usw. und bei Bestandskraft die Möglichkeit nach §§ 44 ff. SGB X eingeräumt hat, nicht der Fall. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist und bleibt subsidär und kommt nicht zur Anwendung. Ein (vorliegend unterstellter) rechtswidriger Verwaltungsakt kann keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Ist aber der streitige Verwaltungsakt rechtmäßig, können dessen Rechtsfolgen erst recht nicht über einen irgendwie konstruierten Herstellungsanspruch korrigiert und ausgehebelt werden. Im vorliegenden Streitfall erscheinen dem Senat die Möglichkeiten einer Berichtigung des Verwaltungsakts ausdrücklich und damit abschließend geregelt. Dies gilt um so mehr, als dem Erben eine zusätzliche Rechtstellung mit § 210 Abs.1 Nr.3 SGB VI, aber auch nicht mehr als dieser Anspruch, vom Gesetzgeber eingeräumt worden ist.

Im Übrigen vermag der Senat auch nicht die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs zu erkennen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Schaden, der im Wege der Naturalrestitution auszugleichen oder zu beseitigen wäre, nicht in der Beeinträchtigung der Witwerrente wegen Einkommensanrechnung liegt. Insoweit würde der Kläger in der Rechtstellung als Witwer (insoweit war er im Übrigen auch nicht Beratungsadressat) einen eigenen Nachteil im Hinterbliebenenrecht geltend machen und nicht als Erbe eine Restitution des der Ehefrau entstandenen Schadens.

Unerheblich ist sein Vortrag im vorausgehenden Berufungsverfahren, zur Vollständigkeit der Beratung hätte (wie im Sondermerkblatt zur Rentenreform 92 über die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen) der Hinweis gehört, dass bei Zusammentreffen einer Rente mit einer anderen Rente ein Teil der ersten Rente nicht geleistet werde, bzw. dass bei Nachentrichtung wegen Heiratserstattung die nachentrichteten Beiträge auch mit drohenden Nachteilen und Rechtsverlusten verbunden seien; ausdrücklich nannte der Kläger hier die Abhängigkeit eines Rentenanspruchs vom jeweiligen Einkommenen des Betroffenen. Hier wird offenbar zunächst ein Schaden in der Witwerrente (Einkommensanrechnung) geltend gemacht, der mit dem der Ehefrau (zu Lebzeiten) entstandenen und vom Erben geltend gemachten Nachteil der Unwirtschaftlichkeit von Beiträgen in Bezug auf die Alterssicherung der Ehefrau nichts gemein hat. Der Erbe kann aber, abgesehen vom Recht des § 210 SGB VI, nur eine unrichtige Beratung der Ehefrau und den dieser entstandenen Nachteil im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend machen. Weiterhin ist bei der verstorbenen Ehefrau nicht der Fall des Zusammentreffens einer eigenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Unfallrente oder einem Witwenrentenanspruch eingetreten, so dass es untunlich ist, bei insoweit nicht eingetretenem Nachteil gleichwohl eine diesbezügliche Fehlberatung, die ohne konkrete Auswirkung gewesen wäre, geltend zu machen. Neben der Sache liegt das Argument des Klägers, die Beklagte hätte seine Ehefrau auch auf die Vergeblichkeit von Beiträgen bei Nichterleben des Leistungsfalls hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass sich in den Informationen auf dem Beitragsentrichtungs-Formular und auf der Rückseite des Beitragsnachentrichtungsbescheides der Hinweis findet, dass sich die nachentrichteten Beiträge frühestens ab Beginn einer Rente (hier nur Regelaltersrente) auswirken können, ist es selbstverständlich, dass Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und nachentrichtete Beiträge für eine Rente aus eigener Versicherung ihre Bedeutung verlieren, wenn der mit diesen Beiträgen versicherte Fall nicht eintritt.

Letztlich vermag sich der Kläger auch nicht auf den angeblich fehlenden Hinweis zu stützen, dass eine Zahlung auch bis zum 31.12.1995 (nach Ansicht des Senats auch später) möglich gewesen wäre. Eine solche unvollständige Beratung durch den Versichertenältesten wurde nur behauptet und ist nicht nachgewiesen. Im Übrigen ergingen bereits in dem der Versicherten zugesandten Antragsformular und dann im Bescheid vom 12.06.1995 ausführliche Hinweise, unter anderem dass die im Bescheid vorgesehene Nachzahlung nicht geleistet werden müsse und Anträge auf Nachzahlung später wiederholt, spätestens bis zum 31.12.1995, gestellt werden könnten. Zutreffend waren auch die gegebenen Hinweise auf die Möglichkeit anderer Beitragssätze bei einem späteren Antrag. Wäre ein Nachentrichtungsantrag zum Beispiel erstmals oder erneut im Dezember 1995 gestellt worden, könnten - bis zur Verbescheidung vergeht auch noch einige Zeit - bei späterer Zahlung die Sätze des Jahres 1996 gelten.

Aufgrund der ihr gegebenen Informationen hätte die Versicherte, wenn ihr an einem um einige Monate späteren Zahlungstermin gelegen wäre, jederzeit entweder Widerspruch erheben oder auch unter Nichtbeachtung des Bescheides vom 12.06.1995 einen zweiten Nachentrichtungsantrag im Dezember 1995 stellen können. Die Hinweise der Beklagten erscheinen hinreichend. Im Übrigen würde es hier, eine fehlerhafte Beratung bzw. einen ungenügenden Hinweis auf alle Möglichkeiten der Versicherten unterstellt, an der Kausalität zwischen Beratung und Schaden mangeln; es fehlt am Kausalzusammenhang, weil nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Ehefrau des Klägers sich im Bewusstsein der Möglichkeit einer um einige Monate verschiebbaren Zahlung (ihr späterer Tod war ihr ja nicht bekannt und muss hier außer Betracht bleiben) nochmals die Mühe einer erneuten Antragstellung gemacht hätte, zumal der Zinsvorteil nicht allzu hoch ausgefallen wäre.

Im Übrigen erscheint ein weiteres Merkmal des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben, wenn angenommen wird, dass überhaupt ein Schaden im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und eine unzutreffende Beratung der Beklagten vorgelegen hätte. Es würde an dem erforderlichen Schutzzweck- zusammenhang zwischen Pflichtverletzung der Beklagten und Nachteil der Versicherten fehlen (zum Schutzzweckzusammenhang vergleiche für viele Entscheidungen BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 und 4 RA 66/93). Eine wesentliche, alsbald zum Tode führende Erkrankung der Versicherten war bei Stellung des Antrags auf Nachentrichtung und später nicht aktenkundig oder sonstwie ersichtlich. Ansonsten hätte die Versicherte nicht die Nachentrichtung beantragt und Beiträge gezahlt, obwohl diese offensichtlich nur für die erst nach Jahren zu erwartende Regelaltersrente von Bedeutung waren. Außerdem hatte die Versicherte in ihrem Schreiben vom 09.11.1994 gegenüber der Beklagten ausdrücklich nur ein Interesse an eigenen Rentenansprüchen ("Rückkauf von verlorenen Rentenansprüchen") geäußert. Gesichtspunkte, von einer Nachent-richtung wegen "wirtschaftlicher Nachteile" bzw. Vergeblichkeit der Aufwendungen wegen alsbald bevorstehenden Todes abzuraten, bestanden nicht. Eine Beratung hatte sich damit auf die Verwirklichung der angestrebten Begründung von Rentenanwartschaften auszurichten, und dieser Zweck ist auch erreicht worden. Allenfalls könnte noch - bei unterstellter Fehlberatung über eine spätere mögliche Zahlung - in den Schutzzweck der Beratung die Möglichkeit eines für wenige Monate bleibenden Zinsvorteils aus der Beitragssumme diskutiert werden, nicht mehr aber die Bewahrung der Versicherten vor frustrierten Aufwendungen wegen eines vor Mai 1998 (Beginn der Regelaltersrente) eintretenden Todes, sei es einige Jahre oder auch nur - unerwartet - einige Monate nach Bewilligung der Nachentrichtung bzw. nach letzter Frist für eine Antragstellung am 31.12.1995. Der Schutzzweck der von der Beklagten unternommenen Beratung deckte die "Wirtschaftlichkeit" von Beiträgen allenfalls hinsichtlich eines Zinsvorteils, nicht aber wegen vorzeitigen Todes ab. Wäre die Beratung in Bezug auf den Zinsvorteil fehlerhaft gewesen, könnte deswegen nicht ein andersartiger Schaden (wirtschaftlicher Nachteil), bestehend in der Wertlosigkeit der gesamten Beitragsaufwendungen, geltend gemacht werden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine "Differenzentscheidung" ist nicht erkennbar, ebenso wenig eine grundsätzliche Frage. Es mag sein, dass es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gesichert ist, ob der gesetzliche Erbe wie ein Sonderrechtsnachfolger Rechte nach § 44 SGB X und Ansprüche aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend machen kann; hiervon ist der Senat bei seiner Entscheidung aber zugunsten des Klägers ausgegangen. Es ist weiterhin kein eindeutiges Urteil des Bundessozialgerichts zur Zulässigkeit einer "behördlich" gesetzten Frist nach § 32 Abs.1 SGB X für den Fall der Nachentrichtung gemäß § 282 SGB VI ersichtlich; hierauf kam es aber letztlich im vorliegenden Streitfall nicht an, denn die Berufung war aufgrund der gesicherten Rechtsprechung zu § 44 SGB X und zu dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ebenfalls zurückzuweisen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage, von der der Ausgang des Verfahrens abhängig war, musste aus der Sicht des Senats verneint werden.
Rechtskraft
Aus
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