L 13 KN 46/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 11/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Rentenleistungen hat.

Der 1938 in Russland geborene Kläger ist als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Von August 1941 bis 1945 war er aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit interniert. Seit dem 12.05.1993 hat er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Arbeitsbuch ergibt sich, dass er die Mittelschule nicht voll abgeschlossen und keinen Beruf erlernt hat. Vom 01.06.1957 bis 05.08.1957 absolvierte er eine betriebstechnische Ausbildung und legte eine Prüfung im Fach Maschinist für Elektrozüge (E-Lokfahrer) ab. Vom 25.05.1956 bis 25.05.1957 war er als Gesteinklauber unter Tage, vom 28.05.1957 bis 30.09.1958 als Zugbegleiter unter Tage und vom 01.10.1958 bis 16.11.1959 als E-Wagenmaschinist unter Tage tätig. Nach dem Wehrdienst vom 17.09.1959 bis 28.11.2962 arbeitete er vom 29.11.1962 bis 12.05.1963 als Förderer unter Tage, vom 13.05.1963 bis 17.03.1969 als E-Wagenfahrer unter Tage, vom 18.03.1969 bis 26.04.1971 als Holzzubringer unter Tage (2. Tarifgruppe), vom 27.04.1971 bis 09.04.1991 als Maschinist unter Tage (4. Tarifgruppe) und vom 10.04.1991 bis 30.4. 1993 als Bergarbeiter unter Tage (3. Tarifgruppe). Vom 23.11.1988 bis 30.04.1993 bezog er in der ehemaligen Sowjetunion Altersrente.

Am 24.08.1993 stellte er einen Antrag auf Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und kreuzte auf dem Formular der Beklagten an, Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres zu beantragen. In der Anlage zum Renten-antrag gab er auf die Frage zur Begründung des Rentenantrags an, er halte sich seit einigen Jahren wegen ganzkörperlicher Beschwerden durch Überarbeitung für vermindert berufsfähig im Bergbau bzw. berufs- oder erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 11.10.1995 gewährte daraufhin die Beklagte ab dem 12.05.1993 Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung ordnete sie der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu.

Am 15.07.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe. Durch die Arbeit habe er die ganze Gesundheit eingebüßt und sei ständig auf Arznei angewiesen. Er habe in einem halben Jahr zehn Kilogramm abgenommen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Hände. Aus gesundheitlichen Gründen bitte er zu prüfen, ob eine höhere Rente zu gewähren sei. Vieles könne er sich mit dem Einkommen nicht leisten. Die Beklagte übersandte ein Antragsformular auf Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, worauf der Kläger am 04.08.1997 einen Antrag auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute stellte. Auf Hinweis der Beklagten erklärte er, der Antrag solle in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgedeutet werden.

Mit Bescheid vom 27.02.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Es bestehe bereits keine Berufsunfähigkeit. Als Hauptberuf sei die Tätigkeit als E-Lokfahrer anzusehen. Der Kläger sei in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten als Arbeiter mit leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte stützte sich auf das Gutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. M. vom 29.10.1997. Dr. M. stellte bei dem Kläger als wesentliche Gesundheitsstörungen wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, derzeit ohne Anhalt für Nervenwurzelreizung oder Nervenwurzelschädigung, Aufbraucherscheinungen an den Hüft- und Schultergelenken, Bluthochdruck und eine Neigung zu Herzrhythmusstörungen fest und erachtete ihn für fähig, unter zumutbarer Willensanstrengung noch leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufige Überkopfarbeiten vollschichtig auszuüben. Als Bergmann könne er nicht mehr tätig sein.

Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.1998 gewährte die Beklagte an Stelle der bisherigen Rente ab 01.12.1998 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Bescheid vom 23.03.1999).

Am 28.09.1999 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er führte aus, dieser werde mit dem Ziel gestellt, die Rente neu und höher zu berechnen bzw. von Beginn an eine günstigere Rentenart zu bewilligen. Er begehre die Zuordnung zu einer höheren als die Qualifikationsgruppe 5, denn er sei zeitlebens im Bergbau unter Tage beschäftigt gewesen und von der Beklagten als gelernter Bergmann bzw. mit Hauptberuf Maschinist bezeichnet worden. Die Qualifikationsgruppe 4 könne auch über eine langjährige Berufserfahrung usw. erworben werden. Aus Anlage 4 des Rentenbescheides ergebe sich, beitragsgemindert seien die im Versicherungsverlauf aufgeführten Kalendermonate, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt seien. Er sei 1941 aus der Republik der Wolgadeutschen deportiert worden, somit komme eine Ersatzzeit der Internierung und Rückkehrverhinderung in Betracht. Außerdem habe er ab 23.11.1988 in der ehemaligen Sowjetunion schon Altersrente bezogen. Anstelle der bisherigen Renten stünde ihm ab 12.05.1993 Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu. Er sei als Facharbeiter einzustufen. Jegliche Vollzeitarbeit sei ihm nach seiner Aussiedlung nicht mehr möglich gewesen. Wer ca. 34 Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, sei mit der Arbeitskraft am Ende. Auf dem Antragsformular (Antrag vom 24.08.1993) sei zwar die Rentenart 15 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) nicht angekreuzt. Um die Angaben in der Anlage zum Rentenantrag habe sich aber niemand gekümmert. Man habe einfach die Rentenart mit dem weit niedrigeren Zahlbetrag bewilligt.

Mit Bescheid vom 12.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der mit Bescheid vom 11.10.1995 gewährten Rente für Bergleute sowie der mit Bescheid vom 23.03.1999 zuerkannten Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bzw. die Rücknahme dieser Bescheide aufgrund einer Zuerkennung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Rentenbegehren vom 24.08.1993 ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 sei nicht möglich, denn er sei lediglich etwas über zwei Monate als Maschinist für Elektrozüge ausgebildet worden. Eine Anrechnung von Ersatzzeiten über den 24.05.1956 hinaus bis 31.12.1991 scheide aus. Die Rentenleistungen seien nach den seit 01.01.1992 geltenden Vorschriften berechnet worden. Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht bestanden habe, seien keine Ersatzzeiten. Zeiten der Arbeitsleistung während einer Internierung/Verschleppung würden somit als Ersatzzeit nicht in Betracht kommen, wenn sie Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Sinne des Fremdrentenrechts darstellen würden. Bei glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sehe das Fremdrentenrecht ab 01.01.1992 eine Kürzung der Entgeltpunkte vor. Der Zeitraum der Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sei in vollem Umfang anrechenbar. Damit bleibe, anders als bei Leistungsfällen bis 31.12.1991, für die so genannte Auffüllersatzzeit kein Raum, da der Kläger vom 25.05.1956 bis 31.12.1991 durchgehend beschäftigt gewesen sei. Unterstelle man, dass der Antrag des Klägers vom 24.08.1993 bereits auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet gewesen sei, so könne doch wohl davon ausgegangen werden, dass im Jahre 1993 ein zumindest gleiches Leistungsvermögen wie im Jahre 1998 bestanden habe und es seinerzeit bereits zur Rentenablehnung gekommen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben, das den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesen hat, und ausgeführt, er begehre die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 für den Zeitraum vom 27.04.1971 bis 30.04.1993. Er sei in diesen Jahren nach den Lohngruppen 4 und 5 bezahlt worden. In der beitragsgeminderten Zeit vom 23.11.1988 bis 30.04.1993 sei das Nebeneinander von Pflichtbeiträgen und Anrechnungszeiten des Rentenbezugs zu berücksichtigen. Der Kläger verweist auf eine Stellungnahme der Handwerkskammer Heilbronn vom 07.12.1977 zum Berufsausbildungssystem in der Sowjetunion und eine Veröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken". Bezüglich der Einstufung in die Qualifikationsgruppen stünden die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion im Vordergrund. Für eine langjährige Berufserfahrung würden sechs Jahre ausreichen. Wer im System der ehemaligen Sowjetunion nach den oberen Lohngruppen bezahlt worden sei, dem stehe die Qualifikationsgruppe 4 zu. Die kurze betriebstechnische Ausbildung zum Maschinisten bzw. E-Lokfahrer allein reiche freilich nicht für die Qualifikationsgruppe 4. Er habe aber in den Jahren von 1953 bis 1993 hinzugelernt. Bezüglich eines Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Übersiedelung am 12.05.1993 sei Berufsschutz zuzubilligen. Die erhobenen Befunde seien unvollständig. Als ausgebildeter Bergmann seien ihm schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich. Nach der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr.M. vom 29.10.1997 sei die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert gewesen, also wäre die Weiterarbeit zu Lasten der Restgesundheit gegangen.

Das SG zog den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. A. vom 04.07.2005 bei und beauftragte den Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K. , das Gutachten vom 06.08.2005 zu erstellen, der bei dem Kläger ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Steckfehlhaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie multisegmental degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle und mit geringgradigen Funktionseinschränkungen, einen beginnenden Hüftgelenksverschleiß beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung, einen beginnenden Hallux rigido valgus beidseits bei Senk-Spreiz-Fußdeformität beidseits sowie eine hypertrophe Schultergelenksarthrose beidseits feststellte und den Kläger für fähig erachtete, mit Rücksicht auf die festgestellten Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht Stunden täglich leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten aus wechselnden Körperlagen unter Vermeidung ausschließlichen Gehens und Stehens zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten aus ungünstigen wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus, kraftvolle Überkopfarbeiten und Arbeiten mit stark rekliniertem Kopf und Belastung der Halswirbelsäule sowie schwere Hebe- und Tragebelastungen mit beiden Armen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu. Die Einstufung der Versicherungszeiten sei nicht zu beanstanden. Im Zeitraum 23.11.1988 bis 30.04.1993 seien nur Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 11.10.1996 und 23.03.1999. Der Kläger habe nur einen Lehrgang mit einer Dauer von rund fünf Wochen absolviert. Mit dem nachgewiesenen Abschluss habe er keine formelle Facharbeiterqualifikation nach den Maßstäben des Herkunftsgebietes erlangt. An dieser Einschätzung ändere die geltend gemachte tarifliche Einstufung nichts. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 scheide aus, da der Kläger nach dem Absolvieren des Kurses im Juli/August 1957, der noch keine Einstufung in die Lohngruppe 3 oder höher bedingt habe, in seinem weiteren Berufsleben keinerlei Qualifikationskurse glaubhaft gemacht habe, die die Grundlage für die Einstufung in die Lohnkategorie 3 oder 4 ab 27.04.1971 gewesen sein könnten. Der Kläger habe nach Abschluss dieses Kurses im Wesentlichen die Tätigkeiten als Maschinist bzw. E-Lokfahrer verrichtet, für die er dort ausgebildet worden sei. Eine Anlernung oder Umschulung habe nicht stattgefunden. Der Kläger könne damit auch nicht die theoretischen Kenntnisse erworben haben, die Facharbeiter in der ehemaligen Sowjetunion aufweisen würden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums 23.11.1988 bis 30.04.1993 als beitragsge-minderte Zeit. Während dieses Zeitraums würden nur Pflichtbeitragszeiten vorliegen, jedoch nicht gleichzeitig Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten. Nach dem Fremdrentenrecht stünden Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen habe, Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI gleich, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen würden, die nach diesem Gesetz anrechenbar seien. Die Anspruchsberechtigten nach dem Fremdrentenrecht seien damit so zu stellen, als ob sie eine Rente in der Bundesrepublik Deutschland bezogen hätten. Dies ergebe sich aus dem Eingliederungsprinzip. Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit komme trotz des Bezugs von Altersrente in der Sowjetunion nicht in Betracht, da keine Knappschaftsvollrente vor dem 01.01.1957 weggefallen sei. Es würden auch keine Anrechnungszeiten vorliegen. Zurechnungszeiten würden nur bei Renten wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes, nicht jedoch bei Altersrenten in Betracht kommen. Eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten scheide unter anderem aus, weil der geltend gemachte Zeitraum vollständig mit Pflichtbeitragszeiten belegt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger am 12.05.1993 (gemeint: Antrag vom 24.08.1993) nicht nur einen Antrag auf Rente für Bergleute, sondern auch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt habe. Zwar habe er diese Rentenart nicht angekreuzt. Aus der Anlage zum Rentenantrag gehe jedoch hervor, dass er nicht nur eine Altersrente, sondern auch eine Rente aus medzinischen Gründen und damit eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit begehrt habe. Mit Bescheid vom 12.11.1999 habe die Beklagte konkludent auch den Antrag vom 12.05.1993 (gemeint: Antrag vom 24.08.1993) insoweit abgelehnt, als mit ihm die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit begehrt worden sei. Aus der Begründung des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides gehe deutlich hervor, dass die Beklagte den Antrag des Klägers für unbegründet und einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht für gegeben halte. Eine Auslegung dieses Bescheides als Ablehnung auch des Rentenantrages sei prozessökonomisch sinnvoll. Dem Kläger stehe aber keine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu, denn er sei seit der Antragstellung in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten. Maßgeblicher Beruf sei der eines Bergarbeiters unter Tage. Von der Tätigkeit als Maschinist habe er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Die als Bergarbeiter unter Tage verrichteten Tätigkeiten seien als ungelernte, allenfalls als angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs einzustufen. Der Kläger könne somit zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und eine bessere Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht sowie eine andere Rentenart beantragt. Ausgehend von dem Überprüfungsantrag vom 27.09.1999 seien nebst Verzinsung Nachzahlungen ab dem 01.01.1995 zu leisten. Die Zeit vom 27.04.1971 bis 09.04.1991 sei der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Er sei in diesen 20 Jahren Maschinist unter Tage gewesen. Neben der kurzen Ausbildung im Jahre 1957 habe er Jahr für Jahr durch seine praktische Arbeit hinzugelernt. Ferner habe es alle zwei Jahre eine zweiwöchentliche Feierabendschulung mit Prüfung gegeben. Dies habe er in der Vergangenheit nicht gesagt, weil er dazu keine Dokumente habe. Im Jahre 1991 habe er unfreiwillig eine andere Tätigkeit ausgeübt. In einer von dem Kläger selbst verfassten Arbeitsbeschreibung vom 06.10.2005 führte er aus, er habe trotz der Rente weiter als E-Lokführer im gleichen Rang gearbeitet. Den jungen Leuten sei man entgegen gekommen, indem die älteren Mitarbeiter vom 4. in den 3. Rang eingestuft worden seien. Dies sei so gemacht worden, um die jungen Arbeiter in den 4. Rang zu versetzen, damit sich alles beruhige. Um Arbeitsplätze zu schaffen, sei den Rentnern andere Arbeit in demselben Betrieb vorgeschlagen worden. Wie viele andere sei auch er damit einverstanden gewesen. Auf dem neuen Arbeitsplatz zwischen 1991 und 1993 habe er Kohle aus Waggons in eine dafür vorgesehene Grube ausladen müssen. Die Arbeit sei sehr schwer gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 15.09.2005 und den Bescheid vom 12.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Abänderung der Bescheide vom 11.10.1995 und vom 23.03.1999 durch Zuordnung des Zeitraums vom 27.04.1971 bis 30.04.1993 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Anrechnung des Zeitraums 23.11.1988 bis 30.04.1993 als beitragsgeminderte Zeit sowie aufgrund des Antrags vom 24.08.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2000, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 11.10.1995 (Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres) sowie den Bescheid vom 23.03.1999 (Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) zurückzunehmen. Gleichzeitig hat es die Beklagte abgelehnt, aufgrund des Antrags vom 24.08.1993 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren und somit auch eine Überprüfung des Bescheides vom 27.02.1998 (Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) vorgenommen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rentenleistungen durch eine von der Entscheidung der Beklagten abweichende Zuordnung des Klägers in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in der Zeit vom 27.04.1971 bis 30.04.1993 sowie durch eine zusätzliche Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten. Bei dem Kläger liegen für den geltend gemachten Zeitraum auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vor.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

Die Beklagte hat den Kläger zutreffend der Qualifikations- ruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Die Einstufung in eine der fünf Qualifikationsgruppen spiegelt als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wieder. Für die Einstufung ist entscheidend, ob zum einen der Versicherte eine festgelegte Qualifikation erworben und zum anderen eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (Anlage 13 zum SGB VI, Satz 1). Im Regelfall entspricht die ausgeübte Tätigkeit der erworbenen Qualifikation, weil die Beschäftigten in der ehemaligen DDR üblicherweise möglichst qualifikationsgerecht eingesetzt wurden (KassKomm-Polster § 256d, Rdnrn. 13 f.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) von einer unmittelbaren Anwendung des § 256d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI und damit der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb, ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation, unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Zur Beurteilung, welcher Qualifikationsgruppe das danach erreichte Qualifikationsniveau nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, ist bei der Prüfung der Qualifikationsmerkmale an Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland zu setzen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m.w.N.). Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und zusätzlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese einzustufen.

Die Beklagte hat den Kläger durchgehend, somit auch im streitigen Zeitraum vom 27.04.1971 bis 09.04.1991 der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage zum SGB VI zugeordnet. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht über eine volle Mittelschulbildung verfügt. Der Kläger hat auch kein Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis absolviert. Die einzige berufliche Ausbildung besteht in einem abgeschlossenen Kurs im Zeitraum vom 01.06.1957 bis 05.08.1957 im Fach Maschinist für Elektrozüge. Weitere berufliche Qualifikationen sind nicht nachgewiesen. Der Kläger hat im Zuge der ersten Antragstellung auch nur diesen Kurs genannt. Bei der Antragstellung vom 04.08.1997 gab er an, es habe auch kein Anlernverhältnis bestanden. Die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage zum SGB VI erfasst Facharbeiter. Die entsprechende Qualifikation ist somit regelmäßig dann gegeben, wenn eine anerkannte Berufsausbildung zurückgelegt wurde, die hier nicht vorliegt.

Dem Kläger ist auch keine Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt worden. Nach dem Arbeitsbuch war er im Zeitraum vom 27.04.1971 bis 09.04.1991 als Maschinist eines Elektrowagens unter Tage tätig. Dieser Beruf beinhaltete jedenfalls nach dem Ausbildungssystem der ehemaligen DDR keine Facharbeitertätigkeit. Sie kann allenfalls den angelernten Tätigkeiten im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine davon abweichende höhere Qualifizierung im Rahmen des Ausbildungssystems der ehemaligen Sowjetunion liegen nicht vor. Der Kläger hat keine weitere Ausbildungszeit, auch keine betriebliche Ausbildung nachgewiesen. Das Arbeitsbuch enthält keine entsprechenden Hinweise. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger ab dem 27.04.1971 der Tarifgruppe 4 zugeordnet war. Allein hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat. Auch nach den Ausführungen in der Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" kann allein aus der Tarifgruppe nicht auf die Qualifikation geschlossen werden. Zwar ergibt sich hieraus für die ehemalige Sowjetunion eine enge Verzahnung von Berufsqualifikation und Tarifeinstufung und die Möglichkeit einer Zuerkennung einer Qualifikation, ohne dass eine bestimmte Ausbildung durchlaufen werden musste. Die Bezahlung entsprechend einer bestimmten Tarifstufe wie hier nach Tarifgruppe 4 genügt jedoch danach alleine gerade nicht, um eine qualitativ höherwertige Tätigkeit zu belegen. Ihr kann allenfalls eine Indizwirkung zukommen, die hier nicht durchgreift. Zum einen hat der Kläger während seiner Tätigkeit formell keine höhere Qualifikation zuerkannt bekommen. Zum anderen hat er nach dem Arbeitsbuch und auch nach seinen Angaben tatsächlich keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt, sondern war lediglich im Anschluss an den Kurs vom 01.06.1957 bis 05.08.1957 zunächst als Zugbegleiter, dann als E-Lokfahrer und Maschinist, als Förderer, weiter als E-Lokfahrer, Holzzubringer und Maschinist und schließlich als Bergarbeiter eingesetzt. Allein die langjährige Tätigkeit des Klägers als E-Wagen-Maschinist bzw. die Tätigkeiten unter Tage rechtfertigen nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Die Berufserfahrung ist kein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den einzelnen Qualifikationsgruppen. Ein Wechsel der Qualifikationsgruppe kann regelmäßig lediglich erfolgen, wenn eine zusätzliche Qualifikation erworben wurde. Nur wenn eine Beschäftigung, für die üblicherweise eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, ohne diese Qualifikation ausgeübt wurde, ist die langjährige Berufserfahrung als Ersatz von Bedeutung (KassKomm-Polster § 256d Rdnr. 17). Somit hat die Beklagte den Kläger zutreffend in die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. Denn hierzu gehören nicht nur Personen, die keine Ausbildung absolviert haben, sondern wie der Kläger nur eine Teilausbildung zurückgelegt haben bzw. angelernt wurden (KassKomm-Polster § 256d Rdnr. 31).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Rente aufgrund einer Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Rentenbezugszeiten. Gemäß § 28a FRG stehen Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI gleich, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht besteht. § 252 SGB VI scheidet als Rechtsgrundlage aus. Insbesondere hat der Kläger vor dem vollendeten 55. Lebensjahr keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und vor dem vollendeten 55. Lebensjahr auch keine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen (vgl. § 252 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SGB VI).

Als Rechtsgrundlage scheidet auch § 58 Abs.1 Nr.5 SGB VI aus. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Zurechnungszeiten kommen gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI nur bei Renten wegen Erwerbsminderung oder Renten wegen Todes in Betracht. Die vom Kläger bezogene Altersrente kann somit nicht berücksichtigt werden. Schließlich scheidet auch die Berücksichtigung der Rentenbezugsdauer des Klägers in der ehemaligen Sowjetunion als Ersatzzeit aus, weil dieser Zeitraum insgesamt mit Pflichtbeitragszeiten belegt ist. § 250 Abs.1 SGB VI bestimmt entsprechend dem früheren Recht (§ 1251 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -; § 28 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 51 Abs. 1 Reichsknappschaftsgesetz - RKG -), in welchen Fällen eine Ersatzzeit vorliegt, wobei § 250 Abs. 2 SGB VI bestimmte Zeiten von der Anerkennung als Ersatzzeit ausschließt. Im Übrigen ist schon der Bezeichnung als Ersatzzeiten zu entnehmen, dass diese Tatbestände nicht erfolgte Beitragsentrichtungen ausgleichen sollen. Gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI werden auch die Zeiten, nicht als Ersatzzeit berücksichtigt, in denen Versicherte eine Altersrente oder eine vergleichbare Rente von einer außerhalb des alten Bundesgebiets liegenden Institution erhalten haben. Dies gilt auch für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres (KassKomm-Niesel § 250 SGB VI Rdnr.112). Zwar bestimmte § 250 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung (Art. 85 Abs. 1 Rentenreformgesetz - RRG - 1992), dass Zeiten in denen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, keine Ersatzzeiten sind. Diese Vorschrift wurde jedoch durch Artikel 1 Nr. 10 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - Rü-ErgG - vom 24.06.1993 (Streichung der Worte "von der Vollendung des 65. Lebensjahres an" in Abs. 2 Nr. 2, in Kraft ab dem 01.07.1993 (Art.18 Abs. 1 Rü-ErgG), geändert (Eicher/Hase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten § 250 SGB VI Anm. 1).

Der Kläger hat auch aufgrund des Antrags vom 26.08.1993 keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er hat mit dem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag anstelle der bisherigen Renten eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab dem 12.05.1993 begehrt.

Die Beklagte hatte bis zum Erlass des Bescheides gemäß § 44 SGB X vom 28.09.1999 den Bescheid vom 11.10.1995 (Rente für Bergleute wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres), den Bescheid vom 27.02.1998 (Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) und den Bescheid vom 23.03.1999 (Rente für Bergleute wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres) erlassen. Das Überprüfungsbegehren im Rahmen des § 44 SGB X kann lediglich die Regelungen ergangener Verwaltungsakte betreffen. Soweit der Kläger Ansprüche geltend macht, die über diese Regelungen hinausgehen, ist § 44 SGB X nicht anwendbar. Die Beklagte hat auf den Antrag des Klägers vom 24.08.1993 eine Entscheidung über einen Anspruch auf eine Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres für die Zeit ab 12.05.1993 getroffen. Eine weitere Rente hat der Kläger nicht beantragt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen Anspruch auf eine andere Rentenart zu prüfen. Insbesondere kann allein den Ausführungen in der Anlage zum Rentenantrag vom 24.08.1993 nicht entnommen werden, dass der Kläger eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begehrt hätte. Der Hinweis des Klägers, er halte sich für vermindert berufs- bzw. erwerbsfähig wegen seit einigen Jahren vorliegender ganzkörperlicher Beschwerden durch Überarbeitung ist nicht als ein selbständiger Antrag auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu bewerten, sondern lediglich als ein rechtlich nicht relevanter Hinweis an die Beklagte auf bei dem Kläger vorliegende gesundheitliche Beschwerden, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Formulare der Beklagten nicht auf die Beantragung nur einer bestimmten Rente zugeschnitten sind. Der Kläger hat auch den auf den Antrag vom 24.08.1993 ergangenen Rentenbescheid nicht angefochten. Im Übrigen hat er im Zuge der Antragstellung vom 04.08.1997, der schließlich in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgedeutet wurde, erklärt, dass er sich seit ca. drei Jahren für erwerbs- bzw. berufsunfähig halte. Der Antrag vom 24.08.1993 lag jedoch schon vier Jahre zurück. Die Beklagte hat somit mit dem Bescheid 11.10.1995 keine Entscheidung getroffen, die über die Bewilligung der Rente für Bergleute wegen langjähriger unter Tage Beschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab dem 12.05.1993 hinausgeht.

Der Überprüfungsantrag kann, soweit er auf die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzielt, lediglich insoweit ausgelegt werden, dass auch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.02.1998 angezweifelt wurde, mit dem der Antrag vom 04.08.1997 auf Zuerkennung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit abgelehnt wurde. Eine Regelung wurde jedoch hier erst ab der Antragstellung im August 1997 getroffen. Eine Entscheidung bezüglich eines Zeitraums vor dieser Antragstellung liegt nicht vor und kann somit nicht gemäß § 44 SGB X überprüft werden. Im Übrigen hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.1998 einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Recht abgelehnt, da bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ausscheidet.

Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. abgelehnt, weil der Kläger nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. berufsunfähig war. Danach sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).

Diese Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen hier nicht vor. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers war zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch Dr. M. (Gutachten vom 20.10.1997) und Dr. K. (Gutachten vom 06.08.2005) nicht rentenrelevant eingeschränkt. Der Kläger war in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten, wobei Arbeiten aus ungünstigen wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus sowie kraftvolle Überkopfarbeiten und Arbeiten mit der stark rekliniertem Kopf und Belastung der Halswirbelsäule zu vermeiden waren. Eine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeitsstätte war nicht gegeben. Das Leistungsbild bestand entsprechend den Ausführungen des Dr. K. seit vielen Jahren chronisch-persistierend mit altersgemäßer Progredienz.

Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Gesichtspunkt für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Das SG hat hierbei den zuletzt ausgeübten Beruf zugrundegelegt. Zuletzt hat der Kläger im Zeitraum vom 16.04.1991 bis 30.04.1993 als Bergarbeiter gearbeitet. Das SG hat ausgeführt, dass sich der Kläger von der Tätigkeit als Maschinist nicht aus gesundheitlich bedingten Gründen gelöst hat. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass der Wechsel der Tätigkeit deshalb erfolgt sei, um als Rentner den jungen Kollegen den bisherigen besseren Rang zu überlassen.

Die Antwort auf die Frage, ob als bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. die Tätigkeit als Bergarbeiter oder die vorher ausgeübte Tätigkeit als Maschinist bzw. E-Lokfahrer anzusehen ist, kann hier aber dahingestellt bleiben, da beide Tätigkeiten einen qualifizierten Berufsschutz nicht begründen können. Bei einer zu Grunde gelegten Tätigkeit als Maschinist bzw. E-Lokfahrer ist der Kläger allenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Der Kläger hat eine Ausbildung von unter drei Monaten absolviert, so dass er jedenfalls dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) nicht zugeordnet werden kann. Im Übrigen ist auch aus den Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers selbst eine höherwertige qualitative Arbeit, die einen Berufsschutz als oberer Angelernter begründen könnte, nicht erkennbar.

Allein aus der Einstufung des Klägers als Maschinist in die 4. Tarifgruppe kann ein rentenrelevanter Berufsschutz nicht abgeleitet werden. Im gegebenen Fall ist, wie oben bereits ausgeführt, nicht erkennbar, dass der Kläger eine qualitativ höherwertige Arbeit verrichtet hat. Im Gegenteil ist auch nach seinen Angaben davon auszugehen, dass es sich um eine körperlich schwere Arbeit gehandelt hat. Ein qualitativ relevanter Berufsschutz besteht auch nicht aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung, denn der Kläger hat tatsächlich keine Facharbeiter- bzw. qualitativ höherwertige Tätigkeiten verrichtet. Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle, auch ungelernten Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch lag bei dem Kläger weder eine Summmierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Insgesamt kann hieraus abgeleitet werden, dass jedenfalls auch zum Zeitpunkt des Bescheides vom 27.02.1998 eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht gegeben war und die Beklagte zu Recht einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat.

Nicht zuzustimmen ist dem SG in seiner Auffassung, die Beklagte habe mit der Ablehnung des Überprüfungsantrages zugleich einen Antrag vom 12.05.1993 abgelehnt. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein Antrag von 12.05.1993 nicht existiert. Der 12.05.1993 ist das Zuzugsdatum. Gemeint ist offenbar der Antrag des Klägers vom 24.08.1993, aufgrund dessen der Rentenbescheid vom 11.10.1995 erging. Der Kläger begehrte die ab 12.05.1993 gewährte Rente als eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Über einen solchen Antrag hat jedoch die Beklagte nicht entschieden, so dass auch eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X unzulässig ist. Ein originärer Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 12.05.1993 kann aus dem Überprüfungsbegehren nicht hergeleitet werden.

Die Beklagte hat somit zu Recht den Überprüfungsantrag des Klägers abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.09.2005 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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