L 16 R 593/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4641/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 593/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 77/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Kläger zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 19. Juni 2006 und 29. August 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung von 1969 streitig.

Der am 1940 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger, besuchte in der Tschechoslowakei ab Vollendung seines 16. Lebensjahres von 04.04.1956 bis 12.06.1959 die Ingenieurschule (Fachschule) und schloss diese erfolgreich ab; für vier Monate während dieser schulischen Ausbildungszeit wurden Pflichtbeiträge wegen Ableistung eines Praktikums entrichtet. Anschließend war er bis Mai 1969 - unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes von November 1959 bis Dezember 1961 in der tschechoslowakischen Armee - in der Tschechoslowakei als Projektant/Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.05.1969 siedelte er aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war er durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt bis November 1995. Ab Dezember 1995 bis Juli 1998 bezog er von der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend war er bis April 2000 durchgehend arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte stellte nach § 11 Abs. 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) und nach dem Fremdrentenrecht mit Herstellungsbescheid vom 12.06.1975 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 25.06.1987 sowie des Feststellungsbescheides vom 05.11.1993 insgesamt 39 Monate Fachschulausbildung (04.04.1956 bis 12.06.1959) als Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AVG bzw. als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) fest.

Auf seinen Antrag vom 15.12.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.02.2000 ab 01.05.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.862,30 DM auf Grund eines Leistungsfalles am 03.04.2000. Dabei legte sie die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers vom 04.04.1957 bis 12.06.1959 (insgesamt 27 Monate) als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung zu Grunde. Jeder beitragsfreie Monat Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sei mit 0,0647 Entgeltpunkten zu bewerten (insgesamt für 23 Monate 1,4881 Punkte); für die vier Monate der beruflichen Ausbildung (Praktikum) während der Fachschulausbildung, für die Beiträge abgeführt worden waren, errechneten sich unter Zugrundelegung von monatlich 0,0647 Entgeltpunkten keine zusätzlichen Entgeltpunkte als beitragsgeminderte Zeiten. Bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten durch die Gesamtleistung an Beiträgen sei der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf den 04.04.1957 (Vollendung des 17. Lebensjahres) festzulegen. Ferner seien wegen Änderungen der bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften die Bescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 über die Feststellung des Umfangs der Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben worden, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprochen hätten. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Gewährung einer höheren Altersrente. Die Ausbildungs-Anrech- nungszeiten seien nach dem AVG in der Fassung von 1969 zu bewerten. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz und sei vertragswidrig. Er habe mit der Beklagten im Juli 1969 gleichsam einen Vertrag abgeschlossen und darin die Geltung des AVG festgelegt. Sein Widerspruch hinsichtlich der Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) wurde ruhend gestellt. Der Widerspruch wurde unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23.05.1995, Az. 13/4 RA 13/94 mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 22.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Denn die Rechtsänderungen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 27.09.1996 seien verfassungskonform.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer höheren Altersrente unter Anwendung des AVG in der Fassung von 1969 sowie unter Berücksichtigung seiner schulischen Ausbildungszeiten bereits ab dem 16. Lebensjahr weiter. Denn die Eingriffe in seine bereits erworbenen Rentenansprüche würden gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen verstoßen. Er machte eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes und des Art. 20 Grundgesetz (GG) geltend. Durch die Neuregelung im Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG) sei er übermäßig belastet. Dies sei nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde seit mehr als 40 Jahren durch versicherungsfremde Leistungen belastet, ohne dass diese durch einen Bundeszuschuss in vollem Umfang ausgeglichen werden würden. Auch habe der Gesetzgeber jährlich Subventionen in Höhe von DM 370,- Milliarden zu verantworten, die zum weitaus größten Teil unsinnig seien, und staatliche Stellen würden jährlich 65 bis 70 Milliarden DM verschwenden. Bei diesen Gegebenheiten könne daher der Gesetzgeber für die Plünderung der Rentenkasse und die daraus folgenden Finanzschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren. Er sei durch die Neuregelung übermäßig belastet, weil sie zu einer Kürzung seines Rentenanspruchs um mehr als 16 Prozent (etwa 462 DM einschließlich der Kürzungen durch Änderungen in FRG) führe.

Nach Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2005 ab, weil die angegriffenen Vorschriften nicht verfassungswidrig seien. Es führte aus, dass Art. 14 GG nicht verletzt sei. Dem Gesetzgeber gebühre auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Es komme darauf an, dass für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben seien. Solche Gründe lägen bei Regelungen vor, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage auch mit den anderen Versicherten ihre Risiken (BVerfGE 58,110). Das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften sei allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen (BSG, Urteil vom 30.10.2001, Az. B 4 RA 15/00 R). Eine Rückwirkung sei ab Verkündung des ändernden Gesetzes zulässig. Der Eingriff in die Position des Klägers sei nicht unverhältnismäßig; er stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck. Vom BSG sei sogar eine Kürzung der Renten gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 40% noch für verfassungskonform erachtet worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Begehren, die gesamte 39 Monate dauernde Fachschulausbildungszeit als schulische Ausbildungszeit nach dem AVG in der Fassung von 1969 monatlich mit 0,1212 Entgeltpunkten zu bewerten. Denn das WFG verstoße gegen Art. 3 und Art. 20 GG.

Art. 3 sei verletzt, weil diejenigen, die sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssten, gegen die Manipulationen des Gesetzgebers geschützt seien (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme oder privater Lebensversicherungen) und mit einer wesentlich höheren Rente rechnen könnten, da deren Versorgungswerke nicht etwa mit versicherungsfremden Leistungen oder Transferleistungen für den Aufbau Ost belastet seien und deren Mitglieder keine Eingriffe hinnehmen müssten. Auch sei die gesetzliche Rentenversicherung nicht wirklich ein Solidarsystem, weil wesentliche Teile der Bevölkerung, wie Beamte und Selbstständige, nicht diesem Versicherungszwang unterliegen würden.

Den Verstoß gegen Art. 20 GG begründet der Kläger mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Verbots aller rückwirkenden Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen. Ein Versicherter bei ansonsten gleichen Bedingungen hätte vor 25 Jahren eine um etwa 20 Prozent höhere Rente erhalten. Die monatliche Differenz bei der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten betrage 115,78 DM bzw. EUR 59,20.

Die bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilten die Rechtsänderungen ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber mit Art. 3 und Art. 20 GG. Auch bewerteten diese Urteile jeweils nur eine Rechtsänderung; er sei jedoch seit 1969 von mehreren Rechtsänderungen (Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977, Haushaltsbegleitgesetz 1983, Rentenreformgesetz 1992 und Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996) betroffen.

Schließlich verweist er noch auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 hinsichtlich der Neubewertung der ersten Berufsjahre. Die in diesem Vorlagebeschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen müssten erst recht für die Summe der rückwirkenden Rechtsänderungen der vergangenen 40 Jahre bei den schulischen Ausbildungszeiten gelten.

Auf den Antrag des Klägers vom 15.12.2005 unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 und des BayLSG vom 10.08.2005, Az. L 13 R 4204/03, dass mangels wirksamer Aufhebung der Feststellungsbescheide durch den Bescheid vom 03.02.2000 insgesamt 39 Monate schulischer Anrechnungszeiten festzustellen seien, hob die Beklagte nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens mit Bescheid vom 19.06.2006 die Bescheide vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 04.04.1956 bis 03.04.1957 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung mit Wirkung ab 01.07.2006 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, weil nach dem WFG die Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden könnten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 30.03.2004 bestehe eine zwingende Verpflichtung, die fehlerhaften Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der gegen diesen mit einer normalen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid fristgerecht erhobene Widerspruch wurde bislang noch nicht verbeschieden.

Mit weiterem Bescheid vom 29.08.2006, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei, stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest. Für den Zeitraum von 01.05.2000 bis 30.06.2006 seien die Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung bereits ab 04.04.1956, d.h. ab Vollendung des 16. Lebensjahres, für insgesamt 39 - statt vorher nur 27 - Kalendermonate rentensteigernd zu berücksichtigen; der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums sei auf den 04.04.1956 festzusetzen. Hinsichtlich der Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2006 verbleibe es bei dem bisherigen Rentenbescheid.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.07.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.06.2006 und 29.08.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente unter rentensteigernder Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten ab dem 16. Lebensjahr entsprechend dem AVG von 1969 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Da das BSG in seinem Urteil vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 nicht entschieden habe, dass eine Aufhebung vorgemerkter Zeiten generell und nach allen Bestimmungen ausgeschlossen sei, seien die früheren Vormerkungsbescheide hinsichtlich der rechtswidrig gewordenen Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden und daher ab 01.07.2006 Altersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres gewährt worden. Denn sie sei verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X fehlerhafte Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Kürzung der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten würden nicht geteilt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2005 ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der ursprünglich angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 durch den im Berufungsverfahren erlassenen Rentenbescheid der Beklagten vom 29.08.2006 hinsichtlich der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und der Gewährung einer entsprechend höheren Altersrente vom 01.05.2000 bis 30.06.2006 abgeändert worden ist und insoweit der diesem noch widersprechende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben war. Soweit der Kläger für diesen Zeitraum ferner die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung nach dem AVG in der Fassung von 1969 und so die Gewährung einer entsprechend höheren Altersrente begehrt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die erstmals vor dem Berufungsgericht erhobene zulässige Klage gegen die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewordenen Bescheide vom 19.06.2006 und vom 29.08.2006 hat keinen Erfolg. Die durch die neuen Bescheide getroffenen Regelungen wirken sich auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits aus (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).

Der Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2006 über die Aufhebung der früheren Vormerkungsbescheide vom 12.06.1975, 25.06.1987 und 05.11.1993 hinsichtlich der Feststellung von Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres hat für dieses Verfahren Bedeutung, weil er von der Beklagten durch den darauf aufbauenden Rentenbescheid vom 29.08.2006 mit Wirkung ab 01.07.2006 umgesetzt worden ist.

Der Rentenbescheid vom 29.08.2006 beinhaltet eine Rücknahme des ursprünglich angefochtenen Rentenbescheides vom 03.02.2000 nur insoweit, als der Rentengewährung auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu Grunde zu legen sind und daher für den Zeitraum vom 01.05.2000 bis 30.06.2006 eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen ist. Für die Zeit ab Juli 2006 wird ausdrücklich festgestellt, dass es bei dem bisherigen Rentenbescheid verbleibt, und so der Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 umgesetzt.

1. Die im Berufungsverfahren isoliert erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen den Neufeststellungsbescheid vom 19.06.2006 hat in der Sache keinen Erfolg. Auch wenn die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 03.02.2000 die hinsichtlich der Dauer der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung entgegenstehenden Vormerkungsbescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht wirksam aufgehoben hat, so war sie dennoch berechtigt, diese Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nach Erlass des - nicht bestandskräftigen - Rentenbescheides vom 03.02.2000 noch vorzunehmen.

a) Die Erklärung der Beklagten in dem Bescheid vom 03.02.2000, die vorausgehenden Feststellungsbescheide vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 aufzuheben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen, genügt mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den Erfordernissen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI und ist daher nicht wirksam (s. BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 R und vom 16. 12.1997, Az. 4 Ra 56/96). Denn aus diesem Verfügungssatz ergibt sich nach einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung (entspr. § 133 BGB) für den Adressaten nicht klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Es ist nicht konkret bestimmt, welche Anrechnungs-Tatbestände ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung sind in dem Verfügungssatz nicht geregelt. Die generelle Verweisung auf den anliegenden Versicherungsverlauf genügt nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen. Im Übrigen wurde bei den aufzuhebenden Bescheiden der Herstellungsbescheid vom 12.06.1975 nicht ausdrücklich genannt.

b) Die Beklagte war berechtigt, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Herstellungs- und Vormerkungsbescheide vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 hinsichtlich der Anerkennung schulischer Ausbildungszeiten des Klägers vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.07.2006) aufzuheben.

aa) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt.

Bei den o.g. Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden der Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ihr Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Nicht abschließend entschieden wird hingegen über die Anrechnung und Bewertung der rentenrechtlich relevanten Zeiten (näher hierzu etwa BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 46/02 R und vom 23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04 R). Die maßgebliche rechtliche Änderung, nämlich die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, trat erst nach Erlass dieser Herstellungs- und Vormerkungsbescheide mit dem Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I 1461 mit Wirkung vom 1.1.1997 ein. Weitere Voraussetzungen wie Fristen und Vertrauensschutztatbestände sowie Ermessenserwägungen sind bei einer Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft nicht zu erfüllen. Die erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X hat die Beklagte durchgeführt.

bb) Die Anwendbarkeit der allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Aufhebung von Feststellungen in Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden mit Wirkung für die Zukunft nach Erlass der Rentenbewilligung ist nicht durch die Sonderregelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen (ausdrücklich offen gelassen für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 38 Satz 2 RÜG im Urteil des BSG vom 23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04; ebenfalls bejahend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2006, Az. L 14 RA 97/03; a.A.: GK-SGB VI § 149 Rdnr. 91).

Nach § 37 Satz 1 Halbs. 1 SGB I, der das Verhältnis zwischen dem Ersten und Zehnten Sozialgesetzbuch einerseits und den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs andererseits regelt, gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - auch das SGB VI - das Erste und das Zehnte Buch, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt.

Nach ihrem Regelungsbereich, ihrer Zielsetzung und Entstehungsgeschichte ist die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine abschließende Sonderregelung, die die allgemeine verfahrensrechtliche Norm des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich verdrängt.

Ausdrücklich beschränkt wird die Aufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Wirkung für die Vergangenheit. Danach ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift umfasst nicht eine Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft, die daher weiter nach der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erfolgen hat. Bei der Beschränkung des Gesetzgebers auf die Neufeststellung mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch nicht von einem redaktionellen Versehen bzw. einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden. Denn nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sollten die Rentenversicherungsträger von der äußerst verwaltungsaufwendigen Verpflichtung befreit werden, bei jeder Rechtsänderung Millionen von Feststellungsbescheiden zu überprüfen. "Dies kann im Rahmen der ohnehin vorgeschriebenen regelmäßigen Unterrichtung der Versicherten über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten oder aber im Rentenbescheid erfolgen, wenn dieser vor dem neuen Feststellungsbescheid ergeht" (so die amtliche Begründung in BT-Ds. 13/8994 S. 69). Die ohne Beachtung der §§ 24 und 48 SGB X erleichterte Neufeststellung ist nur für Feststellungen mit Wirkung für die Vergangenheit von entscheidender Bedeutung. Denn eine Neufeststellung mit Wirkung für die Zukunft wegen einer Änderung zu Ungunsten des Versicherten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert zwar die Durchführung eines Anhörungsverfahrens, nicht aber das Vorliegen besonderer Vertrauensschutztatbestände, die Beachtung von Fristen oder eine Ermessensausübung. Das Spannungsfeld zwischen dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und dem Vertrauen des Versicherten in die Unveränderbarkeit eines Bescheides ist auch hier nach dem allgemeinen, der Vorschrift des § 48 SGB X zugrunde liegenden Grundsatz zu lösen, dass in die Zukunft wirkende Entscheidungen dann nicht mehr binden können, wenn sich die Verhältnisse ändern, auf denen sie beruhten (vgl. § 323 Abs. 1 ZPO; s. BSGE 65,185 f.). § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kann daher als lex specialis nur § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (bis zur Rentenbewilligung, danach dürfte - so wohl auch der in o.g. Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers - die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anwendbar sein), nicht aber § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - weder vor noch nach der Rentenbewilligung - verdrängen.

2. Das mit der Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung, mit der Verpflichtungsklage auf Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von 39 statt nur 27 Kalendermonaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten wegen deren Anerkennung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Begrenzung des Gesamtleistungswertes sowie mit der (unechten) Leistungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Beträge hat keinen Erfolg. Der erst im Berufungsverfahren erlassene Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Rangwertes (Summe der Entgeltpunkte) ab 01.07.2006 die Rangstellenwerte für die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 66 Abs. 1, §§ 71, 72 SGB VI richtig ermittelt und damit den Gesamtleistungswert für die beitragsfreien Zeiten, der sich aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergibt, zutreffend gebildet. Sie hat zu Recht ab 01.07.2006 nur 23 (statt vorher 35) Kalendermonate als beitragsfreie Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu Grunde gelegt und die Anzahl der belegbaren Kalendermonate, die bei der Bestimmung des Rangstellenwertes für beitragsfreie Zeiten erheblich sind (§ 72 Abs. 1 und 3 SGB VI), zutreffend berücksichtigt.

a) Gemäß den rechtserheblichen Feststellungen in den Herstellungs- und Vormerkungsbescheiden vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993, an die die Beklagte aufgrund ihres Feststellungsbescheides vom 19.06.2006 bis zum 30.06.2006 gebunden war (s. hierzu oben), gewährte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Bescheid vom 29.08.2006 ab 01.05.2000 bis 30.06.2006 Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 39 Kalendermonaten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres und unter Zugrundelegung von 35 Kalendermonaten beitragsfreier Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung.

b) Für die Zeit ab 01.07.2006 durfte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Bescheid vom 29.08.2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung von insgesamt 27 Kalendermonaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten (erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. ab 04.04.1957) und unter Zugrundelegung von 23 Kalendermonaten beitragsfreier Ausbildungs-Anrechnungszeiten sowie nicht belegungsfähiger Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zahlen.

aa) Die Feststellung in dem angefochtenen Rentenbescheid der Beklagten vom 29.08.2006, dass es hinsichtlich der Rentenbezugszeit ab dem 01.07.2006 bei dem bisherigen Rentenbescheid verbleibe, stellt auf Grund der Umsetzung des Feststellungsbescheides vom 19.06.2006 mit Wirkung ab 01.07.2006 eine Entscheidung in der Sache im Sinn des § 31 Satz 1 SGB X dar. Auch wenn lediglich die Weitergeltung des Bescheides vom 03.02.2000 - aber erst mit Wirkung ab 01.07.2006 - geregelt wird, so ging dieser Entscheidung eine Prüfung der Bindungswirkung der vorausgehenden o.g. Vormerkungsbescheide und deren Aufhebung durch den Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 voraus. Mit dem Festhalten (keine Rücknahme) an der Entscheidung vom 03.02.2000 hinsichtlich der rentensteigernden Zugrundelegung von nur 27 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten hat die Beklagte den für die Zeit ab 01.07.2006 geltenden Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 mit Bestimmung einer Gültigkeitsdauer ab 01.07.2006 umgesetzt; es liegt daher ein eigenständiger Regelungsgehalt vor.

bb) Die Herstellungs- und Vormerkungsbescheide vom 12.06.1975, vom 25.06.1987 und vom 05.11.1993 konnten hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres für die Zeit ab 01.07.2006 keine Bindungswirkung mehr entfalten, weil sie mit Feststellungsbescheid vom 19.06.2006 mit Wirkung ab 01.07.2006 wirksam aufgehoben worden sind (s. hierzu oben).

Denn ein Herstellungs- und Vormerkungsbescheid bleibt wirksam und damit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit im Sinn des § 77 SGG zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 nach § 48 SGB X stellt einen derartigen die Wirksamkeit und die Bindungswirkung dieser Feststellungsbescheide beseitigenden Tatbestand dar. Der Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 24 Abs. 1 SGB X bedurfte es nicht, weil die Beklagte aufgrund der Weitergeltung des angefochtenen Bescheides vom 03.02.2000 mit Erlass des Rentenbescheides vom 29.08.2006 nicht in Rechte des Klägers eingriff.

cc) Die Frage, ob die Beklagte mit dem Erlass des Bescheides vom 19.06.2006 ihren Fehler im Bescheid vom 03.02.2000 hinsichtlich der unwirksamen Aufhebung o.g. Herstellungs- und Vormerkungsbescheide mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 41 SGB X heilen konnte, kann hier offen bleiben. Der Senat neigt jedoch dazu, bei einer fehlenden inhaltlichen hinreichenden Bestimmtheit im Sinn des § 33 Abs. 1 SGB X bereits einen fehlenden Regelungsgehalt und so mangels Verfügungssatz insoweit keinen anfechtbaren Verwaltungsakt anzunehmen.

c) Die rentensteigernde Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. - statt des 16. - Lebensjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die mit Gesetz vom 25.9.1996, BGBl I 1461 mit Wirkung vom 01.01.1997 bewirkte Anhebung der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von der Vollendung des 16. auf die Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI sowie der Möglichkeit, für diese schulischen Ausbildungszeiten freiwillige Beiträge gemäß § 207 SGB VI nachzuzahlen, weder gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 3 GG. zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.07.1984, Az. 1 BvR 1405/83) und des BSG (BSGE 55,224) zur Zulässigkeit der Beschränkung der rentenwirksamen Berücksichtigung von Ausbildungs-Ausfallzeiten erst nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zum früheren Rentenrecht sowie auf die Ausführungen unten verwiesen.

3. Das weiter mit der Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung, mit der Verpflichtungsklage auf Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf Grund der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem AVG in der Fassung von 1969 sowie mit der (unechten) Leistungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Beträge hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung seiner schulischen Ausbildungszeiten nach dem AVG in der Fassung von 1969.

a) Zunächst besteht insoweit keine Bindungswirkung an die vorausgehenden Herstellungs- und Feststellungsbescheide, weil deren Bindung sich nur auf die Feststellung von Beitragszeiten und Anrechnungszeittatbeständen, nicht aber auf deren Anrechnung und Bewertung erstreckt.

b) Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung beurteilt sich nach dem Rechtsgedanken des § 300 Abs. 1 SGB VI nach dem mit Wirkung vom 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 eingeführten, bei Rentenbeginn geltenden §§ 71 bis 74 SGB VI. Die Bestimmungen des neuen Rechts verdrängen bereits von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 3, Art. 82 Abs. 2 GG) die früheren Bestimmungen des AVG in der Fassung von 1966, 1977 und 1982 und setzen sie außer Kraft ("lex posterior derogat legi priori"; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 5). Auch die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 SGB VI sind nicht erfüllt.

Nach § 74 Satz 2 SGB VI darf der begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen (Deckelung). Die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 18 zum SGB VI, die die Werte für Versicherte mit einem Rentenbeginn im Mai 2000 auf 0,0647 erhöht, wurde von der Beklagten zutreffend angewandt. Von Satz 3 dieser Vorschrift in der Fassung vom 19.02.2002, wonach insgesamt höchstens drei Jahre einer Fachschulausbildung bewertet werden dürfen, wird er nicht mehr erfasst. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach den Grundsätzen der Gesamtleistungsbewertung unterscheidet sich erheblich vom früheren Recht des § 32 a AVG, dessen Bewertung der Ausbildungszeiten nach 1969 durch das Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977 (0,0833 Entgeltpunkte) und durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20.12.1982 (0,075 Entgeltpunkte) verringert worden ist.

c) Der Senat gelangte nicht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der Regelung der §§ 71 bis 74 SGB VI hinsichtlich der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach dem RRG 1992 wird vom BSG bereits in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß erachtet (s. etwa Urteil vom 18.04.1996, Az. 4 RA 36/94). Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht bewertete zuletzt auf den Vorlage-Beschluss des BSG vom 16. Dezember 1999, Az. B 4 RA 11/99 R hin in seinem Beschluss vom 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00 sogar die Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG als verfassungsgemäß.

aa) In die vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste "Gesamtrechtsposition" ist durch die Neubewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten infolge der begrenzten Gesamtleistungsbewertung durch das RRG 1992 bezogen auf das Anwartschaftsrecht zwar rückwirkend durch die Neuordnung und Neubewertung der Ausbildung eingegriffen worden. Dieser Eingriff war jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eine zulässige Änderung von Inhalt und Schranken (so etwa BSG, Urteil vom 30.03.2004, Az. B 4 RA 36/02 R). Da die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf keiner eigenen Beitragsleistung, sondern überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und als Ausprägung des Sozialstaatsgedankens eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft sind, steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Anrechnungszeittatbestände, der Voraussetzungen und des Umfangs der Anrechnung sowie der Bewertung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis zu. Er darf eine übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft vermeiden, und es ist ihm nicht versagt, nicht das jeweils Erforderliche, sondern nur ausnahmsweise das Vertretbare zu begünstigen (so zur Zulässigkeit der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten der Höhe nach: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, Az. 1 BvR 874/77 und Az. 1 BvR 33/80; vgl. auch zur Zulässigkeit der Begrenzung der schulischen Ausbildungszeiten auf eine Höchstdauer: BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az. 4RA 14/96 und 4 RA 108/95).

Soweit der Kläger geltend macht, dass die mit der für ihn nachteiligen Änderung bewirkten Einsparungen vom Gesetzgeber eingesetzt worden seien, um "versicherungsfremde" Leistungen erbringen zu können, übersieht er, dass er selbst zum einen durch die Anerkennung von FRG-Zeiten bis Mai 1969 und zum anderen durch die hier streitige Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung eine höhere Rente bezieht aufgrund "versicherungsfremder" Leistungen, denen keine entsprechenden Beiträge an die Beklagte gegenüberstehen.

bb) Die Verkürzung der Übergangsregelung mit ihrem schonenden "Abschmelzungsprogramm" durch das WFG ab 1. Januar 1997 von 2004 auf das Jahr 2000 ist auf den Kläger wegen seinem Rentenbeginn ab Mai 2005 nicht anwendbar, so dass er dadurch auch nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein kann.

cc) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kommen als Vergleichsgruppe nur solche von der ursprünglichen Rechtslage Begünstigten in Betracht, die von der Kürzung nicht oder nur in geringerem Maße betroffen sind, das heißt mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992. Die von ihm genannten Versicherten in einem berufsständischen Versorgungswerk sind dagegen keine zulässige Vergleichsgruppe, weil sie nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderen Altersvorsorgesystemen angehören. Zulässig ist nur ein Vergleich innerhalb des Systems. Für Beamte, die ebenfalls nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, wurden jedoch diese Eingriffsregelungen des Sechsten Sozialgesetzbuchs für das BeamtVG sinngemäß übernommen.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Stichtagsregelung (Geltung für Rentenbezieher ab 01.01.1992) ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat (Rentenbezieher), und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift.

d) Der Kläger kann auch keine Rechte auf Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach dem AVG in der Fassung von 1969 aus einem Vertrag mit der Beklagten geltend machen, weil er mit der Beklagten keinen derartigen Vertrag abgeschlossen hat. Er ist vielmehr kraft Gesetzes bei der Beklagten versicherungspflichtig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die bisher nicht höchstrichterlich geklärte (ausdrücklich offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2005, Az. B 4 RA 21/04 R) Rechtsfrage aufgeworfen ist, ob § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eine Aufhebung der Feststellungen im Herstellungs- oder Vormerkungsbescheid nach Erlass der Rentenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X ausschließt.
Rechtskraft
Aus
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