Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 5072/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 191/07 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 15/07 S
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin (Bg), mit denen die Erbengemeinschaft (U. und U. F. , M. F.) als Eigentümerin land- bzw forstwirtschaftlich genutzter Flächen zur Beitragszahlung herangezogen wurde.
Die Bg nahm die Erbengemeinschaft mit Bescheid vom 12.03.2004 mit einer Forstfläche von 0,23 ha und einem Hausgarten von 0,24 ha in die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auf. Mit Bescheid vom 13.12.2005 wurden die Veranlagungswerte nach Einholung einer Auskunft des Bayer. Forstamtes B. vom 03.06.2005 und nach Durchführung einer Begehung mit 0,37 ha Forst und 0,13 ha Landschaftspflege aktualisiert. Die zusammenhängenden Grundstücke der Erbengemeinschaft sind in einer Streulage gelegen, umzäunt und mit einem Wohnhaus/Wochenendhaus sowie einem Schuppen bebaut. Eine Teilfläche von 0,2480 ha wurde nach der Feststellung der Bg vor gut 40 Jahren als parkähnliches Grundstück angelegt. Eine diesbezügliche Pflege fand lange nicht mehr statt. Der Aufnahmebescheid vom 12.03.2004 war mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und an U. F. (U.F.) (für die Erbengemeinschaft) gerichtet. Die Bg hielt in einer Aktenfeststellung vom 24.03.2004 fest, dass Herr U.F. mitgeteilt habe, dass auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück keine als Wald zu bezeichnende Fläche vorhanden sei. Vielmehr handele es sich um einen Hang, welcher mit ein paar Bäumen bestanden sei. Gegen den Änderungsbescheid vom 13.12.2005 unternahm die Erbengemeinschaft nichts.
Die Bg erließ Beitragsbescheide vom 26.03.2004, 21.02.2005, 12.01.2006 sowie einen Forderungsbescheid vom 16.02.2006.
Gegen die Bescheide vom 26.03.2004 und 21.02.2005 legte U.F. Widerspruch ein, nicht hingegen gegen die Bescheide vom 12.01.2006 und 16.02.2006. Seine Widersprüche begründete U.F. damit, dass es "kein Unternehmen und auch keinen Wald, also auch keine Forstwirtschaft" gebe. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 zurück und ging davon aus, dass die Bescheide vom 21.02.2005 und 12.01.2006 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien. Sie führte im Wesentlichen unter Verweisung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass im Hinblick auf die Größe der von der Erbengemeinschaft genutzten Flächen von einem landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen sei. Die das Wohn- bzw Wochenendhaus umgebende Wiesenfläche habe nicht den Charakter eines am Wohnhaus gelegenen Ziergartens.
Mit Schreiben vom 21.04.2006 hat Herr U. F. als Mitglied und im Auftrag der Erbengemeinschaft Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Er hat die Klage gegen die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft sowie gegen alle Aufnahme- und Beitragsbescheide wie auch gegen die Mahngebühren gerichtet. Zugleich hat er um Aussetzung aller Zahlungspflichten für die Laufzeit des Verfahrens gebeten. Zur Begründung hat er angegeben, die Bedeutung des Aufnahmebescheids vom 12.03.2004 sei den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als juristische Laien und Nichtforst- und Nichtlandwirte unverständlich geblieben. Dass damit Lasten verbunden seien, habe erst der Beitragsbescheid vom 26.03.2004 ergeben. Der von U.F. hiergegen eingelegte Widerspruch habe sich zwar dem Wortlaut nach nur auf den Beitragsbescheid vom 26.03.2004 bezogen, aus seinem Inhalt wie auch iVm einem Schreiben des U.F. vom 09.02.2004, wonach es sich um ein privates Grundstück zur Freizeitgestaltung handele, sei klar ersichtlich, dass der Erklärungswille derjenige gewesen sei, sowohl nicht beitragspflichtig zu sein als auch mangels Ursache nicht in die Berufsgenossenschaft aufgenommen werden zu wollen. Beitragsbescheid wie Aufnahmebescheid seien damit als angefochten zu betrachten. Alle weiteren Beitragsbescheide, soweit nicht einzeln angefochten, würden aufgrund des ersten Widerspruchs als unzulässig betrachtet, da die Beklagte lange Zeit kein Widerspruchsverfahren eröffnet habe. Zur Sache hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erbengemeinschaft keinen Forstbetrieb führe, sondern lediglich ein Gartengrundstück zur privaten Freizeitgestaltung besitze. Es werde auch keine Landwirtschaft betrieben. Schon die Gestaltung lasse klar den Garten erkennen. Bei aller Verwilderung sei dies auf einen Blick erkennbar.
Die Bg hat mit Schreiben vom 24.05.2006 beantragt, die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes beziehe sich auf den Gesamtrückstand in Höhe von 176,79 EUR. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen bestünden nicht. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil die Beiträge, sofern der Bf in dem Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, zu erstatten wären und der Erstattungsbetrag verzinst würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könnten dem Bf keine finanziellen Nachteile durch die Zahlung der bereits fällig gewordenen Beträge entstehen. Es sei auch kein Interesse des Bf erkennbar, welches gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entrichtung der Rückstände vorrangig wäre.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 03.01.2007 abgelehnt. Es hat die Klage für aussichtslos gehalten. Der Bf sei Unternehmer und betreibe ein sog. aussetzendes Forstunternehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vorliege. Hinzu komme, dass der Bf aufgrund des Art 15 Bayer. Waldgesetz verpflichtet sei, die Flächen wieder aufzuforsten und zu pflegen. Die tatsächliche Vermutung könne nur durch außergewöhnliche Umstände widerlegt werden. Es müssten greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies sei nicht der Fall. Auch habe das Bayer. Forstamt B. das Vorliegen von Wald bestätigt. Die Bg gehe auch zu Recht vom Vorliegen von 0,13 ha landschaftspflegerisch genutzter Fläche aus. Bereits das Mähen von Gras rechtfertige die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Die Tätigkeit des Bf diene auch der Landschaftspflege. Auf den subjektiven Willen, landwirtschaftlich tätig zu sein oder einen Gewinn zu erzielen, komme es nicht an. Ein Kleingarten liege nicht vor, weil die maßgebliche Fläche von 400 qm bei weitem überschritten werde. Auch ein Hausgarten liege nicht vor, weil das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses liege. Es handele sich nur um ein Wochenend- bzw Ferienhaus. In der Vollziehung der Beitragsbescheide liege auch keine unbillige Härte.
Der Bf hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Berufsgenossenschaften für den privaten Lebensbereich allgemein nicht zuständig seien. Das Wochenendgrundstück sei als Haus- und Ziergarten von der Versicherungspflicht freigestellt und stelle kein Unternehmen iS des Sozialgesetzbuches dar. Auf dem Grundstück werde keine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Ein Baumbestand rechtfertige nicht die Annahme eines Forstbetriebs. Es werde auch kein aussetzendes Unternehmen der Forstwirtschaft betrieben. Der Charakter des Grundstücks zeige klar seine Nutzung als Haus- und Ziergarten und kein Merkmal eines planmäßigen Forstbetriebs. Die Erhebung von Beiträgen stelle eine unzumutbare Einschränkung seines Eigentumsrechts dar. Das gelegentliche Rasenmähen könne nicht zu einer Unfallversicherungspflicht führen, da die Tätigkeit geringfügig sei. Die Erhebung von Beiträgen sei unangemessen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Klage- und Beitragsakte der Bg und die Akten des SG Bayreuth Az: S 3 U 5024/06, S 3 U 5072/06 ER sowie auf die Beschwerdeakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG).
Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wird die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Vollzugsinteressen und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Für die Anforderung von Beiträgen usw einschließlich Nebenforderungen ist entsprechend § 86a Abs 3 Satz 2 SGG darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (vgl Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 8.Aufl § 86a RdNr 27).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide bestehen nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufnahmebescheid vom 12.03.2004 wegen Nichtanfechtung bestandskräftig geworden ist und die Erbengemeinschaft schon deshalb dem Grunde nach beitragspflichtig ist, da die ergangenen Bescheide der Bg rechtmäßig sind.
Der Bf betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine Versicherungspflicht ergibt sich aber aus §§ 2 Abs 1 iVm 123 Abs 1 Nr 4 SGB VII.
Der Bf betreibt als Mitglied der Erbengemeinschaft auf den streitigen Grundstücken ein landwirtschaftliches Unternehmen der Park- und Gartenpflege iS des § 123 Abs 1 Nr 4 SGB VII. Es handelt sich vorliegend um ein Wohnhaus, an das sich zunächst eine Rasenfläche und anschließend ein bewaldeter Bereich anschließt. Das parkähnliche Grundstück ist in seiner Gesamtgröße eingezäunt. In einem vergleichbaren Fall hat der 3.Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit Urteil vom 16.05.2006 Az: L 3 U 261/04, veröffentlicht in juris, ebenso entschieden. Die Begriffe Park- und Gartenpflege erfassen die Unterhaltung und Pflege eigener oder fremder Gärten oder Parks (öffentlicher wie privater), soweit der Umfang eines Unternehmens erreicht wird und es sich nicht um Gärten iS des § 123 Abs 2 Nr 1 SGG handelt (Ricke, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht SGB VII § 123 RdNr 24). Sie dienen nicht einem landwirtschaftlichen Ertrag, sondern der landschaftlichen Verschönerung, Freizeitnutzung und ähnlichem (aaO). Für die Unternehmen der Park- und Gartenpflege ist die Gartenbau-BG zuständig (§ 3 Abs 1 Buchst.e) Satzung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Ausgabe 1982, Stand 1. Januar 2007; Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung 4.Aufl § 123 SGB VII RdNr 55). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wären deshalb von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in das Unternehmerverzeichnis aufzunehmen und zur Beitragszahlung heranzuziehen gewesen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger (§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII). Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig (§ 137 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
Die Park- und Gartenpflege erreicht vorliegend den Umfang eines Unternehmens, da lediglich Haus- und Ziergärten (§ 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII) und a n d e r e Kleingärten iS des Bundeskleingartengesetzes (aaO Nr 2) keine landwirtschaftlichen Unternehmen darstellen (§ 123 Abs 2 SGB VII).
Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt auch dann vor, wenn es nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 777 Nr 1). Die Motivation ist unbeachtlich. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Ein Zusammenhang mit Freizeitgestaltung und Hobby genügt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar SGB VII § 123 RdNr 4.4).
§ 123 Abs 2 SGB VII steht einer Heranziehung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht entgegen, da das Grundstück zwar wie ein Haus- und Ziergarten in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus steht, jedoch die Obergrenze für die nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten von 2.500 qm überschreitet, sodass die Ausnahmevorschrift nicht anwendbar ist (ebenso 3.Senat des BayLSG aaO). Die zusammenhängenden Grundstücke der Erbengemeinschaft sind mit 0,49 ha weitaus größer als 2.500 qm und unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil bei dieser Größe ein im Vergleich zu Kleingärten erhöhtes Unfallrisiko infolge der Bewirtschaftung unterstellt werden muss. Dass - wie der Bf vorträgt - in den vergangenen Jahrzehnten kein Unfall auf den Grundstücken passiert sei, stellt keinen Grund dar, die Erbengemeinschaft aus der solidarischen gesetzlichen Unfallversicherung zu entlassen.
Die Frage der konkreten Nutzung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie ist allenfalls von Bedeutung, wenn die Grundstückgrenze zwischen 400 und 2.500 qm liegt. Dann kann die Einstufung eines Gartens als landwirtschaftliches Unternehmen oder als Kleingarten von der Art und Intensität der Bewirtschaftung abhängen (SG Stade, Urteil vom 09.01.1997 Az: S 7 U 206/95, veröffentlicht in juris, unter Berufung auf LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.1994, Az: L 6 U 162/93). Obwohl es sich bei der Bewirtschaftung von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten um eine Bodenbewirtschaftung handelt, gelten diese Tätigkeiten wegen ihres, der privaten Lebensphäre zuzurechnenden Charakters nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Haus- und Ziergärten sind Grundstücke, die in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus stehen oder solchen Grundstücken nach Art, Gestaltung und Nutzung gleichkommen (Hauck, SGB VII, Kommentar, K § 123 RdNr 14 mwN). Schon das Reichsversicherungsamt ging aber davon aus, dass die Obergrenze für diese nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten im Allgemeinen bei 2.500 qm liegt, wobei die Größe bei extrem geringer Bewirtschaftung aber noch überschritten werden kann (aaO mwN).
Zur Überzeugung des Senats kann die Grenze von 2.500 qm vorliegend nicht deshalb überschritten werden, weil etwa eine extrem geringe Bewirtschaftung vorliegt. Vielmehr ist vorliegend von regelmäßiger Rasenpflege und einem Mindestmaß von Waldarbeit auszugehen. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist nicht mit einem verwahrlosten Wiesengrundstück von ca 3.500 qm (vgl Graeff in Hauck aaO, § 123 RdNr 4 unter Verweisung auf BSG, Beschluss vom 25.10.1999, Az: 2 BU 99/89, HV-Info 1990, 411 - 412) vergleichbar. Dies ergibt sich zwanglos aus den in der Akte der Bg enthaltenen Fotografien der Grundstücke. Darauf ist zu sehen, dass eine nicht unerhebliche Holzbearbeitung auf der Waldfläche vorgenommen wurde. Auch die im Klageverfahren vom Bf vorgelegten zwei Lichtbilder des Hausgrundstücks zeigen eine gemähte Wiese und ein durchaus gepflegtes Grundstück. Bei der landschaftspflegerisch genutzten Fläche von 0,13 ha ist nach Sachlage von einer regelmäßigen Rasenpflege und dem Zurechtstutzen von Sträuchern und Büschen auszugehen.
Die Vollziehung des Bescheides stellt - wie die Bg zu Recht ausgeführt hat - für den Bf keine unbillige Härte dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin (Bg), mit denen die Erbengemeinschaft (U. und U. F. , M. F.) als Eigentümerin land- bzw forstwirtschaftlich genutzter Flächen zur Beitragszahlung herangezogen wurde.
Die Bg nahm die Erbengemeinschaft mit Bescheid vom 12.03.2004 mit einer Forstfläche von 0,23 ha und einem Hausgarten von 0,24 ha in die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auf. Mit Bescheid vom 13.12.2005 wurden die Veranlagungswerte nach Einholung einer Auskunft des Bayer. Forstamtes B. vom 03.06.2005 und nach Durchführung einer Begehung mit 0,37 ha Forst und 0,13 ha Landschaftspflege aktualisiert. Die zusammenhängenden Grundstücke der Erbengemeinschaft sind in einer Streulage gelegen, umzäunt und mit einem Wohnhaus/Wochenendhaus sowie einem Schuppen bebaut. Eine Teilfläche von 0,2480 ha wurde nach der Feststellung der Bg vor gut 40 Jahren als parkähnliches Grundstück angelegt. Eine diesbezügliche Pflege fand lange nicht mehr statt. Der Aufnahmebescheid vom 12.03.2004 war mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und an U. F. (U.F.) (für die Erbengemeinschaft) gerichtet. Die Bg hielt in einer Aktenfeststellung vom 24.03.2004 fest, dass Herr U.F. mitgeteilt habe, dass auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück keine als Wald zu bezeichnende Fläche vorhanden sei. Vielmehr handele es sich um einen Hang, welcher mit ein paar Bäumen bestanden sei. Gegen den Änderungsbescheid vom 13.12.2005 unternahm die Erbengemeinschaft nichts.
Die Bg erließ Beitragsbescheide vom 26.03.2004, 21.02.2005, 12.01.2006 sowie einen Forderungsbescheid vom 16.02.2006.
Gegen die Bescheide vom 26.03.2004 und 21.02.2005 legte U.F. Widerspruch ein, nicht hingegen gegen die Bescheide vom 12.01.2006 und 16.02.2006. Seine Widersprüche begründete U.F. damit, dass es "kein Unternehmen und auch keinen Wald, also auch keine Forstwirtschaft" gebe. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 zurück und ging davon aus, dass die Bescheide vom 21.02.2005 und 12.01.2006 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien. Sie führte im Wesentlichen unter Verweisung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass im Hinblick auf die Größe der von der Erbengemeinschaft genutzten Flächen von einem landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen sei. Die das Wohn- bzw Wochenendhaus umgebende Wiesenfläche habe nicht den Charakter eines am Wohnhaus gelegenen Ziergartens.
Mit Schreiben vom 21.04.2006 hat Herr U. F. als Mitglied und im Auftrag der Erbengemeinschaft Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Er hat die Klage gegen die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft sowie gegen alle Aufnahme- und Beitragsbescheide wie auch gegen die Mahngebühren gerichtet. Zugleich hat er um Aussetzung aller Zahlungspflichten für die Laufzeit des Verfahrens gebeten. Zur Begründung hat er angegeben, die Bedeutung des Aufnahmebescheids vom 12.03.2004 sei den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als juristische Laien und Nichtforst- und Nichtlandwirte unverständlich geblieben. Dass damit Lasten verbunden seien, habe erst der Beitragsbescheid vom 26.03.2004 ergeben. Der von U.F. hiergegen eingelegte Widerspruch habe sich zwar dem Wortlaut nach nur auf den Beitragsbescheid vom 26.03.2004 bezogen, aus seinem Inhalt wie auch iVm einem Schreiben des U.F. vom 09.02.2004, wonach es sich um ein privates Grundstück zur Freizeitgestaltung handele, sei klar ersichtlich, dass der Erklärungswille derjenige gewesen sei, sowohl nicht beitragspflichtig zu sein als auch mangels Ursache nicht in die Berufsgenossenschaft aufgenommen werden zu wollen. Beitragsbescheid wie Aufnahmebescheid seien damit als angefochten zu betrachten. Alle weiteren Beitragsbescheide, soweit nicht einzeln angefochten, würden aufgrund des ersten Widerspruchs als unzulässig betrachtet, da die Beklagte lange Zeit kein Widerspruchsverfahren eröffnet habe. Zur Sache hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erbengemeinschaft keinen Forstbetrieb führe, sondern lediglich ein Gartengrundstück zur privaten Freizeitgestaltung besitze. Es werde auch keine Landwirtschaft betrieben. Schon die Gestaltung lasse klar den Garten erkennen. Bei aller Verwilderung sei dies auf einen Blick erkennbar.
Die Bg hat mit Schreiben vom 24.05.2006 beantragt, die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes beziehe sich auf den Gesamtrückstand in Höhe von 176,79 EUR. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen bestünden nicht. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil die Beiträge, sofern der Bf in dem Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, zu erstatten wären und der Erstattungsbetrag verzinst würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könnten dem Bf keine finanziellen Nachteile durch die Zahlung der bereits fällig gewordenen Beträge entstehen. Es sei auch kein Interesse des Bf erkennbar, welches gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entrichtung der Rückstände vorrangig wäre.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 03.01.2007 abgelehnt. Es hat die Klage für aussichtslos gehalten. Der Bf sei Unternehmer und betreibe ein sog. aussetzendes Forstunternehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vorliege. Hinzu komme, dass der Bf aufgrund des Art 15 Bayer. Waldgesetz verpflichtet sei, die Flächen wieder aufzuforsten und zu pflegen. Die tatsächliche Vermutung könne nur durch außergewöhnliche Umstände widerlegt werden. Es müssten greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies sei nicht der Fall. Auch habe das Bayer. Forstamt B. das Vorliegen von Wald bestätigt. Die Bg gehe auch zu Recht vom Vorliegen von 0,13 ha landschaftspflegerisch genutzter Fläche aus. Bereits das Mähen von Gras rechtfertige die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Die Tätigkeit des Bf diene auch der Landschaftspflege. Auf den subjektiven Willen, landwirtschaftlich tätig zu sein oder einen Gewinn zu erzielen, komme es nicht an. Ein Kleingarten liege nicht vor, weil die maßgebliche Fläche von 400 qm bei weitem überschritten werde. Auch ein Hausgarten liege nicht vor, weil das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses liege. Es handele sich nur um ein Wochenend- bzw Ferienhaus. In der Vollziehung der Beitragsbescheide liege auch keine unbillige Härte.
Der Bf hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Berufsgenossenschaften für den privaten Lebensbereich allgemein nicht zuständig seien. Das Wochenendgrundstück sei als Haus- und Ziergarten von der Versicherungspflicht freigestellt und stelle kein Unternehmen iS des Sozialgesetzbuches dar. Auf dem Grundstück werde keine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Ein Baumbestand rechtfertige nicht die Annahme eines Forstbetriebs. Es werde auch kein aussetzendes Unternehmen der Forstwirtschaft betrieben. Der Charakter des Grundstücks zeige klar seine Nutzung als Haus- und Ziergarten und kein Merkmal eines planmäßigen Forstbetriebs. Die Erhebung von Beiträgen stelle eine unzumutbare Einschränkung seines Eigentumsrechts dar. Das gelegentliche Rasenmähen könne nicht zu einer Unfallversicherungspflicht führen, da die Tätigkeit geringfügig sei. Die Erhebung von Beiträgen sei unangemessen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Klage- und Beitragsakte der Bg und die Akten des SG Bayreuth Az: S 3 U 5024/06, S 3 U 5072/06 ER sowie auf die Beschwerdeakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG).
Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wird die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Vollzugsinteressen und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Für die Anforderung von Beiträgen usw einschließlich Nebenforderungen ist entsprechend § 86a Abs 3 Satz 2 SGG darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn den Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (vgl Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 8.Aufl § 86a RdNr 27).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide bestehen nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufnahmebescheid vom 12.03.2004 wegen Nichtanfechtung bestandskräftig geworden ist und die Erbengemeinschaft schon deshalb dem Grunde nach beitragspflichtig ist, da die ergangenen Bescheide der Bg rechtmäßig sind.
Der Bf betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine Versicherungspflicht ergibt sich aber aus §§ 2 Abs 1 iVm 123 Abs 1 Nr 4 SGB VII.
Der Bf betreibt als Mitglied der Erbengemeinschaft auf den streitigen Grundstücken ein landwirtschaftliches Unternehmen der Park- und Gartenpflege iS des § 123 Abs 1 Nr 4 SGB VII. Es handelt sich vorliegend um ein Wohnhaus, an das sich zunächst eine Rasenfläche und anschließend ein bewaldeter Bereich anschließt. Das parkähnliche Grundstück ist in seiner Gesamtgröße eingezäunt. In einem vergleichbaren Fall hat der 3.Senat des Bayer. Landessozialgerichts mit Urteil vom 16.05.2006 Az: L 3 U 261/04, veröffentlicht in juris, ebenso entschieden. Die Begriffe Park- und Gartenpflege erfassen die Unterhaltung und Pflege eigener oder fremder Gärten oder Parks (öffentlicher wie privater), soweit der Umfang eines Unternehmens erreicht wird und es sich nicht um Gärten iS des § 123 Abs 2 Nr 1 SGG handelt (Ricke, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht SGB VII § 123 RdNr 24). Sie dienen nicht einem landwirtschaftlichen Ertrag, sondern der landschaftlichen Verschönerung, Freizeitnutzung und ähnlichem (aaO). Für die Unternehmen der Park- und Gartenpflege ist die Gartenbau-BG zuständig (§ 3 Abs 1 Buchst.e) Satzung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Ausgabe 1982, Stand 1. Januar 2007; Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung 4.Aufl § 123 SGB VII RdNr 55). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wären deshalb von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in das Unternehmerverzeichnis aufzunehmen und zur Beitragszahlung heranzuziehen gewesen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger (§ 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII). Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig (§ 137 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
Die Park- und Gartenpflege erreicht vorliegend den Umfang eines Unternehmens, da lediglich Haus- und Ziergärten (§ 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII) und a n d e r e Kleingärten iS des Bundeskleingartengesetzes (aaO Nr 2) keine landwirtschaftlichen Unternehmen darstellen (§ 123 Abs 2 SGB VII).
Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt auch dann vor, wenn es nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 777 Nr 1). Die Motivation ist unbeachtlich. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Ein Zusammenhang mit Freizeitgestaltung und Hobby genügt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar SGB VII § 123 RdNr 4.4).
§ 123 Abs 2 SGB VII steht einer Heranziehung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht entgegen, da das Grundstück zwar wie ein Haus- und Ziergarten in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus steht, jedoch die Obergrenze für die nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten von 2.500 qm überschreitet, sodass die Ausnahmevorschrift nicht anwendbar ist (ebenso 3.Senat des BayLSG aaO). Die zusammenhängenden Grundstücke der Erbengemeinschaft sind mit 0,49 ha weitaus größer als 2.500 qm und unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil bei dieser Größe ein im Vergleich zu Kleingärten erhöhtes Unfallrisiko infolge der Bewirtschaftung unterstellt werden muss. Dass - wie der Bf vorträgt - in den vergangenen Jahrzehnten kein Unfall auf den Grundstücken passiert sei, stellt keinen Grund dar, die Erbengemeinschaft aus der solidarischen gesetzlichen Unfallversicherung zu entlassen.
Die Frage der konkreten Nutzung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie ist allenfalls von Bedeutung, wenn die Grundstückgrenze zwischen 400 und 2.500 qm liegt. Dann kann die Einstufung eines Gartens als landwirtschaftliches Unternehmen oder als Kleingarten von der Art und Intensität der Bewirtschaftung abhängen (SG Stade, Urteil vom 09.01.1997 Az: S 7 U 206/95, veröffentlicht in juris, unter Berufung auf LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.1994, Az: L 6 U 162/93). Obwohl es sich bei der Bewirtschaftung von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten um eine Bodenbewirtschaftung handelt, gelten diese Tätigkeiten wegen ihres, der privaten Lebensphäre zuzurechnenden Charakters nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Haus- und Ziergärten sind Grundstücke, die in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus stehen oder solchen Grundstücken nach Art, Gestaltung und Nutzung gleichkommen (Hauck, SGB VII, Kommentar, K § 123 RdNr 14 mwN). Schon das Reichsversicherungsamt ging aber davon aus, dass die Obergrenze für diese nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfassten Haus- und Ziergärten im Allgemeinen bei 2.500 qm liegt, wobei die Größe bei extrem geringer Bewirtschaftung aber noch überschritten werden kann (aaO mwN).
Zur Überzeugung des Senats kann die Grenze von 2.500 qm vorliegend nicht deshalb überschritten werden, weil etwa eine extrem geringe Bewirtschaftung vorliegt. Vielmehr ist vorliegend von regelmäßiger Rasenpflege und einem Mindestmaß von Waldarbeit auszugehen. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist nicht mit einem verwahrlosten Wiesengrundstück von ca 3.500 qm (vgl Graeff in Hauck aaO, § 123 RdNr 4 unter Verweisung auf BSG, Beschluss vom 25.10.1999, Az: 2 BU 99/89, HV-Info 1990, 411 - 412) vergleichbar. Dies ergibt sich zwanglos aus den in der Akte der Bg enthaltenen Fotografien der Grundstücke. Darauf ist zu sehen, dass eine nicht unerhebliche Holzbearbeitung auf der Waldfläche vorgenommen wurde. Auch die im Klageverfahren vom Bf vorgelegten zwei Lichtbilder des Hausgrundstücks zeigen eine gemähte Wiese und ein durchaus gepflegtes Grundstück. Bei der landschaftspflegerisch genutzten Fläche von 0,13 ha ist nach Sachlage von einer regelmäßigen Rasenpflege und dem Zurechtstutzen von Sträuchern und Büschen auszugehen.
Die Vollziehung des Bescheides stellt - wie die Bg zu Recht ausgeführt hat - für den Bf keine unbillige Härte dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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