Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 174/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 32/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 135/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 ein höherer Anspruch auf Ar-beitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) zusteht.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2005 für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 Alg II. Mit seinem Wi-derspruch rügte er insbesondere die Gleichstellung von Ar-beitslosen, die - wie er - Beiträge zur Arbeitslosenversiche-rung erbracht hätten, mit Sozialhilfeempfängern. Verfassungs-widrig sei die Höhe des Regelsatzes von 345 EUR. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2005 hat sie das Alg II für den Monat Oktober 2005 neu festgesetzt.
Mit seiner am 01.07.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) er-hobenen Klage machte der Kläger wiederum die Verfassungswid-rigkeit des SGB II geltend. Er verwies auf die Klagebegründung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund. Die gesetzlichen Regelungen des SGB II über Zumut-barkeitsregelungen, Eingliederungsvereinbarungen und Ein-Euro-Jobs seien verfassungswidrig, diese würden gegen das Grundge-setz, die Bayerische Verfassung und die Europäische Menschen-rechtskonvention verstoßen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 abge-wiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht verfassungswidrig, dass die frühere Arbeitslosenhil-fe durch das Alg II ersetzt worden sei und dass die Regelleis-tung 345 EUR betrage. Mit seinen weiteren Rügen verkenne der Kläger, dass das Rechtsschutzsystem im Verwaltungs- und Sozi-alrecht keine Popularklage kenne, vielmehr an die konkrete und unmittelbare Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden anknüpfe. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides hänge nicht da-von ab, ob die Regelungen über den Abschluss einer Eingliede-rungsvereinbarung, Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Leistungsabsenkung mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22.12.2006 zugestellten Ge-richtsbescheid mit einem am 29.12.2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er werde durch den Gerichtsbescheid in seinen verfas-sungsmäßig garantierten Grundrechten verletzt. Das SG habe ei-ne Klagebegründung eines Rechtsanwaltes an das SG Dortmund und seinen eigenen Schriftsatz vom 08.07.2005 missachtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 und des Bescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihm höheres Alg II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Begrün-dung des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt de beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger zusätzliche Leistungen von mehr als 500 EUR begehrt.
Das Rechtmittel ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein höherer Anspruch auf Alg II zusteht. Dieser begründet ei-nen solchen Anspruch allein mit der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II. Zur Überzeugung des Senats widerspricht die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht hö-herrangigem Recht. Wie das BSG in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) näher ausgeführt hat, bestehen gegen die im SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts keine durchgreifenden verfas-sungsrechtlichen Bedenken. In weiteren Entscheidungen vom gleichen Tag (B 11 b AS 9/06 R und B 11 b AS 25/06 R) hat das BSG seine Auffassung bekräftigt. Der Senat folgt dieser Rechtsansicht; denn der Bestimmung der Regelleistung liegen ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde und der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum wurde nicht in unvertretbarer Weise überschritten. So hat das BSG darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen müsse.
Da der Kläger sein Begehren allein auf einen Verstoß gegen hö-herrangiges Recht stützt und keine Gründen ersichtlich sind, die zu einem höheren Anspruch auf Alg II führen könnten, erüb-rigt sich eine weitere Überprüfung der angefochtenen Beschei-de.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Kläger mit seinen weiteren Rügen verkennt, dass das Rechtsschutzsystem im Ver-waltungs- und Sozialrecht keine Popularklage kennt, vielmehr an die konkrete und unmittelbare Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden anknüpfe. Dem Senat ist es verwehrt, die Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Leistungsabsenkung daraufhin zu überprüfen, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine abstrakte Normenkontrollklage gibt es im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht. Eine derartige Prüfungskompetenz kommt nur dem Bundesverfassungsgericht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 ein höherer Anspruch auf Ar-beitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) zusteht.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2005 für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 Alg II. Mit seinem Wi-derspruch rügte er insbesondere die Gleichstellung von Ar-beitslosen, die - wie er - Beiträge zur Arbeitslosenversiche-rung erbracht hätten, mit Sozialhilfeempfängern. Verfassungs-widrig sei die Höhe des Regelsatzes von 345 EUR. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2005 hat sie das Alg II für den Monat Oktober 2005 neu festgesetzt.
Mit seiner am 01.07.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) er-hobenen Klage machte der Kläger wiederum die Verfassungswid-rigkeit des SGB II geltend. Er verwies auf die Klagebegründung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund. Die gesetzlichen Regelungen des SGB II über Zumut-barkeitsregelungen, Eingliederungsvereinbarungen und Ein-Euro-Jobs seien verfassungswidrig, diese würden gegen das Grundge-setz, die Bayerische Verfassung und die Europäische Menschen-rechtskonvention verstoßen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 abge-wiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht verfassungswidrig, dass die frühere Arbeitslosenhil-fe durch das Alg II ersetzt worden sei und dass die Regelleis-tung 345 EUR betrage. Mit seinen weiteren Rügen verkenne der Kläger, dass das Rechtsschutzsystem im Verwaltungs- und Sozi-alrecht keine Popularklage kenne, vielmehr an die konkrete und unmittelbare Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden anknüpfe. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides hänge nicht da-von ab, ob die Regelungen über den Abschluss einer Eingliede-rungsvereinbarung, Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Leistungsabsenkung mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22.12.2006 zugestellten Ge-richtsbescheid mit einem am 29.12.2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er werde durch den Gerichtsbescheid in seinen verfas-sungsmäßig garantierten Grundrechten verletzt. Das SG habe ei-ne Klagebegründung eines Rechtsanwaltes an das SG Dortmund und seinen eigenen Schriftsatz vom 08.07.2005 missachtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 und des Bescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, ihm höheres Alg II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Begrün-dung des SG.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt de beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger zusätzliche Leistungen von mehr als 500 EUR begehrt.
Das Rechtmittel ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger kein höherer Anspruch auf Alg II zusteht. Dieser begründet ei-nen solchen Anspruch allein mit der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II. Zur Überzeugung des Senats widerspricht die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht hö-herrangigem Recht. Wie das BSG in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) näher ausgeführt hat, bestehen gegen die im SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts keine durchgreifenden verfas-sungsrechtlichen Bedenken. In weiteren Entscheidungen vom gleichen Tag (B 11 b AS 9/06 R und B 11 b AS 25/06 R) hat das BSG seine Auffassung bekräftigt. Der Senat folgt dieser Rechtsansicht; denn der Bestimmung der Regelleistung liegen ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde und der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum wurde nicht in unvertretbarer Weise überschritten. So hat das BSG darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen müsse.
Da der Kläger sein Begehren allein auf einen Verstoß gegen hö-herrangiges Recht stützt und keine Gründen ersichtlich sind, die zu einem höheren Anspruch auf Alg II führen könnten, erüb-rigt sich eine weitere Überprüfung der angefochtenen Beschei-de.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Kläger mit seinen weiteren Rügen verkennt, dass das Rechtsschutzsystem im Ver-waltungs- und Sozialrecht keine Popularklage kennt, vielmehr an die konkrete und unmittelbare Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden anknüpfe. Dem Senat ist es verwehrt, die Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Leistungsabsenkung daraufhin zu überprüfen, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine abstrakte Normenkontrollklage gibt es im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht. Eine derartige Prüfungskompetenz kommt nur dem Bundesverfassungsgericht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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