L 7 AS 329/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 214/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 329/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 6/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2006 aufgehoben sowie der Bescheid vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2005 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 zusätzlich monatlich 118,76 EUR zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 streitig.

Der 1965 geborene Kläger bezog bis 15.07.2002 Arbeitslosengeld (Alg) I und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 13.10.2004 beantragte er die Bewilligung von Alg II und legte einen am 05.08.2004 mit Wirkung ab 01.08.2004 zwischen der Sozialbau K. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft m.b.H. sowie ihm und seinem Vater abgeschlossenen Mietvertrag über eine 80,32 qm große Wohnung vor; danach betragen die Grundmiete 298,00 EUR, die Betriebskosten 87,00 EUR und die Heizkosten 72,00 EUR. Der 1935 geborene Vater des Klägers ist Witwer und bezieht von der LVA Schwaben Altersrente in Höhe von monatlich 1.278,27 EUR.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.11.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 Alg II in Höhe von monatlich 393,48 EUR. Sie legte eine Regelleistung von 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 228,41 EUR zugrunde. Auf den Gesamtbedarf von 573,41 EUR rechnete sie einen fiktiven Unterhalt von 179,93 EUR an.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Unterhaltvermutung sei nicht gerechtfertigt. Er übergebe seinem Vater monatlich 230,00 EUR in bar für die Unterkunft. Er und sein Vater hätten gegenseitig keinerlei Kontovollmacht, jeder wasche und bügle seine Wäsche selbst. Da sie zu unterschiedlichen Zeiten morgens aufstünden und die Wohnung verließen, koche auch jeder für sich selbst, jeder schlafe in seinem separaten Zimmer. Es handle sich höchstens um eine Wohngemeinschaft.

Er hat die schriftiche Erklärung seines Vaters vom 17.01.2005 vorgelegt, wonach es sich um Wohngemeinschaft handle und gemeinsames Wirtschaften nicht stattfinde. Einkauf und Zubereitung der Nahrungsmittel erledige jeder selbst, ebenso die Wäsche der Kleidung. Sein Sohn erhalte keine finanzielle Unterstützung. Von ihm erhalte er monatlich 230,00 EUR anteilig zu den Mietkosten. Lediglich aus Kostengründen teile er mit seinem Sohn eine Wohnung. Keiner könne über das Konto des anderen verfügen.

Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 monatlich 451,74 EUR. Neben der Regelleistung setzte sie KdU von 225,50 EUR wegen des Abzuges des Warmwasseranteils an und berichtigte den vermuteten Unterhaltsbeitrag auf 166,39 EUR; hiervon zog sie Versicherungsbeiträge von monatlich 47,63 EUR ab, so dass eine Anrechnung in Höhe von 118,76 EUR erfolgte.

Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Behauptung, von seinem Vater keine Unterstützung zu erhalten, stehe die Vermutungsregelung des § 9 Abs.5 SGB II gegenüber. Lediglich entgegenstehende Behauptungen des Klägers und seines Vater reichten zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Es bestehe eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater. Es liege ein gemeinsames Wohnen vor, wobei die Gemeinschaftsräume gleichermaßen genutzt würden. Auch gemeinsames Wirtschaften liege vor, wobei es unerheblich sei, ob der Kläger und sein Vater eine gegenseitige Kontovollmacht besäßen; dass Zeit und Ort des morgendlichen Aufstehens sowie der Essenszubereitung nicht gleich seien, sei ebenfalls bei erwachsenen Kindern nicht ungewöhnlich und für die Frage, ob gemeinsam gewohnt und gewirtschaftet werde, unerheblich.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und erklärt, er verzichte ausdrücklich darauf, Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater geltend zu machen. Er hat Bezug genommen auf sein Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren L 7 B 662/05 AS ER, wonach die Beweislast für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft grundsätzlich die Behörde trage. Für die Reparatur und Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräten komme der Kläger selbst auf. Dies übernehme jeweils derjenige, dem das Gerät gehöre. Im Übrigen bestehe das Zusammenleben praktisch seit der Jugend und sei auch ausgeübt worden, als er noch in Beschäftigung gestanden habe; lediglich in der Zeit vom 02.12.1991 bis 23.11.1992 habe er einen anderen Wohnsitz gehabt.

In der mündlichen Verhandlung am 24.10.2006 hat das SG die Erklärungen des Klägers zu dem Sachverhalt zu Protokoll genommen und den Vater als Zeuge vernommen; bezüglich der Angaben und der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass die Beklagte zu Recht Leistungen in Form von Verwandtenunterhalt durch den Zeugen gemäß § 9 Abs.5 SGB II an den Kläger angenommen habe. Da es sich bei dem Zeugen um den Vater handle, hätte es grundsätzlich der Vermutungsregelung gar nicht bedurft, da der Zeuge nach den §§ 1601 f. BGB ohnehin verpflichtet sei, dem Kläger Unterhalt zu gewähren. Da jedoch § 33 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB II bestimme, dass der Übergang von Unterhaltsansprüchen nicht bewirkt werden könne, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 25. Lebensjahr vollendet habe und Unterhaltsansprüche nicht geltend mache - was hier der Fall sei -, komme es trotz dieser Unterhaltsverpflichtung auf die Vermutungswirkung des § 9 Abs.5 SGB II an. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Vermutung des Gesetzgebers zu widerlegen, dass er von dem Zeugen Unterstützung erhalte. Dieser habe ihn in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich mit Geldleistungen in Höhe von 1.780,00 EUR, z.B. u.a. zur Begleichung der Kfz-Versicherung, unterstützt. Er habe angegeben, dass er das Geld zwar gern wieder zurück hätte, dies aber nur einfordern würde, wenn sein Sohn wieder Arbeit finden sollte. Auch habe er angegeben, dass sein Sohn, selbst wenn er nicht die volle Regelleistung erhalten sollte, weiter bei ihm wohnen könne. Auch der von der Beklagten angesetzte Unterhaltsbetrag von 166,39 EUR sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die von der Beklagten und dem SG vorgenommene Definition der Haushaltsgemeinschaft lasse sich nicht mit der Intention und Sinn und Zweck des § 9 Abs.5 SGB II in Einklang bringen. Nach Ziffer 1.3.1 der DV zu § 9 V SGB II liege eine Haushaltsgemeinschaft nur dann vor, wenn die Mitglieder auf familiärer Grundlage zusammen wohnten und wirtschafteten. Hiervon zu unterscheiden sei eine bloße Wohngemeinschaft, bei der eine Wohnung gemeinsam genutzt werde, jeder Mitbewohner aber selbständig und getrennt wirtschafte. Vorliegend bestehe eine Wohngemeinschaft. Dies ergebe sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich der Zahlungen habe der Zeuge erklärt, dass nicht geplant sei, dass der Kläger das geliehene Geld behalten solle. Er lehne die Fortsetzung des Zusammenwohnens ab, wenn der Kläger seinen hälftigen Mitanteil nicht mehr bezahlen könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.10.2006 aufzuheben sowie die Bescheide vom 10.11.2004 und 01.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 monatlich 118,76 EUR zusätzlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur der Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2005 Streitgegenstand sei; die Beklagte hat sich bereit erklärt, im Falle einer für den Kläger positiven bestandskräftig gewordenen Entscheidung die Nachfolgebescheide entsprechend abzuändern.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. Maßgebend für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist der zunächst bei Einlegung der Berufung gestellte Antrag; dieser bezog sich auf den vor dem SG gestellten Klageantrag, der zusätzlich die Zeiträume 01.10.2005 bis 31.03.2006 und die Zeit ab 01.04.2006 umfasste, weshalb der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR erreicht war. Erst in der Verhandlung vor dem Senat waren sich die Beteiligten darüber einig, dass lediglich die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts sein soll.

Der Kläger hat Anspruch auf die zusätzliche Zahlung von monatlich 118,76 EUR, da die Beklagte zu Unrecht die ansonsten zutreffend berechnete Leistung um einen vermuteten Unterhaltsbeitrag des Vaters in dieser Höhe gekürzt hat.

Gemäß § 9 Abs.5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Haushaltsgemeinschaft steht, weshalb die Vermutungsregelung des § 9 Abs.5 SGB II nicht einschlägig ist.

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte beweispflichtig dafür ist, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass bereits wegen des Zusammenwohnens der Kläger verpflichtet wäre, die Vermutung einer Unterstützung zu widerlegen. Vielmehr tritt diese Vermutungsregelung erst dann in Kraft, wenn das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nachgewiesen ist. Dies zeigt der Vergleich mit § 36 Satz 1 SGB XII, wonach für den Bereich der Sozialhilfe für den Fall, dass ein Antragsteller mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt, vermutet wird, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass er von den Mitbewohnern Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Während also für den Bereich des SGB XII bei Bestehen einer Wohngemeinschaft bereits das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet wird, gilt diese Vermutungsregelung für den in § 9 Abs.5 SGB II geregelten Bereich nicht.

Für die Definition der Haushaltsgemeinschaft wurde bereits im Rahmen des § 16 BSHG auf das "Wirtschaften aus einem Topf" abgestellt. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgeber (BT-Drucksache 15/1516 S.53) auch für den Bereich des SGB II gelten. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.52 zu § 9). Selbst das in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkaufen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsartikeln des täglichen Lebens aus einer von den Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragenen Kasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (Mecke a.a.O.).

Bezüglich der Anforderungen an den Nachweis einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft ist gerade bei Zusammenwohnen von Eltern und Kindern oder wie hier von Vater und Sohn zu bedenken, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern zunächst natürlicherweise vorgegeben ist und häufig über den Zeitpunkt des Erwachsenwerdens hinaus beibehalten wird. Dass die erwachsenen Mitglieder einer solchen Wohngemeinschaft aus einem Topf wirtschaften, ist nicht die Regel, gerade wenn jeder der Mitglieder in der Lage ist, sei es durch Erwerbsarbeit oder den Bezug von Lohnersatzleistung oder Sozialleistung, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Unterstützungen zur Behebung einer Notlage, wenn diese durch eine unberechtigte Leistungsverweigerung eines Sozialhilfeträgers geschaffen wird, begründen noch nicht die Annahme eines Wirtschaftens aus einem Topf. Deshalb kann aus der Tatsache, dass der Zeuge dem Kläger in dem Zeitraum 03.06.2005 bis 21.10.2006 1.780,00 EUR geliehen hat, nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden, da der geliehene Betrag ziemlich genau dem Betrag entspricht, um den die Beklagte die Leistung des Klägers wegen der vermuteten Unterstützungsleistung vermindert hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger mit der gekürzten Regelleistung seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht bestreiten kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass gerade unter Verwandten die Verpflichtung besteht, in akuten Notlagen Hilfe zu leisten, um sich nicht des Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen.

Letztlich ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren, der durch die Regelung des § 33 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB II darauf verzichtet hat, tatsächlich bestehende Unterhaltsansprüche zwischen erwachsenen Verwandten leistungsrechtlich in jedem Fall zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen , dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, bezüglich des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten eine Vermutungsregelung, wie bezüglich der Einstehensgemeinschaft zwischen nichtehelichen Partnern durch § 7 Abs.3 SGB II - Gesetz vom 20.07.2006, BGBl I S.1706 - geschehen, einzuführen.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht nachgewiesen. Der Kläger und sein Vater haben getrennte Konten. Die Lebensmittel und die sonstigen Artikel des täglichen Bedarfs werden getrennt und auf eigene Rechnung eingekauft. Jeder wäscht seine Wäsche selbst. Auch hat jeder sein eigenes Zimmer. Dass die übrigen Räume gemeinsam genutzt werden, beweist noch nicht das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, da dies auch bei Wohngemeinschaften üblich ist. Dies gilt auch für den Umstand, dass gelegentlich das Essen gemeinsam gekocht und eingenommen wird.

Die von der Beklagten angeführten Kontobewegungen der Monate August 2005 und Februar 2006 sind demgegenüber kein Beweis für ein Wirtschaften aus einem Topf. Zum einen ist der bereits oben angeführte Umstand zu bedenken, dass der Kläger durch die erfolgte Kürzung der Regelleistung nur über eingeschränkte Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt hat; zum anderen sprechen die Höhe der Barabhebungen nicht gegen die Annahme, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte der Miete bestehe, da nicht bekannt ist, in welcher Höhe Barbestände beim Kläger zu dem jeweiligen Zeitpunkt unabhängig von der aktuellen Abhebung vorhanden waren. Jedenfalls ist die Aussage des Zeugen, der Sohn sei bei entsprechender Leistung durch die Beklagte auch zur tatsächlichen Zahlung der hälftigen Miete verpflichtet, nicht zu widerlegen.

Somit waren auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG vom 24.10.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten abzuändern sowie diese zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 zusätzlich monatlich 118,76 EUR zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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