Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4207/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 107/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 109/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Pflichtbeitragszeit ohne Beitragszahlung gemäß § 247 Abs.2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen ist und deshalb die dem Kläger mit Bescheid vom 31.03.2000 ab 01.05.2000 gezahlte Altersrente auf Grund eines Neufeststellungsantrages des Klägers vom 22. Dezember 2004 gemäß § 44 SGB X neu zu berechnen ist. Dieser Antrag des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 27.01.2005 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Augsburg vom 17.01.2006).
Der 1939 geborene Kläger besuchte in der Zeit vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 die gewerbliche Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, Berufsschule. Nach einem vom Kläger vorgelegten Auskunftsblatt der Schule wurde in der Fachschule für Maschinenbau jungen Leuten eine gründliche und vielseitige praktische und theoretische Ausbildung im Maschinenbauer- und Mechanikerhandwerk vermittelt. Die praktische Ausbildung ersetzte die Lehre bei einem Meister oder in einer Fabrik, der theoretische Unterricht ersetzte den Besuch der Berufsschule. Die Schlussprüfung galt als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk und die Schüler erhielten neben einem Schlussprüfungs- und Abgangszeugnis auch den Gesellenbrief. Der Lehrgang umfasste drei aufsteigende Jahrgänge und die Arbeitszeit betrug 48 Stunden pro Woche, davon 34 Stunden Werkstattarbeit und 14 Stunden theoretischer Unterricht. Lehrverträge wurden nicht ausgestellt, ein Entgelt wurde den Schülern nicht bezahlt, die Schüler hatten vielmehr Materialverbrauchskosten in Höhe von insgesamt 120,00 DM für die Dauer der dreijährigen Ausbildung zu zahlen. Voraussetzung für die Aufnahme in der Schule war u.a. der Nachweis des Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes.
Für die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule wurden für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet. Im Juli 1957 hat der Kläger die Abschlussprüfung bestanden und einen "Ausweis für den Mechanikergesellen" erhalten.
Der Kläger hat entsprechende Angaben zu dieser Ausbildung in seinem Antrag auf Kontenklärung am 14. Februar 2000 gemacht und diese auch in seinem Antrag auf Versichertenrente vom 16.02.2000 wiederholt.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2000. Die Rente betrug monatlich 2.136,58 DM. In dem dem Rentenbescheid beiliegenden Versicherungsverlauf wurden die Zeiten vom 24.12.1955 bis 23.12.1956 als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung", aufgeführt, für die Zeit vom 24.12.1956 bis 31.07.1957 wurden acht Monate Fachschulausbildung angeführt. Aus der Anlage 4 zum Rentenbescheid ergibt sich, dass die Zeit vom 24.12.1956 bis 31.07.1957 als beitragsfreie Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurde.
Am 22.12.2004 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers, die Versicherungszeiten und die Rentenhöhe gemäß § 44 SGB X zu überprüfen und die berufliche Ausbildung des Klägers vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 gemäß § 247 Abs.2a SGB VI als Ausbildungszeit anzuerkennen und die Rente ab 01.05.2000 neu zu berechnen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum die gewerbliche Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, besucht und diese mit dem Gesellenbrief abgeschlossen. Die Bevollmächtigten beriefen sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004 (Az.: L 10/2 RJ 50/02).
Mit Bescheid vom 27.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach § 247 Abs.2a SGB VI setze u.a. voraus, dass auf Grund der absolvierten Berufsausbildung zumindest dem Grunde nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Hierzu sei die Begründung eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnisses erforderlich. Der Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Urteil vom 24.06.2004, dass § 247 Abs.2a SGB VI entgegen seinem Wortlaut neben dem Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses als Lehrling nicht auch noch das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses verlange, könne nicht gefolgt werden.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass in einem gleichgelagerten Verfahren die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, als Rentenzeit anerkannt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Beklagte den Widersprich des Klägers zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage wurde erneut mit einem Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02 und darauf, dass in einem gleichgelagerten Verfahren die Beklagte rentenrechtliche Zeiten anerkannt habe, begründet. Träger der gewerblichen Fachschule, die der Kläger besucht habe, sei die Stadt A. gewesen. Die Ausbildung sei in einer theoretischen Ausbildung mit ca. 12 Stunden wöchentlich, diese verteilt auf zwei Tage, erfolgt. Der Rest der 48-Stundenwoche habe dem Erlernen einer handwerklichen Tätigkeit gedient. Der Kläger habe zusammen mit ca. 34 Auszubildenden die gewerbliche Fachschule besucht. Die Ausbildung sei durch zwei Meister des Bereichs Maschinenbaumechaniker erfolgt. Der Kläger sei entsprechend der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen wie ein Lehrling beschäftigt gewesen, insoweit hätte Versicherungspflicht bestehen müssen.
Mit Urteil vom 17. August 2005 wies das SG Augsburg die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeit der Fachschulausbildung vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Beitragszeit nach § 247 Abs.2a SGB VI anerkannt werde. Nach dieser Vorschrift seien Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06. 1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgt sei (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Da mit der Fiktion des § 247 Abs.2a SGB VI Zeiten nicht abgeführter Pflichtbeiträge ersetzt würden, sei notwendige Voraussetzung, dass nach dem Recht, das im Zeitraum der Ausbildung bestanden habe, Versicherungspflicht vorgelegen habe. Im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 sei die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1226 Abs.1 Nr.4 RVO bzw. ab 01.03.1957 nach § 1227 Abs.1 Nr.1 RVO zu beurteilen. Eine Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit des Besuches der Berufsfachschule scheitere schon daran, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, wie dies auch im § 247 Abs.2a SGB VI gefordert sei. Der Argumentation des LSG Niedersachsen-Bremen in dem angeführten Urteil, dass beim Besuch einer gewerblichen Fachschule, in der überwiegend berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt würden und deren Abschlussprüfung zugleich als Gesellenprüfung in einem anerkannten handwerklichen Ausbildungsberuf gelte, eine Beschäftigung als Lehrling im Sinne des § 247 Abs.2a SGB VI vorliege, könne nicht gefolgt werden. Wenn das LSG argumentiere, dass entgegen dem Wortlaut des § 247 Abs.2a SGB VI ein Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich sei, so berücksichtige es nicht, dass in § 247 Abs.2a SGB VI nicht nur eine Beschäftigung als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung gefordert sei, sondern darüber hinaus grundsätzlich für diese Beschäftigung Versicherungspflicht bestanden haben müsse. Da § 247 Abs.2a SGB VI Beitragszeiten nur für den Fall fingiere, dass grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, könne nicht darauf verzichtet werden, dass die Voraussetzungen der §§ 1226 bzw. 1227 RVO erfüllt seien. Der Käger sei tatsächlich nicht zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Ein Lehrvertrag habe nicht vorgelegen. Zwar sei der Kläger während der praktischen Ausbildung einem Meister unterstellt und auch hinsichtlich Zeit und Ort an die Vorgaben der Schule gebunden gewesen. Er sei auch Weisungen bei seiner Ausbildung unterworfen gewesen. Dies sei jedoch nicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen, die im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erfolgen müsse. Jeder Schüler müsse Vorgaben der Schule zu Ort und Zeit des Unterrichts beachten. Die staatliche Gewerbefachschule A. sei eine von einem Betrieb unabhängige Bildungseinrichtung. Die Ausbildung habe zu den von ihr angebotenen Dienstleistungen gehört.
Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 17.01.2006 zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung ging am 15.02.2006 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung wird wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02 stehe. Der Kläger berufe sich ausdrücklich auf diese Entscheidung und deren Begründung, die im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Die Ausbildung des Klägers stelle nach dem Gesamtgepräge eine Lehrlingsausbildung dar, die Ausbildung sei auch nicht durch Lehrer, sondern durch Meister erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte in einem identischen Fall den Besuch der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, als Zeit nach § 247 Abs.2a SGB VI anerkannt. Vorgelegt wurden ein Auskunftsblatt der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, eine Übersicht über die praktische Ausbildung für Mechaniker an der Fachschule für Maschinenbau in A. und der Lehrplan und die Lehrstoffordnung der Fachschule für Maschinenbau.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2005 sowie den Bescheid vom 27.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 31.03.2000 die Zeiten vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Beitragszeit auf Grund einer Lehre gemäß § 247 Abs.2a SGB VI anzuerkennen und die Altersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2005 als unbegründet zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es habe den festgestellten Sachverhalt zutreffend gewürdigt und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Die Beklagte schließe sich den Ausführungen in den Urteilsgründen an.
Der Senat hat bei den Bevollmächtigten des Klägers eine Einverständniserklärung des Versicherten W. B. angefordert. Nach deren Vorlage ist die Rentenakte des Versicherten B. beigezogen worden, die von der Beklagten aber nur in einem stark ausgedünnten Umfang als Duplikat übersandt wurde. Die Bevollmächtigten des Klägers haben dann den Antrag gemäß § 44 SGB X in dem Parallelverfahren des Versicherten B. sowie den Rentenbescheid gegenüber dem Versicherten B. vorgelegt, mit dem die Rente unter Berücksichtigung des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. als Beitragszeit neu festgestellt wurde.
Hierzu führt die Beklagte aus, sofern es sich in dem Parallelverfahren des Versicherten B. tatsächlich um ein identisches Verfahren handle, sei der Ausgang dieses Verfahrens für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage komme sie zu dem Ergebnis, dass dem Begehren des Klägers, die Zeit des Besuchs der Fachschule für Maschinenbau in A. vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 § 2a SGB VI anzuerkennen, nicht entsprochen werden könne. Aus der Entscheidung in dem Parallelverfahren B. ergebe sich für den Kläger kein Anspruch. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere nicht, gegebenenfalls werde nach Abschluss dieses Verfahrens eine Überprüfung der Anerkennung vorgenommen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger sowie ein ausgedünntes Duplikat der Verwaltungsakte in dem Parallelfall B., die Klageakten und die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 SGG) Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 17.08.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte mit diesem Bescheid und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid dem Antrag des Klägers auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 31.03.2000 nicht entsprochen, da dieser Bescheid zu Recht die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 nicht als Beitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI berücksichtigte, sondern von dieser Zeit nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres fallende Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Nach § 247 Abs.2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, ist für die Frage, ob grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, auf die im konkreten Fall geltend gemachte Zeit der Berufsausbildung abzustellen (siehe hierzu Entscheidung des BSG vom 01.12.1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R). Zutreffend hat das SG Augsburg in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Kläger weder als Lehrling noch sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt war und dass auch grundsätzlich für den Besuch der Berufsfachschule keine Versicherungspflicht nach dem damals geltenden § 1226 RVO (bis 28.02.1957) bzw. § 1227 RVO (ab 01.03.1957) bestand. Das Sozialgericht hat auch zutreffend dargelegt, weshalb der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2005, Az. L 10/2 RJ 50/02, nicht gefolgt werden kann. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auskunftsblatt der gewerblichen Fachschule des Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, ergibt sich nach Auffassung des Senates eindeutig, dass der Besuch der Fachschule nicht der Beschäftigung als Lehrling mit einer grundsätzlichen Versicherungspflicht gleichzustellen ist. So ist in dem Auskunftsblatt ausdrücklich festgelegt, dass Lehrverträge nicht ausgestellt werden und dass jeder Schüler gegen Krankheit versichert sein müsse. Allein die Tatsache, dass die Schlussprüfung nach Abschluss des dreijährigen Besuches der Fachschule auch als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk galt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrling mit grundsätzlicher Versicherungspflicht. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sozialgerichtes ausdrücklich an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Ergänzend hierzu ist noch festzustellen, dass sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem gleichgelagerten Parallelverfahren des Versicherten B. auf Grund eines durch die Bevollmächtigten des Klägers für den Versicherten B. eingelegten Widerspruches die Zeit des Besuches der Fachschule für Maschinenbau in A. entsprechend der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI anerkannte, kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann. Nach Auffassung des Senates kann nämlich der Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung der Zeiten des Schulbesuches an der Fachschule A. als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI ist somit nicht rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Artikel 20 Abs.3 Grundgesetz) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision zuzulassen. Wegen der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02) ist es klärungsbedürftig, ob der dreijährige Besuch einer städtischen Fachschule, deren Abschlussprüfung zugleich als Gesellenprüfung gilt, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Lehrling im Sinne des § 247 Abs.2a SGB VI gesehen werden kann.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zeit vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Pflichtbeitragszeit ohne Beitragszahlung gemäß § 247 Abs.2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen ist und deshalb die dem Kläger mit Bescheid vom 31.03.2000 ab 01.05.2000 gezahlte Altersrente auf Grund eines Neufeststellungsantrages des Klägers vom 22. Dezember 2004 gemäß § 44 SGB X neu zu berechnen ist. Dieser Antrag des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 27.01.2005 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Augsburg vom 17.01.2006).
Der 1939 geborene Kläger besuchte in der Zeit vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 die gewerbliche Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, Berufsschule. Nach einem vom Kläger vorgelegten Auskunftsblatt der Schule wurde in der Fachschule für Maschinenbau jungen Leuten eine gründliche und vielseitige praktische und theoretische Ausbildung im Maschinenbauer- und Mechanikerhandwerk vermittelt. Die praktische Ausbildung ersetzte die Lehre bei einem Meister oder in einer Fabrik, der theoretische Unterricht ersetzte den Besuch der Berufsschule. Die Schlussprüfung galt als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk und die Schüler erhielten neben einem Schlussprüfungs- und Abgangszeugnis auch den Gesellenbrief. Der Lehrgang umfasste drei aufsteigende Jahrgänge und die Arbeitszeit betrug 48 Stunden pro Woche, davon 34 Stunden Werkstattarbeit und 14 Stunden theoretischer Unterricht. Lehrverträge wurden nicht ausgestellt, ein Entgelt wurde den Schülern nicht bezahlt, die Schüler hatten vielmehr Materialverbrauchskosten in Höhe von insgesamt 120,00 DM für die Dauer der dreijährigen Ausbildung zu zahlen. Voraussetzung für die Aufnahme in der Schule war u.a. der Nachweis des Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes.
Für die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule wurden für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet. Im Juli 1957 hat der Kläger die Abschlussprüfung bestanden und einen "Ausweis für den Mechanikergesellen" erhalten.
Der Kläger hat entsprechende Angaben zu dieser Ausbildung in seinem Antrag auf Kontenklärung am 14. Februar 2000 gemacht und diese auch in seinem Antrag auf Versichertenrente vom 16.02.2000 wiederholt.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2000. Die Rente betrug monatlich 2.136,58 DM. In dem dem Rentenbescheid beiliegenden Versicherungsverlauf wurden die Zeiten vom 24.12.1955 bis 23.12.1956 als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung", aufgeführt, für die Zeit vom 24.12.1956 bis 31.07.1957 wurden acht Monate Fachschulausbildung angeführt. Aus der Anlage 4 zum Rentenbescheid ergibt sich, dass die Zeit vom 24.12.1956 bis 31.07.1957 als beitragsfreie Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurde.
Am 22.12.2004 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers, die Versicherungszeiten und die Rentenhöhe gemäß § 44 SGB X zu überprüfen und die berufliche Ausbildung des Klägers vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 gemäß § 247 Abs.2a SGB VI als Ausbildungszeit anzuerkennen und die Rente ab 01.05.2000 neu zu berechnen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum die gewerbliche Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, besucht und diese mit dem Gesellenbrief abgeschlossen. Die Bevollmächtigten beriefen sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004 (Az.: L 10/2 RJ 50/02).
Mit Bescheid vom 27.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach § 247 Abs.2a SGB VI setze u.a. voraus, dass auf Grund der absolvierten Berufsausbildung zumindest dem Grunde nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Hierzu sei die Begründung eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnisses erforderlich. Der Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Urteil vom 24.06.2004, dass § 247 Abs.2a SGB VI entgegen seinem Wortlaut neben dem Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses als Lehrling nicht auch noch das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses verlange, könne nicht gefolgt werden.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass in einem gleichgelagerten Verfahren die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, als Rentenzeit anerkannt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Beklagte den Widersprich des Klägers zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage wurde erneut mit einem Hinweis auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02 und darauf, dass in einem gleichgelagerten Verfahren die Beklagte rentenrechtliche Zeiten anerkannt habe, begründet. Träger der gewerblichen Fachschule, die der Kläger besucht habe, sei die Stadt A. gewesen. Die Ausbildung sei in einer theoretischen Ausbildung mit ca. 12 Stunden wöchentlich, diese verteilt auf zwei Tage, erfolgt. Der Rest der 48-Stundenwoche habe dem Erlernen einer handwerklichen Tätigkeit gedient. Der Kläger habe zusammen mit ca. 34 Auszubildenden die gewerbliche Fachschule besucht. Die Ausbildung sei durch zwei Meister des Bereichs Maschinenbaumechaniker erfolgt. Der Kläger sei entsprechend der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen wie ein Lehrling beschäftigt gewesen, insoweit hätte Versicherungspflicht bestehen müssen.
Mit Urteil vom 17. August 2005 wies das SG Augsburg die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeit der Fachschulausbildung vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Beitragszeit nach § 247 Abs.2a SGB VI anerkannt werde. Nach dieser Vorschrift seien Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06. 1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgt sei (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Da mit der Fiktion des § 247 Abs.2a SGB VI Zeiten nicht abgeführter Pflichtbeiträge ersetzt würden, sei notwendige Voraussetzung, dass nach dem Recht, das im Zeitraum der Ausbildung bestanden habe, Versicherungspflicht vorgelegen habe. Im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 sei die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1226 Abs.1 Nr.4 RVO bzw. ab 01.03.1957 nach § 1227 Abs.1 Nr.1 RVO zu beurteilen. Eine Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit des Besuches der Berufsfachschule scheitere schon daran, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, wie dies auch im § 247 Abs.2a SGB VI gefordert sei. Der Argumentation des LSG Niedersachsen-Bremen in dem angeführten Urteil, dass beim Besuch einer gewerblichen Fachschule, in der überwiegend berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt würden und deren Abschlussprüfung zugleich als Gesellenprüfung in einem anerkannten handwerklichen Ausbildungsberuf gelte, eine Beschäftigung als Lehrling im Sinne des § 247 Abs.2a SGB VI vorliege, könne nicht gefolgt werden. Wenn das LSG argumentiere, dass entgegen dem Wortlaut des § 247 Abs.2a SGB VI ein Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich sei, so berücksichtige es nicht, dass in § 247 Abs.2a SGB VI nicht nur eine Beschäftigung als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung gefordert sei, sondern darüber hinaus grundsätzlich für diese Beschäftigung Versicherungspflicht bestanden haben müsse. Da § 247 Abs.2a SGB VI Beitragszeiten nur für den Fall fingiere, dass grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, könne nicht darauf verzichtet werden, dass die Voraussetzungen der §§ 1226 bzw. 1227 RVO erfüllt seien. Der Käger sei tatsächlich nicht zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Ein Lehrvertrag habe nicht vorgelegen. Zwar sei der Kläger während der praktischen Ausbildung einem Meister unterstellt und auch hinsichtlich Zeit und Ort an die Vorgaben der Schule gebunden gewesen. Er sei auch Weisungen bei seiner Ausbildung unterworfen gewesen. Dies sei jedoch nicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen, die im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erfolgen müsse. Jeder Schüler müsse Vorgaben der Schule zu Ort und Zeit des Unterrichts beachten. Die staatliche Gewerbefachschule A. sei eine von einem Betrieb unabhängige Bildungseinrichtung. Die Ausbildung habe zu den von ihr angebotenen Dienstleistungen gehört.
Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 17.01.2006 zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung ging am 15.02.2006 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung wird wiederum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02 stehe. Der Kläger berufe sich ausdrücklich auf diese Entscheidung und deren Begründung, die im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Die Ausbildung des Klägers stelle nach dem Gesamtgepräge eine Lehrlingsausbildung dar, die Ausbildung sei auch nicht durch Lehrer, sondern durch Meister erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte in einem identischen Fall den Besuch der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, als Zeit nach § 247 Abs.2a SGB VI anerkannt. Vorgelegt wurden ein Auskunftsblatt der gewerblichen Fachschule der Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, eine Übersicht über die praktische Ausbildung für Mechaniker an der Fachschule für Maschinenbau in A. und der Lehrplan und die Lehrstoffordnung der Fachschule für Maschinenbau.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2005 sowie den Bescheid vom 27.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 31.03.2000 die Zeiten vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als Beitragszeit auf Grund einer Lehre gemäß § 247 Abs.2a SGB VI anzuerkennen und die Altersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2005 als unbegründet zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es habe den festgestellten Sachverhalt zutreffend gewürdigt und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Die Beklagte schließe sich den Ausführungen in den Urteilsgründen an.
Der Senat hat bei den Bevollmächtigten des Klägers eine Einverständniserklärung des Versicherten W. B. angefordert. Nach deren Vorlage ist die Rentenakte des Versicherten B. beigezogen worden, die von der Beklagten aber nur in einem stark ausgedünnten Umfang als Duplikat übersandt wurde. Die Bevollmächtigten des Klägers haben dann den Antrag gemäß § 44 SGB X in dem Parallelverfahren des Versicherten B. sowie den Rentenbescheid gegenüber dem Versicherten B. vorgelegt, mit dem die Rente unter Berücksichtigung des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. als Beitragszeit neu festgestellt wurde.
Hierzu führt die Beklagte aus, sofern es sich in dem Parallelverfahren des Versicherten B. tatsächlich um ein identisches Verfahren handle, sei der Ausgang dieses Verfahrens für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage komme sie zu dem Ergebnis, dass dem Begehren des Klägers, die Zeit des Besuchs der Fachschule für Maschinenbau in A. vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 § 2a SGB VI anzuerkennen, nicht entsprochen werden könne. Aus der Entscheidung in dem Parallelverfahren B. ergebe sich für den Kläger kein Anspruch. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere nicht, gegebenenfalls werde nach Abschluss dieses Verfahrens eine Überprüfung der Anerkennung vorgenommen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger sowie ein ausgedünntes Duplikat der Verwaltungsakte in dem Parallelfall B., die Klageakten und die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 SGG) Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 17.08.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2005 abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte mit diesem Bescheid und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid dem Antrag des Klägers auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 31.03.2000 nicht entsprochen, da dieser Bescheid zu Recht die Zeit des Besuches der gewerblichen Fachschule der Stadt A. vom 01.09.1954 bis 31.07.1957 nicht als Beitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI berücksichtigte, sondern von dieser Zeit nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres fallende Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Nach § 247 Abs.2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, ist für die Frage, ob grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, auf die im konkreten Fall geltend gemachte Zeit der Berufsausbildung abzustellen (siehe hierzu Entscheidung des BSG vom 01.12.1999, Az.: B 5 RJ 56/98 R). Zutreffend hat das SG Augsburg in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Kläger weder als Lehrling noch sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt war und dass auch grundsätzlich für den Besuch der Berufsfachschule keine Versicherungspflicht nach dem damals geltenden § 1226 RVO (bis 28.02.1957) bzw. § 1227 RVO (ab 01.03.1957) bestand. Das Sozialgericht hat auch zutreffend dargelegt, weshalb der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2005, Az. L 10/2 RJ 50/02, nicht gefolgt werden kann. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auskunftsblatt der gewerblichen Fachschule des Stadt A. , Fachschule für Maschinenbau, ergibt sich nach Auffassung des Senates eindeutig, dass der Besuch der Fachschule nicht der Beschäftigung als Lehrling mit einer grundsätzlichen Versicherungspflicht gleichzustellen ist. So ist in dem Auskunftsblatt ausdrücklich festgelegt, dass Lehrverträge nicht ausgestellt werden und dass jeder Schüler gegen Krankheit versichert sein müsse. Allein die Tatsache, dass die Schlussprüfung nach Abschluss des dreijährigen Besuches der Fachschule auch als Gesellenprüfung für das Mechanikerhandwerk galt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrling mit grundsätzlicher Versicherungspflicht. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sozialgerichtes ausdrücklich an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Ergänzend hierzu ist noch festzustellen, dass sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem gleichgelagerten Parallelverfahren des Versicherten B. auf Grund eines durch die Bevollmächtigten des Klägers für den Versicherten B. eingelegten Widerspruches die Zeit des Besuches der Fachschule für Maschinenbau in A. entsprechend der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.06.2004 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI anerkannte, kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann. Nach Auffassung des Senates kann nämlich der Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung der Zeiten des Schulbesuches an der Fachschule A. als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs.2a SGB VI ist somit nicht rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Artikel 20 Abs.3 Grundgesetz) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision zuzulassen. Wegen der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.06.2004, Az.: L 10/2 RJ 50/02) ist es klärungsbedürftig, ob der dreijährige Besuch einer städtischen Fachschule, deren Abschlussprüfung zugleich als Gesellenprüfung gilt, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Lehrling im Sinne des § 247 Abs.2a SGB VI gesehen werden kann.
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