Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4212/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 570/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, im Rahmen des Rentenverfahrens Datenschutzvorschriften einzuhalten und im Falle der Verletzung solcher Vorschriften die Verhängung von Sanktionen.
Die 1955 geborene Klägerin war bis 1994 als Fachlehrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ein erster Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) vom 28.07.1994 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 07.11.1995 abgelehnt worden.
Am 07.05.1997 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen BU bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU). Mit dem Antrag unterzeichnete die Klägerin auch die Erklärung, dass die Daten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen bekannt geworden sind, für eigene gesetzliche soziale Aufgaben (z.B. einem anderen Gutachter) oder an andere Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft) auch für deren gesetzliche Aufgaben offenbart werden dürfen (§ 69 Abs 1 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X- i.V.m. § 76 Abs 2 Nr 1 SGB X). Die Erklärung enthält auch den Hinweis an die Klägerin, dass der Offenbarung von Sozialdaten widersprochen werden kann.
Mit Bescheid vom 31.03.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin befristete Rente wegen BU für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1999. Der weitergehende Anspruch auf Rente wegen EU wurde abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU - wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1998 zurück. Die Klägerin könne zwar ihren Hauptberuf (Fachlehrerin) nicht mehr ausüben. Ihr Leistungsvermögen reiche aber aus, in vollschichtiger Beschäftigung unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Am 08.09.1998 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben mit dem Ziel, Rente wegen EU zu erhalten (S 2 RA 114/98). Das SG hat mit Beweisanordnung vom 08.06.1999 den Nervenarzt Dr.S. zum ärztl. Sachverständigen bestellt. Das Arbeitsamt S. - Ärztl. Dienst - hat der Beklagten am 21.07.1999 mitgeteilt, dass der amtsärztl. Gutachter die Leistungsfähigkeit der Klägerin beurteilen müsse; zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen werde um Übersendung der der Beklagten vorliegenden Gutachten und Befundunterlagen gebeten. Eine Einverständniserklärung der Klägerin liege vor. Am 22.07.1999 ging beim SG Würzburg ein Schreiben der Klägerin vom 21.07.1999 ein, in dem sie u.a. darum bat, etwaigen Auskunftsersuchen des Arbeitsamtes nicht nachzukommen. Sie habe dem Arbeitsamt bereits eine "Veränderungsmitteilung" zukommen lassen und ihre Einverständniserklärung für Auskunftsersuchen (des Arbeitsamtes und anderer Stellen beim SG) zurückgenommen. Der Beklagten ging das Gutachten des Dr.S. vom 26.07.1999 am 12.08.1999 zu. Nach Auswertung des Gutachtens und auf Vorschlag des SG erkannte die Beklagte an, dass die Klägerin seit 01.05.1997 erwerbsunfähig ist. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an; die Beklagte führte das Anerkenntnis mit Bescheid vom 09.09.1999 aus (Rente wegen EU auf Dauer ab 01.05.1997). Nach der Einlassung der Beklagten (gegenüber dem SG) übersandte diese an den Ärztl. Dienst des Arbeitsamtes das Gutachten des Dr.S. , wohl zusammen mit der Mitteilung über die Rentenbewilligung. Mit Schreiben vom 05.10.1999 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, welcher Austausch von Unterlagen/Daten seit Juli 1999 gegenüber dem Arbeitsamt stattgefunden habe. Die Beklagte teilte unter dem 15.10.1999 der Klägerin mit, dass eine Mitteilung zum Rentenbescheid vom 09.09.1999 an das Arbeitsamt übermittel worden sei. Mit Schreiben vom 03.11.1999 bat die Klägerin erneut um konkrete Mitteilung, welche Angaben gegenüber dem Arbeitsamt durch die Beklagte gemacht worden seien. Hierzu erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2000 wiederum, dass dem Arbeitsamt eine Mitteilung über die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente zugegangen sei. Die Beklagte wertete das (letztgenannte) Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 76 Abs 2 SGB X. Das zuständige Grundsatzreferat der Beklagten führte in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 10.05.2000 aus, dass das Arbeitsamt in seiner Anfrage vom 21.07.1999 schriftlich bestätigt habe, dass die Einverständniserklärung der Klägerin dort vorliege. Eine Ablichtung dieser Erklärung sei nicht beigefügt gewesen. Dies sei bei anderen Behörden auch nicht üblich und erforderlich, weil nach § 67d Abs 2 Satz 2 SGB X die anfragende Stelle die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Auskunftsersuchen trage. Die Beklagte habe insoweit auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfen. Im Übrigen sei die am 09.09.1999 erfolgte Übermittlung des Gutachtens von Dr.S. seitens der Beklagten unabhängig von dem durch das Arbeitsamt bestätigten Einverständnis der Klägerin zulässig gewesen. Denn die Übermittlung medizinischer Daten an einen anderen Sozialleistungsträger sei nach § 76 Abs 2 Nr 1 i.V.m. § 69 Abs 1 Satz 1 SGB X zulässig, wenn der Betroffene nicht beim "Besitzer" der Daten widersprochen habe. Ein solcher Widerspruch habe der Beklagten damals nicht vorgelegen. Erst das Schreiben der Klägerin vom 02.02.2000 sei von der Beklagten dahin interpretiert worden, dass die Klägerin keine Übermittlung medizinischer Daten an das Arbeitsamt wünsche. Es sei daher festzustellen, dass die Beklagte nicht gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe.
Mit Schreiben vom 20.05.2000 legte die Klägerin gegen diese genannte Stellungnahme des Grundsatzreferats der Beklagten "Widerspruch" ein. Sie machte insbesondere geltend, sie habe bereits mit Schreiben vom 15.04.1998 und vom 21.07.1999 der Beklagten gegenüber der Übersendung von medizinischen Unterlagen an das Arbeitsamt widersprochen. Die Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 10.07.2000, dass sich unter den Erstellungsdaten 15.04.1998, 21.07.1998 und 15.10.1999 keine Schreiben der Klägerin an die Beklagte in den vorhandenen Aktenvorgängen befänden. Die Klägerin könne sich durch Einsichtnahme in die Akten davon überzeugen, welche Unterlagen der Beklagten vorlägen.
Am 28.07.2000 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte habe zumindest mit der Schriftsatzübersendung des SG vom 22.07.1999 eindeutig gewusst, dass die Sozialdatenanforderung des Arbeitsamtes unnötig und rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, für den maßgeblichen Zeitraum ihre Einverständniserklärung mündlich und schriftlich rechtzeitig widerrufen habe. Das Datenschutzvergehen der Beklagten bedeute für sie eine erhebliche Verletzung und Einschränkung ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die einschlägigen Akten offenzulegen, 2. die Beklagte zu verurteilen, alle Mitteilungen offenzulegen, die zwischen ihr und dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ausgetauscht wurden, 3. die Beklagte zu verurteilen, alle Schritte zu unterlassen, die geeignet sind, der Klägerin, deren Zeugen sowie deren Vertrauenspersonen Nachteile zuzufügen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein vom Sozialgericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, sich an den "Widerspruch zur Offenbarung von Sozialdaten vom 20.05.2000" zu halten, 6. die Beklagte zu verurteilen, die Vorgänge ohne Verzögerung bzw. ohne Verdunkelung zu bearbeiten, 7. die Beklagte zu verurteilen, Folgendes wider besseres Wissen zu unterlassen: a) unwahre Tatsachenbehauptungen, b) Unterdrückung wahrer Tatsachen, c) Erregung bzw. Erhaltung eines Irrtums in einem ande ren mittels Unterdrückung wahrer Tatsachen bzw. mit tels vorsätzlicher Falschbehauptungen, 8. die Beklagte zu verurteilen, jegliche Formen von Schikane bzw. Mobbing zu unterlassen und 9. die Beklagte zu verurteilen, Datenschutzvorschriften zu beachten, das Sozialgeheimnis zu wahren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Klage, soweit sie sich als vorbeugende Unterlassungsklage darstelle, für unzulässig erachtet, soweit sie sich als Feststellungsklage darstelle, für zulässig, aber unbegründet.
Mit Urteil vom 20.04.2006 hat das SG die Klage - nach den vorstehenden Anträgen - abgewiesen. Die Klage, die als echte Leistungsklage zu qualifizieren sei, erweise sich als unzulässig. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch für eine Verurteilung der Beklagten i.S. der Klageanträge zu 5., 6., 9. sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Bei den Klageanträgen zu 3., 7. und 8. handle es sich jeweils um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Für diese Klageart verlange die Rechtsprechung ein qualifiziertes, d.h. gerade auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, das vorliegend nicht gegeben sei. Bezügl. des unter 4. geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Schmerzensgeld sei das SG für eine Entscheidung sachlich nicht zuständig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 18.08.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese hat zunächst verlangt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, der Beklagten die Kosten aufzulegen und eine Ruhendstellung des Verfahrens für drei Monate vorzunehmen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.09.2006 verlangte die Klägerin, den Klageabweisungsantrag der Beklagten abzuweisen. Für den Fall, dass das SG sachlich zuständig sei in Bezug auf einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz, beantrage die Klägerin hiermit, die Beklagte wegen des Datenschutzvergehens auf Schadensersatz zu verurteilen; eine Bezifferung könne derzeit nicht erfolgen. Wegen der sachlichen Unzuständigkeit des SG ziehe die Klägerin ihren damaligen Antrag auf festzusetzendes Schmerzensgeld zurück. Die Klägerin, die zum Termin nicht erschienen ist, hat im Übrigen ihr Vorbringen und ihre Anträge wie vor dem SG wiederholt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (drei Bände) und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass über eine Leistungsklage zu entscheiden war.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich sachlich als nicht begründet. Der zentrale Angriff der Klägerin gegen das Handeln der Beklagten besteht darin, dass diese das Gutachten des Dr.S. , erstellt im Auftrag des SG, an das Arbeitsamt S. weitergegeben hat. Auch wenn sich hierüber in den Akten keine eindeutigen Nachweise über Art und Umfang der Übermittlung finden, hat die Beklagte eingeräumt, dass die Übersendung des Gutachtens am 09.09.1999 erfolgt ist. Einen konkreten Klageantrag gerade zu diesem Punkt hat die Klägerin aber vor dem SG nicht gestellt. Ebenso wenig hat die Klägerin auch nur ansatzweise dargelegt, worin und in welcher Höhe ihr ein irgendwie gearteter materieller Schaden entstanden sein soll. Im Übrigen hat das Arbeitsamt S. mit Schriftsatz vom 08.02.2007 hierher mitgeteilt, dass für die Klägerin dort keine Daten gespeichert sind, so dass eine Leistungsakte mit ärztl. Unterlagen nicht übersandt werden kann. Ein ähnliches Schreiben des Landesarbeitsamts Bayern ist der Klägerin am 07.04.2000 zugegangen lt. Urteil des SG (s. dort Tatbestand).
Den ursprünglichen Klageantrag zu 4. - Schmerzensgeld - hat die Klägerin zurückgezogen. Wegen der übrigen von der Klägerin aufrecht erhaltenen Klagepunkte wird in vollem Umfang auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen, § 153 Abs 2 SGG. Der Senat weist die Berufung der Klägerin insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, im Rahmen des Rentenverfahrens Datenschutzvorschriften einzuhalten und im Falle der Verletzung solcher Vorschriften die Verhängung von Sanktionen.
Die 1955 geborene Klägerin war bis 1994 als Fachlehrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ein erster Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) vom 28.07.1994 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 07.11.1995 abgelehnt worden.
Am 07.05.1997 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen BU bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU). Mit dem Antrag unterzeichnete die Klägerin auch die Erklärung, dass die Daten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen bekannt geworden sind, für eigene gesetzliche soziale Aufgaben (z.B. einem anderen Gutachter) oder an andere Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Arbeitsamt, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft) auch für deren gesetzliche Aufgaben offenbart werden dürfen (§ 69 Abs 1 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X- i.V.m. § 76 Abs 2 Nr 1 SGB X). Die Erklärung enthält auch den Hinweis an die Klägerin, dass der Offenbarung von Sozialdaten widersprochen werden kann.
Mit Bescheid vom 31.03.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin befristete Rente wegen BU für die Zeit vom 01.08.1997 bis 30.06.1999. Der weitergehende Anspruch auf Rente wegen EU wurde abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU - wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1998 zurück. Die Klägerin könne zwar ihren Hauptberuf (Fachlehrerin) nicht mehr ausüben. Ihr Leistungsvermögen reiche aber aus, in vollschichtiger Beschäftigung unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Am 08.09.1998 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben mit dem Ziel, Rente wegen EU zu erhalten (S 2 RA 114/98). Das SG hat mit Beweisanordnung vom 08.06.1999 den Nervenarzt Dr.S. zum ärztl. Sachverständigen bestellt. Das Arbeitsamt S. - Ärztl. Dienst - hat der Beklagten am 21.07.1999 mitgeteilt, dass der amtsärztl. Gutachter die Leistungsfähigkeit der Klägerin beurteilen müsse; zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen werde um Übersendung der der Beklagten vorliegenden Gutachten und Befundunterlagen gebeten. Eine Einverständniserklärung der Klägerin liege vor. Am 22.07.1999 ging beim SG Würzburg ein Schreiben der Klägerin vom 21.07.1999 ein, in dem sie u.a. darum bat, etwaigen Auskunftsersuchen des Arbeitsamtes nicht nachzukommen. Sie habe dem Arbeitsamt bereits eine "Veränderungsmitteilung" zukommen lassen und ihre Einverständniserklärung für Auskunftsersuchen (des Arbeitsamtes und anderer Stellen beim SG) zurückgenommen. Der Beklagten ging das Gutachten des Dr.S. vom 26.07.1999 am 12.08.1999 zu. Nach Auswertung des Gutachtens und auf Vorschlag des SG erkannte die Beklagte an, dass die Klägerin seit 01.05.1997 erwerbsunfähig ist. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an; die Beklagte führte das Anerkenntnis mit Bescheid vom 09.09.1999 aus (Rente wegen EU auf Dauer ab 01.05.1997). Nach der Einlassung der Beklagten (gegenüber dem SG) übersandte diese an den Ärztl. Dienst des Arbeitsamtes das Gutachten des Dr.S. , wohl zusammen mit der Mitteilung über die Rentenbewilligung. Mit Schreiben vom 05.10.1999 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, welcher Austausch von Unterlagen/Daten seit Juli 1999 gegenüber dem Arbeitsamt stattgefunden habe. Die Beklagte teilte unter dem 15.10.1999 der Klägerin mit, dass eine Mitteilung zum Rentenbescheid vom 09.09.1999 an das Arbeitsamt übermittel worden sei. Mit Schreiben vom 03.11.1999 bat die Klägerin erneut um konkrete Mitteilung, welche Angaben gegenüber dem Arbeitsamt durch die Beklagte gemacht worden seien. Hierzu erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2000 wiederum, dass dem Arbeitsamt eine Mitteilung über die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente zugegangen sei. Die Beklagte wertete das (letztgenannte) Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 76 Abs 2 SGB X. Das zuständige Grundsatzreferat der Beklagten führte in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 10.05.2000 aus, dass das Arbeitsamt in seiner Anfrage vom 21.07.1999 schriftlich bestätigt habe, dass die Einverständniserklärung der Klägerin dort vorliege. Eine Ablichtung dieser Erklärung sei nicht beigefügt gewesen. Dies sei bei anderen Behörden auch nicht üblich und erforderlich, weil nach § 67d Abs 2 Satz 2 SGB X die anfragende Stelle die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Auskunftsersuchen trage. Die Beklagte habe insoweit auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen dürfen. Im Übrigen sei die am 09.09.1999 erfolgte Übermittlung des Gutachtens von Dr.S. seitens der Beklagten unabhängig von dem durch das Arbeitsamt bestätigten Einverständnis der Klägerin zulässig gewesen. Denn die Übermittlung medizinischer Daten an einen anderen Sozialleistungsträger sei nach § 76 Abs 2 Nr 1 i.V.m. § 69 Abs 1 Satz 1 SGB X zulässig, wenn der Betroffene nicht beim "Besitzer" der Daten widersprochen habe. Ein solcher Widerspruch habe der Beklagten damals nicht vorgelegen. Erst das Schreiben der Klägerin vom 02.02.2000 sei von der Beklagten dahin interpretiert worden, dass die Klägerin keine Übermittlung medizinischer Daten an das Arbeitsamt wünsche. Es sei daher festzustellen, dass die Beklagte nicht gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe.
Mit Schreiben vom 20.05.2000 legte die Klägerin gegen diese genannte Stellungnahme des Grundsatzreferats der Beklagten "Widerspruch" ein. Sie machte insbesondere geltend, sie habe bereits mit Schreiben vom 15.04.1998 und vom 21.07.1999 der Beklagten gegenüber der Übersendung von medizinischen Unterlagen an das Arbeitsamt widersprochen. Die Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 10.07.2000, dass sich unter den Erstellungsdaten 15.04.1998, 21.07.1998 und 15.10.1999 keine Schreiben der Klägerin an die Beklagte in den vorhandenen Aktenvorgängen befänden. Die Klägerin könne sich durch Einsichtnahme in die Akten davon überzeugen, welche Unterlagen der Beklagten vorlägen.
Am 28.07.2000 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte habe zumindest mit der Schriftsatzübersendung des SG vom 22.07.1999 eindeutig gewusst, dass die Sozialdatenanforderung des Arbeitsamtes unnötig und rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, für den maßgeblichen Zeitraum ihre Einverständniserklärung mündlich und schriftlich rechtzeitig widerrufen habe. Das Datenschutzvergehen der Beklagten bedeute für sie eine erhebliche Verletzung und Einschränkung ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die einschlägigen Akten offenzulegen, 2. die Beklagte zu verurteilen, alle Mitteilungen offenzulegen, die zwischen ihr und dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ausgetauscht wurden, 3. die Beklagte zu verurteilen, alle Schritte zu unterlassen, die geeignet sind, der Klägerin, deren Zeugen sowie deren Vertrauenspersonen Nachteile zuzufügen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein vom Sozialgericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, sich an den "Widerspruch zur Offenbarung von Sozialdaten vom 20.05.2000" zu halten, 6. die Beklagte zu verurteilen, die Vorgänge ohne Verzögerung bzw. ohne Verdunkelung zu bearbeiten, 7. die Beklagte zu verurteilen, Folgendes wider besseres Wissen zu unterlassen: a) unwahre Tatsachenbehauptungen, b) Unterdrückung wahrer Tatsachen, c) Erregung bzw. Erhaltung eines Irrtums in einem ande ren mittels Unterdrückung wahrer Tatsachen bzw. mit tels vorsätzlicher Falschbehauptungen, 8. die Beklagte zu verurteilen, jegliche Formen von Schikane bzw. Mobbing zu unterlassen und 9. die Beklagte zu verurteilen, Datenschutzvorschriften zu beachten, das Sozialgeheimnis zu wahren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Klage, soweit sie sich als vorbeugende Unterlassungsklage darstelle, für unzulässig erachtet, soweit sie sich als Feststellungsklage darstelle, für zulässig, aber unbegründet.
Mit Urteil vom 20.04.2006 hat das SG die Klage - nach den vorstehenden Anträgen - abgewiesen. Die Klage, die als echte Leistungsklage zu qualifizieren sei, erweise sich als unzulässig. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch für eine Verurteilung der Beklagten i.S. der Klageanträge zu 5., 6., 9. sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Bei den Klageanträgen zu 3., 7. und 8. handle es sich jeweils um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Für diese Klageart verlange die Rechtsprechung ein qualifiziertes, d.h. gerade auf Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, das vorliegend nicht gegeben sei. Bezügl. des unter 4. geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Schmerzensgeld sei das SG für eine Entscheidung sachlich nicht zuständig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 18.08.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese hat zunächst verlangt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, der Beklagten die Kosten aufzulegen und eine Ruhendstellung des Verfahrens für drei Monate vorzunehmen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.09.2006 verlangte die Klägerin, den Klageabweisungsantrag der Beklagten abzuweisen. Für den Fall, dass das SG sachlich zuständig sei in Bezug auf einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz, beantrage die Klägerin hiermit, die Beklagte wegen des Datenschutzvergehens auf Schadensersatz zu verurteilen; eine Bezifferung könne derzeit nicht erfolgen. Wegen der sachlichen Unzuständigkeit des SG ziehe die Klägerin ihren damaligen Antrag auf festzusetzendes Schmerzensgeld zurück. Die Klägerin, die zum Termin nicht erschienen ist, hat im Übrigen ihr Vorbringen und ihre Anträge wie vor dem SG wiederholt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten (drei Bände) und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass über eine Leistungsklage zu entscheiden war.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich sachlich als nicht begründet. Der zentrale Angriff der Klägerin gegen das Handeln der Beklagten besteht darin, dass diese das Gutachten des Dr.S. , erstellt im Auftrag des SG, an das Arbeitsamt S. weitergegeben hat. Auch wenn sich hierüber in den Akten keine eindeutigen Nachweise über Art und Umfang der Übermittlung finden, hat die Beklagte eingeräumt, dass die Übersendung des Gutachtens am 09.09.1999 erfolgt ist. Einen konkreten Klageantrag gerade zu diesem Punkt hat die Klägerin aber vor dem SG nicht gestellt. Ebenso wenig hat die Klägerin auch nur ansatzweise dargelegt, worin und in welcher Höhe ihr ein irgendwie gearteter materieller Schaden entstanden sein soll. Im Übrigen hat das Arbeitsamt S. mit Schriftsatz vom 08.02.2007 hierher mitgeteilt, dass für die Klägerin dort keine Daten gespeichert sind, so dass eine Leistungsakte mit ärztl. Unterlagen nicht übersandt werden kann. Ein ähnliches Schreiben des Landesarbeitsamts Bayern ist der Klägerin am 07.04.2000 zugegangen lt. Urteil des SG (s. dort Tatbestand).
Den ursprünglichen Klageantrag zu 4. - Schmerzensgeld - hat die Klägerin zurückgezogen. Wegen der übrigen von der Klägerin aufrecht erhaltenen Klagepunkte wird in vollem Umfang auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen, § 153 Abs 2 SGG. Der Senat weist die Berufung der Klägerin insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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