Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 155/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 24/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.09.2006 Az: S 5 AS 155/06 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 30 %, also 103,50 EUR, für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.04.2006.
Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, die ihm von der Beklagten am 20.10.2005 unterbreitete Eingliederungsvereinbarung unverändert zu unterschreiben, setzte die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung im Wege eines Verwaltungsaktes durch. Anschließend senkte sie für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 das Alg II um 30 % ab.
Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 17.11.2005 wurde dem Kläger ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage von Dr.K. vom 08.11.2005 durch die Arbeitsvermittlung eröffnet und ein Vermittlungsvorschlag des Wertstoffzentrums H. persönlich ausgehändigt mit der Vorgabe, innerhalb von 3 Tagen persönlich dort vorzusprechen. Für die angebotene Tätigkeit als Maschinenbediener seien handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Am 22.12.2005 erhielt die Beklagte eine Mitteilung des Wertstoffzentrums H. , dass der Kläger sich auf die Stelle nicht beworben habe. Im Rahmen der Anhörung ließ sich der Kläger dahingehend an, dass es unzutreffend sei, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe.
Mit Bescheid vom 20.01.2006 senkte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.03.2006 die Regelleistung um monatlich 30 %, da sich der Kläger nicht auf das Vermittlungsangebot vorgestellt habe.
Am 25.01.2006 legte der Kläger Widerspruch ein; er habe das Vermittlungsangebot nie erhalten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich nicht vorgestellt und damit geweigert, zumutbare Arbeit auszuführen. Außerdem habe der Kläger gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Nachdem der Kläger nur unsubstantiiert bestreite, das Angebot erhalten zu haben, bestehe kein Zweifel daran, dass er das Angebot erhalten habe. Die Arbeit sei ihm auch zumutbar, da allgemeinärztlicherseits keine dauerhaften Leistungseinschränkungen dokumentiert seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2006 Klage mit der Begründung, er habe die angebotene Tätigkeit als Maschinenbediener nicht ausüben können. Mit Schriftsatz vom 08.09.2006 wurde klägerseits nochmals vorgetragen, dass der Kläger den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe.
Mit Urteil vom 26.09.2006 wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage als unbegründet ab. Die Absenkung sei rechtmäßig, da der Kläger zum einen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, zumutbare Arbeit anzunehmen, zum anderen er gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen habe, indem er die angebotene Arbeitsgelegenheit nicht angenommen habe. Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich tatsächlich beworben habe. Die angebotene Arbeitsstelle sei ihm auch zumutbar gewesen, da sie seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprochen hätte und der Kläger angesichts seiner Vorkenntnisse in der Lage gewesen sei, die Funktion der Anlage zu überwachen und keinerlei Wartungsarbeiten durchzuführen. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Bewerbung sei nicht ersichtlich. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2007 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage abzuklären sei, wer den Nachweis zu erbringen hat, dass der Kläger sich angeblich nicht beworben habe. Darüber hinaus sei ein Verfahrensmangel deshalb gegeben, weil das SG davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich tatsächlich nicht beworben habe. Es läge ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen sich vorzustellen, weil er vom Stellenangebot nicht wusste.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.02.2007 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,- EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird hier nicht erreicht, da der Kläger insgesamt nur 310,50 EUR (103,50 EUR monatlich für insgesamt 3 Monate) begehrt. Auch ist Berufung nicht nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, da eine Leistung für insgesamt 3 Monate und damit nicht mehr als 12 Monate begehrt wird.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage wenn Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats oder obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auch dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht vor. Erforderlich für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, wenn Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl 2005 § 144 RdNr 28). Um eine solche Rechtsfrage handelt es sich bei der von Klägerseite aufgeworfenen Frage, wer den Nachweis zu erbringen hat, dass der Kläger sich angeblich nicht beworben hat, nicht. Wer im sozialgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast trägt, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt (vgl. die Nachweisung zur Rechtsprechung des BSG bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl 2005 § 103 RdNr 19a). Danach trägt derjenige, der sich auf eine Gegennorm beruft, die den in der Grundnorm gewährten Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, die objektive Beweislast (vgl. Meyer/Leitherer aaO § 103 RdNr 19b). Von Klägerseite wurde nicht dargetan, aus welchen Gründen die vom BSG aufgestellten Prinzipien für den Bereich des SGB II nicht gelten sollten.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Satz 3 SGG wegen Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerseite war das SG nicht verpflichtet "nachzuforschen". Denn dem Kläger wurde der Vermittlungsvorschlag persönlich ausgehändigt, wie sich der Beklagtenakte entnehmen lässt. Insoweit genügt es nicht, den Zugang des Vermittlungsangebots einfach zu bestreiten; vielmehr hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, dass bzw. warum der Kläger den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten haben sollte. Die Klägerseite hat hierzu keinen Sachvortrag angetreten, der auch nur im Entferntesten Anhaltspunkte für Ermittlungen des SG gegeben hätten. Zutreffend ist das SG daher davon ausgegangen, dass der Kläger das Angebot tatsächlich erhalten hat. Folgerichtig ist das SG daher in die Beweiswürdigung eingetreten, ob der Kläger sich beworben hat bzw. bewerben musste und ist im Ergebnis dazu gekommen, dass der Kläger gegen seine Pflichten verstoßen hat. Zu einer Beweislastentscheidung kam es nicht, da das SG - anders als von Klägerseite behauptet - angesichts der Sachlage keine "Unklarheiten" mehr sah und vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung kam, dass die Sache eindeutig zu Lasten des Klägers war.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Satz 2 SGG ist weder vorgeetragen noch ersichtlich.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 30 %, also 103,50 EUR, für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.04.2006.
Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, die ihm von der Beklagten am 20.10.2005 unterbreitete Eingliederungsvereinbarung unverändert zu unterschreiben, setzte die Beklagte die Eingliederungsvereinbarung im Wege eines Verwaltungsaktes durch. Anschließend senkte sie für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 das Alg II um 30 % ab.
Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 17.11.2005 wurde dem Kläger ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage von Dr.K. vom 08.11.2005 durch die Arbeitsvermittlung eröffnet und ein Vermittlungsvorschlag des Wertstoffzentrums H. persönlich ausgehändigt mit der Vorgabe, innerhalb von 3 Tagen persönlich dort vorzusprechen. Für die angebotene Tätigkeit als Maschinenbediener seien handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Am 22.12.2005 erhielt die Beklagte eine Mitteilung des Wertstoffzentrums H. , dass der Kläger sich auf die Stelle nicht beworben habe. Im Rahmen der Anhörung ließ sich der Kläger dahingehend an, dass es unzutreffend sei, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe.
Mit Bescheid vom 20.01.2006 senkte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.03.2006 die Regelleistung um monatlich 30 %, da sich der Kläger nicht auf das Vermittlungsangebot vorgestellt habe.
Am 25.01.2006 legte der Kläger Widerspruch ein; er habe das Vermittlungsangebot nie erhalten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich nicht vorgestellt und damit geweigert, zumutbare Arbeit auszuführen. Außerdem habe der Kläger gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Nachdem der Kläger nur unsubstantiiert bestreite, das Angebot erhalten zu haben, bestehe kein Zweifel daran, dass er das Angebot erhalten habe. Die Arbeit sei ihm auch zumutbar, da allgemeinärztlicherseits keine dauerhaften Leistungseinschränkungen dokumentiert seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2006 Klage mit der Begründung, er habe die angebotene Tätigkeit als Maschinenbediener nicht ausüben können. Mit Schriftsatz vom 08.09.2006 wurde klägerseits nochmals vorgetragen, dass der Kläger den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe.
Mit Urteil vom 26.09.2006 wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage als unbegründet ab. Die Absenkung sei rechtmäßig, da der Kläger zum einen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, zumutbare Arbeit anzunehmen, zum anderen er gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen habe, indem er die angebotene Arbeitsgelegenheit nicht angenommen habe. Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich tatsächlich beworben habe. Die angebotene Arbeitsstelle sei ihm auch zumutbar gewesen, da sie seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprochen hätte und der Kläger angesichts seiner Vorkenntnisse in der Lage gewesen sei, die Funktion der Anlage zu überwachen und keinerlei Wartungsarbeiten durchzuführen. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Bewerbung sei nicht ersichtlich. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2007 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage abzuklären sei, wer den Nachweis zu erbringen hat, dass der Kläger sich angeblich nicht beworben habe. Darüber hinaus sei ein Verfahrensmangel deshalb gegeben, weil das SG davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich tatsächlich nicht beworben habe. Es läge ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen sich vorzustellen, weil er vom Stellenangebot nicht wusste.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.02.2007 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,- EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird hier nicht erreicht, da der Kläger insgesamt nur 310,50 EUR (103,50 EUR monatlich für insgesamt 3 Monate) begehrt. Auch ist Berufung nicht nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zulässig, da eine Leistung für insgesamt 3 Monate und damit nicht mehr als 12 Monate begehrt wird.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage wenn Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats oder obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auch dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht vor. Erforderlich für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, wenn Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl 2005 § 144 RdNr 28). Um eine solche Rechtsfrage handelt es sich bei der von Klägerseite aufgeworfenen Frage, wer den Nachweis zu erbringen hat, dass der Kläger sich angeblich nicht beworben hat, nicht. Wer im sozialgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast trägt, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt (vgl. die Nachweisung zur Rechtsprechung des BSG bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Aufl 2005 § 103 RdNr 19a). Danach trägt derjenige, der sich auf eine Gegennorm beruft, die den in der Grundnorm gewährten Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, die objektive Beweislast (vgl. Meyer/Leitherer aaO § 103 RdNr 19b). Von Klägerseite wurde nicht dargetan, aus welchen Gründen die vom BSG aufgestellten Prinzipien für den Bereich des SGB II nicht gelten sollten.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Satz 3 SGG wegen Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerseite war das SG nicht verpflichtet "nachzuforschen". Denn dem Kläger wurde der Vermittlungsvorschlag persönlich ausgehändigt, wie sich der Beklagtenakte entnehmen lässt. Insoweit genügt es nicht, den Zugang des Vermittlungsangebots einfach zu bestreiten; vielmehr hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, dass bzw. warum der Kläger den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten haben sollte. Die Klägerseite hat hierzu keinen Sachvortrag angetreten, der auch nur im Entferntesten Anhaltspunkte für Ermittlungen des SG gegeben hätten. Zutreffend ist das SG daher davon ausgegangen, dass der Kläger das Angebot tatsächlich erhalten hat. Folgerichtig ist das SG daher in die Beweiswürdigung eingetreten, ob der Kläger sich beworben hat bzw. bewerben musste und ist im Ergebnis dazu gekommen, dass der Kläger gegen seine Pflichten verstoßen hat. Zu einer Beweislastentscheidung kam es nicht, da das SG - anders als von Klägerseite behauptet - angesichts der Sachlage keine "Unklarheiten" mehr sah und vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung kam, dass die Sache eindeutig zu Lasten des Klägers war.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Satz 2 SGG ist weder vorgeetragen noch ersichtlich.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved