Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 77/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 258/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2006 aufgehoben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 verurteilt, an den Kläger im Zeitraum November 2005 bis Januar 2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wegen Laktoseintoleranz in Höhe von 71,58 EUR monatlich zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in Höhe von 1/5 zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2006 einen höheren als den bewilligten Betrag wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006, nachdem der Kläger zum 01.11.2005 in die örtliche Zuständigkeit der Beklagten wechselte. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.11.2005 mit zahlreichen Begehren Widerspruch, u.a. auch im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung wegen seiner Laktoseunverträglichkeit. Mit Bescheid vom 25.01.2006 wurde dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2005 für den Zeitraum 01.11.2005 bis 31.01.2006 ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 66,47 EUR monatlich bewilligt. Gleichzeitig wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 18.07.2006 als unbegründet abgewiesen. Der von der Beklagten bewilligte Betrag stelle die höchstmögliche Krankenkostzulage nach den hier heranzuziehenden Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) für öffentliche und private Fürsorge dar. Für die beim Kläger vorliegende Laktoseintoleranz werde aufgrund der erforderlichen glutenfreien Kost ein Mehraufwand von höchstens 66,47 EUR monatlich festgestellt. Die Berufung wurde im Urteil mit der Begründung zugelassen, dass die Empfehlungen des DV auf Erhebungen aus dem Jahr 1997 beruhten und die Anwendbarkeit der Empfehlungen zum heutigen Zeitpunkt grundsätzliche Bedeutung hätte.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei auf laktosefreie Nahrung angewiesen um sich zu ernähren, ohne gesundheitlichen Schaden zu nehmen, und müsse hierfür Mittel aufwenden, die weit über den in den Regelleistungen von 345,00 EUR enthaltenen Normbedarf für Ernährung von 120,00 EUR sowie den gewährten Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung von 66,47 EUR monatlich hinausgingen. Im Übrigen sei die Empfehlung des DV veraltet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 90,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger einen Betrag über 71,58 EUR monatlich begehrt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2007 ein Teilanerkenntnis in Höhe von 5,11 EUR monatlich für die Monate November 2005 bis Januar 2006 abgegeben, das der Kläger nicht angenommen hat. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05, wonach eine Hochrechnung der Empfehlungen des DV in Höhe von insgesamt 7,68 % vorgenommen werden muss. Dies ergebe bei einem Betrag von 66,47 EUR einen Erhöhungsbetrag von 5,11 EUR, also einen Gesamtbetrag von 71,58 EUR monatlich. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen, da sich aus den Empfehlungen des DV kein höherer Betrag ergebe und der Kläger auch im Übrigen nicht hinreichend dargelegt habe, dass er für laktosefreie Ernährung höhere Aufwendungen habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und zum Teil begründet.
Der Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, als dem Kläger für die Monate November 2005 bis Januar 2006 monatlich ein um 5,11 EUR höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 21 Abs 5 SGB II einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe, wenn dies aus medizinischen Gründen veranlasst ist. Voraussetzung ist dabei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwendigen Ernährung besteht. Dies ist beim Kläger der Fall.
Hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs sind die vom DV entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen heranzuziehen. Nach der Begründung zum Entwurf eines 4.Gesetzes für moderen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 hat der Gesetzgeber die früheren sozialhilferechtlichen Bestimmungen über einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in § 21 Abs 5 SGB II dahingehend präzisiert, dass dieser Mehrbedarf nur bei Nachweis des Bedarfs aus medizinischen Gründen anzuerkennen sei. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Mehrbedarfs könnten - so die Gesetzesbegründung im Weiteren - die vom DV entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (so ausdrücklich: BT-Drs 15/1516 S 57). Der DV hat auf der Grundlage von ernährungswissenschaftlichen Untersuchungen Gutachten und Empfehlungen veröffentlicht, die zuletzt 1997 überarbeitet wurden (vgl. dazu: Lang in Eicher/Spellbrink SGB II 2005 § 21 Rdnr 65). Hiervon kann in begründeteten Ausnahmefällen abgewichen werden (s. dazu: OVG Lüneburg NDV-RD 2003, 16). Zudem ist ein etwaiger Mehrbedarf spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Eine Kumulation von Mehrbedarfen ist nicht zulässig; sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung erfüllen, ist der Mehrbedarf zu bewilligen, der der höchsten Krankenkostenzulage entspricht.
Die Beklagte hat entsprechend diesen Grundsätzen gehandelt und den Höchstbetrag, der in den Empfehlungen des DV aus dem Jahr 1997 enthalten ist, ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als die Beklagte es versäumt hat, den Betrag aus dem Jahr 1997 entsprechend hochzurechnen (vgl. dazu: Urteil des BayLSG vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05). Die Beträge aus dem Jahr 1997 sind bis Ende 2004 fortzuschreiben und zwar insgesamt um 7,68 % (vgl. dazu: Hofmann in: LPK-SGB XII, 7.Aufl 2005, § 30 Rdnr 31). Ab dem Jahr 2005 hat sich eine weitere Fortschreibung der Beträge an den Fortschreibungen der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren, weil es sachdienlich ist, die Pauschalen nach dem SGB II insoweit einheitlich fortzuführen (BayLSG aaO). Eine Anpassung der Regelleistung gemäß § 21 Abs 4 SGB II ist bislang nicht erfolgt, so dass auch eine Anpassung der Mehrbedarfsbeträge nach § 21 Abs 5 SGB II in der pauschalierten Form für die Zeit nach dem 01.01.2005 nicht veranlasst ist (BayLSG aaO). Demgemäß ist der Betrag für Laktoseintoleranz von 66,47 EUR aus dem Jahr 1997 bis Ende 2004 insgesamt hochzurechnen um 7,68 %, also 5,11 EUR, so dass im Ergebnis ein Betrag von 71,58 EUR monatlich angemessen ist.
Soweit der Kläger über diesen Betrag hinaus monatlich 90,00 EUR an Mehrbedarf geltend macht, ist die Berufung nicht begründet. Der nach § 21 Abs 5 SGB II zu bewilligende Mehrbedarf soll nicht allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten decken und krankheitsbedingte Nachteile ausgleichen; er dient allein dazu, die konkret medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal auszugleichen (BayLSG aaO). Der Kläger hat es versäumt - auch unter Vorlage entsprechender Rechnungsbelege und ärztlicher Bescheinigungen - substanziiert darzulegen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Mehraufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
Mithin hat die Berufung des Klägers nur in Höhe eines Betrages von 5,11 EUR monatlich Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei im Hinblick auf den von der Klägerseite geltend gemachten Mehrbedarf und den Teilerfolg in Höhe von 5,11 EUR die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel angemessen erscheint.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in Höhe von 1/5 zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2006 einen höheren als den bewilligten Betrag wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006, nachdem der Kläger zum 01.11.2005 in die örtliche Zuständigkeit der Beklagten wechselte. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.11.2005 mit zahlreichen Begehren Widerspruch, u.a. auch im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwendiger Ernährung wegen seiner Laktoseunverträglichkeit. Mit Bescheid vom 25.01.2006 wurde dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 27.10.2005 für den Zeitraum 01.11.2005 bis 31.01.2006 ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 66,47 EUR monatlich bewilligt. Gleichzeitig wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 18.07.2006 als unbegründet abgewiesen. Der von der Beklagten bewilligte Betrag stelle die höchstmögliche Krankenkostzulage nach den hier heranzuziehenden Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) für öffentliche und private Fürsorge dar. Für die beim Kläger vorliegende Laktoseintoleranz werde aufgrund der erforderlichen glutenfreien Kost ein Mehraufwand von höchstens 66,47 EUR monatlich festgestellt. Die Berufung wurde im Urteil mit der Begründung zugelassen, dass die Empfehlungen des DV auf Erhebungen aus dem Jahr 1997 beruhten und die Anwendbarkeit der Empfehlungen zum heutigen Zeitpunkt grundsätzliche Bedeutung hätte.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei auf laktosefreie Nahrung angewiesen um sich zu ernähren, ohne gesundheitlichen Schaden zu nehmen, und müsse hierfür Mittel aufwenden, die weit über den in den Regelleistungen von 345,00 EUR enthaltenen Normbedarf für Ernährung von 120,00 EUR sowie den gewährten Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung von 66,47 EUR monatlich hinausgingen. Im Übrigen sei die Empfehlung des DV veraltet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 90,00 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger einen Betrag über 71,58 EUR monatlich begehrt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2007 ein Teilanerkenntnis in Höhe von 5,11 EUR monatlich für die Monate November 2005 bis Januar 2006 abgegeben, das der Kläger nicht angenommen hat. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf das Urteil des Senats vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05, wonach eine Hochrechnung der Empfehlungen des DV in Höhe von insgesamt 7,68 % vorgenommen werden muss. Dies ergebe bei einem Betrag von 66,47 EUR einen Erhöhungsbetrag von 5,11 EUR, also einen Gesamtbetrag von 71,58 EUR monatlich. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen, da sich aus den Empfehlungen des DV kein höherer Betrag ergebe und der Kläger auch im Übrigen nicht hinreichend dargelegt habe, dass er für laktosefreie Ernährung höhere Aufwendungen habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und zum Teil begründet.
Der Bescheid vom 27.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, als dem Kläger für die Monate November 2005 bis Januar 2006 monatlich ein um 5,11 EUR höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 21 Abs 5 SGB II einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe, wenn dies aus medizinischen Gründen veranlasst ist. Voraussetzung ist dabei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwendigen Ernährung besteht. Dies ist beim Kläger der Fall.
Hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs sind die vom DV entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen heranzuziehen. Nach der Begründung zum Entwurf eines 4.Gesetzes für moderen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 hat der Gesetzgeber die früheren sozialhilferechtlichen Bestimmungen über einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in § 21 Abs 5 SGB II dahingehend präzisiert, dass dieser Mehrbedarf nur bei Nachweis des Bedarfs aus medizinischen Gründen anzuerkennen sei. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Mehrbedarfs könnten - so die Gesetzesbegründung im Weiteren - die vom DV entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (so ausdrücklich: BT-Drs 15/1516 S 57). Der DV hat auf der Grundlage von ernährungswissenschaftlichen Untersuchungen Gutachten und Empfehlungen veröffentlicht, die zuletzt 1997 überarbeitet wurden (vgl. dazu: Lang in Eicher/Spellbrink SGB II 2005 § 21 Rdnr 65). Hiervon kann in begründeteten Ausnahmefällen abgewichen werden (s. dazu: OVG Lüneburg NDV-RD 2003, 16). Zudem ist ein etwaiger Mehrbedarf spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Eine Kumulation von Mehrbedarfen ist nicht zulässig; sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung erfüllen, ist der Mehrbedarf zu bewilligen, der der höchsten Krankenkostenzulage entspricht.
Die Beklagte hat entsprechend diesen Grundsätzen gehandelt und den Höchstbetrag, der in den Empfehlungen des DV aus dem Jahr 1997 enthalten ist, ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als die Beklagte es versäumt hat, den Betrag aus dem Jahr 1997 entsprechend hochzurechnen (vgl. dazu: Urteil des BayLSG vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05). Die Beträge aus dem Jahr 1997 sind bis Ende 2004 fortzuschreiben und zwar insgesamt um 7,68 % (vgl. dazu: Hofmann in: LPK-SGB XII, 7.Aufl 2005, § 30 Rdnr 31). Ab dem Jahr 2005 hat sich eine weitere Fortschreibung der Beträge an den Fortschreibungen der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren, weil es sachdienlich ist, die Pauschalen nach dem SGB II insoweit einheitlich fortzuführen (BayLSG aaO). Eine Anpassung der Regelleistung gemäß § 21 Abs 4 SGB II ist bislang nicht erfolgt, so dass auch eine Anpassung der Mehrbedarfsbeträge nach § 21 Abs 5 SGB II in der pauschalierten Form für die Zeit nach dem 01.01.2005 nicht veranlasst ist (BayLSG aaO). Demgemäß ist der Betrag für Laktoseintoleranz von 66,47 EUR aus dem Jahr 1997 bis Ende 2004 insgesamt hochzurechnen um 7,68 %, also 5,11 EUR, so dass im Ergebnis ein Betrag von 71,58 EUR monatlich angemessen ist.
Soweit der Kläger über diesen Betrag hinaus monatlich 90,00 EUR an Mehrbedarf geltend macht, ist die Berufung nicht begründet. Der nach § 21 Abs 5 SGB II zu bewilligende Mehrbedarf soll nicht allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten decken und krankheitsbedingte Nachteile ausgleichen; er dient allein dazu, die konkret medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal auszugleichen (BayLSG aaO). Der Kläger hat es versäumt - auch unter Vorlage entsprechender Rechnungsbelege und ärztlicher Bescheinigungen - substanziiert darzulegen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Mehraufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
Mithin hat die Berufung des Klägers nur in Höhe eines Betrages von 5,11 EUR monatlich Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei im Hinblick auf den von der Klägerseite geltend gemachten Mehrbedarf und den Teilerfolg in Höhe von 5,11 EUR die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel angemessen erscheint.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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