Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 659/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 321/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 125/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Schmied, der nach diversen Schweißerprüfungen zuletzt als Schweißer tätig war. Wegen chronischer Schmerzkrankheit mit psychischen Faktoren, chronischer Alkoholkrankheit, chronisch rezidivierendem Cervikobrachialsyndrom, Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und Impingementsyndrom beider Schultergelenke absolvierte er vom 29.10.2002 bis 12.12.2002 ein Heilverfahren. Er wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Seit April 2003 ist er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 60 anerkannt, ab 09.05.2006 wurde der GdB auf 70 angehoben und das Merkzeichen "G" zuerkannt.
Im Zusammenhang mit seinem Reha-Antrag im März 2002 gab der Kläger an, bei seiner Tätigkeit als Stahlbauer/Schweißer handele es sich um eine überwiegend stehende, gehende Tätigkeit, die mit häufigem Heben von Lasten verbunden sei. Gegenüber dem Gutachter bezeichnete er die bisherige Erwerbstätigkeit als schwer und mittelschwer. Im Zusammenhang mit seinem Rentenantrag, der 2003 mangels besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden ist, wurde er am 24.02.2003 von dem Nervenarzt Dr.S. untersucht. Laut Gutachten vom 24.02.2003 ist das Ausmaß der Alkoholkrankheit so schwerwiegend, dass eine berufliche Reintegration unmöglich erscheine. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde der Kläger im Jahre 2005 erneut von einem Nervenarzt untersucht. Nach einer weiteren Untersuchung ist von Seiten der Internistin Dr.Z. am 08.02.2005 zusammenfassend festgestellt, die Tätigkeit als Schlosser und Metallbauer sei nur noch unter sechs Stunden zumutbar.
Als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger war der Kläger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wegen adhäsiver Entzündung der Schultergelenkskapsel, psychischer und Verhaltens-Störungen durch Alkohol, Alkoholkrankheit, Bandscheibenerkrankung, Ulcus ventriculi und Gastritis bezog er von der Beklagten vom 26.08.2002 bis 23.02.2004 Krankengeld. Ab 01.03.2004 wurde er vom behandelnden Orthopäden wegen einer Hüftgelenkserkrankung krankgeschrieben. Die Beklagte lehnte eine erneute Krankengeldzahlung am 26.03.2004 mit der Begründung ab, er habe die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erschöpft und sei jetzt nach Rücksprache mit der Praxis Dr.K./Dr.E. an derselben Erkrankung erkrankt.
Dem widersprach der Kläger am 02.04.2004 unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der genannten Praxis vom 31.03.2004, wonach die Hüfterkrankung neu hinzugekommen sei. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch den MDK, die am 22.04.2004 durch den Allgemeinarzt S. durchgeführt wurde. Laut diesem Gutachten ist die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die Lendenwirbelsäulenbeschwerden bedingt, daneben durch Schmerzen an der linken Hüfte und chronische Schulterschmerzen. Der Zusammenhang mit den Vorerkrankungen sei eindeutig. Dies bestätigte der MDK (Dr.W.) in seiner Stellungnahme nach Aktenlage vom 07.06.2004, nachdem der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Praxis K. und E. vom 10.05.2004 vorgelegt hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.03.2004 infolge der Trochantertendinose links bestehe. Davor hatte die Praxis K. am 28.05.2004 mitgeteilt, der Kläger stehe wegen folgender Erkrankungen in orthopädischer Behandlung: degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelkompression und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, beginnende Coxarthrose links, Insertionstendinose der linken Hüfte, Periarthritis mit schmerzhafter Schultersteife beidseits, Polyneuropathie, Gonarthrose beidseits, degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit Wurzelirritationen. Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die Beklagte erneut eine Krankengeldgewährung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 01.03.2004 mit der Begründung ab, es handele sich um dieselbe Krankheit wie die, die zur Arbeitsunfähigkeit vom 26.08.2002 bis 23.02.2004 geführt habe. Den Widerspruch wies sie am 28.07.2004 mit der Begründung zurück, die Höchstanspruchsdauer sei erschöpft gewesen und durch die erst am 01.03.2004 hinzugekommene Erkrankung der linken Hüfte könne kein Anspruch auf Krankengeld entstehen.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, er sehe keinen Zusammenhang zwischen der Hüfterkrankung und der Vorerkrankung der Schultern, die seine Arbeitsunfähigkeit bis 23.02.2004 begründet habe. Die Praxis K./E. hat am 23.08.2004 moniert, der MDK-Gutachter nehme nicht Stellung dazu, dass die Erkrankung an der Hüfte neu dazugekommen sei und ein eigenes Krankheitsbild darstelle. Auf Veranlassung des Sozialgerichts ist der Kläger am 27.09.2004 durch den Orthopäden Dr.F. untersucht worden. In seinem Gutachten vom 29.09.2004 hat der Sachverständige ausgeführt, die Krankschreibung ab 01.03.2004 wegen angeblicher Gesundheitsstörungen an der linken Hüfte sei bei freier Beweglichkeit der Hüftgelenke nicht nachvollziehbar. Eine Krankschreibung habe allenfalls wegen massiver Verschleißschäden der Lendenwirbelsäule erfolgen können.
Die Beklagte hat dazu ausgeführt, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Vorerkrankungen entsprechend dem MDK-Gutachten über den 23.02.2004 hinaus bestanden habe, sei die am 01.03.2004 eingetretene Erkrankung der linken Hüfte hinzugetreten. Eine Verlängerung der Leistungsdauer des Krankengelds resultiere daraus nicht. Bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer habe sie einen Fehler begangen, indem sie die 15 Tage Wartezeit auf den Leistungsanspruch angerechnet habe. Wegen des tatsächlich zustehenden Anspruchs für insgesamt 546 Tage sei der Krankengeldanspruch erst am 08.03.2004 erschöpft gewesen. Mit Bescheid vom 02.02.2005 hat sie dem Kläger Krankengeld vom 24.02.2004 bis 08.03.2004 in Höhe von 1.092,00 Euro nachgezahlt.
Dagegen hat der Kläger eingewandt, das angeblich zu wenig gezahlte Krankengeld sei ein unwahrer Vorwand. Am 26.01.2004 habe die Beklagte festgestellt, dass das Krankengeld am 23.02.2004 ende. Der Krankengeldzahlung bis 08.03.2004 widerspreche er.
Nach einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 hat Dr.F. am 17.03.2006 auf Nachfrage ergänzt, wegen der Bandscheibenschäden sei der Kläger ab 23.02.2004 nicht in der Lage gewesen, als selbständiger Stahlbauschlosser zu arbeiten. Die Arbeit wäre auf Kosten der Gesundheit erfolgt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Kernspintomografie vom 20.04.2006 beweise eine Coxarthrose, die mit der Krankschreibung vor dem 01.03.2004 nichts zu tun habe. Er arbeite seit Jahren als Fräser, Schleifer, Bohrer; dabei handle es sich um sitzende Tätigkeiten, die leicht seien. Als Gewerbe habe er angemeldet Schweißarbeiten bei verschiedenen Firmen auf verschiedenen Baustellen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2006 hat Dr. F. ausgeführt, Lendenwirbelsäulenschäden verhinderten gerade eine sitzende Tätigkeit. Ein Hüftarthrose ohne Bewegungseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Kläger eingewandt hatte, seine Tätigkeit nur zu einem Drittel im Sitzen erledigt zu haben, in der Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt zu sein und wegen der Gesundheitsstörung an der linken Hüfte das Merkzeichen "G" erhalten zu haben, hat Dr.F. in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2006 wiederholt, kernspintomografisch lägen nur relativ diskrete Hinweise auf eine Arthrose vor, hingegen auf massive von Seiten der Bandscheiben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auch vom 23.02. bis 27.02.2004 nicht arbeitsfähig gewesen, und entgegen den Ausführungen der behandelnden Orthopäden liege beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen Dr.F. seit 2002 ein einheitliches Krankheitsbild vor.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung mit denselben Argumenten wie im Klageverfahren begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 sowie des Bescheides vom 02.02.2005 zu verurteilen, Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 12.04.2007 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten der DRV Bayern Süd, der Schwerbehindertenakten, der Akte des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.08.2006 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 und der Bescheid vom 02.02.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus. Er hat die Höchstanspruchsdauer erschöpft. Die am 01.03.2004 hinzugetretene Hüfterkrankung begründet keinen neuen Krankengeldanspruch.
Gem. § 48 Abs.1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Arbeitsunfähig ist ein Versicherter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (vgl. zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2004 in BSGE 94, 19, 21). Da der Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26.08.2002 als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten war, ist darauf abzustellen, ob der Kläger die an seinem letzten Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen konnte. Anknüpfungspunkt sind also die Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweißer. Diese hat der Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund wiederholt als schwer bzw. mittelschwer bezeichnet, auch gegenüber dem MDK hat der Kläger am 22.04.2004 angegeben, zuletzt teilweise sehr schwere Arbeiten mit schwerem Heben von Lasten, teilweise in Zwangshaltungen und mit gebückter Haltung verrichtet zu haben. Wenn der Kläger demgegenüber jetzt im Sozialgerichtsverfahren behauptet, er habe zuletzt leichte sitzende Tätigkeiten bzw. leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichtet, so ist dies nicht glaubhaft. Es mag sein, dass das Bestücken von Maschinen in der Metallbe- und -verarbeitung körperlich nicht so anspruchsvoll ist wie Schweißerarbeiten. Tatsächlich war der Kläger jedoch nicht als Metallarbeiter bei der Beklagten versichert, sondern wegen seiner Gewerbeanmeldung als Selbständiger. Dieses lautete auf Schweißarbeiten bei verschiedenen Firmen auf verschiedenen Baustellen. An der Art der körperlichen Anforderungen zu zweifeln, besteht daher angesichts der zeitnahen Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen Behörden und zuletzt gegenüber Dr.F. kein Anlass.
Unstreitig konnte der Kläger seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schweißer aus gesundheitlichen Gründen ab 26.08.2002 nicht mehr verrichten. Die Arbeitsunfähigkeit war entgegen der Auffassung des Klägers nicht am 23.02.2004 beendet. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Unfähigkeit kommt es auf den objektiven Gesundheitszustand an (Höfler in Kasseler Kommentar, § 44 SGB V Rz.19). Dieser stellt sich nach den vorhandenen medizinischen Befunden so dar, dass der Kläger über den 23.02.2004 hinaus auf Dauer nicht mehr in der Lage war, seiner selbständigen Tätigkeit als Schweißer nachzugehen.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.F. , der sich ausführlich und wiederholt mit den Vorbefunden und dem vom Kläger vorgelegten Kernspintomografiebefund auseinandergesetzt und seine Leistungseinschätzung schlüssig begründet hat. Er befindet sich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des MDK aus dem Jahr 2004, das ebenfalls auf der Grundlage einer zeitnahen ambulanten Untersuchung erging und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen, die den Kläger im Auftrag der DRV Bayern Süd untersucht haben. Sowohl Dr.S. als auch Dr.Z. , die den Kläger 2003 bzw. 2005 begutachtet haben, sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in seiner bislang ausgeübten Beschäftigung nicht mehr einsatzfähig ist. Auch das Ausmaß der Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G" legt nahe, dass die Anforderungen als Schweißer dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr entsprechen.
Seit 1993 wird der Kläger von der Praxis K./E. wegen chonisch rezidivierender Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion LWK 4/5, LWK 5/S 1 mit Stenosen und schwerer Osteospondylochondrosen sowie einer Periarthritis humeroscapularis calcaria im Bereich beider Schultergelenke behandelt. Bereits damals ist der Kläger von Dr.K. als berufsunfähig beurteilt worden. Bei der Untersuchung durch den MDK im April 2004 ist als Hauptleiden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom objektiviert worden, nachdem die Beschwerden auch in die linke Oberschenkelregion ausstrahlten und fraglich auch für die Hüftschmerzen links verantwortlich gesehen wurden. Auch die Begutachtung durch Dr.F. im September 2004 ergab, dass eine erhebliche Spondylochondrose der Lendenwirbelsäule mit Gefügestörungen den Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen darstellte. In welchem Ausmaß daneben die Folgen der Alkoholkrankheit noch Arbeitsunfähigkeit mitbedingt haben, kann dahinstehen, weil bereits die Auswirkungen des Lendenwirbelsäulensyndroms so schwerwiegend sind, dass eine Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar war. Die Behauptung des Klägers, er sei zwischen dem 23.02.2004 und dem 01.03.2004 arbeitsfähig gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Bei ihm war eine Behinderung auf Dauer mit einem Schweregrad von 60 festgestellt worden, die bereits von ihrer Art her nicht besserungsfähig ist und deren Fortbestehen im Übrigen durch den Sachverständigen festgestellt worden ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass beim Kläger ab 2002 ein einheitliches Krankheitsbild vorlag, das über den 23.02.2004 und 01.03.2004 hinaus fortbestanden hat. Dieselbe Krankheit liegt vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt. Die Praxis K. und E. hat angegeben, den Kläger bis 23.02.2004 wegen adhäsiver Entzündung der Schultergelenkskapsel, Alkoholkrankheit, Bandscheibenerkrankung und Gastritis bzw. Ulcus ventriculi arbeitsunfähig geschrieben zu haben. Dieselben Diagnosen erscheinen im Behandlungbericht vom 18.05.2004. An erster Stelle wird dort degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelkompressionen und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten genannt, danach folgen beginnende Coxarthrose links, Insertionstendinose der linken Hüfte, Periarthritis mit schmerzhafter Schultersteife beidseits, Polyneuropathie, Gonarthrose beidseits und degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit Wurzelirritationen.
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.08.2002, die durchgehend bis Ende 2004 bestand, hatte der Kläger ab dem 10.09.2002 für insgesamt 546 Tage Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch auf Krankengeld war am 08.03.2004 erschöpft. Zutreffend hat die Beklagte daher dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 24.02.2004 bis 08.03.2004 nachgezahlt. Zu Unrecht war die Wartezeit von 15 Tagen, in denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, beim Anspruch angerechnet worden. Zeiträume ohne Anspruch auf Krankengeld sind bei der Berechnung der Dauer des Krankengelds nicht anzurechnen (Höfler in Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rz.6b unter Verweis auf § 48 Abs.3 Satz 2 SGB V). Den anders lautenden Bescheid vom 26.01.2004 konnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 gem. § 44 SGB X korrigieren.
Durch das Hinzutreten einer neuen Erkrankung ab 01.03.2004 wird kein neuer Anspruch auf Krankengeld ausgelöst. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 SGB V wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Eine weitere Krankheit im Sinne dieser Vorschrift kann nur vorliegen, wenn es sich nicht um dieselbe Krankheit handelt; es muss daher ein Krankheitsgeschehen mit einer anderen medizinischen Ursache feststellbar sein. Um eine solche handelt es sich bei der Erkrankung an der linken Hüfte, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Vorerkrankung an der Lendenwirbelsäule steht. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger vom 23.02.2004 bis 27.02.2004 und über den 01.03.2004 hinaus wegen der Bandscheibenschäden nicht in der Lage war, schwer zu heben und zu tragen oder in gebückter Stellung zu arbeiten. Da das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" nicht voraussetzt, dass Krankengeld gezahlt wird, ist der Zeitpunkt der Erschöpfung des Krankengeldanspruchs von untergeordneter Bedeutung. Ebensowenig ist maßgeblich, ob die Erkrankung an der linken Hüfte Arbeitsunfähigkeit für sich allein begründet hat, wie dies von Dr.F. bestritten wird.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Schmied, der nach diversen Schweißerprüfungen zuletzt als Schweißer tätig war. Wegen chronischer Schmerzkrankheit mit psychischen Faktoren, chronischer Alkoholkrankheit, chronisch rezidivierendem Cervikobrachialsyndrom, Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und Impingementsyndrom beider Schultergelenke absolvierte er vom 29.10.2002 bis 12.12.2002 ein Heilverfahren. Er wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Seit April 2003 ist er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 60 anerkannt, ab 09.05.2006 wurde der GdB auf 70 angehoben und das Merkzeichen "G" zuerkannt.
Im Zusammenhang mit seinem Reha-Antrag im März 2002 gab der Kläger an, bei seiner Tätigkeit als Stahlbauer/Schweißer handele es sich um eine überwiegend stehende, gehende Tätigkeit, die mit häufigem Heben von Lasten verbunden sei. Gegenüber dem Gutachter bezeichnete er die bisherige Erwerbstätigkeit als schwer und mittelschwer. Im Zusammenhang mit seinem Rentenantrag, der 2003 mangels besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden ist, wurde er am 24.02.2003 von dem Nervenarzt Dr.S. untersucht. Laut Gutachten vom 24.02.2003 ist das Ausmaß der Alkoholkrankheit so schwerwiegend, dass eine berufliche Reintegration unmöglich erscheine. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde der Kläger im Jahre 2005 erneut von einem Nervenarzt untersucht. Nach einer weiteren Untersuchung ist von Seiten der Internistin Dr.Z. am 08.02.2005 zusammenfassend festgestellt, die Tätigkeit als Schlosser und Metallbauer sei nur noch unter sechs Stunden zumutbar.
Als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger war der Kläger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wegen adhäsiver Entzündung der Schultergelenkskapsel, psychischer und Verhaltens-Störungen durch Alkohol, Alkoholkrankheit, Bandscheibenerkrankung, Ulcus ventriculi und Gastritis bezog er von der Beklagten vom 26.08.2002 bis 23.02.2004 Krankengeld. Ab 01.03.2004 wurde er vom behandelnden Orthopäden wegen einer Hüftgelenkserkrankung krankgeschrieben. Die Beklagte lehnte eine erneute Krankengeldzahlung am 26.03.2004 mit der Begründung ab, er habe die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erschöpft und sei jetzt nach Rücksprache mit der Praxis Dr.K./Dr.E. an derselben Erkrankung erkrankt.
Dem widersprach der Kläger am 02.04.2004 unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der genannten Praxis vom 31.03.2004, wonach die Hüfterkrankung neu hinzugekommen sei. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch den MDK, die am 22.04.2004 durch den Allgemeinarzt S. durchgeführt wurde. Laut diesem Gutachten ist die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die Lendenwirbelsäulenbeschwerden bedingt, daneben durch Schmerzen an der linken Hüfte und chronische Schulterschmerzen. Der Zusammenhang mit den Vorerkrankungen sei eindeutig. Dies bestätigte der MDK (Dr.W.) in seiner Stellungnahme nach Aktenlage vom 07.06.2004, nachdem der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Praxis K. und E. vom 10.05.2004 vorgelegt hatte, dass die Arbeitsunfähigkeit seit dem 01.03.2004 infolge der Trochantertendinose links bestehe. Davor hatte die Praxis K. am 28.05.2004 mitgeteilt, der Kläger stehe wegen folgender Erkrankungen in orthopädischer Behandlung: degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelkompression und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, beginnende Coxarthrose links, Insertionstendinose der linken Hüfte, Periarthritis mit schmerzhafter Schultersteife beidseits, Polyneuropathie, Gonarthrose beidseits, degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit Wurzelirritationen. Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die Beklagte erneut eine Krankengeldgewährung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 01.03.2004 mit der Begründung ab, es handele sich um dieselbe Krankheit wie die, die zur Arbeitsunfähigkeit vom 26.08.2002 bis 23.02.2004 geführt habe. Den Widerspruch wies sie am 28.07.2004 mit der Begründung zurück, die Höchstanspruchsdauer sei erschöpft gewesen und durch die erst am 01.03.2004 hinzugekommene Erkrankung der linken Hüfte könne kein Anspruch auf Krankengeld entstehen.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, er sehe keinen Zusammenhang zwischen der Hüfterkrankung und der Vorerkrankung der Schultern, die seine Arbeitsunfähigkeit bis 23.02.2004 begründet habe. Die Praxis K./E. hat am 23.08.2004 moniert, der MDK-Gutachter nehme nicht Stellung dazu, dass die Erkrankung an der Hüfte neu dazugekommen sei und ein eigenes Krankheitsbild darstelle. Auf Veranlassung des Sozialgerichts ist der Kläger am 27.09.2004 durch den Orthopäden Dr.F. untersucht worden. In seinem Gutachten vom 29.09.2004 hat der Sachverständige ausgeführt, die Krankschreibung ab 01.03.2004 wegen angeblicher Gesundheitsstörungen an der linken Hüfte sei bei freier Beweglichkeit der Hüftgelenke nicht nachvollziehbar. Eine Krankschreibung habe allenfalls wegen massiver Verschleißschäden der Lendenwirbelsäule erfolgen können.
Die Beklagte hat dazu ausgeführt, weil die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Vorerkrankungen entsprechend dem MDK-Gutachten über den 23.02.2004 hinaus bestanden habe, sei die am 01.03.2004 eingetretene Erkrankung der linken Hüfte hinzugetreten. Eine Verlängerung der Leistungsdauer des Krankengelds resultiere daraus nicht. Bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer habe sie einen Fehler begangen, indem sie die 15 Tage Wartezeit auf den Leistungsanspruch angerechnet habe. Wegen des tatsächlich zustehenden Anspruchs für insgesamt 546 Tage sei der Krankengeldanspruch erst am 08.03.2004 erschöpft gewesen. Mit Bescheid vom 02.02.2005 hat sie dem Kläger Krankengeld vom 24.02.2004 bis 08.03.2004 in Höhe von 1.092,00 Euro nachgezahlt.
Dagegen hat der Kläger eingewandt, das angeblich zu wenig gezahlte Krankengeld sei ein unwahrer Vorwand. Am 26.01.2004 habe die Beklagte festgestellt, dass das Krankengeld am 23.02.2004 ende. Der Krankengeldzahlung bis 08.03.2004 widerspreche er.
Nach einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 hat Dr.F. am 17.03.2006 auf Nachfrage ergänzt, wegen der Bandscheibenschäden sei der Kläger ab 23.02.2004 nicht in der Lage gewesen, als selbständiger Stahlbauschlosser zu arbeiten. Die Arbeit wäre auf Kosten der Gesundheit erfolgt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Kernspintomografie vom 20.04.2006 beweise eine Coxarthrose, die mit der Krankschreibung vor dem 01.03.2004 nichts zu tun habe. Er arbeite seit Jahren als Fräser, Schleifer, Bohrer; dabei handle es sich um sitzende Tätigkeiten, die leicht seien. Als Gewerbe habe er angemeldet Schweißarbeiten bei verschiedenen Firmen auf verschiedenen Baustellen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2006 hat Dr. F. ausgeführt, Lendenwirbelsäulenschäden verhinderten gerade eine sitzende Tätigkeit. Ein Hüftarthrose ohne Bewegungseinschränkung begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Kläger eingewandt hatte, seine Tätigkeit nur zu einem Drittel im Sitzen erledigt zu haben, in der Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt zu sein und wegen der Gesundheitsstörung an der linken Hüfte das Merkzeichen "G" erhalten zu haben, hat Dr.F. in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2006 wiederholt, kernspintomografisch lägen nur relativ diskrete Hinweise auf eine Arthrose vor, hingegen auf massive von Seiten der Bandscheiben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auch vom 23.02. bis 27.02.2004 nicht arbeitsfähig gewesen, und entgegen den Ausführungen der behandelnden Orthopäden liege beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen Dr.F. seit 2002 ein einheitliches Krankheitsbild vor.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung mit denselben Argumenten wie im Klageverfahren begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 sowie des Bescheides vom 02.02.2005 zu verurteilen, Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 12.04.2007 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten der DRV Bayern Süd, der Schwerbehindertenakten, der Akte des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.08.2006 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 und der Bescheid vom 02.02.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld über den 08.03.2004 hinaus. Er hat die Höchstanspruchsdauer erschöpft. Die am 01.03.2004 hinzugetretene Hüfterkrankung begründet keinen neuen Krankengeldanspruch.
Gem. § 48 Abs.1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Arbeitsunfähig ist ein Versicherter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (vgl. zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2004 in BSGE 94, 19, 21). Da der Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26.08.2002 als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten war, ist darauf abzustellen, ob der Kläger die an seinem letzten Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen konnte. Anknüpfungspunkt sind also die Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweißer. Diese hat der Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund wiederholt als schwer bzw. mittelschwer bezeichnet, auch gegenüber dem MDK hat der Kläger am 22.04.2004 angegeben, zuletzt teilweise sehr schwere Arbeiten mit schwerem Heben von Lasten, teilweise in Zwangshaltungen und mit gebückter Haltung verrichtet zu haben. Wenn der Kläger demgegenüber jetzt im Sozialgerichtsverfahren behauptet, er habe zuletzt leichte sitzende Tätigkeiten bzw. leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichtet, so ist dies nicht glaubhaft. Es mag sein, dass das Bestücken von Maschinen in der Metallbe- und -verarbeitung körperlich nicht so anspruchsvoll ist wie Schweißerarbeiten. Tatsächlich war der Kläger jedoch nicht als Metallarbeiter bei der Beklagten versichert, sondern wegen seiner Gewerbeanmeldung als Selbständiger. Dieses lautete auf Schweißarbeiten bei verschiedenen Firmen auf verschiedenen Baustellen. An der Art der körperlichen Anforderungen zu zweifeln, besteht daher angesichts der zeitnahen Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen Behörden und zuletzt gegenüber Dr.F. kein Anlass.
Unstreitig konnte der Kläger seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schweißer aus gesundheitlichen Gründen ab 26.08.2002 nicht mehr verrichten. Die Arbeitsunfähigkeit war entgegen der Auffassung des Klägers nicht am 23.02.2004 beendet. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Unfähigkeit kommt es auf den objektiven Gesundheitszustand an (Höfler in Kasseler Kommentar, § 44 SGB V Rz.19). Dieser stellt sich nach den vorhandenen medizinischen Befunden so dar, dass der Kläger über den 23.02.2004 hinaus auf Dauer nicht mehr in der Lage war, seiner selbständigen Tätigkeit als Schweißer nachzugehen.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.F. , der sich ausführlich und wiederholt mit den Vorbefunden und dem vom Kläger vorgelegten Kernspintomografiebefund auseinandergesetzt und seine Leistungseinschätzung schlüssig begründet hat. Er befindet sich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des MDK aus dem Jahr 2004, das ebenfalls auf der Grundlage einer zeitnahen ambulanten Untersuchung erging und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen, die den Kläger im Auftrag der DRV Bayern Süd untersucht haben. Sowohl Dr.S. als auch Dr.Z. , die den Kläger 2003 bzw. 2005 begutachtet haben, sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in seiner bislang ausgeübten Beschäftigung nicht mehr einsatzfähig ist. Auch das Ausmaß der Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G" legt nahe, dass die Anforderungen als Schweißer dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr entsprechen.
Seit 1993 wird der Kläger von der Praxis K./E. wegen chonisch rezidivierender Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion LWK 4/5, LWK 5/S 1 mit Stenosen und schwerer Osteospondylochondrosen sowie einer Periarthritis humeroscapularis calcaria im Bereich beider Schultergelenke behandelt. Bereits damals ist der Kläger von Dr.K. als berufsunfähig beurteilt worden. Bei der Untersuchung durch den MDK im April 2004 ist als Hauptleiden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom objektiviert worden, nachdem die Beschwerden auch in die linke Oberschenkelregion ausstrahlten und fraglich auch für die Hüftschmerzen links verantwortlich gesehen wurden. Auch die Begutachtung durch Dr.F. im September 2004 ergab, dass eine erhebliche Spondylochondrose der Lendenwirbelsäule mit Gefügestörungen den Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen darstellte. In welchem Ausmaß daneben die Folgen der Alkoholkrankheit noch Arbeitsunfähigkeit mitbedingt haben, kann dahinstehen, weil bereits die Auswirkungen des Lendenwirbelsäulensyndroms so schwerwiegend sind, dass eine Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar war. Die Behauptung des Klägers, er sei zwischen dem 23.02.2004 und dem 01.03.2004 arbeitsfähig gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Bei ihm war eine Behinderung auf Dauer mit einem Schweregrad von 60 festgestellt worden, die bereits von ihrer Art her nicht besserungsfähig ist und deren Fortbestehen im Übrigen durch den Sachverständigen festgestellt worden ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass beim Kläger ab 2002 ein einheitliches Krankheitsbild vorlag, das über den 23.02.2004 und 01.03.2004 hinaus fortbestanden hat. Dieselbe Krankheit liegt vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt. Die Praxis K. und E. hat angegeben, den Kläger bis 23.02.2004 wegen adhäsiver Entzündung der Schultergelenkskapsel, Alkoholkrankheit, Bandscheibenerkrankung und Gastritis bzw. Ulcus ventriculi arbeitsunfähig geschrieben zu haben. Dieselben Diagnosen erscheinen im Behandlungbericht vom 18.05.2004. An erster Stelle wird dort degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelkompressionen und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten genannt, danach folgen beginnende Coxarthrose links, Insertionstendinose der linken Hüfte, Periarthritis mit schmerzhafter Schultersteife beidseits, Polyneuropathie, Gonarthrose beidseits und degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit Wurzelirritationen.
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.08.2002, die durchgehend bis Ende 2004 bestand, hatte der Kläger ab dem 10.09.2002 für insgesamt 546 Tage Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch auf Krankengeld war am 08.03.2004 erschöpft. Zutreffend hat die Beklagte daher dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 24.02.2004 bis 08.03.2004 nachgezahlt. Zu Unrecht war die Wartezeit von 15 Tagen, in denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, beim Anspruch angerechnet worden. Zeiträume ohne Anspruch auf Krankengeld sind bei der Berechnung der Dauer des Krankengelds nicht anzurechnen (Höfler in Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rz.6b unter Verweis auf § 48 Abs.3 Satz 2 SGB V). Den anders lautenden Bescheid vom 26.01.2004 konnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 gem. § 44 SGB X korrigieren.
Durch das Hinzutreten einer neuen Erkrankung ab 01.03.2004 wird kein neuer Anspruch auf Krankengeld ausgelöst. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 SGB V wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Eine weitere Krankheit im Sinne dieser Vorschrift kann nur vorliegen, wenn es sich nicht um dieselbe Krankheit handelt; es muss daher ein Krankheitsgeschehen mit einer anderen medizinischen Ursache feststellbar sein. Um eine solche handelt es sich bei der Erkrankung an der linken Hüfte, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Vorerkrankung an der Lendenwirbelsäule steht. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger vom 23.02.2004 bis 27.02.2004 und über den 01.03.2004 hinaus wegen der Bandscheibenschäden nicht in der Lage war, schwer zu heben und zu tragen oder in gebückter Stellung zu arbeiten. Da das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" nicht voraussetzt, dass Krankengeld gezahlt wird, ist der Zeitpunkt der Erschöpfung des Krankengeldanspruchs von untergeordneter Bedeutung. Ebensowenig ist maßgeblich, ob die Erkrankung an der linken Hüfte Arbeitsunfähigkeit für sich allein begründet hat, wie dies von Dr.F. bestritten wird.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved