L 14 R 177/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1018/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 177/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im Jahre 1951 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige ohne Berufsausbildung mit Wohnsitz in ihrem Heimatland, war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zuletzt als Arbeiterin in einer Brillenfabrik beschäftigt. In ihrem Versicherungsverlauf sind - nach zwischenzeitlichen Ermittlungen der Beklagten und Ergänzungen zuletzt durch Bescheid vom 20.02.2006 - vermerkt: Dezember 1969 bis Dezember 1971: FRG-Zeit Januar 1972 bis Juli 1987: hauptsächlich Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung und wegen Kindererziehung (ununterbrochen seit August 1984) Juli 1987 bis Dezember 1988: Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezugs 05.12.1988 bis 30.03.1991: Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit 02.06.1991 bis 11.11.1991: Krank/Gesundheitsmaßnahme (vorgemerkt),

weiterhin Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Juni 1974 bis März 1980 und von Juli 1984 bis April 1991.

Aus Kroatien wurde lediglich eine Versicherungszeit vom 16.06.1998 bis zum 30.03.1999, also neuneinhalb Monate, gemeldet.

Auf ihren Antrag auf Invalidenrente bzw. Rente wegen Erwerbsminderung vom 01.03.2004 erhielt die Klägerin nach kroatischen Rechtsvorschriften eine geringe Rente ab 06.04.2004. Die Beklagte hingegen lehnte die Bewilligung einer Rente mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.04.2005 ab, weil nach einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. vom 08.03.2005 eine teilweise Erwerbsminderung (drei bis unter sechs Stunden) bzw. eine Berufsunfähigkeit (unter drei Stunden im bisherigen Beruf) seit dem 01.03.2004 bestehe und bei diesem Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weder sei die Zeit ab 01.01.1984 lückenlos mit Beitragszeiten und sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, noch sei in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls (01.03.1999 bis 29.02.2004) die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von drei Jahren (36 Monaten) an Pflichtbeiträgen vorhanden; vielmehr liege im fraglichen Zeitraum nur ein Monat mit einem Pflichtbeitrag, der März 1999, vor.

Der Leistungsbeurteilung im Bescheid lagen Arztbriefe und Krankenberichte ab Dezember 1998 über eine erste ambulante psychiatrische und die folgenden psychiatrischen Untersuchungen und Behandlungen einer wiederkehrenden depressiven Störung und einer beginnenden psychoorganischen Störung sowie über eine totale Hysterektomie mit Adnexen (Februar 1999), eine Operation der Varikose am rechten Bein (September/Oktober 2000) und eine stationäre Behandlung vom 06.06. bis 02.07.2002 wegen wiederkehrender depressiver Störung und organischen Psychosyndroms im Allgemeinkrankenhaus des Ortes S. zugrunde. Weiterhin lag das Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 02.09.2004 vor mit den Diagnosen "wiederkehrende depressive Störung, Zustand nach Hysterektomie mit Adnexen beidseits (Februar 1999), Varizen am linken Bein und Zustand nach Varizenoperation am rechten Bein (September 2000)" und mit der Beurteilung eines ab 06.04.2004 auf drei bis unter sechs Stunden reduzierten Leistungsvermögens.

Gegen die Rentenablehnung erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei in Kroatien über das Ende der Beschäftigung hinaus bis zum 20.04.1999 krank gewesen und sei dann vom Arbeitsamt S. vom 21.04.1999 bis zum 05.04.2004 als Arbeitslose geführt worden; hierzu reichte sie eine Bescheinigung des Arbeitsamts vom 26.04.2005 ein, dass sie in dieser Zeit ohne Bezug von Geldleistungen beschäftigungslos gemeldet gewesen sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 15.04.2005 zurückgewiesen und ergänzend hierzu angefügt, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 21.04.1999 bis 05.04.2004 kein Dehnungstatbestand (Schiebezeit zur Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt des Leistungsfalls) sei, weil als solcher nur eine Zeit des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach kroatischem Recht zu berücksichtigen sei (Art.26 Abs.2 des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit von 1997).

Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie hätte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor und nach dem 01.01.1984 erfüllt. Der maßgebende Fünf-Jahres-Zeitraum sei hier die Zeit vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2004. Zur Begründung der fehlenden Rentenversicherungsbeiträge ab 31.03.1999 wies sie darauf hin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Pflichtbeiträge zu entrichten, und auch wegen Arbeitslosigkeit nicht im Stande, freiwillige Beiträge zu zahlen. Hierzu legte sie zwei Bescheinigungen über den Erhalt von Ersatzleistungen wegen Krankheit vom 01.01. bis 31.01.1999 und vom 01.02. bis 28.02.1999 bei Vermerk eines ersten Arbeitsunfähigkeits-Tags vom 14.03.1998 und die Kündigung der Beschäftigung zum 28.02.1999 vor, weiterhin ärztliche Unterlagen ab Februar 1999, die sich bis auf Berichte zur ambulanten psychiatrischen Behandlung am 02.09. und 30.11.2004 bereits in der Versichertenakte (Gutachtensheft) der Beklagten befanden.

Vorgelegt wurde weiterhin ein Bescheid des Arbeitsamts S. vom 24.04.1999, der die Feststellung enthielt, dass die Klägerin ab 31.03.1999 einen Anspruch auf Geldleistungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 312 Tagen habe, falls es vor Ablauf dieser Frist nicht zu irgendeiner gesetzlich vorgesehenen Grundlage für die Einstellung der Zahlung oder Beendigung des Anspruchs auf Leistungen komme.

Nachfragen der Beklagten hierzu bei der kroatischen Verbindungsstelle ergaben, dass die Klägerin in ihrem Heimatland nur Versicherungszeiten vom 16.06.1998 bis 30.03.1999 gehabt habe, weil für sie während der Arbeitslosigkeit ab 31.03.1999 keine für eine "verlängerte Versicherung" möglichen Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt worden seien und sie auch nicht bei einer anderen Versicherung gemeldet gewesen sei. Ab 31.03.1999 habe sie nur für 312 Tage Geldleistungen als arbeitslose Person ohne Beitragsentrichtgung verwirklicht (telefonische Auskunft vom 21.03.2006, schriftliche Auskunft vom 21.03.2006 und neues Formblatt HR-D 205 vom gleichen Datum mit Versicherungszeiten nur vom 16.06.1998 bis 30.03.1999).

Die Beklagte vertrat weiterhin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. vom 20.10.2005 die Ansicht, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin sei aus dem Gutachten der kroatischen Ärzte übernommen worden und die darüber hinaus von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wiesen lediglich auf eine vorliegend nicht entscheidungserhebliche, behandlungsfähige und vorübergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seitens der Psyche hin.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2006 ab. Es verneinte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung gem. §§ 43, 241 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Annahme des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung am 01.03.2004 nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht führte u.a. aus, in der kroatischen Rentenversicherung bestünden rentenrechtlich relevante Zeiten nur von Juni 1998 bis März 1999 (9 Monate). Die von April 1999 bis April 2004 bestehende Arbeitslosigkeit könne mangels Beiträgen zur heimischen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24.05.2005 selbst erklärt, dass sie in dem genannten Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezogen habe; aber auch wenn für 312 Tage Arbeitslosengeld gezahlt worden und hierfür eine Versicherungszeit anzurechnen gewesen wäre, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall vom 01.03.2004 nicht gegeben.

Mit der hiergegen am 15.02.2007 erhobenen "Beschwerde" gegen den am 06.12.2006 zugestellten Gerichtsbescheid macht die Klägerin Grobheiten und Lügen in der angefochtenen Entscheidung erster Instanz geltend. Sie legt bereits bekannte ältere ärztliche Unterlagen aus der Zeit von Dezember 1998 bis April 2004 vor sowie neue Unterlagen aus der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2007; diese betreffen vor allem psychiatrische Kontrolluntersuchungen und Behandlungen, außerdem eine Knochendichtemessung vom 12.01.2007 und einen psychologischen Kurzbericht vom 29.01.2007. Auch zuletzt wurde der Klägerin von der behandelnden Psychiaterin am 26.01.2007 bescheinigt, dass sie seit dem Jahre 1998 in psychiatrischer Behandlung sei, auch jetzt ein beginnendes psychoorganisches Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung vorlägen und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich verringert sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die ärztlichen Unterlagen könnten kurze Arbeitsunfähigkeitszeiten vor Eintritt des Leistungsfalls im Jahre 2004 begründen, aber keine schwerwiegende, auf Berentung hindeutende Leistungsminderung.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 01.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Hierauf wird, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Hierüber konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).

Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein Rentenanspruch zusteht, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichtsbescheids (§ 153 Abs.2 SGG). Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für eine Rentengewährung ausführlich dargelegt und begründet, warum die Klägerin die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt und - bei der jetzigen Rechtslage - auch nicht mehr erfüllen kann. Lediglich im Hinblick auf eine möglicherweise mißverständliche Äußerung hinsichtlich der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs in Kroatien ab 31.03.1999 für ein Jahr (als gedachte "Versicherungszeit"?) und im Übrigen zur Herausstellung der wichtigsten Grundsätze für die Klägerin geht der Senat nochmals kurz auf den rechtlichen Sachverhalt ein:

Die Klägerin erfüllt ohne weiteres die allgemeine Wartezeit, d.h. fünf Jahre mit Beitragszeiten (und/oder Ersatzzeiten) - § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. § 51 Abs.1 SGB VI. Unabhängig davon ist es zusätzlich nach deutschen Rechtsvorschriften erforderlich, dass die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, also dass

1. entweder alle Monate ab dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der rentenerheblichen Erwerbsminderung lückenlos mit Pflichtbei trägen, freiwilligen Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind

2. oder in den letzten fünf Jahren (60 Monaten) vor Eintritt der rentenerheblichen Erwerbsminderung (ggf. hinausgeschoben durch bestimmte rentenrechtliche Zeiten ohne Beitragslei stung) mindestens drei Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträ gen belegt sind.

Die Voraussetzungen der ersten Alternative scheitern bereits an Lücken im Versicherungsleben der Klägerin, z.B. im Mai 1991 und von Dezember 1991 bis Mai 1998. Daher kam es auf die Zeit ab April 1999 nicht mehr an, damit auch nicht mehr darauf, ob die Klägerin wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ab April 1999 Beiträge zur deutschen oder kroatischen Rentenversicherung von April 1999 bis Februar 2004 hätte aufbringen können.

Bereits die Lücken im Mai 1991 und von Dezember 1991 bis Mai 1998 sind mangels eines noch bestehenden Rechts der Klägerin zur freiwilligen Versicherung nicht mehr schließbar.

Die 3/5-Belegung (Belegung der letzten fünf Jahre vor Leistungsfall mit Pflichtbeiträgen für mindestens drei Jahre = 36 Monate) hätte die Klägerin letztmals bei Eintritt einer rentenrelevanten Erwerbsminderung noch im Jahre 1993 erreichen können. Hier ergeben sich, wenn die vorausgehenden Schiebezeiten im Sinne von § 43 Abs.3 SGB VI (z.B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) nicht mitgerechnet werden, also den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern bzw. weiter zurück in die Vergangenheit schieben, letztmals 36 Monate mit Pflichtbeiträgen.

Eine rentenerhebliche Erwerbsminderung der Klägerin noch im Jahre 1993 kann jedoch offensichtlich nicht in Erwägung gezogen werden. Die Krankengeschichte ist bis zum Jahre 1998 leer. Nur anamnestisch finden sich zweimal Hinweise auf einen Verkehrsunfall im Jahre 1996 mit einer Kopfverletzung (keine Bewusstlosigkeit) der Klägerin. Unterlagen hierzu sind nicht vorhanden und über bleibende Gesundheitsstörungen wegen des Unfalls berichteten weder die Klägerin noch ihre Ärzte.

Laut Arztbrief der örtlichen Gesundheitsbehörde (Ambulanz) zu Krankheitszeiten der Klägerin im Januar und Februar 1999 ergibt sich der Hinweis auf einen ersten Arbeitsunfähigkeits-Tag vom 14.09.1998, wobei die Art der Erkrankung nicht genannt ist.

Das Sozialgericht ging von den anamnestischen Daten im Gutachten der Invalidenkommission vom 02.09.2004 aus, nämlich dass eine Behandlung der Klägerin wegen neurologischer Störungen depressiven Charakters (einmal) im Jahre 1987 (und dann erst wieder ab 1998) erfolgt ist. Sollte dies zutreffen, kann nichts Wesentliches für eine frühzeitige Erwerbsminderung hieraus abgeleitet werden. Eine erste Behandlung der Klägerin in Kroatien im Zeitraum von 1992 bis 1998 erfolgte nach übereinstimmenden anamnestischen Daten aller behandelnden Ärzte Ende des Jahres 1998. Damit stimmt der Bericht des Dr.S. vom 22.12.1998 mit der Überschrift "Die 1. psychiatrische Untersuchung!" und mit dem Vermerk für eine wahrzunehmende Kontrolluntersuchung am 03.01.1999 überein. Die weiterhin mit Schlüsselzahlen vermerkten Diagnosen F-07.9 incip. (d.h. beginnende psychoorganische Störung) und F-33.1 ? (d.h. fragliche wiederkehrende depressive Störung) wurden in der Folgezeit wiederholt; ein beginnendes psychoorganisches Syndrom wurde noch im psychiatrischen Bericht vom Januar 2007 erwähnt. Das depressive Syndrom wies ab dem Jahre 2002 - erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die einzige stationäre Behandlung und ergaben sich in der Folgezeit mehr als nur seltene ambulante Behandlungen auf psychiatrischem Gebiet - eine Verschlimmerung auf. Eine nähere Diskussion hierzu sowie zur Frage, in welchem Zeitpunkt nach dem Jahre 1998 eine rentenrelevante Erwerbsminderung der Klägerin eingetreten sein könnte, erübrigen sich, weil rentenerhebliche, d.h. wesentliche und andauernde Gesundheitsstörungen vor allem mit Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens, aber auch mit einer massiven Häufung qualitativer Leistungseinschränkungen, noch im Jahre 1993 nicht feststellbar sind.

Der Eintritt einer Erwerbsminderung nach dem Jahre 1993 kann keinen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung begründen. Dies gilt auch für den Eintritt einer teilweisen Erwerbsminderung am 06.04.2004 (so die Ansicht der kroatischen Ärzte, die den Tag nach Ende der fünfjährigen Arbeitslosigkeit der Klägerin in Kroatien als Leistungsfall angenommen haben) oder am 01.03.2004 (so die Beklagte unter Bezug auf den Prüfarzt Dr.D. , der den Tag des Rentenantrags der Klägerin zugrundegelegt hat). In diesem Zusammenhang muss die Klägerin deutlich darauf hingewiesen werden, dass in der Zeit von Januar 1994 bis Februar 2004, also innerhalb von etwas mehr als zehn Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, nur Pflichtbeiträge für zehn Monate (16.06.1998 bis 30.03.1999) liegen. Weder die einjährige Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs ab 31.03.1999 nach kroatischem Recht noch die fünfjährige Zeit der Arbeitslosigkeit vom 31.03.1999 bis 05.04.2004 in Kroatien stellt eine Beitragszeit dar und kann daher nicht die Zahl der vorausgehenden Pflichtbeiträge auf mindestens 36 erhöhen.

Die Zeit vom 31.03.1999 bis 05.04.2004 ist keine nach deutschem oder kroatischem Recht "anrechenbare" Beitragszeit oder "Versicherungszeit", und (nur) die Zeit vom 31.03.1999 bis mutmaßlich 30.03.2000 (ein Jahr) stellt eine Schiebezeit im Sinne von § 43 Abs.3 SGB VI und Art.26 Abs.2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 dar. Eine solche Schiebezeit ist aber nutzlos, weil die Klägerin sowohl nach als auch vor der Beitragszeit vom 16.06.1998 bis 30.03.1999 innerhalb eines Gesamtrahmens von fünf Jahren nicht 36 Monate mit Pflichtbeiträgen hat.

Daher war ihre Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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