Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 28/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 357/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 466/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente hat.
Die 1940 geborene Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 10. März 2004 verstorbenen Versicherten J. M. (M.). M., der in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig als Kranmonteur tätig und zuletzt selbständiger Landwirt war, verstarb an einem Bronchialkarzinom. Die Klägerin und M. hatten am 18. Februar 2004 geheiratet. Die Klägerin erhält von der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Witwenpension.
M. hatte am 30. Juli 1999 in der Republik Österreich einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gestellt. Für den Antrag des M. auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung vom 31. März 2000 hatte die Beklagte die vom österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten ärztlichen Unterlagen beigezogen. Zuletzt war M. in der Republik Österreich durch Dr.S. begutachtet worden (Gutachten vom 28. April 2003), der als Hauptursache der Minderung der Erwerbsunfähigkeit ein bei laufender chemotherapeutischer Behandlung fortgeschrittenes kleinzelliges Bronchialkarzinom im linken Oberlappen mit Lymphknotenmetastasen im Zwischenlungenraum, einen Verdacht auf Knochenmetastasen im Bereich der 6. und 7. Rippe links und eine Stimmbandlähmung links diagnostiziert hatte. Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der fortgeschrittenen Lungenkrebserkrankung soweit eingeschränkt, dass M. keine geregelte Arbeit mehr zumutbar sei und mit einer Besserung nicht gerechnet werden könne. Die Beklagte hatte daraufhin die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr.Z. vom 24. Juni 2003 eingeholt, der ebenso eine Besserung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der fortgeschrittenen Tumorerkrankung als unwahrscheinlich beurteilte. Die Beklagte gewährte M. daraufhin unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 26. März 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Es bestünde kein Anspruch auf Witwenrente, weil die Ehe mit M. nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Ein besonderer Umstand, der eine Ausnahme rechtfertige, würde nicht vorliegen. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe keinesfalls mit dem Tod ihres Ehegatten rechnen können. Es könne nicht angehen, dass sie in der Republik Österreich eine Witwenpension erhalte, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten würde die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Die schwere Erkrankung des M. sei dazu gerade nicht geeignet. Von einem plötzlichen und unerwarteten Tod könne nicht ausgegangen werden. Aus der Bewilligung einer österreichischen Witwenpension könne aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen kein anderer Schluss gezogen werden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und ausgeführt, sie sei bereits seit rund zehn Jahren Lebensabschnittspartnerin des M. gewesen. Bei ihm sei nach einem Kuraufenthalt im Jahre 2002 ein Lungenkarzinom festgestellt worden, worauf eine Chemo- bzw. Strahlentherapie gefolgt sei. Im August 2003 sei M. als vollkommen geheilt entlassen worden. Bezug genommen wird auf einen ärztlichen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003. Sie habe in keinster Weise ahnen können, dass es neuerlich zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen werde. Nach der Heirat sei ihr Gatte sehr wohl plötzlich und unvorhergesehen verstorben. Sie habe keinesfalls mit dem Tod ihres Ehegatten rechnen können. Der von der Klägerin angesprochene Bericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003 beinhaltet u.a. die Aussage "vollständige Remission im CT-Thorax". Das SG zog Befundberichte des Landeskrankenhauses G. vom 11. Mai 2005 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.G. vom 17. Mai 2005, den Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses G. aufgrund der stationären Behandlung des M. vom 8. Januar 2004 bis 9. Januar 2004 sowie den radiologischen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 8. Januar 2004 bei und holte ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr.W. vom 12. August 2005 ein.
Dr.W. führte aus, die gesundheitliche Prognose des M. zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18. Februar 2004 sei mehr als infaust gewesen. Bedingt durch das Rezidiv im Thoraxbereich und durch eine nachgewiesene Hirnmetastase im Januar 2004 habe jederzeit mit einem plötzlichen Ableben gerechnet werden müssen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Wahrscheinlichkeit für ein langfristiges Überleben (ein Jahr) nach allgemeiner Statistik annähernd gleich Null und der Tod des M. aufgrund der Tumorerkrankung in kürzester Zeit zu erwarten gewesen. Bereits im Dezember 2003 sei ein Rezidiv mit intrapulmonalen Metastasen festgestellt worden. Äußerst bedrohlich sei zusätzlich die Diagnose einer großen Hirnmetastase gewesen. Es habe mit einer dramatischen Verschlechterung gerechnet werden müssen. Damit sei nur mehr mit einer minimalen Überlebenszeit zu rechnen gewesen. Die vollständige Remission Mitte des Jahres 2003 habe sich als trügerische Hoffnung erwiesen.
Nach den Angaben der Klägerin sei bei M. u.a. bereits anlässlich der ersten Chemotherapie im Februar/März 2003 eine während einer solchen Therapie äußerst seltene Gewichtszunahme festgestellt worden. Im Januar 2004 habe er eine Cortisonbehandlung und danach eine Strahlentherapie erhalten und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut gegangen. Man habe auch da wieder eine sehr positive Gewichtszunahme verzeichnen können. Die Oberärztin im Landeskrankenhaus G. Dr.V. habe zu ihrem Mann gesagt, es sei ihm das erste Mal schlecht gegangen, er habe es da geschafft und er werde es wieder schaffen. Der Lungenkrebs sei vollkommen ausgeheilt gewesen. M. habe bis zuletzt keinen Sauerstoff gebraucht.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei zunächst bei entsprechend kurzer Ehedauer vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Diese Vermutung sei auch nicht widerlegt. Bereits beim Auftreten der Ersterkrankung im Januar 2003 sei die mittlere Lebenserwartung bei der Art des Karzinoms bis Januar 2004 gewesen. Jedoch seien schon vorher im Dezember 2003 Metastasen in der Lunge aufgetreten, im Januar 2004 sei dazu im Gehirn eine große Raumforderung festgestellt worden, die im Sinne einer Metastase gedeutet worden sei. Nachdem die erneuten Erkrankungen aufgetreten seien, sei M. nur noch palliativ behandelt worden. Zur Zeit der Eheschließung und auch Wochen zuvor sei damit die gesundheitliche Prognose ohne Hoffnung auf eine nur annähernde Heilung gewesen, vielmehr habe jederzeit mit einem plötzlichen Ableben gerechnet werden müssen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie habe keinesfalls mit dem Tod des M. rechnen können. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gelte sogar dann, wenn die Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung hätten. Auch wenn ein schwerkranker Ehepartner kurz nach der Heirat versterbe, könne ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen. Dies habe beispielsweise das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 14. September 2005 entschieden (Az.: S 6 KNr 16/05). Auch in diesem Falle sei die Hochzeit, so wie bei ihnen, schon seit Jahren geplant gewesen und es sei dem Ehemann noch Tage vor der Hochzeit bescheinigt worden, dass sich seine Gesundheit erheblich verbessert habe. Sowohl in diesem Fall als auch hier habe man nicht damit rechnen müssen, dass der Ehemann so kurz nach der Heirat sterben werde. Für die Annahme einer Versorgungsehe müsse ein Versorgungsgedanke überwiegendes Heiratsmotiv darstellen. Dies sei bei ihr keinesfalls der Fall gewesen. Sie habe eine finanzielle Versorgung überhaupt nicht nötig. Sie sei unabhängig von der geforderten Witwenrente ausreichend versorgt, einerseits aufgrund der Landwirtschaft und der Ausgedingeleistungen, andererseits aufgrund der Eigenpension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Es sei abwegig, von einer Eheschließung aus Versor-gungsgründen zu sprechen. Zum Beweis dafür, dass M. und sie bereits rund elf Jahre vor der Eheschließung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hätten, benenne sie als Zeugen die Eheleute S. , T. und D ... Es handele sich bei S. und T. um ehemalige Arbeitskollegen des M., welche jährlich ein bis zwei Wochen bei ihnen in der Steiermark gewohnt hätten bzw. bei der dritten Familie um ihre in Deutschland wohnende Nichte mit Gatten, welche auch oft mehrere Wochen bei ihnen ihren Urlaub verbracht hätten. Es habe auch bei allen Familien immer häufig Gegenbesuche in Deutschland gegeben. Der Hausarzt habe ihr eindeutig erklärt, dass bei einer Person, bei welcher eine Krebserkrankung seinerzeit diagnostiziert worden sei, immer die Gefahr von Metastasen bestehe und man das seriös nie ausschließen könne; selbst wenn ein Patient als vollkommen geheilt gelte, so wie es bei M. der Fall gewesen sei. Hingewiesen wird auf eine Erklärung der Eheleute S. vom 23. November 2006, die sie vom 2. bis 6. Januar 2004 besucht hätten. Daraus ergebe sich, dass der Gesundheitszustand des M. im Januar 2004 durchaus zufriedenstellend gewesen sei. In dieser Bestätigung heißt es, die Eheleute S. hätten M. und die Klägerin regelmäßig, seit 1996 ein- bis zweimal jährlich, in seinem Wohnhaus in P. besucht. M. sei ein langjähriger Berufskollege S. gewesen. Bei dem Besuch vom 2. bis 6. Januar 2004 seien sie sehr erfreut gewesen, M. wieder in einem hervorragenden Gesundheitszustand anzutreffen. Sie hätten auch gemeinsame Spaziergänge von P. bei St.V. nach S. , dem Wohnsitz des Sohnes seiner damaligen Verlobten K. M. in der Gemeinde W. , gemacht. Das sei ein Fußmarsch von über drei Kilometer in eine Richtung gewesen. Der plötzliche Tod des M. sei zu diesem Zeitpunkt absolut nicht vorhersehbar gewesen, da er sehr agil und gesund gewirkt habe. Außerdem fügte die Klägerin den Notariatsakt vom 30. März 1998 bezüglich der von A. K. übernommenen Landwirtschaft, eine Kopie des Kontoauszuges vom 23. Februar 2006 (Eigenpension der Klägerin in Höhe von 513,63 EUR) und eine Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg für M. vom 13. Dezember 1989 bei und verwies auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 (Az.: 3 Sa 667/05), den Beschluss des Hamburgerischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004, Az.: 1 Bf 189/04) und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 2004 (Az.: S 8 RJ 697/02).
Der Senat hat die Dres. G. und V. befragt (Schreiben vom 4. April 2007 und 12. Juli 2007) und deren vorliegende medizinischen Unterlagen beigezogen. Sie übersandten Befundberichte des Lungenfacharztes Dr.F. vom 14. November 2002 und des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 10. Dezember 2002, den radilogischen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 2. Dezember 2003, Befundberichte der Dr.V. zur Untersuchung am 5. Dezember 2003 und des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 12. Dezember 2003, Entlassungsberichte des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 8. Januar 2004 nach stationärem Aufenthalt vom 8. Januar bis 9. Januar 2004 anlässlich der Verlegung in das Krankenhaus H. , und des Krankenhauses H. vom 22. Januar 2004 über die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis 14. Januar 2004 sowie den Befundbericht des Landeskrankenhaus G. - Radioonkologie nach Bestrahlung des Gesamtgehirns im Zeitraum 30. Januar bis 12. Februar 2004 vom 16. März 2004. Außerdem hat der Senat eine Auskunft der Gemeinde W. vom 26. März 2007 eingeholt.
Dr.G. führte aus, M. sei seines Wissens über seine Krankheit voll aufgeklärt gewesen. Dr.V. wies darauf hin, alle von ihr behandelten Patienten würden über die Diagnosen entsprechend dem Allgemeinzustand, Alter und Intellekt, über ihre Therapien, über jeden neu erhobenen bzw. veränderten Befund, wie auch über die Notwendigkeit und Art der Durchführung einer daraus resultierenden Untersuchung bzw. Therapieänderung aufgeklärt. Die Gemeinde S. bestätigte, das Aufgebot durch den Standesbeamten sei am 17. Februar 2004 bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2007 führte die Klägerin aus, die Annahme der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe sei wegen besonderer Umstände nicht gerechtfertigt. Es genüge, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt werde. Die kurz vor dem Tod des M. geschlossene Ehe stelle die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des von M. bestehenden Heiratsentschlusses dar. Zu berücksichtigen sei die bereits vor zwölf Jahren entstandene eheähnliche Gemeinschaft, weil sie seit 1992 wie Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und keiner von ihnen eine eigene Wohnung gehalten habe. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2005 (Az.: S 34 RJ 219/04). Bereits im Sommer 2000 habe M. ihr einen Heiratsantrag gemacht. Beide seien sich einig gewesen, im Frühjahr die Ehe zu schließen. Sie seien also seit Mitte 2000 verlobt gewesen und hätten ihre Heiratsabsichten den Eheleuten S. , T. und D. bekannt gegeben. Es habe sich jedoch bei ihr die Notwendigkeit einer umfänglichen Kniebehandlung mit zweimaliger Knieoperation ergeben mit stationärem Aufenthalt im Lamdeskrankenhaus Bad R. vom 2. bis 12. Januar 2001 und vom 5. bis 30. August 2001 und Aufenthalt im Kur- und Rehabzentrum A. vom 7. bis 28. November 2001. Sie habe unter Ruhe- und Belastungsschmerzen gelitten, sei langzeitig schmerzbehandelt worden sowie in der Bewegung eingeschränkt und zum Teil auf Gehstöcke angewiesen gewesen. Am 7. Februar 2002 sei unerwartet ihre Schwester verstorben und der plötzliche Abschied habe sie so sehr getroffen, dass sie im Jahre 2002 die Eheschließung nicht habe durchführen wollen. Hinzu gekommen sei, dass sie von ihrem seit 1981 geschiedenen Ehemann verklagt worden sei, der die Feststellung begehrt habe, ihr keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und bereits geleistete Unterhaltszahlungen zurückgefordert habe. Der Prozess sei am 19. September 2003 vergleichsweise erledigt worden mit einer Unterhaltsabgeltung von 15.000,00 EUR und ihrem Verzicht auf weitere Unterhaltszahlungen. Der plötzliche Tod ihrer Schwester und der laufende Unterhaltsprozess hätten sie und M. sehr mitgenommen. Sie hätten im Trauerjahr 2002 die Ehe nicht schließen und auch gerne vor der Eheschließung den Unterhaltsprozess abschließen wollen. Während des gemeinsamen Spazierganges mit den Eheleuten S. im Januar 2004 habe M. geäußert, dass man doch jetzt auch gut die bereits im Jahre 2000 geschlossenen Heiratspläne verwirklichen könne. Bei dieser Gelegenheit sei dann auch in Gegenwart der Zeugen S. gemeinsam überlegt worden, welches Datum günstig sei und hierfür ein Tag in der Woche vom 16. bis 20. Februar angedacht. Die Eheschließung am 18. Februar 2004 stelle somit die Realisierung des bereits im Jahre 2000 wechselseitigen Heiratsversprechens dar. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse würden gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen. Sie habe eine eigene Pension und habe einen monatlichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann von 200,00 EUR bezogen. Ein landwirtschaftliches Anwesen habe sie ihrem Sohn übertragen und sich das Ausgedinge vorbehalten. Sie verfüge auch über ein unverfallbares Anwartschaftsrecht über eine lastenfreie Liegenschaft von 100.249 Quadratmeter nebst Maschinen und Betriebsvorrichtung. Sie und M. hätten auch die Vermögensverhältnisse durch Testament vom 20. Mai 1995 und Vertrag geregelt. Durch Notariatsakt am 14. August 2003 habe M. seine Liegenschaft in P. für den Fall des Todes auf sie übertragen. Sie enthalte eine Verrechnung für die von ihr übernommene Pflege der Tante des M. und u.a. die Verpflichtung, M. an gesunden und kranken Tagen zu betreuen und zu pflegen. Zu den Ausführungen des SG, bereits rund zwei Monate vor der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der Tumorerkrankung vorhersehbar gewesen, sei anzumerken, ihr und M. sei der Unterschied zwischen einem normalen Lungenkrebs und einem kleinzelligen Bronchialkarzinom bekannt gewesen. Über die besondere Aggressivität des kleinzelligen Bronchialkarzinoms sei sie nicht aufgeklärt worden. Am 18. Januar 2004 (richtig: 8. Januar 2004) sei bei M. eine rechtstemporale Raumforderung festgestellt und eine Metastase angenommen worden. Es habe sich hierbei um eine Verdachtsäußerung gehandelt. Sie und M. seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass nur mit einer geringen Lebenserwartung zu rechnen gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren trug die Klägerin vor, ihr erster Ehemann habe einige Zeit Unterhalt bezahlt, aber nach ihrer Erinnerung ab 1998/1999 nicht mehr. Er habe Unterhaltszahlungen zurück haben wollen, weil sie mit M. liiert gewesen sei. Nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses ergänzte die Prozessbevollmächtigte nach Rücksprache mit der Klägerin den Sachvortrag. Die Heirat sei vorher auch deshalb nicht zustande gekommen, weil die befreundeten Familien keine Zeit gehabt hätten und der Freundeskreis für einen Zeitpunkt ab Ende 2003 nicht hätte zusammengebracht werden können. Familie T. habe Ende Februar einen Skiurlaub gebucht, die Eheleute S. hätten im Februar/März zu ihrem Sohn nach Amerika reisen wollen. M. habe dann gesagt, jetzt solle die Heirat ohne die Gäste stattfinden. Zum Beweis hierfür wurden die Eheleute S. , T. und D. benannt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. März 2006 sowie den Bescheid vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 aufzuheben und der Klägerin Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Klärung der Ursachen, die zum Tod des verstorbenen Ehegatten geführt hätten, enthalte das vom SG eingeholte Gutachten eine eindeutige Aussage. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer Ehedauer von unter zwölf Monaten die Eheschließung der Versorgung des überlebenden Ehepartners gedient habe, sei nicht widerlegt. Es solle nicht ausgeschlossen werden, dass für die Eheschließung, insbesondere, wie vorliegend, bei vorher bestehenden langjährigen Zusammenleben, auch weitere Motive bestanden haben mögen. Aber eine Ausforschung der Intim- und Privatsphäre erreiche die Grenze der Justiziabilität schon deshalb, weil eine Anhörung des M. nicht mehr möglich sei. Der Einwand, dass eine Versorgungslücke angesichts der eigenen Einkünfte nicht bestanden habe, widerlege nicht die aufgestellte gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Eine positive Zukunftsprognose, falls sie denn medizinisch bejaht werden würde, würde für sich allein nicht die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegen. Eine Vermutungswiderlegung würde erst dann in Betracht kommen, wenn das medizinische Beweisergebnis dahingehend lauten würde, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Krebserkrankung als geheilt zu bewerten bzw. das Auftreten von Metastasen auszuschließen gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt bei Bekanntgabe ins Ausland drei Monate (§§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Der Gerichtsbescheid wurde am 24. April 2006 zugestellt und die Berufung am 26. Mai 2006, also innerhalb von drei Monaten, eingelegt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004, mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat. Mit Ge-richtsbescheid vom 16. März 2006 hat das SG nach vorheriger Anhörung gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 46 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine kleine bzw. große Witwerrente. Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht aber gemäß § 46 Abs.2a SGB VI nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs.2 a SGB VI wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt (BGBl I S.403). Die Neuregelung entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und Beamtenversorgung (vgl. BT-Drs. 14/4595 S.44). In der Unfallversicherung schuf der Gesetzgeber den § 65 Abs.6 SGB VII als Nachfolgetatbestand des § 594 Reichsversicherungsordnung (RVO). Eine nahezu gleichlautende Regelung enthalten § 38 Abs.2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie § 19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), wobei hier mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetztes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - der Zeitraum der Ehedauer von drei Monaten auf ein Jahr verlängert wurde, um diese Regelung den übrigen Vorschriften anzupassen. Der Gesetzgeber bezweckte damit eine einheitliche Regelung für einen Ausschluss eines Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Die Anknüpfung an die Ehedauer beinhaltet eine vorgegebene Vermutung, dass bei dem Tod eines Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Der Gesetzgeber ist bei Einführung des § 594 RVO davon ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit einem Verletzten kurz vor seinem Tod geschlossene Ehe meist aus Versorgungsgründen geschlossen wird und deshalb grundsätzlich ein Anspruch zu versagen ist (BT-Drs. IV/120 S.59; BSGE 35, 272).
Diese gesetzliche Vermutung kann wegen vorliegender besonderer Umstände entkräftet bzw. widerlegt werden. Ergeben sich aber nicht genügend Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, verbleibt es bei dieser Vermutungsregelung (KassKomm-Gürtner § 46 SGB VI Rdnr.46 b).
Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs.2a SGB VI umfassen im Einzelfall solche, die geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen, wobei vorrangig die Umstände von Bedeutung sind, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (BSGE 35, 272). Maßgebend sind die Motive nicht nur eines, sondern beider Ehegatten, wobei die Vermutung dann als widerlegt anzusehen ist, wenn die Versorgungsabsicht insgesamt betrachtet nicht überwiegt und die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehe-gatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (BSGE a.a.O.). Die Vermutungsregelung ist Ausdruck einer Typisierung und bezweckt auch, den Sozialversicherungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Gleiches gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind, wobei der bestehende Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG SozR 3100 § 38 Nr.5).
Im vorliegenden Fall sind keine Motive beider Ehegatten zu belegen, aus denen abgeleitet werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Die Rechtsvermutung des § 46 Abs.2a SGB VI führt somit zu einem Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten.
Folgende besonderen Umstände sprechen nach der Kommentierung von Kamprad (in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 Rz. 38) gegen die Anwendung des § 46 Abs.2a SGB VI: Plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. durch Unfall, Verbrechen, schwere Erkrankung), Schwangerschaft (Oberverwaltungsgericht Hamburg in DÖV 1960, 842) oder Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger Ehe nach ausländischem Recht lebende Ausländer (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Breith. 1977, 316), Heirat eines auf ständige Pflege angewiesenen Schwerbehinderten, dessen Ableben bei der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war (BSGE 60, 204, 206), Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen (Fürst in GKÖD, Band I, § 19 BeamtVG Rz. 30). Eine solchen Umständen ent-sprechende Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Diese Aufstellung zeigt jedoch eine restriktive Anwendung der Widerlegungsvoraussetzungen des § 46 Abs.2a Halbsatz 2 SGB VI.
Zur Überzeugung des Senats können auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 46 Abs.2 a SGB VI nicht nachgewiesen werden. Die Widerlegung der Rechtsvermutung in § 46 Abs.2a SGB VI setzt gemäß §§ 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils voraus (BSG SozR 3100 § 38 Nr.5), wobei die Ermittlung der maßgeblichen Umstände dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, zu tragen hat, wer den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente geltend macht (BSGE 30, 278), im gegebenen Fall somit die Klägerin.
Tritt der Tod eines Versicherten aufgrund einer vorher bestehenden Erkrankung ein, schließt die Kenntnis des grundsätzlich lebendsbedrohenden Charakters der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (BayVGH Beschluss vom 1. Dezember 1998, Az.: 3 B 95.3050). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente nicht gegeben.
Hier litt M. an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Auch ist davon auszugehen, dass sowohl M. als auch die Klägerin Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des M. hatten. Im Übrigen stellt sich die Eheschließung nicht als eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar.
Nach dem Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003 wurde bei M. ein kleinzelliges Bronchuskarzinom im Bereich des linken Oberlappens mit mediastinalen Lymphknoten-Metastasen festgestellt, außerdem eine Rekurrensparese links, ein Aortenaneurysma der Aorta abdominalis sowie der Verdacht auf eine Knochenmetastase im Bereich der 6. und 7. Rippe links geäußert. Bei Therapieabschluss wurde eine vollständige Remission im CT-Thorax mitgeteilt. Der Verdacht auf Metastasen im Bereich der 6. und 7. Rippe links wurde in der aktuellen Skelettszintigraphie nicht bestätigt. Im Juli/August 2003 wurde eine Strahlentherapie im Bereich des ehemaligen Tumorareals durchgeführt. Ein Rezidiv mit Intrapulmonalmetastasen wurde aber wieder bei der CT-Untersuchung des Thorax am 2. Dezember 2003 festgestellt. Zusätzlich ergab eine CT-Untersuchung des Gehirnschädels am 8. Januar 2004 bei einem Verdacht auf Hirnmetastasen, bei geäußerten Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen des Versicherten den Hinweis auf eine rechtstemporale Raumforderung einer großen Metastase. Dem Befundbericht des Landeskrankenhauses H. zur Schädelaufnahme vom 9. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass das Bild in erster Linie für einen malignen Prozess mit Ventrikeleinbruch sprach. Anschließend wurde eine palliative Second-Line-Chemotherapie nach CE-Schema durchgeführt. Vom 30. Januar 2004 bis 12. Februar 2004 erfolgte die palliative Bestrahlung des Gesamthirns, wobei es zu einer Verschlimmerung des Allgemeinzustandes kam. M. wurde mit einer symptomatischen Therapie nach Hause entlassen. Der Gutachter Dr. W. kam deshalb zu dem für den Senat überzeugenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der Tumorerkrankung jederzeit mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden musste. Eine lebensbedrohliche Erkrankung des M. lag somit zweifellos vor.
Auch ist davon auszugehen, dass sowohl M. als auch die Klägerin Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des M. hatten. Zwar konnte noch im Laufe des Jahres 2003 ein gewisser Therapieerfolg festgestellt werden, jedoch wurde bereits im Dezember 2003 das Rezidiv mit Intrapulmonalmetastasen diagnostiziert und am 8. Januar 2004 zusätzlich eine rechtstemporale Raumforderung im Sinne einer großen Hirnmetastase festgestellt. Auch wenn die von der Klägerin als Zeugen benannten Eheleute S. den Gesundheitszustand des M. bei ihrem Be-such vom 2. bis 6. Januar 2004 als "hervorragend" bewerteten, so konnte diese Einschätzung lediglich aus einer rein subjektiven Einschätzung heraus erfolgen, die für die Bewertung des Gesundheitszustandes des M. nicht maßgeblich sein kann. Tatsächlich unterzog sich M. am 8. Januar 2004 wegen Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen einer radiologischen Untersuchung, die die rechtstemporale Raumforderung ergab, die einer großen Metastase entsprach. Auch dem Befundbericht der Dr.V. aufgrund der Untersuchung an diesem Tag ist zu entnehmen, dass M. in der letzten Zeit zunehmend unter Schlafstörungen, Schwindel, Schwitzen und Kopfschmerzen litt.
Auch Dr.G. wies auf eine massive Verschlechterung aufgrund der Hirnmetastasen ab 3. Februar 2004 hin. Palliative und symptomatische Therapie bedeuten, dass nicht mehr die Ursache der Krankheit behandelt wird, sondern lediglich deren einzelne Erscheinungsformen. Aufgrund dieser objektiven Umstände gab es somit aus Sicht der Klägerin und des M. medizinisch keine realistische Hoffnung, dass der Tod des M. aufgrund der Tumorerkrankung nicht in kürzester Zeit nach der Eheschließung eintreten werde.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger nach den Angaben der behandelnden Ärzte Dr.G. und Dr.V. voll über seinen Gesundheitszustand aufgeklärt war, so dass davon auszugehen ist, dass er sich bei der Eheschließung über seinen gesundheitlich kritischen Zustand uneingeschränkt bewusst war. Dies ergibt sich z.B. auch aus dem Befundbericht der Dr. V. aufgrund der Untersuchung vom 5. Dezember 2003, dem wörtlich zu entnehmen ist, dass M. über den Befund aufgrund der am 2. Dezember 2003 durchgeführten Kernspintomographieuntersuchung aufgeklärt wurde. Außerdem ist angegeben, dass die Aufklärung im Beisein der Klägerin erfolgt ist. Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht mit einer weiteren rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten rechnen können, ist deshalb nicht nachvollziehbar. M. verstarb nur kurze Zeit nach der Eheschließung am 18. Februar 2004. Die gesundheitliche Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung war äußerst ungünstig, bedingt durch das Rezidiv im Thoraxbereich und die nachgewiesene Hirnmetastase im Januar 2004. Somit war, gemessen an den vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten, auch nicht zu erwarten, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung noch mindestens ein Jahr gedauert hätte. Nicht ausschlaggebend ist die Einlassung der Klägerin, Sie sei über die besondere Aggressivität des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und der nur äußerst geringen Lebenserwartung nicht aufgeklärt worden. Denn es reicht die Kenntnis der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit aus.
Die Eheschließung stellt sich auch nicht als eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin und M., wie von der Klägerin vorgetragen, langjährige Lebenspartner waren, je nach den einzelnen Angaben der Klägerin über einen Zeitraum von zehn, elf oder zwölf Jahren. Allein eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft lässt aber noch nicht auf ein Motiv schließen, aus welchem auf eine Heiratsabsicht bereits vor der negativen gesundheitlichen Prognose eines Versicherten geschlossen werden könnte. Im Gegenteil kann der Umstand einer über viele Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch dafür sprechen, dass gerade keine rechtliche Bindung zwischen den Partnern gewollt ist. Andererseits kann auch der Auffassung in der von Seiten der Klägerin angesprochenen Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund zugestimmt werden, die mehrjährige nichteheliche Verbindung spreche nicht gegen die Annahme einer Versorgungsehe. In diesem Fall behielt die Klägerin ihre eigene Wohnung (Urteil vom 23. September 1997 - Az.: S 34 RJ 219/04). Auch vorliegend unterhielt allerdings die Klägerin eine eigene Wohnung, wie dies z.B. dem Notariatsakt vom 14. August 2003 zu entnehmen ist. Auffällig ist im Übrigen, dass sich die Klägerin nur als Lebensabschnittspartnerin (Schriftsatz vom 29. Dezember 2004) bezeichnet hat und erst im weiteren Verfahren von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprach.
Auch der wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgte Hinweis der Klägerin, die Heiratsabsicht habe ab August 2000 bestanden, führt zu keiner abweichenden Bewertung und kann deshalb als wahr unterstellt werden. Eine Darlegung allein von Absichtserklärungen rechtfertigt allein noch nicht die Annahme von besonderen Umständen, die die Vermutungsregelung des § 46 Abs.2a SGB VI widerlegen könnten. Hierfür ist zusätzlich erforderlich, dass sich eine solche Absicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen erhärten lässt. Die Äußerung einer Heiratsabsicht gegenüber Freunden und Bekannten genügt jedenfalls dann nicht, wenn sich wie hier aus objektiven Umständen im zeitlichen Verlauf eine Heiratsabsicht nicht manifestiert bzw. Umstände eintreten oder vorliegen, die eine solche Absicht in den Hintergrund drängen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel eine geäußerte Heiratsabsicht im Laufe von mehreren Jahren an Ernsthaftigkeit verlieren kann. Dies kann gerade in den Fällen angenommen werden, in denen die Partnerschaft bei wie hier bereits fortgeschrittenem Alter schon über viele Jahre besteht, in dieser Zeit eine Legalisierung dieser Partnerschaft durch eine Eheschließung nicht angestrebt wurde und außerdem Unterhaltsforderungen gegen über einem geschiedenen Ehepartner geltend gemacht werden.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich wohl eine vorherige Eheschließung nachteilig auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten und später hierzu geführten Vergleichsverhandlungen im Unterhaltsprozess ausgewirkt hätte, zumal, wie dies die Klägerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, der geschiedene Ehemann Unterhaltszahlungen zurückverlangte, weil sie mit M. liiert gewesen sei. Aus diesem Umstand können Zweifel abgeleitet werden, dass eine vorher im August geäußerte Heiratsabsicht jedenfalls bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses bestand.
Somit kann auch das wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebrachte Argument der Klägerin, nach dem Trauerjahr 2002 habe sie auch noch den Unterhaltsprozess abwarten wollen, weil dieser sie und M. sehr mitgenommen habe, einen besonderen Umstand zur Widerlegung der Vermutungsregelung nicht begründen.
Aber auch für die Zeit vorher ergeben sich keine ausreichenden Umstände, die eine konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses begründen könnten. Die Klägerin wandte wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch ein, ausschließlich sie betreffende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahre 2001 und der langandauernde Prozess mit ihrem geschiedenen Ehemann sowie der plötzliche Tod der Schwester der Klägerin seien Gründe gewesen, die Eheschließung aufzuschieben.
Die Klägerin befand sich wegen einer Kniegelenksbehandlung elf Tage im Januar 2001 (Totalendoprothese rechts) und 26 Tage im August 2001 (Tibiateil-Reimplantation und Patellaersatz) in stationärer Krankenhaushandlung. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im November 2001 dauerte 22 Tage. Die Klägerin gab an, sie habe unter Ruhe- und Belastungsschmerzen gelitten und sei langzeitig schmerzbehandelt worden sowie in ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen. Allerdings gab sie weiter an, nur zum Teil auf Gehstöcke angewiesen zu sein. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass in dem relativ langen zeitlichen Zwischenraum von knapp sieben Monaten (13. Januar 2001 bis 4. August 2001) eine feste Heiratsabsicht nicht hätte umgesetzt werden können und auch nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 28. November 2001 bis zum 7. Februar 2002, an dem die Schwester der Klägerin verstarb, keine Maßnahmen ergriffen wurden, die eine bestehende Heiratsabsicht untermauert hätten.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Vortrag der Klägerin zum Ende der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, die Heirat sei auch deshalb nicht vorher zustande gekommen, weil die befreundeten Familien keine Zeit gehabt hätten. Dem stehen die früheren Angaben der Klägerin entgegensteht. Im Schriftsatz vom 14. September 2007 ist ausgeführt, bei dem Spaziergang im Januar 2004 sei gemeinsam mit den Eheleuten S. überlegt worden, welches Datum zur Verwirklichung der Heiratspläne günstig sei und hierfür sei ein Tag in der Woche vom 16. bis 20. Februar 2004 angedacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat dagegen die Klägerin vorgetragen, die Eheleute S. hätten im Februar/März zu ihrem Sohn nach Amerika gewollt. Aus diesem widersprüchlichem Vortrag kann wenigstens abgeleitet werden, dass auch die Ernsthaftigkeit einer erfolgten Absichtserklärung bei dem Spaziergang im Januar 2004 nicht ausreichend nachgewiesen ist.
Selbst wenn somit der Sachverhalt, wie ihn die Klägerin insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung das Berufungsverfahrens, vorgetragen hat, der Entscheidung zugrunde gelegt wird, ist für den Senat nicht erkennbar, dass eine erklärte Heiratsabsicht von ihr und M. zielstrebig und entschlossen umgesetzt worden wäre und sich die Eheschließung am 18. Februar 2004 als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellen würde. Eine Vernehmung von Zeugen ist deshalb entbehrlich.
Die tatsächlichen Umstände ergeben, dass das Aufgebot bei der Gemeinde W. einen Tag vor der Heirat erstellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, als bei M. eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Dem Befundbericht des Universitätsklinik für Strahlentherapie - Radioonkologie G. für den Behandlungszeitraum 30. Januar 2004 bis 12. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass es bei M. während der Bestrahlung zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes kam und M. mit nur noch symptomatischer Therapie nach Hause entlassen wurde. Die Tatsache, dass die Vorbereitungen für die Heirat erst nach einer weiteren Verschlechterung in Angriff genommen wurden, ergibt jedenfalls für den objektiven Beobachter, dass diese für M. und die Klägerin erneute bedrückende Tatsache erst die Heiratsabsicht tatsächlich ausgelöst hat.
Das vorgelegte Testament, mit dem M. die Klägerin als Erbin bestimmte, spricht weder für noch gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Das Testament wurde am 20. Mai 1995 erstellt, also lange vor dem August 2000, an dem nach den Angaben der Klägerin die Heiratsabsicht bekundet wurde.
Auch dem Notariatsakt vom 14. August 2003 kann kein Umstand entnommen werden, der auf eine konsequente Verfolgung einer Heiratsabsicht hinweist. Dieser enthält u.a. die Verpflichtung der Klägerin, M. auf Lebensdauer in gesunden und kranken Tagen zu betreuen und zu pflegen. Diese Leistungen werden als Entgelt für die an die Klägerin übergebene Liegenschaft bezeichnet. Außerdem verpflichtete sich M., die gesetzlichen Pflegeleistungen unverzüglich an die Klägerin auszuzahlen. Zwar sind notarielle Vereinbarungen auch zwischen Ehepartnern durchaus üblich, jedoch kann dem hier vorliegenden Notariatsakt kein Motiv für eine Heiratsabsicht entnommen werden. Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt sprechen eher gegen freiwillige gegenseitige Zuwendungen, wie sie in einer Ehe üblich sind. Bei konsequent verfolgter Heiratsabsicht in der Zeit bis zum Abschluss der notariellen Vereinbarung wäre im Übrigen zu erwarten, dass diese in irgend einer Weise zum Ausdruck gebracht wird. Der Notariatsakt lässt sich daher eher vereinbaren mit der Aussage zu Beginn des Berufungsverfahrens, sie sei seit rund zehn Jahren Lebensabschnittspartnerin des M. gewesen.
Nicht ausreichend zu begründen ist der Hinweis der Klägerin, sie habe die Witwenrente nicht nötig, weil sie ausreichend versorgt sei. Die Klägerin erhält nach ihren Angaben eine Altersrente in Höhe von 586,25 EUR, wovon 31,95 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen sind. Außerdem sei sie unabhängig aufgrund der Landwirtschaft und der Ausgedingeleistungen. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Klägerin, sie sei aus finanziellen Gründen nicht auf die Hinterbliebenenrente angewiesen, so dass nicht von einer Versorgungsehe auszugehen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn diese Behauptung der Klägerin, sie sei finanziell abgesichert und auf die Witwenrente nicht angewiesen, kann hier lediglich als eine subjektive Einschätzung gewertet werden. Sofern eine Hinterbliebenenversorgung tatsächlich nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, kann dies nicht als ein letztlich durchgreifendes Indiz hinsichtlich des Zwecks der Eheschießung gesehen werden, wenn im Übrigen keine Gesichtspunkte vorliegen, die die Rechtsvermutung des § 46 Abs.2a SGB VI entkräften können. Zumindest auffällig ist im Übrigen, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren zunächst einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, auch wenn dieser wieder zurückgenommen wurde.
Auch die Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Gerichtsentscheidungen lassen es nicht zu, eine abweichende Bewertung vorzunehmen.
Das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 14. September 2005, Az.: S 6 KNR 16/05) hat ausgeführt, dass zwar gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe der eigene Rentenbezug der Klägerin (in Höhe von 978,55 EUR) spreche, im Rahmen der Gesamtabwägung hat das SG jedoch weitere Argumente gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe berücksichtigt, insbesondere hat der behandelnde Arzt aufgrund einer stationären Behandlung kurz vor der Hochzeit mitgeteilt, dass beim Versicherten zu diesem Zeitpunkt ein exzellenter Allgemeinzustand mit kontrollierter Tumorerkrankung bestanden habe. Eine solche medizinische Einschätzung liegt im gegebenen Fall nicht vor. Außerdem wurde als weiterer Umstand berücksichtigt, dass eine frühere Eheschließung aufgrund einer vorhandenen Alkoholerkrankung des Versicherten nicht zustande kam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25. No-vember 2005, Az.: 3 Sa 667/05 B) hat entschieden, eine Versorgungsehe im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) liege nicht vor, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, für die Heirat nicht maßgebend war. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat jedoch in diesem Urteil ausgeführt, es könne in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob von einem Grundsatz ausgegangen werden könne, wonach die Kenntnis von dem lebendsbedrohlichen Charakter der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig ausscheidet (BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998, Az.: 3 D 95.3050), denn die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit einem baldigen Tod ihres Ehemannes rechnen müssen. In dortigen Fall litt der Ehemann an einer Alkoholerkrankung, wobei das Gericht davon ausging, dass diese Erkrankung nicht so beschaffen war, dass man mit einem baldigen Ableben des Ehegatten hätte rechnen müssen. Im hier vorliegenden Fall bestand jedoch gerade die medizinisch ausreichend begründbare Erwartung eines baldigen Ablebens des Versicherten, die hier nicht gegeben war. Das Hamburgerische Verwaltungsgericht (Urteil vom 28. Oktober 2004, Az.: Bf 189/04) hat zwar ausgeführt, dass die Kenntnis der Eheleute von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung nicht ausschließt, tatsächlich bestanden jedoch besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass es nicht alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die besonderen Umstände bestanden darin, dass die Ehepartner 30 Jahre miteinander verheiratet waren, zwei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und es objektiv nachvollziehbar war, dass der Ehemann aus religiösen Gründen schon vor seiner Erkrankung darunter gelitten hat, das vor Gott mit der Heirat gegebene Versprechen durch die Scheidung gebrochen zu haben und den Wunsch geäußert hatte, die nie beendete emotionale Beziehung zu seiner Frau wieder zu vertiefen. Entsprechende Umstände liegen bei der Klägerin nicht vor, so dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht gelingt. Das Urteil des SG Würzburg vom 15. September 2004 (Az.: S 8 RJ 697/02) ist aufgehoben worden (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18. April 2007, Az.: L 19 R 603/04) und kann somit die Geltendmachung eines Anspruchs der Klägerin nicht mehr begründen.
Der Senat weist darauf hin, dass allein das Bestehen einer Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten nach der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts nicht für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI ausreichen und die sich, wie oben dargestellt, hieraus ergebende Nachteile die Klägerin zu tragen hat (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: L 19 R 603/04, m.w.N.). Mit der Einführung dieser Vermutungsregelung durch das AVmEG vom 21. März hat der Gesetzgeber eine entsprechende Vorgabe gemacht, wie es sie bereits seit Jahren in anderen Bereichen des Sozialrechts gibt, gerade auch um den Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden, die auftreten können, wenn sich Beweggründe der Ehegatten für die Eingehung der Ehe nicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen belegen lassen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16. März 2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente hat.
Die 1940 geborene Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 10. März 2004 verstorbenen Versicherten J. M. (M.). M., der in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig als Kranmonteur tätig und zuletzt selbständiger Landwirt war, verstarb an einem Bronchialkarzinom. Die Klägerin und M. hatten am 18. Februar 2004 geheiratet. Die Klägerin erhält von der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Witwenpension.
M. hatte am 30. Juli 1999 in der Republik Österreich einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gestellt. Für den Antrag des M. auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung vom 31. März 2000 hatte die Beklagte die vom österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten ärztlichen Unterlagen beigezogen. Zuletzt war M. in der Republik Österreich durch Dr.S. begutachtet worden (Gutachten vom 28. April 2003), der als Hauptursache der Minderung der Erwerbsunfähigkeit ein bei laufender chemotherapeutischer Behandlung fortgeschrittenes kleinzelliges Bronchialkarzinom im linken Oberlappen mit Lymphknotenmetastasen im Zwischenlungenraum, einen Verdacht auf Knochenmetastasen im Bereich der 6. und 7. Rippe links und eine Stimmbandlähmung links diagnostiziert hatte. Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der fortgeschrittenen Lungenkrebserkrankung soweit eingeschränkt, dass M. keine geregelte Arbeit mehr zumutbar sei und mit einer Besserung nicht gerechnet werden könne. Die Beklagte hatte daraufhin die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr.Z. vom 24. Juni 2003 eingeholt, der ebenso eine Besserung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der fortgeschrittenen Tumorerkrankung als unwahrscheinlich beurteilte. Die Beklagte gewährte M. daraufhin unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 26. März 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Es bestünde kein Anspruch auf Witwenrente, weil die Ehe mit M. nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Ein besonderer Umstand, der eine Ausnahme rechtfertige, würde nicht vorliegen. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe keinesfalls mit dem Tod ihres Ehegatten rechnen können. Es könne nicht angehen, dass sie in der Republik Österreich eine Witwenpension erhalte, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten würde die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Die schwere Erkrankung des M. sei dazu gerade nicht geeignet. Von einem plötzlichen und unerwarteten Tod könne nicht ausgegangen werden. Aus der Bewilligung einer österreichischen Witwenpension könne aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen kein anderer Schluss gezogen werden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und ausgeführt, sie sei bereits seit rund zehn Jahren Lebensabschnittspartnerin des M. gewesen. Bei ihm sei nach einem Kuraufenthalt im Jahre 2002 ein Lungenkarzinom festgestellt worden, worauf eine Chemo- bzw. Strahlentherapie gefolgt sei. Im August 2003 sei M. als vollkommen geheilt entlassen worden. Bezug genommen wird auf einen ärztlichen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003. Sie habe in keinster Weise ahnen können, dass es neuerlich zu einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen werde. Nach der Heirat sei ihr Gatte sehr wohl plötzlich und unvorhergesehen verstorben. Sie habe keinesfalls mit dem Tod ihres Ehegatten rechnen können. Der von der Klägerin angesprochene Bericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003 beinhaltet u.a. die Aussage "vollständige Remission im CT-Thorax". Das SG zog Befundberichte des Landeskrankenhauses G. vom 11. Mai 2005 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.G. vom 17. Mai 2005, den Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses G. aufgrund der stationären Behandlung des M. vom 8. Januar 2004 bis 9. Januar 2004 sowie den radiologischen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 8. Januar 2004 bei und holte ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr.W. vom 12. August 2005 ein.
Dr.W. führte aus, die gesundheitliche Prognose des M. zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18. Februar 2004 sei mehr als infaust gewesen. Bedingt durch das Rezidiv im Thoraxbereich und durch eine nachgewiesene Hirnmetastase im Januar 2004 habe jederzeit mit einem plötzlichen Ableben gerechnet werden müssen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Wahrscheinlichkeit für ein langfristiges Überleben (ein Jahr) nach allgemeiner Statistik annähernd gleich Null und der Tod des M. aufgrund der Tumorerkrankung in kürzester Zeit zu erwarten gewesen. Bereits im Dezember 2003 sei ein Rezidiv mit intrapulmonalen Metastasen festgestellt worden. Äußerst bedrohlich sei zusätzlich die Diagnose einer großen Hirnmetastase gewesen. Es habe mit einer dramatischen Verschlechterung gerechnet werden müssen. Damit sei nur mehr mit einer minimalen Überlebenszeit zu rechnen gewesen. Die vollständige Remission Mitte des Jahres 2003 habe sich als trügerische Hoffnung erwiesen.
Nach den Angaben der Klägerin sei bei M. u.a. bereits anlässlich der ersten Chemotherapie im Februar/März 2003 eine während einer solchen Therapie äußerst seltene Gewichtszunahme festgestellt worden. Im Januar 2004 habe er eine Cortisonbehandlung und danach eine Strahlentherapie erhalten und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut gegangen. Man habe auch da wieder eine sehr positive Gewichtszunahme verzeichnen können. Die Oberärztin im Landeskrankenhaus G. Dr.V. habe zu ihrem Mann gesagt, es sei ihm das erste Mal schlecht gegangen, er habe es da geschafft und er werde es wieder schaffen. Der Lungenkrebs sei vollkommen ausgeheilt gewesen. M. habe bis zuletzt keinen Sauerstoff gebraucht.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei zunächst bei entsprechend kurzer Ehedauer vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Diese Vermutung sei auch nicht widerlegt. Bereits beim Auftreten der Ersterkrankung im Januar 2003 sei die mittlere Lebenserwartung bei der Art des Karzinoms bis Januar 2004 gewesen. Jedoch seien schon vorher im Dezember 2003 Metastasen in der Lunge aufgetreten, im Januar 2004 sei dazu im Gehirn eine große Raumforderung festgestellt worden, die im Sinne einer Metastase gedeutet worden sei. Nachdem die erneuten Erkrankungen aufgetreten seien, sei M. nur noch palliativ behandelt worden. Zur Zeit der Eheschließung und auch Wochen zuvor sei damit die gesundheitliche Prognose ohne Hoffnung auf eine nur annähernde Heilung gewesen, vielmehr habe jederzeit mit einem plötzlichen Ableben gerechnet werden müssen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie habe keinesfalls mit dem Tod des M. rechnen können. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gelte sogar dann, wenn die Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung hätten. Auch wenn ein schwerkranker Ehepartner kurz nach der Heirat versterbe, könne ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen. Dies habe beispielsweise das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 14. September 2005 entschieden (Az.: S 6 KNr 16/05). Auch in diesem Falle sei die Hochzeit, so wie bei ihnen, schon seit Jahren geplant gewesen und es sei dem Ehemann noch Tage vor der Hochzeit bescheinigt worden, dass sich seine Gesundheit erheblich verbessert habe. Sowohl in diesem Fall als auch hier habe man nicht damit rechnen müssen, dass der Ehemann so kurz nach der Heirat sterben werde. Für die Annahme einer Versorgungsehe müsse ein Versorgungsgedanke überwiegendes Heiratsmotiv darstellen. Dies sei bei ihr keinesfalls der Fall gewesen. Sie habe eine finanzielle Versorgung überhaupt nicht nötig. Sie sei unabhängig von der geforderten Witwenrente ausreichend versorgt, einerseits aufgrund der Landwirtschaft und der Ausgedingeleistungen, andererseits aufgrund der Eigenpension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Es sei abwegig, von einer Eheschließung aus Versor-gungsgründen zu sprechen. Zum Beweis dafür, dass M. und sie bereits rund elf Jahre vor der Eheschließung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hätten, benenne sie als Zeugen die Eheleute S. , T. und D ... Es handele sich bei S. und T. um ehemalige Arbeitskollegen des M., welche jährlich ein bis zwei Wochen bei ihnen in der Steiermark gewohnt hätten bzw. bei der dritten Familie um ihre in Deutschland wohnende Nichte mit Gatten, welche auch oft mehrere Wochen bei ihnen ihren Urlaub verbracht hätten. Es habe auch bei allen Familien immer häufig Gegenbesuche in Deutschland gegeben. Der Hausarzt habe ihr eindeutig erklärt, dass bei einer Person, bei welcher eine Krebserkrankung seinerzeit diagnostiziert worden sei, immer die Gefahr von Metastasen bestehe und man das seriös nie ausschließen könne; selbst wenn ein Patient als vollkommen geheilt gelte, so wie es bei M. der Fall gewesen sei. Hingewiesen wird auf eine Erklärung der Eheleute S. vom 23. November 2006, die sie vom 2. bis 6. Januar 2004 besucht hätten. Daraus ergebe sich, dass der Gesundheitszustand des M. im Januar 2004 durchaus zufriedenstellend gewesen sei. In dieser Bestätigung heißt es, die Eheleute S. hätten M. und die Klägerin regelmäßig, seit 1996 ein- bis zweimal jährlich, in seinem Wohnhaus in P. besucht. M. sei ein langjähriger Berufskollege S. gewesen. Bei dem Besuch vom 2. bis 6. Januar 2004 seien sie sehr erfreut gewesen, M. wieder in einem hervorragenden Gesundheitszustand anzutreffen. Sie hätten auch gemeinsame Spaziergänge von P. bei St.V. nach S. , dem Wohnsitz des Sohnes seiner damaligen Verlobten K. M. in der Gemeinde W. , gemacht. Das sei ein Fußmarsch von über drei Kilometer in eine Richtung gewesen. Der plötzliche Tod des M. sei zu diesem Zeitpunkt absolut nicht vorhersehbar gewesen, da er sehr agil und gesund gewirkt habe. Außerdem fügte die Klägerin den Notariatsakt vom 30. März 1998 bezüglich der von A. K. übernommenen Landwirtschaft, eine Kopie des Kontoauszuges vom 23. Februar 2006 (Eigenpension der Klägerin in Höhe von 513,63 EUR) und eine Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg für M. vom 13. Dezember 1989 bei und verwies auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 (Az.: 3 Sa 667/05), den Beschluss des Hamburgerischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004, Az.: 1 Bf 189/04) und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 2004 (Az.: S 8 RJ 697/02).
Der Senat hat die Dres. G. und V. befragt (Schreiben vom 4. April 2007 und 12. Juli 2007) und deren vorliegende medizinischen Unterlagen beigezogen. Sie übersandten Befundberichte des Lungenfacharztes Dr.F. vom 14. November 2002 und des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 10. Dezember 2002, den radilogischen Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 2. Dezember 2003, Befundberichte der Dr.V. zur Untersuchung am 5. Dezember 2003 und des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 12. Dezember 2003, Entlassungsberichte des Landeskrankenhaus G. - Pulmologische Tagesklinik - vom 8. Januar 2004 nach stationärem Aufenthalt vom 8. Januar bis 9. Januar 2004 anlässlich der Verlegung in das Krankenhaus H. , und des Krankenhauses H. vom 22. Januar 2004 über die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis 14. Januar 2004 sowie den Befundbericht des Landeskrankenhaus G. - Radioonkologie nach Bestrahlung des Gesamtgehirns im Zeitraum 30. Januar bis 12. Februar 2004 vom 16. März 2004. Außerdem hat der Senat eine Auskunft der Gemeinde W. vom 26. März 2007 eingeholt.
Dr.G. führte aus, M. sei seines Wissens über seine Krankheit voll aufgeklärt gewesen. Dr.V. wies darauf hin, alle von ihr behandelten Patienten würden über die Diagnosen entsprechend dem Allgemeinzustand, Alter und Intellekt, über ihre Therapien, über jeden neu erhobenen bzw. veränderten Befund, wie auch über die Notwendigkeit und Art der Durchführung einer daraus resultierenden Untersuchung bzw. Therapieänderung aufgeklärt. Die Gemeinde S. bestätigte, das Aufgebot durch den Standesbeamten sei am 17. Februar 2004 bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2007 führte die Klägerin aus, die Annahme der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe sei wegen besonderer Umstände nicht gerechtfertigt. Es genüge, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt werde. Die kurz vor dem Tod des M. geschlossene Ehe stelle die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des von M. bestehenden Heiratsentschlusses dar. Zu berücksichtigen sei die bereits vor zwölf Jahren entstandene eheähnliche Gemeinschaft, weil sie seit 1992 wie Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und keiner von ihnen eine eigene Wohnung gehalten habe. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2005 (Az.: S 34 RJ 219/04). Bereits im Sommer 2000 habe M. ihr einen Heiratsantrag gemacht. Beide seien sich einig gewesen, im Frühjahr die Ehe zu schließen. Sie seien also seit Mitte 2000 verlobt gewesen und hätten ihre Heiratsabsichten den Eheleuten S. , T. und D. bekannt gegeben. Es habe sich jedoch bei ihr die Notwendigkeit einer umfänglichen Kniebehandlung mit zweimaliger Knieoperation ergeben mit stationärem Aufenthalt im Lamdeskrankenhaus Bad R. vom 2. bis 12. Januar 2001 und vom 5. bis 30. August 2001 und Aufenthalt im Kur- und Rehabzentrum A. vom 7. bis 28. November 2001. Sie habe unter Ruhe- und Belastungsschmerzen gelitten, sei langzeitig schmerzbehandelt worden sowie in der Bewegung eingeschränkt und zum Teil auf Gehstöcke angewiesen gewesen. Am 7. Februar 2002 sei unerwartet ihre Schwester verstorben und der plötzliche Abschied habe sie so sehr getroffen, dass sie im Jahre 2002 die Eheschließung nicht habe durchführen wollen. Hinzu gekommen sei, dass sie von ihrem seit 1981 geschiedenen Ehemann verklagt worden sei, der die Feststellung begehrt habe, ihr keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und bereits geleistete Unterhaltszahlungen zurückgefordert habe. Der Prozess sei am 19. September 2003 vergleichsweise erledigt worden mit einer Unterhaltsabgeltung von 15.000,00 EUR und ihrem Verzicht auf weitere Unterhaltszahlungen. Der plötzliche Tod ihrer Schwester und der laufende Unterhaltsprozess hätten sie und M. sehr mitgenommen. Sie hätten im Trauerjahr 2002 die Ehe nicht schließen und auch gerne vor der Eheschließung den Unterhaltsprozess abschließen wollen. Während des gemeinsamen Spazierganges mit den Eheleuten S. im Januar 2004 habe M. geäußert, dass man doch jetzt auch gut die bereits im Jahre 2000 geschlossenen Heiratspläne verwirklichen könne. Bei dieser Gelegenheit sei dann auch in Gegenwart der Zeugen S. gemeinsam überlegt worden, welches Datum günstig sei und hierfür ein Tag in der Woche vom 16. bis 20. Februar angedacht. Die Eheschließung am 18. Februar 2004 stelle somit die Realisierung des bereits im Jahre 2000 wechselseitigen Heiratsversprechens dar. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse würden gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen. Sie habe eine eigene Pension und habe einen monatlichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann von 200,00 EUR bezogen. Ein landwirtschaftliches Anwesen habe sie ihrem Sohn übertragen und sich das Ausgedinge vorbehalten. Sie verfüge auch über ein unverfallbares Anwartschaftsrecht über eine lastenfreie Liegenschaft von 100.249 Quadratmeter nebst Maschinen und Betriebsvorrichtung. Sie und M. hätten auch die Vermögensverhältnisse durch Testament vom 20. Mai 1995 und Vertrag geregelt. Durch Notariatsakt am 14. August 2003 habe M. seine Liegenschaft in P. für den Fall des Todes auf sie übertragen. Sie enthalte eine Verrechnung für die von ihr übernommene Pflege der Tante des M. und u.a. die Verpflichtung, M. an gesunden und kranken Tagen zu betreuen und zu pflegen. Zu den Ausführungen des SG, bereits rund zwei Monate vor der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der Tumorerkrankung vorhersehbar gewesen, sei anzumerken, ihr und M. sei der Unterschied zwischen einem normalen Lungenkrebs und einem kleinzelligen Bronchialkarzinom bekannt gewesen. Über die besondere Aggressivität des kleinzelligen Bronchialkarzinoms sei sie nicht aufgeklärt worden. Am 18. Januar 2004 (richtig: 8. Januar 2004) sei bei M. eine rechtstemporale Raumforderung festgestellt und eine Metastase angenommen worden. Es habe sich hierbei um eine Verdachtsäußerung gehandelt. Sie und M. seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass nur mit einer geringen Lebenserwartung zu rechnen gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren trug die Klägerin vor, ihr erster Ehemann habe einige Zeit Unterhalt bezahlt, aber nach ihrer Erinnerung ab 1998/1999 nicht mehr. Er habe Unterhaltszahlungen zurück haben wollen, weil sie mit M. liiert gewesen sei. Nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses ergänzte die Prozessbevollmächtigte nach Rücksprache mit der Klägerin den Sachvortrag. Die Heirat sei vorher auch deshalb nicht zustande gekommen, weil die befreundeten Familien keine Zeit gehabt hätten und der Freundeskreis für einen Zeitpunkt ab Ende 2003 nicht hätte zusammengebracht werden können. Familie T. habe Ende Februar einen Skiurlaub gebucht, die Eheleute S. hätten im Februar/März zu ihrem Sohn nach Amerika reisen wollen. M. habe dann gesagt, jetzt solle die Heirat ohne die Gäste stattfinden. Zum Beweis hierfür wurden die Eheleute S. , T. und D. benannt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. März 2006 sowie den Bescheid vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 aufzuheben und der Klägerin Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Klärung der Ursachen, die zum Tod des verstorbenen Ehegatten geführt hätten, enthalte das vom SG eingeholte Gutachten eine eindeutige Aussage. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer Ehedauer von unter zwölf Monaten die Eheschließung der Versorgung des überlebenden Ehepartners gedient habe, sei nicht widerlegt. Es solle nicht ausgeschlossen werden, dass für die Eheschließung, insbesondere, wie vorliegend, bei vorher bestehenden langjährigen Zusammenleben, auch weitere Motive bestanden haben mögen. Aber eine Ausforschung der Intim- und Privatsphäre erreiche die Grenze der Justiziabilität schon deshalb, weil eine Anhörung des M. nicht mehr möglich sei. Der Einwand, dass eine Versorgungslücke angesichts der eigenen Einkünfte nicht bestanden habe, widerlege nicht die aufgestellte gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Eine positive Zukunftsprognose, falls sie denn medizinisch bejaht werden würde, würde für sich allein nicht die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegen. Eine Vermutungswiderlegung würde erst dann in Betracht kommen, wenn das medizinische Beweisergebnis dahingehend lauten würde, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Krebserkrankung als geheilt zu bewerten bzw. das Auftreten von Metastasen auszuschließen gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt bei Bekanntgabe ins Ausland drei Monate (§§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Der Gerichtsbescheid wurde am 24. April 2006 zugestellt und die Berufung am 26. Mai 2006, also innerhalb von drei Monaten, eingelegt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004, mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen abgelehnt hat. Mit Ge-richtsbescheid vom 16. März 2006 hat das SG nach vorheriger Anhörung gemäß § 105 Abs.1 Satz 2 SGG die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 46 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine kleine bzw. große Witwerrente. Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht aber gemäß § 46 Abs.2a SGB VI nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs.2 a SGB VI wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt (BGBl I S.403). Die Neuregelung entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und Beamtenversorgung (vgl. BT-Drs. 14/4595 S.44). In der Unfallversicherung schuf der Gesetzgeber den § 65 Abs.6 SGB VII als Nachfolgetatbestand des § 594 Reichsversicherungsordnung (RVO). Eine nahezu gleichlautende Regelung enthalten § 38 Abs.2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie § 19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), wobei hier mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetztes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - der Zeitraum der Ehedauer von drei Monaten auf ein Jahr verlängert wurde, um diese Regelung den übrigen Vorschriften anzupassen. Der Gesetzgeber bezweckte damit eine einheitliche Regelung für einen Ausschluss eines Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Die Anknüpfung an die Ehedauer beinhaltet eine vorgegebene Vermutung, dass bei dem Tod eines Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Der Gesetzgeber ist bei Einführung des § 594 RVO davon ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung eine mit einem Verletzten kurz vor seinem Tod geschlossene Ehe meist aus Versorgungsgründen geschlossen wird und deshalb grundsätzlich ein Anspruch zu versagen ist (BT-Drs. IV/120 S.59; BSGE 35, 272).
Diese gesetzliche Vermutung kann wegen vorliegender besonderer Umstände entkräftet bzw. widerlegt werden. Ergeben sich aber nicht genügend Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, verbleibt es bei dieser Vermutungsregelung (KassKomm-Gürtner § 46 SGB VI Rdnr.46 b).
Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs.2a SGB VI umfassen im Einzelfall solche, die geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen, wobei vorrangig die Umstände von Bedeutung sind, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (BSGE 35, 272). Maßgebend sind die Motive nicht nur eines, sondern beider Ehegatten, wobei die Vermutung dann als widerlegt anzusehen ist, wenn die Versorgungsabsicht insgesamt betrachtet nicht überwiegt und die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehe-gatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (BSGE a.a.O.). Die Vermutungsregelung ist Ausdruck einer Typisierung und bezweckt auch, den Sozialversicherungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Gleiches gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind, wobei der bestehende Beurteilungsspielraum der richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG SozR 3100 § 38 Nr.5).
Im vorliegenden Fall sind keine Motive beider Ehegatten zu belegen, aus denen abgeleitet werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Die Rechtsvermutung des § 46 Abs.2a SGB VI führt somit zu einem Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten.
Folgende besonderen Umstände sprechen nach der Kommentierung von Kamprad (in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 Rz. 38) gegen die Anwendung des § 46 Abs.2a SGB VI: Plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. durch Unfall, Verbrechen, schwere Erkrankung), Schwangerschaft (Oberverwaltungsgericht Hamburg in DÖV 1960, 842) oder Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger Ehe nach ausländischem Recht lebende Ausländer (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Breith. 1977, 316), Heirat eines auf ständige Pflege angewiesenen Schwerbehinderten, dessen Ableben bei der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war (BSGE 60, 204, 206), Erziehung eines minderjährigen Kindes des verstorbenen Versicherten durch den Hinterbliebenen (Fürst in GKÖD, Band I, § 19 BeamtVG Rz. 30). Eine solchen Umständen ent-sprechende Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Diese Aufstellung zeigt jedoch eine restriktive Anwendung der Widerlegungsvoraussetzungen des § 46 Abs.2a Halbsatz 2 SGB VI.
Zur Überzeugung des Senats können auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 46 Abs.2 a SGB VI nicht nachgewiesen werden. Die Widerlegung der Rechtsvermutung in § 46 Abs.2a SGB VI setzt gemäß §§ 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils voraus (BSG SozR 3100 § 38 Nr.5), wobei die Ermittlung der maßgeblichen Umstände dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und die materielle Beweislast, also die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises, zu tragen hat, wer den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente geltend macht (BSGE 30, 278), im gegebenen Fall somit die Klägerin.
Tritt der Tod eines Versicherten aufgrund einer vorher bestehenden Erkrankung ein, schließt die Kenntnis des grundsätzlich lebendsbedrohenden Charakters der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (BayVGH Beschluss vom 1. Dezember 1998, Az.: 3 B 95.3050). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente nicht gegeben.
Hier litt M. an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Auch ist davon auszugehen, dass sowohl M. als auch die Klägerin Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des M. hatten. Im Übrigen stellt sich die Eheschließung nicht als eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar.
Nach dem Befundbericht des Landeskrankenhauses G. vom 29. August 2003 wurde bei M. ein kleinzelliges Bronchuskarzinom im Bereich des linken Oberlappens mit mediastinalen Lymphknoten-Metastasen festgestellt, außerdem eine Rekurrensparese links, ein Aortenaneurysma der Aorta abdominalis sowie der Verdacht auf eine Knochenmetastase im Bereich der 6. und 7. Rippe links geäußert. Bei Therapieabschluss wurde eine vollständige Remission im CT-Thorax mitgeteilt. Der Verdacht auf Metastasen im Bereich der 6. und 7. Rippe links wurde in der aktuellen Skelettszintigraphie nicht bestätigt. Im Juli/August 2003 wurde eine Strahlentherapie im Bereich des ehemaligen Tumorareals durchgeführt. Ein Rezidiv mit Intrapulmonalmetastasen wurde aber wieder bei der CT-Untersuchung des Thorax am 2. Dezember 2003 festgestellt. Zusätzlich ergab eine CT-Untersuchung des Gehirnschädels am 8. Januar 2004 bei einem Verdacht auf Hirnmetastasen, bei geäußerten Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen des Versicherten den Hinweis auf eine rechtstemporale Raumforderung einer großen Metastase. Dem Befundbericht des Landeskrankenhauses H. zur Schädelaufnahme vom 9. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass das Bild in erster Linie für einen malignen Prozess mit Ventrikeleinbruch sprach. Anschließend wurde eine palliative Second-Line-Chemotherapie nach CE-Schema durchgeführt. Vom 30. Januar 2004 bis 12. Februar 2004 erfolgte die palliative Bestrahlung des Gesamthirns, wobei es zu einer Verschlimmerung des Allgemeinzustandes kam. M. wurde mit einer symptomatischen Therapie nach Hause entlassen. Der Gutachter Dr. W. kam deshalb zu dem für den Senat überzeugenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der Tumorerkrankung jederzeit mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden musste. Eine lebensbedrohliche Erkrankung des M. lag somit zweifellos vor.
Auch ist davon auszugehen, dass sowohl M. als auch die Klägerin Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des M. hatten. Zwar konnte noch im Laufe des Jahres 2003 ein gewisser Therapieerfolg festgestellt werden, jedoch wurde bereits im Dezember 2003 das Rezidiv mit Intrapulmonalmetastasen diagnostiziert und am 8. Januar 2004 zusätzlich eine rechtstemporale Raumforderung im Sinne einer großen Hirnmetastase festgestellt. Auch wenn die von der Klägerin als Zeugen benannten Eheleute S. den Gesundheitszustand des M. bei ihrem Be-such vom 2. bis 6. Januar 2004 als "hervorragend" bewerteten, so konnte diese Einschätzung lediglich aus einer rein subjektiven Einschätzung heraus erfolgen, die für die Bewertung des Gesundheitszustandes des M. nicht maßgeblich sein kann. Tatsächlich unterzog sich M. am 8. Januar 2004 wegen Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen einer radiologischen Untersuchung, die die rechtstemporale Raumforderung ergab, die einer großen Metastase entsprach. Auch dem Befundbericht der Dr.V. aufgrund der Untersuchung an diesem Tag ist zu entnehmen, dass M. in der letzten Zeit zunehmend unter Schlafstörungen, Schwindel, Schwitzen und Kopfschmerzen litt.
Auch Dr.G. wies auf eine massive Verschlechterung aufgrund der Hirnmetastasen ab 3. Februar 2004 hin. Palliative und symptomatische Therapie bedeuten, dass nicht mehr die Ursache der Krankheit behandelt wird, sondern lediglich deren einzelne Erscheinungsformen. Aufgrund dieser objektiven Umstände gab es somit aus Sicht der Klägerin und des M. medizinisch keine realistische Hoffnung, dass der Tod des M. aufgrund der Tumorerkrankung nicht in kürzester Zeit nach der Eheschließung eintreten werde.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger nach den Angaben der behandelnden Ärzte Dr.G. und Dr.V. voll über seinen Gesundheitszustand aufgeklärt war, so dass davon auszugehen ist, dass er sich bei der Eheschließung über seinen gesundheitlich kritischen Zustand uneingeschränkt bewusst war. Dies ergibt sich z.B. auch aus dem Befundbericht der Dr. V. aufgrund der Untersuchung vom 5. Dezember 2003, dem wörtlich zu entnehmen ist, dass M. über den Befund aufgrund der am 2. Dezember 2003 durchgeführten Kernspintomographieuntersuchung aufgeklärt wurde. Außerdem ist angegeben, dass die Aufklärung im Beisein der Klägerin erfolgt ist. Der Einwand der Klägerin, sie habe nicht mit einer weiteren rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten rechnen können, ist deshalb nicht nachvollziehbar. M. verstarb nur kurze Zeit nach der Eheschließung am 18. Februar 2004. Die gesundheitliche Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung war äußerst ungünstig, bedingt durch das Rezidiv im Thoraxbereich und die nachgewiesene Hirnmetastase im Januar 2004. Somit war, gemessen an den vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten, auch nicht zu erwarten, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung noch mindestens ein Jahr gedauert hätte. Nicht ausschlaggebend ist die Einlassung der Klägerin, Sie sei über die besondere Aggressivität des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und der nur äußerst geringen Lebenserwartung nicht aufgeklärt worden. Denn es reicht die Kenntnis der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit aus.
Die Eheschließung stellt sich auch nicht als eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin und M., wie von der Klägerin vorgetragen, langjährige Lebenspartner waren, je nach den einzelnen Angaben der Klägerin über einen Zeitraum von zehn, elf oder zwölf Jahren. Allein eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft lässt aber noch nicht auf ein Motiv schließen, aus welchem auf eine Heiratsabsicht bereits vor der negativen gesundheitlichen Prognose eines Versicherten geschlossen werden könnte. Im Gegenteil kann der Umstand einer über viele Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch dafür sprechen, dass gerade keine rechtliche Bindung zwischen den Partnern gewollt ist. Andererseits kann auch der Auffassung in der von Seiten der Klägerin angesprochenen Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund zugestimmt werden, die mehrjährige nichteheliche Verbindung spreche nicht gegen die Annahme einer Versorgungsehe. In diesem Fall behielt die Klägerin ihre eigene Wohnung (Urteil vom 23. September 1997 - Az.: S 34 RJ 219/04). Auch vorliegend unterhielt allerdings die Klägerin eine eigene Wohnung, wie dies z.B. dem Notariatsakt vom 14. August 2003 zu entnehmen ist. Auffällig ist im Übrigen, dass sich die Klägerin nur als Lebensabschnittspartnerin (Schriftsatz vom 29. Dezember 2004) bezeichnet hat und erst im weiteren Verfahren von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprach.
Auch der wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgte Hinweis der Klägerin, die Heiratsabsicht habe ab August 2000 bestanden, führt zu keiner abweichenden Bewertung und kann deshalb als wahr unterstellt werden. Eine Darlegung allein von Absichtserklärungen rechtfertigt allein noch nicht die Annahme von besonderen Umständen, die die Vermutungsregelung des § 46 Abs.2a SGB VI widerlegen könnten. Hierfür ist zusätzlich erforderlich, dass sich eine solche Absicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen erhärten lässt. Die Äußerung einer Heiratsabsicht gegenüber Freunden und Bekannten genügt jedenfalls dann nicht, wenn sich wie hier aus objektiven Umständen im zeitlichen Verlauf eine Heiratsabsicht nicht manifestiert bzw. Umstände eintreten oder vorliegen, die eine solche Absicht in den Hintergrund drängen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel eine geäußerte Heiratsabsicht im Laufe von mehreren Jahren an Ernsthaftigkeit verlieren kann. Dies kann gerade in den Fällen angenommen werden, in denen die Partnerschaft bei wie hier bereits fortgeschrittenem Alter schon über viele Jahre besteht, in dieser Zeit eine Legalisierung dieser Partnerschaft durch eine Eheschließung nicht angestrebt wurde und außerdem Unterhaltsforderungen gegen über einem geschiedenen Ehepartner geltend gemacht werden.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich wohl eine vorherige Eheschließung nachteilig auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten und später hierzu geführten Vergleichsverhandlungen im Unterhaltsprozess ausgewirkt hätte, zumal, wie dies die Klägerin im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, der geschiedene Ehemann Unterhaltszahlungen zurückverlangte, weil sie mit M. liiert gewesen sei. Aus diesem Umstand können Zweifel abgeleitet werden, dass eine vorher im August geäußerte Heiratsabsicht jedenfalls bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses bestand.
Somit kann auch das wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebrachte Argument der Klägerin, nach dem Trauerjahr 2002 habe sie auch noch den Unterhaltsprozess abwarten wollen, weil dieser sie und M. sehr mitgenommen habe, einen besonderen Umstand zur Widerlegung der Vermutungsregelung nicht begründen.
Aber auch für die Zeit vorher ergeben sich keine ausreichenden Umstände, die eine konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses begründen könnten. Die Klägerin wandte wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch ein, ausschließlich sie betreffende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahre 2001 und der langandauernde Prozess mit ihrem geschiedenen Ehemann sowie der plötzliche Tod der Schwester der Klägerin seien Gründe gewesen, die Eheschließung aufzuschieben.
Die Klägerin befand sich wegen einer Kniegelenksbehandlung elf Tage im Januar 2001 (Totalendoprothese rechts) und 26 Tage im August 2001 (Tibiateil-Reimplantation und Patellaersatz) in stationärer Krankenhaushandlung. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im November 2001 dauerte 22 Tage. Die Klägerin gab an, sie habe unter Ruhe- und Belastungsschmerzen gelitten und sei langzeitig schmerzbehandelt worden sowie in ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen. Allerdings gab sie weiter an, nur zum Teil auf Gehstöcke angewiesen zu sein. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass in dem relativ langen zeitlichen Zwischenraum von knapp sieben Monaten (13. Januar 2001 bis 4. August 2001) eine feste Heiratsabsicht nicht hätte umgesetzt werden können und auch nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 28. November 2001 bis zum 7. Februar 2002, an dem die Schwester der Klägerin verstarb, keine Maßnahmen ergriffen wurden, die eine bestehende Heiratsabsicht untermauert hätten.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Vortrag der Klägerin zum Ende der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, die Heirat sei auch deshalb nicht vorher zustande gekommen, weil die befreundeten Familien keine Zeit gehabt hätten. Dem stehen die früheren Angaben der Klägerin entgegensteht. Im Schriftsatz vom 14. September 2007 ist ausgeführt, bei dem Spaziergang im Januar 2004 sei gemeinsam mit den Eheleuten S. überlegt worden, welches Datum zur Verwirklichung der Heiratspläne günstig sei und hierfür sei ein Tag in der Woche vom 16. bis 20. Februar 2004 angedacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat dagegen die Klägerin vorgetragen, die Eheleute S. hätten im Februar/März zu ihrem Sohn nach Amerika gewollt. Aus diesem widersprüchlichem Vortrag kann wenigstens abgeleitet werden, dass auch die Ernsthaftigkeit einer erfolgten Absichtserklärung bei dem Spaziergang im Januar 2004 nicht ausreichend nachgewiesen ist.
Selbst wenn somit der Sachverhalt, wie ihn die Klägerin insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung das Berufungsverfahrens, vorgetragen hat, der Entscheidung zugrunde gelegt wird, ist für den Senat nicht erkennbar, dass eine erklärte Heiratsabsicht von ihr und M. zielstrebig und entschlossen umgesetzt worden wäre und sich die Eheschließung am 18. Februar 2004 als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellen würde. Eine Vernehmung von Zeugen ist deshalb entbehrlich.
Die tatsächlichen Umstände ergeben, dass das Aufgebot bei der Gemeinde W. einen Tag vor der Heirat erstellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, als bei M. eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Dem Befundbericht des Universitätsklinik für Strahlentherapie - Radioonkologie G. für den Behandlungszeitraum 30. Januar 2004 bis 12. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass es bei M. während der Bestrahlung zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes kam und M. mit nur noch symptomatischer Therapie nach Hause entlassen wurde. Die Tatsache, dass die Vorbereitungen für die Heirat erst nach einer weiteren Verschlechterung in Angriff genommen wurden, ergibt jedenfalls für den objektiven Beobachter, dass diese für M. und die Klägerin erneute bedrückende Tatsache erst die Heiratsabsicht tatsächlich ausgelöst hat.
Das vorgelegte Testament, mit dem M. die Klägerin als Erbin bestimmte, spricht weder für noch gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Das Testament wurde am 20. Mai 1995 erstellt, also lange vor dem August 2000, an dem nach den Angaben der Klägerin die Heiratsabsicht bekundet wurde.
Auch dem Notariatsakt vom 14. August 2003 kann kein Umstand entnommen werden, der auf eine konsequente Verfolgung einer Heiratsabsicht hinweist. Dieser enthält u.a. die Verpflichtung der Klägerin, M. auf Lebensdauer in gesunden und kranken Tagen zu betreuen und zu pflegen. Diese Leistungen werden als Entgelt für die an die Klägerin übergebene Liegenschaft bezeichnet. Außerdem verpflichtete sich M., die gesetzlichen Pflegeleistungen unverzüglich an die Klägerin auszuzahlen. Zwar sind notarielle Vereinbarungen auch zwischen Ehepartnern durchaus üblich, jedoch kann dem hier vorliegenden Notariatsakt kein Motiv für eine Heiratsabsicht entnommen werden. Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt sprechen eher gegen freiwillige gegenseitige Zuwendungen, wie sie in einer Ehe üblich sind. Bei konsequent verfolgter Heiratsabsicht in der Zeit bis zum Abschluss der notariellen Vereinbarung wäre im Übrigen zu erwarten, dass diese in irgend einer Weise zum Ausdruck gebracht wird. Der Notariatsakt lässt sich daher eher vereinbaren mit der Aussage zu Beginn des Berufungsverfahrens, sie sei seit rund zehn Jahren Lebensabschnittspartnerin des M. gewesen.
Nicht ausreichend zu begründen ist der Hinweis der Klägerin, sie habe die Witwenrente nicht nötig, weil sie ausreichend versorgt sei. Die Klägerin erhält nach ihren Angaben eine Altersrente in Höhe von 586,25 EUR, wovon 31,95 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen sind. Außerdem sei sie unabhängig aufgrund der Landwirtschaft und der Ausgedingeleistungen. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Klägerin, sie sei aus finanziellen Gründen nicht auf die Hinterbliebenenrente angewiesen, so dass nicht von einer Versorgungsehe auszugehen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn diese Behauptung der Klägerin, sie sei finanziell abgesichert und auf die Witwenrente nicht angewiesen, kann hier lediglich als eine subjektive Einschätzung gewertet werden. Sofern eine Hinterbliebenenversorgung tatsächlich nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, kann dies nicht als ein letztlich durchgreifendes Indiz hinsichtlich des Zwecks der Eheschießung gesehen werden, wenn im Übrigen keine Gesichtspunkte vorliegen, die die Rechtsvermutung des § 46 Abs.2a SGB VI entkräften können. Zumindest auffällig ist im Übrigen, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren zunächst einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, auch wenn dieser wieder zurückgenommen wurde.
Auch die Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Gerichtsentscheidungen lassen es nicht zu, eine abweichende Bewertung vorzunehmen.
Das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 14. September 2005, Az.: S 6 KNR 16/05) hat ausgeführt, dass zwar gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe der eigene Rentenbezug der Klägerin (in Höhe von 978,55 EUR) spreche, im Rahmen der Gesamtabwägung hat das SG jedoch weitere Argumente gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe berücksichtigt, insbesondere hat der behandelnde Arzt aufgrund einer stationären Behandlung kurz vor der Hochzeit mitgeteilt, dass beim Versicherten zu diesem Zeitpunkt ein exzellenter Allgemeinzustand mit kontrollierter Tumorerkrankung bestanden habe. Eine solche medizinische Einschätzung liegt im gegebenen Fall nicht vor. Außerdem wurde als weiterer Umstand berücksichtigt, dass eine frühere Eheschließung aufgrund einer vorhandenen Alkoholerkrankung des Versicherten nicht zustande kam. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25. No-vember 2005, Az.: 3 Sa 667/05 B) hat entschieden, eine Versorgungsehe im Sinne von § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) liege nicht vor, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, für die Heirat nicht maßgebend war. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat jedoch in diesem Urteil ausgeführt, es könne in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob von einem Grundsatz ausgegangen werden könne, wonach die Kenntnis von dem lebendsbedrohlichen Charakter der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig ausscheidet (BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998, Az.: 3 D 95.3050), denn die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit einem baldigen Tod ihres Ehemannes rechnen müssen. In dortigen Fall litt der Ehemann an einer Alkoholerkrankung, wobei das Gericht davon ausging, dass diese Erkrankung nicht so beschaffen war, dass man mit einem baldigen Ableben des Ehegatten hätte rechnen müssen. Im hier vorliegenden Fall bestand jedoch gerade die medizinisch ausreichend begründbare Erwartung eines baldigen Ablebens des Versicherten, die hier nicht gegeben war. Das Hamburgerische Verwaltungsgericht (Urteil vom 28. Oktober 2004, Az.: Bf 189/04) hat zwar ausgeführt, dass die Kenntnis der Eheleute von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung nicht ausschließt, tatsächlich bestanden jedoch besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass es nicht alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die besonderen Umstände bestanden darin, dass die Ehepartner 30 Jahre miteinander verheiratet waren, zwei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und es objektiv nachvollziehbar war, dass der Ehemann aus religiösen Gründen schon vor seiner Erkrankung darunter gelitten hat, das vor Gott mit der Heirat gegebene Versprechen durch die Scheidung gebrochen zu haben und den Wunsch geäußert hatte, die nie beendete emotionale Beziehung zu seiner Frau wieder zu vertiefen. Entsprechende Umstände liegen bei der Klägerin nicht vor, so dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht gelingt. Das Urteil des SG Würzburg vom 15. September 2004 (Az.: S 8 RJ 697/02) ist aufgehoben worden (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18. April 2007, Az.: L 19 R 603/04) und kann somit die Geltendmachung eines Anspruchs der Klägerin nicht mehr begründen.
Der Senat weist darauf hin, dass allein das Bestehen einer Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten nach der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts nicht für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI ausreichen und die sich, wie oben dargestellt, hieraus ergebende Nachteile die Klägerin zu tragen hat (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: L 19 R 603/04, m.w.N.). Mit der Einführung dieser Vermutungsregelung durch das AVmEG vom 21. März hat der Gesetzgeber eine entsprechende Vorgabe gemacht, wie es sie bereits seit Jahren in anderen Bereichen des Sozialrechts gibt, gerade auch um den Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden, die auftreten können, wenn sich Beweggründe der Ehegatten für die Eingehung der Ehe nicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen belegen lassen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16. März 2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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