L 14 R 512/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4444/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 512/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 485/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für eine Anrechnungszeit vom 01.09.1981 bis 29.01.1982.

Der Kläger war vom 01.07.1969 bis 31.08.1981 als wissenschaftlicher Assistent an der L.-Universität M. in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf tätig. Mit Ende des Dienstverhältnisses wurde er für die Zeit bis 31.08.1981 nachversichert und erhielt für die Folgezeit ein steuerfreies Übergangsgeld gemäß § 47 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - (in der damaligen Fassung) in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Dienstbezüge zuzüglich Kindergeld, insgesamt 27.092,28 DM (letzte Zahlung am 29.01.1982 für Februar 1982). Laut Versicherungsverlauf der Beklagten war er vom 01.09.1981 bis 29.01.1982 ohne Leistungsbezug arbeitslos und in der Zeit vom 30.01.1982 bis 31.03.1982 arbeitslos - bei Bezug von Arbeitslosenhilfe und Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung - gemeldet. Ab 01.04.1984 bestand ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Mit Rentenbescheid vom 17.10.2002, berichtigt nach hiergegen erhobenem Widerspruch mit Teilabhilfe-Bescheid vom 09.12.2002 wegen des Zugangsfaktors, bewilligte ihm die Beklagte ab 01.09.2002 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid fand zwar die Zeit des Arbeitslosenhilfebezugs (30.01. bis 31.03.1982) Berücksichtigung, bei der Gesamtleistungsbewertung blieb aber die Zeit vom 01.09.1981 bis 29.01.1982 als "Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist", ohne Bewertung (§ 74 Satz 3 Nr.1 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI - in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung). Der Widerspruch wurde, soweit ihm hinsichtlich des Begehrens um Zuordnung von Entgeltpunkten für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld - dieses sollte nach dem Willen des Klägers als Ersatz für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gleichgestellt sein - nicht stattgegeben wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung war angegeben, dass im Zeitraum vom 01.09.1981 bis 29.01.1982 Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs.1 Nr.10a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der bis zum 31.12.1983 geltenden Fassung nur bei Bezug von Übergangsgeld seitens Träger von Rehabilitationsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bestanden habe. Während der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG habe auch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, so dass das Übergangsgeld weder Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Teil IV (SGB IV) dargestellt habe noch diese Zeiten gemäß §§ 9, 124 AVG in die Nachversicherung einzubeziehen gewesen seien. Ergänzend wies die Rechtsbehelfsstelle darauf hin, dass aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausscheidende Personen bei "Leistungen/Zahlung" für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen hätten. Ein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz (GG) könne daher nicht gesehen werden.

Im daraufhin folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München ging der Kläger bei von ihm angenommener Gleichstellung des beamtenrechtlichen Übergangsgeldes mit "Arbeitslosenunterstützung" von einer Ungleichbehandlung einerseits der Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezögen, und andererseits der Personen, die beim Arbeitsamt gemeldet, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stünden und Arbeitslosenunterstützung in der Form von beamtenrechtlichen Übergangsgeld erhielten, hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung aus. In beiden Fällen würden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, aber der erstgenannte Personenkreis werde bei der Rente begünstigt; der entlassene Beamte hingegen werde ohne sachlichen Grund von der Sozialversicherung ausgeschlossen. Durch die Diskriminierung seien Art.3 GG, Art.26 des Zivilpakts der UNO und Art.9 i.V.m. Art.2 Abs.2 des Sozialpakts der UNO verletzt. Gemäß Art.27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, das vom Bundestag ratifiziert worden sei, hätten die Regelungen in internationalen Verträgen Anwendungsvorrang vor den deutschen Gesetzen. Die Sozialcharta des Europarats, die seit 1965 in Deutschland geltendes Recht sei - zur Auslegung sei ausschließlich das European Committee of Social Rights befugt - gebiete die Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit, also auch bei Arbeitslosigkeit und daraus entstehenden Ansprüchen auf Rente. Problematisch allerdings in Deutschland sei insoweit ein Individualklagerecht.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.05.2006 ab. Es hielt sie für unbegründet, weil die Rentenberechung den gesetzlichen Vorschriften entspreche und nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Ein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestehe nicht, insbesondere werde kein Verstoß gegen Art.3 GG gesehen. Unterschiedliche Sachverhalte könnten ungleich, und nur wesentlich Gleiches müsse gleichbehandelt werden. Innerhalb dieser Grenzen sei der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zum Beispiel BVerfG vom 12.03.1996, 1 BvR 609/90, SozR 3-2200 § 1255a RVO). Danach sei die vom Kläger gerügte, durch Art.1 Nr.16 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) mit Wirkung zum 01.01.1997 geschaffene Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar. Wie auch andere Regelungen des WFG diene die Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug dem Ziel, das Versicherungsprinzip und damit das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt seien, zurückgeführt würden (Bundestags-Drucksache 13/4610 S.18). Bei der hier angegriffenen Norm habe der Gesetzgeber darauf abgestellt, ob Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe während der Arbeitslosigkeit gezahlt worden sei. Berücksichtige man, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesanstalt für Arbeit abgeführt würden (§ 2 Abs.1 Nr.12 und § 112 Abs.3 Buchstabe i AVG, § 1227 Abs.1 Satz 1 Nr.10 und § 1385 Abs.3 Buchstabe h RVO; vgl. auch die aktuellen Vorschriften § 3 Satz 1 Nrn.3 und 3a und § 166 Abs.1 Nrn.2 bis 2c SGB VI), werde deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich den Gesichtspunkt der Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als maßgebliches Differenzierungskriterium gewählt habe. Die unterschiedliche Behandlung von Versicherten im Rahmen der Rentenberechung je nachdem, ob während einer Zeit der Arbeitslosigkeit Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden seien oder nicht, leuchte ein und sei nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers zur willkürlichen Ungleichbehandlung basierten auf der unrichtigen Annahme, dass (auch) beim Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Rentenversicherungsbeiträge nicht gezahlt würden, so dass seine Argumentation im entscheidenden Punkt fehlgehe. Ebenso wenig komme ein Verstoß des § 74 Satz 5 Nr.1 SGB VI gegen die vom Kläger zitierten Vorschriften des Zivilpakts der UNO, des Sozialpakts der UNO und der Europäischen Sozialcharta in Betracht. Aus internationalen Abkommen ließen sich auch dann, wenn sie innerstaatliche Gültigkeit hätten, grundsätzlich keine individuellen Ansprüche herleiten. Völkerrechtliche Verträge würden völkerrechtliche Rechte und Verpflichtungen für die Vertragsparteien schaffen, aber grundsätzlich keine Rechtssätze begründen, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugänglich seien.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung räumt der Kläger ein, dass sein Vergleich zum Teil inkorrekt gewesen sei. Er meint nunmehr, der Dienstherr habe für Zeiten des beamtenrechtlichen Übergangsgeldes Beiträge zur Rentenversicherung leisten müssen, entsprechend dem Fall, dass die Bundesanstalt für Arbeit für einen ehemaligen Arbeitnehmer "Beiträge nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt" an die Rentenversicherung abführen hätte müssen. Sachgerechte Gründe einer Differenzierung zwischen arbeitslosen ehemaligen Beamten und arbeitslosen Arbeitnehmern gebe es nicht.

Weiterhin sieht er eine gravierende Verletzung des Art.3 GG darin, dass die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Steuermitteln ausschließlich für Empfänger von Arbeitslosenhilfe erfolge, und Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit gezahlt worden sei, die bei ihm nicht vorgelegen habe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.1992 in BVerfGE 87, 234 genau so gesehen und hierzu festgestellt: "Der Wegfall der Arbeitslosenhilfe durch Einkommensanrechnung hat auch nachteilige Folgen in der Rentenversicherung, weil nur die Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe gezahlt wird, Beitragszeiten sind; Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind hingegen nur Anrechnungszeiten (vgl. §§ 54 Abs.4, 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI). Auch für die daraus folgenden Nachteile (vgl. Kohlhaas, FamRZ 1991, S.8 (11)) sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich." Der Kläger formuliert eine seiner Ansicht nach verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch folgendermaßen: "Ein Arbeitsloser, der beim Arbeitsamt gemeldet ist und der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung steht, erhält auf Grund der Tatsache, dass er Arbeitslosenunterstützung in Form von Übergangsgeld nach Beamtenrecht erhält und dadurch die Zahlung von Arbeitslosenhilfe unterbleibt, eine geringere Altersrente als ein Arbeitsloser, der beim Arbeitsamt gemeldet ist und der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung steht, der Arbeitslosenunterstützung in Form von Arbeitslosenhilfe erhält, wobei in beiden Fällen von den Betroffenen keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden". Im Übrigen führt der Kläger umfangreich aus, dass aus internationalen Verträgen unmittelbar im Inland geltendes Recht hervorgehe und sich hieraus individuelle Rechte ableiten ließen. Der Ungleichbehandlung würden auf der internationalen Ebene auch erheblich engere Grenzen gesetzt; so fordere das European Committee of Social Rights eine Gleichbehandlung unabhängig vom Status der Beschäftigung. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes müsse als Diskriminierung beseitigt werden. Weiterhin weist der Kläger letztlich darauf hin, dass sein Verfahren beim Sozialgericht dreieinhalb Jahre und damit unangemessen lange gedauert habe; deswegen sei ein Verstoß gegen Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 24.05.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.10.2002 und 09.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 zu verpflichten, die Altersrente neu zu berechnen und dabei für die Zeit vom 01.09.1981 bis 29.01.1982 Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten rentenerhöhend zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers in dessen Schriftsätzen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Der Kläger begehrt sinngemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Rentenleistungen ab 01.09.2002. Die Rentenberechnung der Beklagten ist aber nicht zu beanstanden. Sie entspricht den geltenden Bundesgesetzen.

1. Eine Beitragszeit bzw. rentenversicherungspflichtige Zeit lag nicht vor. Nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit dem 31.08.1981 gehörte der Kläger in den Folgemonaten nicht zu den sozialversicherten Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert waren (§§ 2 f. SGB IV).

Das von ihm bezogene Übergangsgeld stellt sich auch nicht dar als versicherungspflichtiges Entgelt aus einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) oder aus einem früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; vielmehr fehlt der Leistung des Übergangsgelds sowohl der Charakter als Entgelt als auch der Charakter als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Der Kläger sah sehr wohl ein, dass schon mangels vorausgehender Arbeitslosenversicherung das Übergangsgeld nicht Arbeitslosengeld sein könnte; zu Unrecht sprach er aber von einer Arbeitslosenhilfe bzw. nach alter Terminologie von einer Arbeitslosenunterstützung in der Form von Übergangsgeld nach Beamtenrecht. Insoweit irrt der Kläger. Die Arbeitslosenhilfe ist - unabhängig von der verschiedenen Art der Finanzierung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - ein Ausfluss aus einer früheren Arbeitslosenversicherung. Berechtigt waren grundsätzlich diejenigen, die arbeitslos waren, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatten, bedürftig waren, die Anwartschaftszeit gemäß § 104 AFG (Mindestzeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb eines bestimmten vorausgehenden Zeitrahmens) erfüllten und vorausgehend in der Regel Arbeitslosengeld bezogen oder sonstige Voraussetzungen erfüllt haben (§ 134 Abs.1 und Abs.2 AFG). Nur ausnahmsweise wurden Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamte, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit) und eines Wehr- und Zivildienstes berücksichtigt, so dass ausnahmsweise - entgegen allen dogmatischen Grundlagen - Arbeitslosenhilfe auch Personen unter bestimmten Umständen beziehen konnten, die nie sozialversicherungspflichtig gewesen sind. Vorausgesetzt war aber die Bedürftigkeit (§ 134 Abs.1 Nr.3, § 137 AFG), also dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ganz oder teilweise mit Einkommen (Einkünfte verschiedener Art, im einzelnen in § 138 AFG definiert) oder Vermögen bestreitet oder bestreiten kann. Bedürftig war der Kläger vorliegend nicht. Das monatliche Übergangsgeld wurde aus einem Gehalt der Besoldungsgruppe A 13 mit Zuschlägen (4.465,38 DM) zuzüglich 50,00 DM Kindergeld berechnet.

Von der Arbeitslosenhilfe grundlegend verschieden ist das beamtenrechtliche Übergangsgeld, das nicht zu den Dienstbezügen gehört. Das Übergangsgeld gemäß dem vorliegend einschlägigen § 47 BeamtVG (vgl. auch den früheren Art.167 des Bayerischen Beamtengesetzes) hat den Sinn und Zweck, dem Beamten den "Übergang" in eine neue Lebensstellung bzw. in einen neuen Beruf zu erleichtern und in angemessenem Umfang die wirtschaftliche Existenz (nur) für den Übergangszeitraum, der auf höchstens sechs Monate begrenzt wurde, sicherzustellen (BVerwG vom 17.03.1988 - 2 C 48/86 in DVBl.1988, 1060, und vom 16.11.1981 - 6 C 72/78 in BVerwGE 64, 209).

Das Übergangsgeld ist im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe nicht einkommens- und vermögensabhängig. Es wird gewährt, wenn eine Übergangszeit entsteht (also nicht, wenn der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird, vgl. § 47 Abs.3 Nr.4 Beamtenversorgungsgesetz), und endet ggf. vorzeitig oder verringert sich, wenn der entlassene Beamte Erwerbseinkommen oder bestimmte im Gesetz definierte Erwerbsersatzeinkommen bezieht, also der Zweck - Absicherung für eine Übergangszeit - wegfällt. Das Übergangsgeld ist aber nicht abhängig von Arbeitsbereitschaft, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosmeldung und Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb einer Vorfrist im Sinne von §§ 100 f., 134 f. AFG. Insbesondere genügt der Bezug von Leistungen nach § 47 BeamtVG nicht den Voraussetzungen des § 107 Satz 1 Nr.5 Buchstabe d oder Buchstabe a AFG (unter anderem Bezug von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld nach dem AFG und von beitragspflichtigen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld aus der Rentenversicherung gemäß § 186 AFG); die Vorschrift erfasst nur das Übergangsgeld nach dem AFG selbst bzw. das Übergangsgeld, für das nach § 186 AFG eine Beitragspflicht zur Arbeitsverwaltung bestand, was für das Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht zutraf (BSG vom 08.07.1993 - 7 RAr 80/92 in SozR 3-4100 § 134 Nr.14).

Das beamtenrechtliche Übergangsgeld stellt in keiner Weise eine "Ersatzleistung" für die Arbeitslosenhilfe dar und ist damit nicht annähernd vergleichbar. Es kann, aber es muss nicht Arbeitslosigkeit während des Übergangsgeldbezugs vorliegen, und der Erwerb von Anrechungszeiten (Arbeitslosigkeit) war durch den Bezug von Übergangsgeld nicht ausgeschlossen. Bei Wesensverschiedenheit des Übergangsgelds nach § 47 BeamtVG von versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, versicherungspflichtiger Lohnersatzleistung und insbesondere auch von der Arbeitslosenhilfe bestand für die Beklagte keine Veranlassung, eine Rentenversicherungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder auch nur analog diesen zu bejahen (und dementsprechend Beiträge, die ansonsten der Dienstherr oder der Staat als Fiskus einerseits und der Versicherte bzw. Arbeitnehmer andererseits tragen müsste, zu erheben bzw. die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen - letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft - zu fingieren und dementsprechend den Wert der Rente zu erhöhen).

Die Zeit vom 01.09.1981 bis 29.01.1982 war zunächst (nur) als Anrechnungszeit zu werten. Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI sind grundsätzlich nur Zeiten der sog. qualifizierten Arbeitslosigkeit, das heißt der Versicherte muss arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sein, sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet haben und in der Regel öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen haben. Eine Anrechnungszeit wurde auch begründet, wenn der als arbeitslos suchend Gemeldete nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (also z.B. auch wegen beamtenrechtlichen Übergangsgeldes) eine öffentlich-rechtliche Leistung, also Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe usw., nicht bezogen hat. An Stelle einer Anrechnungszeit (01.09.1981 bis 29.01.1982) oder neben der Wertung als Anrechnungszeit ("beitragsgeminderte Zeit" bei der Gesamtleistungsbewertung) kam nicht eine Beitragszeit in Frage. Die Art der Berücksichtigung war früher für einzelne Zeiträume unterschiedlich geregelt. Da bis zum 30.06.1978 für Arbeitslosigkeitszeiten von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit keine Beiträge zu zahlen waren, sind sie (in der Regel) nur Anrechnungszeiten (wurden während der Anrechnungszeiten freiwillige Rentenversicherungsbeiträge - vom Arbeitslosen - gezahlt, sind sie gemäß § 54 Abs.3 Satz 1 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten.). Vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 bestand gemäß § 2 Abs.1 Nr.12 AVG und § 1227 Abs.1 Satz 1 Nr.10 RVO in der Fassung des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27.06.1977 Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld. Diese Versicherungspflicht wurde mit Wirkung ab 01.01.1983 wieder aufgehoben und durch die Pflicht zur Zahlung von "Quasi-Beiträgen" nach § 112a AVG, § 1385a RVO ersetzt; bei diesen von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Beiträgen handelte es sich nicht um echte Rentenversicherungsbeiträge, daher wurden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld usw. wieder zu Anrechungszeiten. Erst das SGB VI, das das AVG und die RVO ablöste, führte ab 01.01.1992 für Zeiten des Bezugs dieser Leistungen wieder die "echte" Versicherungspflicht ein.

Mithin ergibt sich für den Kläger mit der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.09.1981 bis 29.01.1982, die mehr oder minder zufällig in den besonderen Zeitraum vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 fällt, dass er Anrechnungszeiten erworben hat, aber Beitragszeiten hätte erwerben können, wenn er an Stelle von beamtenrechtlichem Übergangsgeld Arbeitslosenhilfe bezogen oder wenn er freiwillig Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hätte. Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung hätten sich, umgesetzt in Entgeltpunkte, in der Zeit ab 01.01.1997 rentensteigernd ausgewirkt. Ein solcher Effekt konnte bei den Anrechnungszeiten des Klägers nach der Abschaffung der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug - mit einer aus Billigkeit vorgesehenen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge - nicht mehr eintreten. Gemäß § 74 Satz 3 SGB VI in der Fassung vom 25.09.1996, in Kraft seit 01.01.1997, werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2. Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, nicht bewertet. Nach der Sonderregelung des § 263 Abs.2a Satz 4 Nrn.1 und 3 SGB VI werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 die genannten Anrechungszeiten mit einem begrenzten, im Zuge der Jahre nach einem Prozentsatz fallenden Gesamtleistungswert bewertet. Dem Kläger kommt bei Beginn seiner Rente am 01.09.2002 nicht diese Vertrauensschutzregelung zugute.

Die ihm zustehenden Rentenleistungen sind nach den geschilderten Vorschriften des SGB VI richtig berechnet worden. Das beamtenrechtliche Übergangsgeld war weder (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsentgelt (insoweit gilt nichts anderes als auch für vereinbarte oder tarifliche Übergangsleistungen nach Ausscheiden aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) noch Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch eine an Stelle der Arbeitslosenhilfe tretende Ersatzleistung. Insoweit gehen die Ausführungen des Klägers, dass Rentenversicherungsbeiträge vom Übergangsgeld (vom Dienstherrn oder der damaligen Bundesanstalt für Arbeit?) abzuführen gewesen seien - die Versicherungspflicht allein wirkt allerdings auch noch nicht rentenerhöhend -, ins Leere.

2. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder gegen das den Bundesgesetzen übergeordnete ratifizierte zwischen- und überstaatliche Recht ist dem Senat nicht ersichtlich.

Zur Vorlage einer Rechtsfrage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art.3 GG bedürfte es der Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit des § 74 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung, die dieser aber nicht gewinnen konnte; vielmehr erscheint es dem Senat eher so, dass § 74 SGB VI einem verfassungswidrigen oder zumindest verfassungsrechtlich bedenklichen Zustand abhalf. Das erste Argument des Klägers, sachgerechte Gründe einer Differenzierung zwischen arbeitslosen ehemaligen Beamten und arbeitslosen Arbeitnehmern gebe es nicht, ist nach konkreten Sachverhalten zu wenig differenziert und geht letztlich am Kern der Sache vorbei. Der Kläger will damit begründen, dass der Dienstherr für die Zeit des beamtenrechtlichen Übergangsgeldes Beiträge zur Rentenversicherung hätte leisten müssen entsprechend dem Fall, dass die Bundesanstalt für Arbeit für einen (ehemaligen) Arbeitnehmer "Beiträge nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt" abzuführen hatte. Offenbar spricht der Kläger hierbei nicht den Fall an, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer mit einer vorausgehenden zwölfjährigen Beschäftigung wie beim Kläger (rentenversicherungspflichtiges) Arbeitslosengeld bezogen hätte, und dass das Übergangsgeld nicht einem solchen Arbeitslosengeld gleichgestellt ist oder gleichbehandelt werden kann; hierfür fehlt jedweder rechtfertigender Grund, weil der Kläger auch nicht vorausgehend arbeitslosenversichert gewesen ist, wobei im Übrigen dann sein Entgelt langjährig mit dem Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zu belasten gewesen wäre.

Im Übrigen müsste hier berücksichtigt werden, dass die Rentenversicherung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern aus der Sozialversicherung insgesamt, also auch der Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung, Tatbestände hervorgehen, bei denen einerseits Beitragspflichten - auch nach Beendigung einer Beschäftigung - resultieren können als auch in der Rentenversicherung Anrechnungs- oder Beitragszeiten erworben werden können. Ist aber ein Beamtenverhältnis einmal durchgeführt und beendet worden, kann nicht rückwirkend in allen Bereichen der Sozialversicherung entgegen den faktischen Gegebenheiten eine Umgestaltung erfolgen. Eine solche Rückabwicklung und Neugestaltung mit Wirkung für die Vergangenheit erscheint nicht mehr möglich. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht aus einem Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass der ohne Versorgung entlassene Beamte in vollem Umfang nicht nur wie ein von Anfang an rentenversicherungspflichtiger, sondern auch wie ein von Anfang an sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln wäre, wobei es im Übrigen nicht nur zur Begründung von Vorteilen, sondern auch zu erheblichen Nachteilen käme (Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen; Rückzahlung des Übergangsgelds; Rückgängigmachen sonstiger Vorteile für Beamte). Der ehemalige Beamte soll eine anderweitige angemessene Altersversorgung erhalten, wobei auf die Dienstzeit als Rentenversicherungs-Beitragszeit zurückgegriffen werden kann, was im Grundsatz auch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten insbesondere vor und nach Ende des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Eine völlige Gleichstellung hinsichtlich aller nur denkbaren Möglichkeiten in der Rentenversicherung setzt aber das Bestehen von Sozialversicherungspflicht insgesamt voraus.

Eine Pflicht zur Gleichbehandlung will der Kläger insoweit sehen, als vom Übergangsgeld "als Arbeitslosenhilfe" Rentenversicherungsbeiträge abzuführen gewesen wären. Allein von der verschiedenen Rechtsnatur des Übergangsgeldes, wie bereits oben zu Ziffer 1. dargelegt, und der Arbeitslosenhilfe erscheint eine Gleichbehandlung der Leistungen nicht angebracht. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Situation, in der sich der entlassene Beamte und ein gekündigter Arbeitnehmer befinden, sofern bei Letzterem unterstellt würde, dass er nicht hinreichend lange in der Vorfrist beschäftigt gewesen ist, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen. Beide hätten dann dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wobei bei Zahlung einer solchen Leistung Rentenversicherungsbeiträge in der Zeit von Juli 1978 bis Dezember 1982 zu entrichten gewesen wären. Bei beiden Personen wären aber dann Einkommen und Vermögen "anzurechnen", das heißt Arbeitslosenhilfe wäre insoweit nicht zu gewähren, als keine Bedürftigkeit bestand. Dies gilt für den Übergangsgeldanspruch des Klägers nach § 47 BeamtVG ebenso wie für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein arbeitsvertragliches Übergangsgeld, einen Anspruch aus Arbeitsverhältnis auf Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung und im Prinzip für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Leistungen bzw. Einkünfte, soweit sie nicht ausnahmsweise gemäß § 138 Abs.3 und 4 AFG nicht als Einkommen gelten. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit der hieraus folgenden Möglichkeit des Erwerbs von Anrechnungszeiten und ggf. Beitragszeiten besteht daher "Gleichberechtigung".

Die weiteren Ausführungen des Klägers, es bestehe eine gravierende Verletzung des Art.3 GG darin, dass die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Steuermitteln ausschließlich für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, was Bedürftigkeit voraussetze, erfolge, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der "Staat" gibt eben bzw. gab von Juli 1978 bis Dezember 1982 bei Arbeitslosigkeit eine Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit ähnlich der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), wobei er es als zweckmäßig erachtete, Beitragszeiten in der Rentenversicherung für den zu unterstützenden Arbeitslosen zu begründen, der diese Beiträge wegen seiner Bedürftigkeit nicht bzw. nicht in zumutbarer Weise aus eigenen Mitteln aufbringen kann bzw. konnte, und zwar in Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine gegenwärtige Altersvorsorge für angebracht hielt, um die sich ein vernünftiger Bürger auch bei Vorhandensein hinreichend eigener Mittel kümmern würde oder sollte. Gleichzeitig diente der aus Steuermitteln aufzubringende Rentenversicherungsbeitrag dazu, einen Ausgleich für die Träger der Rentenversicherung zu schaffen, denn die Versichertengemeinschaften hatten schließlich künftig die aufgebürdete Last zu tragen, und deren Finanzdecke war nicht mehr so belastungsfähig wie in der Vergangenheit und erschien auch langfristig für die Zukunft knapper auszufallen (vgl. hierzu auch die Hochrechnungen, die zur Verschärfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ab 01.01.1984 führten). Dagegen, dass der Gesetzgeber andererseits nach dem Jahre 1982 wieder zu Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten, die im Lauf der Zeit eine mindere Bewertung als bisher erfahren hatten und auch noch erfahren, zurückkehrte, andererseits die "Ausgleichszahlung" durch Quasi-Beiträge zur Rentenversicherung aufrechterhielt, hatte der Kläger selbst keine Einwendungen; vielmehr ging es ihm nur um die Zeit von 1981/82, in der der Gesetzgeber von seinem vorher und nachher gewählten dogmatischen Weg abwich. Dies geschah aber nach dem Jahre 1982 - aus Sicht des Senats - aus einem anderen Grund, nämlich dass zur gebotenen Entlastung des Rentenversicherungsträgers zwar bereits die Beitragszahlung von Juli 1978 bis Dezember 1982 beitrug, in stärkerem Umfang aber eine Entlastung der Rentenversicherung noch durch die künftige (begrenzbare) Bewertung als Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten bei Zahlung von Quasi-Beiträgen.

Für die gesetzgeberischen Schritte ab 1978 und wieder ab 1983 bestand daher durchaus ein sachlicher Grund. Auch die Personengruppe, die vorübergehend von Juli 1978 bis Dezember 1982 durch Beitragszeiten begünstigt wurde, war durchaus nicht willkürlich gewählt. Schließlich handelte es sich um die Personengruppe, die damals wegen ihrer Einkommenslage Altersvorsorge nicht betreiben konnte. Im Gegensatz hierzu steht die Gruppe der Arbeitslosen, die durch andere Einkünfte als durch Arbeitsentgelt oder in zumutbarer Weise durch geeignete Verwendung von Vermögen selbst für den Fall des Alters vorsorgen konnte. Hierzu zählte der Kläger sicherlich mit seinem Übergangsgeld von 4.465,38 DM (ohne Kindergeld) monatlich in den Jahren 1981/82. Den vom Kläger behaupteten fehlenden Bezug zwischen Einkünften/Vermögen des Arbeitslosen (oder seiner Angehörigen) und deren späteren Bedarf an Altersversorgung bzw. der Höhe der Altersversorgung vermag der Senat ohne weiteres als bestehend zu erkennen. Müßig war es, einen Vergleich unter verschiedenen Gruppen der Arbeitslosen in verschiedenen Einkommensstufen anzustellen, wobei es sicherlich Grenzfälle geben würde. Maßgebend erschien allein, ob der Kläger selbst in seiner damaligen Lage durch die Ausgestaltung der Gesetze in willkürlicher und unzumutbarer Weise im Vergleich zu bedürftigen Arbeitslosen mit ihrer kargen staatlichen Unterstützung durch Arbeitslosenhilfe und Beiträge zur Rentenversicherung belastet worden sein könnte, und diese Frage ist eindeutig zu verneinen.

Neben der Sache liegt das vom Kläger aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 (BVerfGE 87, 234) entnommene Argument, das einen völlig anders gelagerten Fall als seinen eigenen betraf; das vom Kläger verwendete Zitat (nachteilige Folgen des Wegfalls der Arbeitslosenhilfe durch Einkommensanrechnung in der Rentenversicherung ... Erwerb von Anrechnungszeiten an Stelle von Beitragszeiten ... keine rechtfertigenden Gründe hierfür ersichtlich) ist aus dem Zusammenhang der diesbezüglichen Entscheidung gerissen worden. Das Argument bezieht sich auf andere Lebenssachverhalte als den vorliegenden und ist keineswegs in dem Sinne fähig zur Verallgemeinerung, dass beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe generell keine Einkommensanrechnung erfolgen dürfe, weil die hieraus resultierenden Folgen für die Rentenversicherung nicht zu rechtfertigen seien. Gerade einen solchen vom BVerfG nicht aufgestellten, sondern vielmehr verneinten allgemeinen Grundsatz wollte der Kläger aber vorliegend dartun.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betraf die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 Nr.9 AFG vorgeschriebene (pauschale) Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden und zuvor erwerbstätigen Ehegatten gegenüber dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sowie gegenüber Ehepartnern, von denen nur einer erwerbstätig gewesen ist, und gegenüber Alleinstehenden. Wenn der Gesetzgeber - so das Bundesverfassungsgericht - die verfassungsrechtlichen Mängel der genannten Regelung beseitige, sei § 137 Abs.2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in ehelicher Gemeinschaft lebe, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Im Zusammenhang mit der rechtlich unterschiedlichen Berücksichtigung von Einkünften und Vermögen des anderen Ehegatten, die zu (durch gemeinschaftliche Haushalts- und Wirtschaftsführung erzielte Einsparungen nicht ausgeglichenen) Nachteilen führte und keine Gewähr dafür bot, dass das Existenzminimum in jedem Fall unberührt blieb, erging der vom Bundesverfassungsgericht gezogene Schluss auf einen Verstoß gegen Art.3 und 6 GG. Es ging um die konkrete Ausgestaltung der systemwidrigen pauschalen Anrechnung von Dritteinkommen bei nicht dauernd getrennt lebenden und erwerbstätigen Ehegatten, die zur Minderung der Arbeitslosenhilfe führen konnte oder sogar zu dem Verlust mit der vom Bundesverfassungsgericht auch erwähnten Folge der Benachteiligung in der Kranken- und Rentenversicherung. Kennzeichnend ist hierfür die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensanrechung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Partnern eheähnlicher Gemeinschaften nicht derzeit oder sogar künftig auf Dauer zu unterbleiben habe, sondern dass sie bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber in der Form der individuellen Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 Abs.1 Nr.1 AFG vorgenommen werden müsse. Der vom Urteil betroffene Personenkreis sowie die verschiedene Art und Weise der Anrechnung eines (der Höhe und der Art nach durchaus gleichen) Einkommens von Ehegatten und Lebenspartnern hat nichts mit dem Fall des jetzigen Klägers bzw. dem Vergleich zwischen einem bedürftigen Arbeitslosenhilfeempfänger und einem nicht bedürftigen Arbeitslosen (bei Bezug von Übergangsgeld oder sonstigen Einkünften) zu tun. Hier hätte sich der Kläger eher an zwei im Urteil wiedergegebenen grundsätzlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts orientieren sollen. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Gleichheitssatz des Art.3 GG nur dann eine ungleiche Behandlung von Normadressaten verbietet, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht unmittelbar nach dieser Aussage mit einigen Erläuterungen hierzu angefügt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Arbeitslosenhilfe als staatliche Sozialleistung durch die Bedürftigkeit des Arbeitslosen begrenzt werde.

Nicht mehr vom Senat nachvollziehbar ist auch das Argument des Klägers, das sich unmittelbar an das von ihm "missverstandene" Zitat des Bundesverfassungsgerichts anschließt, nämlich: "Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, dass Arbeitslose, die vom Staat mit Steuermitteln unterhalten werden, bezüglich der Altersversorgung gegenüber anderen Arbeitslosen, die die öffentlichen Kassen nicht belasten, durch weitere Zahlungen aus Steuermitteln in der Altersversorgung privilegiert werden und die Letzteren somit diskriminiert werden." Dieses kann - bezogen auf den Fall des Klägers - nicht zutreffend sein. Wie der Senat bereits dargelegt hat, liegt in der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen der Grund für die Unterstützungsleistung unmittelbar für den Lebensunterhalt und für die Altersvorsorge, wobei für beides der Kläger auf Grund seiner reichlichen Einkünfte selbst sorgen konnte. Im Übrigen ist es weder richtig noch verständlich, dass sich der Kläger zu den Arbeitslosen rechnet, die (1981/82) die öffentlichen Kassen nicht belastet haben. Das Übergangsgeld stammt aus einer öffentlichen Kasse und wurde über Steuermittel finanziert, stellt im Übrigen auf Grund seiner Höhe von 4.465,38 DM monatlich (ohne Kindergeld) eine erhebliche und begünstigende Leistung dar, die die damalige Arbeitslosenhilfe bei weitem, um ein Vielfaches, überstieg. Insoweit noch das Ausbleiben von aus Steuermitteln zusätzlich zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträgen als diskriminierend zu bezeichnen, erscheint ein realitätsfernes ungerechtfertigtes Anspruchsdenken zu sein. Von der vom Kläger behaupteten "exakt gleichen Lage" von bedürftigen Arbeitslosen mit Arbeitslosenhilfebezug (und damit mit Beiträgen zur Rentenversicherung) und von nicht bedürftigen Arbeitslosen ohne Arbeitslosenhilfebezug kann nicht die Rede sein.

Allenfalls ergibt sich in völlig anderem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug. Durch das am 01.01.1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsgesetz vom 25.09.1996 - WFG (BGBl.I, 1461) wurde die Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug durch die Abschaffung der Bewertung und durch eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge systemkonform inhaltlich neu bestimmt (§ 74 Abs.3 Nr.1, § 263 Abs.2a Satz 4 SGB VI). Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf Art.14 GG, und auch Art.3 Abs.1 GG in seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung von Personengruppen erscheint nicht verletzt; denn die systemwidrige, möglicherweise sogar gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug ist ein hinreichend gewichtiger Grund, der deren Abschaffung und damit auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen mit Leistungsbezug rechtfertigt. Es entspricht dem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt sind, zurückgeführt werden (BSG vom 05.07.2005 - B 4 RA 40/03 R in SozR 4-2600 § 263 Nr.2). Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG vom 03.04.2006 - 1 BvR 2059/05).

Die Vorlage einer Rechtsfrage an das Bundesverfassungsgericht erscheint nicht geboten, ebenso wenig eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; eine Verletzung des Europäischen Rechts ist weder vom Kläger schlüssig dargelegt worden noch dem Senat ersichtlich. Das vom Kläger zitierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Beschäftigung und Beruf ist nicht einschlägig, auch nicht der Hinweis auf gleichheitswidrige Altersgrenzen im Beamtenversorgungsrecht und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Senat ist auch ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta oder den Zivil- und Sozialpakt der UNO nicht ersichtlich. Der Kläger wurde nicht wegen seines Status als ehemaliger Beamter diskriminiert und in seiner Altersrente auf Grund der Natur seines früheren Beschäftigungsverhältnisses (Beamtenstatus) benachteiligt. Vielmehr genoss er wegen seines Beamtenstatus zahlreiche Privilegien, unter anderem die "Freistellung" von der gesamten Sozialversicherung mit ihren Pflichten und Lasten (bei späterer Begründung von Rentenanwartschaften an Stelle der beamtenrechtlichen Versorgung), was aus Sichtweise anderer Staaten eher als Diskriminierung der übrigen Arbeitnehmer anzusehen wäre. Mit Ende des Beamtendienstverhältnisses stand er wieder einem Arbeitslosen gleich, wobei die verschiedenartige Behandlung der Arbeitslosen hinsichtlich der Bewertung der Arbeitslosenzeiten in der Rentenversicherung 1981/82 ihren Grund in dem Vorhandensein oder Fehlen von Bedürftigkeit hat und nicht im früheren Status als Beamter oder Nichtbeamter festmacht.

Mangels eines relevanten Verstoßes gegen einen übergeordneten Grundsatz, unter anderem eines Rechtsatzes der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950, geändert durch Protokoll Nr.11 vom 11.05.1994), der 1961 im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten, durch Zusatzprotokolle erweiterten und 1996 revidierten Europäischen Sozialcharta mit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst nicht gewährleisteten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (unter anderem Recht auf Arbeit und soziale Sicherheit), des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II), mit dem die UNO-Versammlung im Jahre 1966 die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten Rechte präzisiert hat, sah der Senat davon ab, den juristisch-fachlich ungeordneten Vortrag des Klägers zu einklagbaren überstaatlichen Rechten oder Rechtspositionen im einzelnen zu definieren, dem richtigen Bereich zuzuordnen und die insoweit für einen Laien schwer durchschaubaren Beziehungsebenen zu erläutern. Schließlich geht es nicht nur darum, ob durch überstaatliches Recht allein die BRD verpflichtet wird, ihr materiell-nationales Recht entsprechend den zwischen- und überstaatlichen Vereinbarungen zu gestalten und adäquate Verfahrensordnungen zu schaffen. Weitere Fragen kommen hinzu, wenn das überstaatliche Recht im deutschen Staatsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist. Hier fragt es sich einerseits wiederum, wer zur Handhabung und wer zur Kontrolle dieses Rechts berufen ist (dies muss auf nationaler Ebene nicht jedes Gericht sein), und andererseits, ob und in welchen Fällen ein subjektiv-öffentliches Recht des individuellen Bürgers auf Klage vor den deutschen Gerichten (welchen?) besteht, ob ein unmittelbarer konkreter Leistungsanspruch (hier laut Kläger auf höhere Rente unter Anrechnung von Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit) einklagbar ist oder nur die Feststellung, dass die BRD die Menschenrechte oder die Rechte aus einem Zivil- oder Sozialpakt verletzt hat, ggf. verbunden mit einer Strafe oder einem Schadensersatz oder der Verpflichtung, die bestehende Rechtsordnung (materielles Recht, Verfahrensrecht, ggf. Schaffung geeigneter Institutionen) rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft zu ändern; letzten Endes bestehen damit - zum Beispiel vor Gericht - die weiteren Fragen des Klagegegenstandes (einschließlich der Zuständigkeit hierfür) und des richtigen Beklagten, zum Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, die im Innenverhältnis als Gesetzgeber, aber nicht als Rentenversicherungsträger fungiert, oder der jetzigen Beklagten, die als Rentenversicherungsträger einen Anspruch feststellt und hierauf zahlt, aber an die nationalen Gesetze gebunden ist und diese nicht abändern oder teilweise ignorieren darf, weiterhin Fragen des Inhalts des Urteilspruchs und der Sanktionen bei Nichtbefolgung. Wenn der Kläger allgemeine Grundsätze in den Raum stellt ("Stellen deutsche oder internationale Gerichte fest, dass die BRD Menschenrechte verletzt hat, leistet die BRD dem Richterspruch Folge ..."), so bedeutet dies nicht, dass vorliegend die konkrete Umsetzung vorhanden und möglich ist. Der Senat will hierzu nur noch bemerken, dass Sozialgerichte weder die Aufgabe noch eine sonstige Befugnis haben, Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Menschenrechten zu behandeln sowie richterlich die Verletzung von Menschenrechten festzustellen und hierauf weitere Konsequenzen durch Richterspruch zu gründen, weiterhin, dass vorliegend auch nicht eine derartige Klage vorliegt, sondern laut ausdrücklichem Antrag des Klägers eine Klage gegen einen Rentenversicherungsträger, eine andere juristische Person als die Bundesrepublik Deutschland, wegen behaupteten Anspruchs auf Zahlung einer höheren Rente.

Ein solcher Anspruch ist im Übrigen auch nicht dadurch begründbar, dass sich der Kläger zum Schluss seiner Ausführungen auf Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft. Zutreffenderweise hat der Kläger noch erkannt, dass es insoweit nicht um die inhaltliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Urteilspruchs geht, sondern um die Verfahrensdauer bei Gerichten. Insoweit nahm er Bezug auf das dreieinhalb Jahre dauernde Verfahren in erster Instanz. In Art.6 Abs.1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist bestimmt, dass jedermann einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Garantiert werden soll damit ein Freiheitsrecht auf ein unabhängiges richterliches Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist, also in gewisser Weise ein "effektiver Rechtsschutz". Wird dieses Recht verletzt, vermag der Kläger zwar insoweit Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen oder/und unter bestimmten Voraussetzungen die Europäische Kommission für Menschenrechte (nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens) anzurufen (Art.13, 19, 25 f., 38 i.V.m. 44 f. MRK. Beachte: Das Recht, vor dem Europäischen Gerichtshof als Parteien aufzutreten, haben nur die "Hohen vertragsschließenden Teile" und die Kommission). Die Kommission kann über Verletzung der Konvention und abhelfende Maßnahmen einschließlich einer eventuellen Vollstreckung entscheiden (Art.32 MRK), der Gerichtshof auch über eine eventuelle gerechte Entschädigung der "verletzten Partei", wenn die innerstaatlichen Gesetze einer Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Entscheidung oder Maßnahme einer "gerichtlichen oder sonstigen Behörde" eines der "Hohen vertragsschließenden Teile" gestatten (Art.50 MRK). Bei Verstößen gegen das Recht auf eine angemessene gerichtliche Verfahrensdauer kann es daher allenfalls zu einer Art von Schadensersatz im formalen Bereich kommen, die durchaus als Sanktion für ein nicht ordnungsgemäßes staatliches zögerliches Verhalten verstanden werden kann und sich im Übrigen gegen den Mitgliedstaat, vorliegend die Bundesrepublik Deutschland als "Hoher vertragsschließender Teil" und nicht gegen die Beklagte (Rentenversicherungsträger) oder das Sozialgericht München richten würde. Diese Sanktion hat aber keineswegs die Folge, dass der vor einem Zivilgericht oder (vorliegend) Sozialgericht konkret verfolgte materiell-rechtliche Anspruch begründet ist bzw. wird oder aus irgendeinem anderen Gesichtspunkt zuzusprechen wäre.

Aus den genannten Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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