L 19 R 164/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 480/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 164/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 95/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten eine Altersrente aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verlangen kann.

Der 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 11.03.1971 bis 30.11.1983 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 20.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 31.057,50 DM.

Am 04.10.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "ihm zustehende Altersrente". Er habe über 10 Jahre in Deutschland gearbeitet. Zwar habe er seine Beiträge erhalten, die Beklagte habe aber die Beiträge seiner Arbeitgeber einbehalten. Er sei der Meinung, dass er ein Recht auf Rente aus den Arbeitgeberbeiträgen habe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da der Kläger sich seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe erstatten lassen. Mit der Erstattung werde das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Gegen den am 27.01.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 31.07.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne diese zu begründen. Die Anfrage des SG, warum die Klagefrist nicht eingehalten sei, hat der Kläger nicht beantwortet. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 abgewiesen. Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig. Die Frist zur Erhebung der Klage betrage bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides im Ausland drei Monate. Der Widerspruchsbescheid sei dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 27.01.2006 bekanntgegeben worden. Damit habe die Klagefrist am 28.01.2006 zu laufen begonnen und am 27.04.2006 geendet. Die Klagefrist sei deshalb am 31.07.2006 bereits abgelaufen gewesen. Die Klage habe deshalb als unzulässig abgewiesen werden müssen, ohne dass die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung habe überprüft werden können. Denn das Gericht dürfe einen angefochtenen Verwaltungsakt nur überprüfen, wenn die Klage zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.02.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die er allerdings nicht begründet hat. Auf die Anfrage des Gerichts vom 03.04.2007, warum die Klage erst so spät erhoben worden sei, hat der Kläger nicht reagiert.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 19.01.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 11.03.1971 bis 30.11.1983 entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.

Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden, dass die vom Kläger am 31.07.2006 erhobene Klage nicht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Dreimonatsfrist erhoben wurde, nachdem der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 dem Kläger am 27.01.2006 bekanntgegeben wurde. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten hat auch eine dem § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten, so dass die Klagefrist mit der Bekanntgabe zu laufen begann.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist somit, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Dies ist der Fall, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermieden worden wäre bzw. ein Beteiligter diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BSGE 38, 248). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn wie schon das SG im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, sind Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich und wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Dieser hat auch die entsprechenden Anfragen des SG und des Senats nicht beantwortet. Der Senat musste somit davon ausgehen, dass die Versäumung der Klagefrist für den Kläger nicht unvermeidbar war.

Nach alledem war die Berufung, ohne dass der Senat eine Sachentscheidung treffen konnte, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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