L 19 R 314/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 394/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 314/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 1/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin aus den von ihren Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung dieser Beiträge auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.

Die 1931 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie hat in Deutschland vom 03.10.1963 bis 01.09.1978 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 22.09.1978 erstattete ihr die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1979 die von ihr im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) in Höhe von 13.645,50 DM.

Mit Bescheid vom 14.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersrente im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe an die türkische Sozialversicherungsanstalt der Arbeitnehmer Beiträge für eine eigene Rente nachentrichtet, wobei sie für jeden Tag der Zeit in Deutschland 2 (US)$ habe zahlen müssen. Wenn ihre Zeit in Deutschland mit der Nachzahlung an die SSK übertragen werden könne, so müssten die Beiträge ihrer Arbeitgeber auch an die SSK übertragen werden. Es gehe immerhin um ihre Altersrente; die Beklagte behalte zu Unrecht die Beiträge ihrer Arbeitgeber ein. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005).

Die dagegen am 19.07.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Gerichtsbescheid vom 14.03.2006 abgewiesen. Regelaltersrente könne nicht gewährt werden, denn die Klägerin erfülle nicht die allgemeine Wartezeit, weil ihre Rentenanwartschaftszeiten mit der 1979 durchgeführten Beitragserstattung erloschen seien. Die Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Eine Rentenanwartschaft könne nur wieder durch nachfolgende Beitragszahlungen neu begründet werden. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung sei vom Gesetz ausgeschlossen. Trotz der Begrenzung der Beitragserstattung auf den Arbeitnehmeranteil bestünden bei einer Beitragserstattung insgesamt keine Ansprüche mehr gegen den Rentenversicherungsträger und es bestehe nicht etwa im Umfang der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile eine Rentenanwartschaft fort.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 03.05.2006 Berufung beim SG eingelegt. Die von ihr angekündigte und vom Senat zweimal angeforderte Begründung hat sie nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 14.03.2006 und den Bescheid vom 14.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus den von ihren Arbeitgebern in der Zeit vom 03.10.1963 bis 01.09.1978 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen, hilfsweise diese Beiträge an die SSK zu überweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14.03.2006 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte infolge der im Jahr 1979 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 20.02.1979 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung einer Versichertenrente aus den Beiträgen ihrer Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.

Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen der Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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