Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 935/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 427/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
Der Kläger ist 1963 geboren, Staatsbürger von Serbien und Montenegro, lebt dort und hat in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 23 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Davon entfallen sieben Monate auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die übrigen Monate auf einen Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz.
Am 17.05.2005 stellte der Kläger, der inzwischen in seine Heimat zurückgekehrt war, einen Antrag auf Erstattung seiner Beiträge, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2005 ablehnte, weil der Kläger nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen weiter freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten könne.
Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, er könne auf dieses Recht zur freiwilligen Beitragszahlung verzichten, er brauche keine weitere Versicherung, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 als unbegründet zurück.
Seine Klage, mit der der Kläger zusätzlich ausgeführt hat, er verzichte auf seinen Rentenanspruch, hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 22.03.2006 als unbegründet abgewiesen. Für den Kläger komme nur § 210 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anspruchsgrundlage in Frage. Zwar sei er bereits seit mehr als 24 Kalendermonaten nicht mehr versicherungspflichtig, jedoch sei er nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens wie ein deutscher Staatsbürger zur Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 7 Abs.1 SGB VI berechtigt. Ob er davon Gebrauch mache, sei unerheblich. Die Beiträge, die von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt worden seien, könnten ihm nach § 210 Abs.3 Satz 1, 2b i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.3, 3a und § 170 Abs.1 Nr.1, 2b SGB VI ohnehin nicht erstattet werden, da er sie nicht selbst getragen habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung treffe auf ihn nicht zu, da er in seiner Heimat eine gesetzliche Rentenversicherung habe und keine zweite Versicherung haben könne.
Er begehrt in der Sache die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2006 und des Bescheides der Beklagten vom 25.05.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.06.3005 und die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der in Deutschland gezahlten Pflichtbeiträge.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung von in Deutschland gezahlten Pflichtbeiträgen hat.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers greifen hiergegen nicht durch. Der Kläger ist durch eine Rentenversicherung in seiner Heimat nicht an der Zahlung freiwilliger Beiträge in Deutschland gehindert. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, steht der Kläger nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens einem deutschen Staatsbürger gleich, soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Er kann damit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten. Etwas anderes ist im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht bestimmt. Im Übrigen führen weder der Verzicht auf das Recht zur feiwilligen Beitragszahlung noch der auf einen Rentenanspruch zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
Der Kläger ist 1963 geboren, Staatsbürger von Serbien und Montenegro, lebt dort und hat in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 23 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Davon entfallen sieben Monate auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die übrigen Monate auf einen Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz.
Am 17.05.2005 stellte der Kläger, der inzwischen in seine Heimat zurückgekehrt war, einen Antrag auf Erstattung seiner Beiträge, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2005 ablehnte, weil der Kläger nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen weiter freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten könne.
Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, er könne auf dieses Recht zur freiwilligen Beitragszahlung verzichten, er brauche keine weitere Versicherung, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 als unbegründet zurück.
Seine Klage, mit der der Kläger zusätzlich ausgeführt hat, er verzichte auf seinen Rentenanspruch, hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 22.03.2006 als unbegründet abgewiesen. Für den Kläger komme nur § 210 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anspruchsgrundlage in Frage. Zwar sei er bereits seit mehr als 24 Kalendermonaten nicht mehr versicherungspflichtig, jedoch sei er nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens wie ein deutscher Staatsbürger zur Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 7 Abs.1 SGB VI berechtigt. Ob er davon Gebrauch mache, sei unerheblich. Die Beiträge, die von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt worden seien, könnten ihm nach § 210 Abs.3 Satz 1, 2b i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.3, 3a und § 170 Abs.1 Nr.1, 2b SGB VI ohnehin nicht erstattet werden, da er sie nicht selbst getragen habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung treffe auf ihn nicht zu, da er in seiner Heimat eine gesetzliche Rentenversicherung habe und keine zweite Versicherung haben könne.
Er begehrt in der Sache die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2006 und des Bescheides der Beklagten vom 25.05.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.06.3005 und die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der in Deutschland gezahlten Pflichtbeiträge.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung von in Deutschland gezahlten Pflichtbeiträgen hat.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers greifen hiergegen nicht durch. Der Kläger ist durch eine Rentenversicherung in seiner Heimat nicht an der Zahlung freiwilliger Beiträge in Deutschland gehindert. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, steht der Kläger nach Art.3 Abs.1a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens einem deutschen Staatsbürger gleich, soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Er kann damit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten. Etwas anderes ist im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht bestimmt. Im Übrigen führen weder der Verzicht auf das Recht zur feiwilligen Beitragszahlung noch der auf einen Rentenanspruch zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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