Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1218/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 233/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 66/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male Rente wegen Erwerbsminderung.
Sie ist 1950 geboren, Staatsbürgerin von Serbien und Montenegro und lebt dort. Sie hat dort Pflichtversicherungszeiten von 01.09.1989 bis 27.06.1995 und bezieht seither Invalidenpension.
Die Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Deutschland zwischen 1970 und 1985 pflichtversichert beschäftigt, zuletzt als Fabrikarbeiterin.
Im Anschluss an einen in ihrer Heimat gestellten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte eine Rentengewährung mit Bescheid vom 23.07.1997 ab, da eine gutachterliche Untersuchung in Deutschland in der Zeit vom 30.06. bis 02.07.1997 ergeben hatte, dass die Klägerin noch in der Lage war, vollschichtig mittelschwere Arbeiten mit geringen Einschränkungen zu verrichten.
Am 05.06.1998 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.1999 ablehnte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.
Den nächsten Rentenantrag der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2000 aus den gleichen Gründen ab.
Am 23.04.2002 beantragte die Klägerin eine Überprüfung dieser Entscheidungen, hilfsweise die Erstattung der Beiträge. Beides lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2002 ab.
Im Widerspruchsverfahren über die Rentenablehnung holte die Beklagte ein medizinisches Gutachten nach Untersuchung der Klägerin ein, aus dem sich ergab, dass die Klägerin an einer chronisch-myeloischen Leukämie litt und seit November 2000 nur noch drei Stunden täglich tätig sein könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2003 als unbegründet zurück, weil die Klägerin ab Beginn der Erwerbsminderung nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle.
Im anschließenden Klageverfahren ist das Sozialgericht Landshut in seinem Gerichtsbescheid vom 29.11.2004 entsprechend den von der Beklagten eingeholten Gutachten davon ausgegangen, dass eine entscheidungserhebliche Erwerbsminderung ab November 2000 bestanden habe und für eine vorherige untervollschichtige Einsatzfähigkeit keine Anhaltspunkte bestünden, und hat in der Begründung ausführlich dargelegt, warum zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt und nicht mehr erfüllbar waren.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Mai 2005, Az.: L 5 R 38/05 aus den gleichen Gründen und ebenfalls mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24.11.2005 verworfen.
Am 27.12.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.05.2006 ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es hätten schon 1997 Anzeichen ihrer Krankheit bestanden, und beanstandet, dass die Rentenbezugszeiten in Serbien weder Verlängerungs- noch Anwartschaftserhaltungszeiten seien. Wenn der Anspruch auf Rente nicht anerkannt werde, dann beantrage sie die Erstattung der Beiträge. Den Antrag auf Beitragserstattung hat das Sozialgericht an die Beklagte weiter geleitet. Die Beklagte hat hierüber mit Bescheid vom 08.03.2007 ablehnend entschieden.
Das Sozialgericht hat die Klage nach einer entsprechenden Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 als unbegründet abgewiesen und in seiner Entscheidung ebenso wie die vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint und sich im Übrigen noch einmal mit der Beweislage bezüglich des Eintritts der maßgeblichen Erwerbsminderung auseinandergesetzt.
Hiergegen hat die Klägerin wiederum Berufung eingelegt und beantragt, ihr Rente ab 17.11.2000, dem Tag der Diagnosestellung bezüglich der Leukämie, zuzuerkennen und falls nicht, die Beiträge zu erstatten. Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits früher vorgebrachten Argumente.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die sozialgerichtlichen Akten in den vorangegangenen Gerichtsverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat nicht den begehrten Rentenanspruch.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurück und sieht deshalb nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Weder am Beweisergebnis noch an der materiellen Rechtslage hat sich seit den vorhergehenden drei sozialgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin erschöpfend auseinandergesetzt haben, etwas geändert.
Die Beitragserstattung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Begehren der Klägerin ist ausdrücklich an den erfolglosen Abschluss des Rentenverfahrens geknüpft, vom Sozialgericht zu Recht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Beklagte weitergegeben worden und gegebenenfalls dort weiter geltend zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male Rente wegen Erwerbsminderung.
Sie ist 1950 geboren, Staatsbürgerin von Serbien und Montenegro und lebt dort. Sie hat dort Pflichtversicherungszeiten von 01.09.1989 bis 27.06.1995 und bezieht seither Invalidenpension.
Die Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Deutschland zwischen 1970 und 1985 pflichtversichert beschäftigt, zuletzt als Fabrikarbeiterin.
Im Anschluss an einen in ihrer Heimat gestellten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte eine Rentengewährung mit Bescheid vom 23.07.1997 ab, da eine gutachterliche Untersuchung in Deutschland in der Zeit vom 30.06. bis 02.07.1997 ergeben hatte, dass die Klägerin noch in der Lage war, vollschichtig mittelschwere Arbeiten mit geringen Einschränkungen zu verrichten.
Am 05.06.1998 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.1999 ablehnte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.
Den nächsten Rentenantrag der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2000 aus den gleichen Gründen ab.
Am 23.04.2002 beantragte die Klägerin eine Überprüfung dieser Entscheidungen, hilfsweise die Erstattung der Beiträge. Beides lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2002 ab.
Im Widerspruchsverfahren über die Rentenablehnung holte die Beklagte ein medizinisches Gutachten nach Untersuchung der Klägerin ein, aus dem sich ergab, dass die Klägerin an einer chronisch-myeloischen Leukämie litt und seit November 2000 nur noch drei Stunden täglich tätig sein könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2003 als unbegründet zurück, weil die Klägerin ab Beginn der Erwerbsminderung nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle.
Im anschließenden Klageverfahren ist das Sozialgericht Landshut in seinem Gerichtsbescheid vom 29.11.2004 entsprechend den von der Beklagten eingeholten Gutachten davon ausgegangen, dass eine entscheidungserhebliche Erwerbsminderung ab November 2000 bestanden habe und für eine vorherige untervollschichtige Einsatzfähigkeit keine Anhaltspunkte bestünden, und hat in der Begründung ausführlich dargelegt, warum zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt und nicht mehr erfüllbar waren.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Mai 2005, Az.: L 5 R 38/05 aus den gleichen Gründen und ebenfalls mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 24.11.2005 verworfen.
Am 27.12.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.05.2006 ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es hätten schon 1997 Anzeichen ihrer Krankheit bestanden, und beanstandet, dass die Rentenbezugszeiten in Serbien weder Verlängerungs- noch Anwartschaftserhaltungszeiten seien. Wenn der Anspruch auf Rente nicht anerkannt werde, dann beantrage sie die Erstattung der Beiträge. Den Antrag auf Beitragserstattung hat das Sozialgericht an die Beklagte weiter geleitet. Die Beklagte hat hierüber mit Bescheid vom 08.03.2007 ablehnend entschieden.
Das Sozialgericht hat die Klage nach einer entsprechenden Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 als unbegründet abgewiesen und in seiner Entscheidung ebenso wie die vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint und sich im Übrigen noch einmal mit der Beweislage bezüglich des Eintritts der maßgeblichen Erwerbsminderung auseinandergesetzt.
Hiergegen hat die Klägerin wiederum Berufung eingelegt und beantragt, ihr Rente ab 17.11.2000, dem Tag der Diagnosestellung bezüglich der Leukämie, zuzuerkennen und falls nicht, die Beiträge zu erstatten. Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits früher vorgebrachten Argumente.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die sozialgerichtlichen Akten in den vorangegangenen Gerichtsverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat nicht den begehrten Rentenanspruch.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurück und sieht deshalb nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Weder am Beweisergebnis noch an der materiellen Rechtslage hat sich seit den vorhergehenden drei sozialgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin erschöpfend auseinandergesetzt haben, etwas geändert.
Die Beitragserstattung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Begehren der Klägerin ist ausdrücklich an den erfolglosen Abschluss des Rentenverfahrens geknüpft, vom Sozialgericht zu Recht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Beklagte weitergegeben worden und gegebenenfalls dort weiter geltend zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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