Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 186/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 660/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 4/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger hat dort eine zweijährige schulische Ausbildung zum Kraftfahrer für die Personen- und Warenbeförderung absolviert. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz.
In der dortigen Rentenversicherung hat der Kläger Versicherungszeiten vom Juli 1966 bis März 1971 (mit Unterbrechungen) sowie von November 1982 bis Dezember 1997 zurückgelegt. Für eine weitere Beschäftigung vom Januar 1998 bis Mai 2003 wurden nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers vom Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (BOH-D 205 vom 17. Dezember 2004). Diese Beschäftigungszeiten wurden daher nicht als anrechenbare Versicherungszeiten mitgeteilt und bei der Bewilligung der ab 9. Mai 2003 geleisteten bosnischen Invalidenrente nicht berücksichtigt. Der Kläger bezieht außerdem seit 1. September 2003 eine Rente aus der kroatischen Rentenversicherung.
In Deutschland war der Kläger von Mai 1971 bis Oktober 1982 (mit einer Unterbrechung im Januar 1972) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine letzte bekannte Tätigkeit war die eines Lkw-Fahrers bei einem Getränkehersteller. Nach seiner Rückkehr nach Bosnien war der Kläger nach eigenen Angaben bis 1991 als Busfahrer und anschließend bis 2002 als Helfer in einem Busunternehmen beschäftigt.
Am 15. Februar 2003, bei der Beklagten eingegangen am 12. Januar 2005, beantragte der Kläger beim bosnischen Versicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Beigefügt war ein Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 8. Mai 2003, wonach der Kläger wegen einer organischen mentalen Störung, eines arteriellen Bluthochdrucks, Herzveränderungen, Mikrolithiasis, Spondylose der LWS, Bandscheibenvorfall L5/S1 und lumbosacraler Radikulopathie nur noch unter zwei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Er sei nervös, angespannt, verstimmt, leide unter Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Merkstörungen, Atemnot, rascher Ermüdung, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Beigefügt waren u.a. psychiatrische Befundunterlagen, nach denen beim Kläger bereits vor seiner Beschäftigung in Deutschland eine primär grenzwertig strukturierte, emotional instabile Persönlichkeit bestanden hat, die hier zu einer depressiven Krise geführt haben soll. Im Jahr 2000 hat sich der psychische Zustand verschlechtert, der Kläger entwickelte nihilistische Gedanken und hatte kognitive Ausfälle. Im September 2002 versetzte er sich nach eigenen Angaben mit einem Holzscheit einen Schlag auf den Kopf. Dem zwei Tage später erstellten psychiatrischen Befund ist zu entnehmen, dass der langjährig in psychiatrischer Behandlung befindliche Kläger unregelmäßig zur Untersuchung gekommen sei und seine Medikamente unregelmäßig eingenommen habe. Vom 24. September bis 24. Oktober 2002 erfolgte dann eine stationäre psychiatrische Behandlung. Bei der Nachuntersuchung im November 2002 wirkte der Kläger immer noch ausgesprochen depressiv, dissoziativ, verlangsamt und zeitweise parathymisch. Auch Nachuntersuchungen im Januar 2003 und April 2003 beschreiben eine depressive Symptomatik und kognitive Störungen. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 9. bis 21. Januar 2003 wegen einer Verstärkung der seit längerem bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei damals bestehender akuter Wurzelreizsymptomatik. Dem Gutachten vom 8. Mai 2003 lagen darüber hinaus Röntgenbefunde, neurologische Befunde, Ultraschallbefunde, neurochirurgische Befunde und internistische Befunde aus den Jahren 2002 und 2003 bei sowie ein augenärztlicher Befund aus dem Jahr 2000 mit einem beidseitigen Visus von 1,0 und eine arbeitsmedizinische Beurteilung vom 31. Januar 2003 mit der Angabe, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Klägers sei erheblich eingeschränkt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum von Februar 1998 bis Februar 2003 keine Beitragszeiten, keine Anwartschaftserhaltungszeiten und keine Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei keine vorzeitige Wartezeiterfüllung festzustellen. Ob bei ihm Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege, sei bei dieser Sachlage nicht geprüft worden (Bescheid vom 16. Februar 2005).
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, er sei bis Mai 2003 in Bosnien beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber habe keine Beiträge entrichtet und die Firma sei in Konkurs gegangen. Die Beitragszahlung werde jedoch gerichtlich eingefordert und er werde die Beklagte nach Entrichtung der Beiträge schriftlich unterrichten. Im Übrigen sei er bereits während seiner Beschäftigung in Deutschland erkrankt. Sein Gesundheitszustand habe sich nach seiner Rückkehr in die Heimat noch verschlechtert.
Bezüglich seiner Beschäftigung von Januar 1998 bis Mai 2003 legte der Kläger Kopien seines bosnischen Arbeitsbuches sowie eine Bescheinigung des Konkursverwalters seines damaligen Arbeitgebers vom 7. April 2005 vor, wonach der Kläger vom 1. Januar 1996 bis 8. Mai 2003 bei der Firma Z. beschäftigt gewesen, für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 sowie von 1. September 2001 bis 8. Mai 2003 jedoch keine Beitragsleistung erfolgt sei. Diese Beiträge würden Gegenstand der Zahlungen im Konkursverfahren.
Die Beklagte ließ den Kläger ambulant durch den Neurologen, Psychiater und Sozialmediziner Dr. S. (Gutachten vom 28. November 2005) begutachten. Der Kläger gab dort insbesondere an, er sei erstmals 2003 bewusstlos geworden. Seine Familie habe ihn zu Hause mit einer Kopfverletzung bewusstlos auf dem Boden liegend gefunden und er sei erst im Krankenhaus zu sich gekommen. Wegen der Kopfverletzung sei er dann stationär einen Monat in einer Nervenklinik behandelt worden. Seither träten immer häufiger und bis zu zweimal monatlich Bewusstlosigkeiten auf. Ihm werde dunkel vor den Augen, er bemerke einen Schwindel und spüre den Bewusstseinsverlust. Allerdings werde er nur nachts auf dem Weg zur Toilette oder auf der Toilette bewusstlos oder wenn er tagsüber schlafe. Außerdem habe er manchmal ein Druckgefühl im Bereich der Schläfen, die bis zu einem Tag andauere, selten ein wenig Ohrengeräusche, Nackenbeschwerden beim Liegen auf dem Rücken, Schmerzen im linken Ellenbogengelenk und linken Kniegelenk, leichte Atemnot, Magenbeschwerden, Nierenprobleme und Schmerzen rechts neben der LWS. Er sei auch am liebsten alleine und verbringe den Tag ohne besondere Aktivitäten. Er schaue etwas fern und vertreibe sich die Zeit. Er kaufe nicht ein, mache nichts im Haushalt und habe auch keine Hobbys oder sonstigen Interessen. Familiäre Probleme oder Belastungen wurden verneint. Wegen seiner Bewusstlosigkeiten bleibe er am liebsten zuhause. Alle drei Monate stelle er sich zur ambulanten nervenärztlichen Behandlung vor.
Bei der Untersuchung zeigte sich die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) geringfügig, die der übrigen Wirbelsäulenabschnitte mäßiggradig eingeschränkt. Auch an den Gelenken fanden sich bis auf einen angegebenen Bewegungsschmerz im linken Ellenbogengelenk und linken Kniegelenk bei jeweils freier Beweglichkeit und im linken Hüftgelenk (nach kürzlichem Sturz) bei mäßiggradig eingeschränkter Beweglichkeit keine Funktonseinschränkungen. Die Hände wiesen Verarbeitungsspuren (Schwielen) auf. Die Muskulatur war nicht verschmächtigt, der neurologische Befund weitgehend unauffällig. Im psychischen Befund wird der Kläger als mäßig gepflegt bei altersentsprechendem Gesamteindruck beschrieben. Er war wach und orientiert, leicht dysphorisch, die affektive Schwingungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, Psychomotorik und Antrieb erschienen leicht reduziert. Anhaltspunkte für eine Suizidalität, formale Denkstörungen oder inhaltliche Denkstörungen fanden sich nicht. Der Kläger gab mit Ausnahme nächtlicher Alpträume keine Ängste an, jedoch ein Minderwertigkeitsgefühl wegen seiner Gesundheit. Er beschrieb sich selbst als nicht ausgeglichen, nervös und gab Schlafstörungen an. EEG, EKG, Ergometrie, Ultraschall, Lungenfunktionsprüfung, Labor und körperliche internistische Untersuchung ergaben mit Ausnahme rezidivierender Synkopen keine für das Leistungsvermögen relevanten pathologischen Befunde und keine Anhaltspunkte für ein epileptisches Geschehen. Bei der testpsychologischen Untersuchung zeigte sich eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenzleistung und eine Herabsetzung der visuellen Merkfähigkeit bei möglicher mangelnder Mitwirkung.
Dr. S. diagnostizierte eine Dysthymie mit psychovegetativen Störungen ohne Hinweis auf gröbere hirnorganische Beeinträchtigungen oder eine stärkergradige Depression, rezidivierende Synkopen (als mögliche Ursachen der geschilderten Bewusstlosigkeiten) sowie Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden links ohne schwerwiegende Funktionsminderung. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, dauerndes Stehen und Gehen, häufiges Bücken, Schicht- oder Nachtdienst oder besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005). Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten könnte. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da er als Busfahrer bzw. Hilfsarbeiter in einem Busunternehmen der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei und daher auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.
Zur Begründung der am 19. Januar 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, sein schlechter Gesundheitszustand beruhe auf seiner Arbeit in Deutschland und verschlechtere sich täglich. Die Beklagte hat mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien letztmalig bei einem Eintritt des Leistungsfalles im Januar 2000 erfüllt.
Das SG hat eine Auskunft der Firma O. S. OHG vom 8. November 2006 über die Beschäftigung des Klägers von Oktober 1979 bis März 1982 eingeholt. Danach war der Kläger dort als angelernter Kraftfahrer beschäftigt. Zur Frage der Dauer der Einarbeitung hat der Arbeitgeber angegeben, es sei der Besitz der Fahrerlaubnis (Klasse 2) erforderlich gewesen. Der Kläger habe am 8. März 1982 letztmalig gearbeitet und sei dann nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen.
Anschließend hat das SG den Kläger ambulant durch die Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. (Gutachten vom 28. März 2007) sowie den Neurologen Dr. P. (Gutachten vom 28. März 2007) begutachten lassen.
Beide Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. März 2007, dem Kläger zugestellt am 18. Juni 2007). Durch Bluthochdruck, LWS-Beschwerden, einzelne Gelenkbeschwerden und eine dysthyme Störung mit Somatisierung sei das Leistungsvermögen des Klägers nur qualitativ eingeschränkt. Er könne unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, so dass eine Erwerbsminderung nicht vorliege. Auch eine Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, denn der Kläger sei nach Auskunft seines Arbeitgebers in Deutschland als angelernter Kraftfahrer beschäftigt gewesen und damit allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Er sei damit auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die sich durch Qualitätsmerkmale wie die Notwendigkeit einer Einweisung und Einarbeitung auszeichneten. Infrage kämen Tätigkeiten als Pförtner und Museumsaufseher, die nach Angaben der gerichtlichen Sachverständigen dem Leistungsvermögen des Klägers entsprächen. Dass der Kläger in seiner Heimat Anspruch auf Invalidenrente habe, führe dagegen nicht zu einem Rentenanspruch in Deutschland. Dieser Anspruch sei allein nach den deutschen Rechtsvorschriften entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Dagegen hat der Kläger am 27. August 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe seine für Lkw- und Busfahrer typischen Rückenbeschwerden nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl diese im bosnischen Rentenverfahren festgestellt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2007 sowie den Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15. Februar 2003 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Aktenzeichen S 14 R 729/05 A und S 14 R 186/06 A) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 15. Februar 2003 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ausgehend von den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI) ist das SG auf der Grundlage der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Bei Dr. P. hat der Kläger angegeben, er habe in Deutschland als Bauarbeiter, Fabrikarbeiter, Lkw- und Busfahrer gearbeitet. Er leide unter Kopfschmerzen, die durchschnittlich zweimal wöchentlich bei Wetterwechsel aufträten, außerdem unter Gleichgewichtstörungen beim Gehen, wodurch er bereits mehrfach gestürzt sei, und er werde zweimal wöchentlich bewusstlos. Auf genaues Nachfragen hat er jedoch geschildert, er sei lediglich einmal vor mehreren Jahren auf der Toilette gestürzt und für einen unbekannten Zeitraum bewusstlos gewesen. Ansonsten habe er immer wieder das Gefühl, in die Tiefe zu fallen, verbunden mit einem Ameisenlaufen am ganzen Körper, wobei er jedoch nicht bewusstlos werde. Er habe Beschwerden mit dem Magen und der Leber und seit drei bis vier Jahren Schmerzen in den Beinen, die beim Gehen schlimmer würden, Schmerzen in den Knie-, Sprung- und Fußgelenken, beim Gehen auch in den Zehen und ihm täten alle Knochen weh. Wegen der Schmerzen und des Ameisenlaufens nehme er Psychopharmaka. Er rege sich auch leicht auf, sei schlechter Stimmung und am liebsten alleine, wobei er nicht wisse warum. Er habe keine Hobbys und keine Freunde, weil er ständig Beschwerden habe. Er wache nachts zwischen 2:00 und 3:00 Uhr auf, stehe dann meist auf und sitze den ganzen Tag herum.
Die Untersuchung ergab eine gut ausgebildete Muskulatur an Armen und Beinen, eine gute Beschwielung der Handflächen und mit Ausnahme einer angegebenen Hypästhesie am gesamten rechten Bein keine pathologischen Befunde, wobei der Krafteinsatz in allen untersuchten Muskeln als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz deutlich vermindert demonstriert wurde. Psychisch war der Kläger bewusstseinsklar, zugewandt ohne erkennbare Antriebsminderung oder Verlangsamung des Auffassungsvermögens und der Denkabläufe. Paranoide Denkinhalte oder Wahrnehmungsstörungen waren nicht zu eruieren. In der Grundstimmung wirkte er leicht gedrückt bei regelrechter affektiver Schwingungsfähigkeit, die Psychomotorik war nicht verlangsamt und es lagen keine kognitiven Defizite vor. Dr. P. hat eine dysthyme Störung mit Somatisierung diagnostiziert und ausgeführt, es lägen keine Hinweise für eine tiefergehende depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Erkrankung vor. EEG und EMG zeigten unauffällige Befunde. Die früher geschilderten Bewusstseinsverluste stellten sich nach den jetzigen Angaben des Klägers als präsynkopale Zustände dar ohne tatsächlichen Bewusstseinsverlust. Dr. P. hat den Kläger für fähig erachtet, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne nervliche Belastung, Akkordarbeit, Tätigkeit mit Absturzgefahr oder an laufenden gefährdenden Maschinen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Bei Dr. L. hat der Kläger angegeben, er leide ständig unter Kopfschmerzen, Gleichgewichtstörungen, Schwankschwindel, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Bauchbeschwerden, Übelkeit und häufigem Erbrechen sowie Schlafstörungen. Bei der Untersuchung hat die Sachverständige einen guten Ernährungs- und Allgemeinzustand, einen diffusen Druckschmerz am Bauch, ein unauffälliges Gangbild und unauffällige Bewegungsabläufe festgestellt. An der HWS gab der Kläger einen Druck- und Klopfschmerz bei unauffälliger paravertebraler Muskulatur an. Die Funktionsfähigkeit von Wirbelsäule und Gelenken war nicht eingeschränkt. Die Muskulatur war insgesamt gut ausgebildet, der neurologische und internistische Befund einschließlich EKG, Ergometrie, Ultraschall, Echokardiographie, Spirometrie, Blutgasanalyse und Laborbefunden unauffällig.
Dr. L. hat einen Bluthochdruck, lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Bandscheibenschäden, Ellenbogen-, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei altersentsprechendem Befund sowie eine dysthyme Störung mit Somatisierung diagnostiziert und den Kläger unter Berücksichtigung der von Dr. P. erhobenen Befunde für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne nervliche Belastung, Akkordarbeit, erhöhte Absturzgefahr, Tätigkeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen, dauernde Wirbelsäulenzwangshaltung oder häufiges Bücken zu verrichten. Als Pförtner oder Museumsaufseher, Montierer, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen sowie unter anderem beim Bedienen von Maschinen oder dem Zusammensetzen von Teilen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich und eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Der Kläger ist somit nach den auch für den Senat überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. und Dr. L. in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Die von den Sachverständigen übereinstimmend festgestellte gute Beschwielung der Hände und die gut ausgebildete Muskulatur an Rumpf und Extremitäten sowie die Beschwielung der Füße bestätigt diese Einschätzung, denn sie weist darauf hin, dass der Kläger sich entgegen seinen eigenen Angaben tatsächlich sowohl körperlich betätigt als auch längere Wegstrecken zurücklegt. Dies ist auch im Hinblick auf die psychiatrische Beurteilung von Bedeutung, da diese Befunde die vom Kläger angegebene ganztägige Untätigkeit widerlegen. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen schließen eine Erwerbstätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht aus, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSGE 80, 24; 81, 15; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21).
Das SG hat ausgehend von der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung als angelernter Lkw-Fahrer bei der Firma O. S. oHG auch eine Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Nach den vom Kläger unwidersprochenen Angaben des Arbeitgebers bedurfte es zur Ausübung dieser Beschäftigung lediglich eines Lkw-Führerscheins, über den der Kläger aufgrund seiner zweijährigen schulischen Ausbildung zum Kraftfahrer im ehemaligen Jugoslawien verfügte. Weitergehende Qualifikationsanforderungen bestanden nicht. Über eine vom Kläger bei der ersten Untersuchung in Deutschland angegebene Beschäftigung als Busfahrer in den letzten 1 1/2 Jahren seiner Beschäftigung in Deutschland liegen keine Unterlagen vor. Seine Angaben stimmen auch nicht mit den bekannten Versicherungszeiten in Deutschland überein, da er mindestens bis März 1982 als Lkw-Fahrer beschäftigt war und seine Versicherungszeiten im Oktober 1982 enden. Gegenüber der bosnischen Invalidenkommission hat der Kläger nur angegeben, er sei in Deutschland 11 1/2 Jahre als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen.
Als Kraftfahrer ist der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140, 143) der Gruppe der Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten zuzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der Angelernten mit einer Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten erfüllt der Kläger dagegen nicht, da er nicht mit der für einen ausgebildeten Berufskraftfahrer erforderlichen Qualifikation beschäftigt worden ist. Somit ist der Kläger sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aller einfachster Art verweisbar (vgl. BSGE 43, 243).
Der zur Begründung der Berufung erhobene Einwand des Klägers, bei ihm lägen für Lkw- und Busfahrer typische Rückenbeschwerden vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Begutachtung im Verwaltungsverfahren und im SG-Verfahren hat das Vorliegen von LWS-Beschwerden bestätigt, jedoch fand sich die insbesondere anlässlich der stationären Behandlung im Januar 2003 beschriebene Wurzelreizsymptomatik nicht mehr. Auch bestand keine wesentliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Dr. S. , Dr. P. und Dr. L. haben aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass die bestehenden LWS-Beschwerden zu keiner zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens führen und in ihrem Gutachten die aufgrund der eingeschränkten Wirbelsäulenbelastbarkeit notwendigen qualitativen Leistungseinschränkungen wie den Ausschluss schwerer und überwiegend mittelschwerer Arbeiten, häufiges Bücken und schweres Heben und Tragen von Lasten ausdrücklich genannt. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an. Danach besteht auch keine Veranlassung, den Kläger erneut ambulant begutachten zu lassen.
Allerdings hat das SG - im Ergebnis zu Recht - nicht geprüft, ob beim Kläger möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung einer Erwerbsminderung vorgelegen haben. Aus den medizinischen Unterlagen aus Bosnien ergibt sich, dass er bereits vor seiner Beschäftigung in Deutschland unter psychischen Problemen gelitten hat, die während seines Aufenthalts hier zu einer vorübergehenden Krise geführt haben sollen. Allerdings war der Kläger nach seiner Erwerbsbiographie dennoch in der Lage, einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. Die im Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik des Universitätsklinischen Zentrums T. vom Oktober 2002 beschriebene langjährig bestehende emotional instabile Persönlichkeit des Klägers hat seine berufliche Leistungsfähigkeit somit weder während seines Aufenthalts in Deutschland noch während seiner anschließenden Beschäftigung in Bosnien beeinträchtigt. Auch eine in Deutschland 1979 aufgetretene Lungentuberkulose ist ohne bleibende Folgeschäden ausgeheilt. Allerdings ist den von der bosnischen Invalidenkommission mit dem Gutachten vom 8. Mai 2003 übermittelten Unterlagen zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Klägers wohl im Jahr 2000 verschlechtert hat und es im September 2002 zu einer Selbstverletzung gekommen ist, die zu einer einmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung führte. Hier wurde eine organische depressive Störung mit psychotischen Symptomen bei emotional instabiler Borderline-Persönlichkeit diagnostiziert. Auch bei den Nachuntersuchungen im Januar und April 2003 bestand weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik. Dagegen konnten bei der Begutachtung durch Dr. S. (November 2005) wie auch bei der Begutachtung durch Dr. P. und Dr. L. (März 2007) keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende tiefergreifende Depression oder die Ende 2002 beschriebenen psychotischen Symptomen mehr festgestellt werden. Auch die im Januar 2003 anlässlich einer stationären Behandlung beschriebene Wurzelreizsymptomatik fand sich bei den Begutachtungen in Deutschland nicht mehr. Somit ist davon auszugehen, dass hier lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, die auf psychiatrischem Fachgebiet nach einem vorstationären Befund vom 17. September 2002 möglicherweise auf eine mangelnde Compliance des Klägers bei der psychiatrischen Behandlung zurückzuführen ist, da er weder regelmäßig zur Untersuchung erschienen war noch seine Medikamente regelmäßig eingenommen hatte. Für welchen Zeitraum aufgrund dieser Verschlechterung möglicherweise eine rentenrechtlich erhebliche Leistungsminderung vorgelegen hat, ist den vorliegenden Berichten allerdings nicht zu entnehmen.
Dies kann derzeit auch dahinstehen, da nach den zutreffenden Angaben der Beklagten gegenüber dem SG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bei einem Eintritt des Leistungsfalles nach dem Januar 2000 nicht mehr gegeben wären. Für einen früheren Leistungsfall liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor. Den psychiatrischen Befunden vom September 2002 und Oktober 2002 ist zwar zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2000 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, jedoch ist für die Zeit bis zum September 2002 keine stationäre Behandlung und keine Intensivierung der ambulanten Behandlung ersichtlich. Auch war der Kläger in dieser Zeit weiterhin beschäftigt, was gegen eine wesentliche Leistungsminderung spricht. Nachdem der bosnische Versicherungsträger für die dort streitige Zeit vom Januar 1998 bis Mai 2003 bisher keine abkommensrechtlich berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten zur bosnischen Rentenversicherung bestätigt hat, ist für die Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger nach Dezember 1997 keine - vorbehaltlich der Anwendbarkeit des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, BGBl. 1969 II S. 1438 (vgl. den Vorlagebeschluss des BSG vom 23. Mai 2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R) - nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt hat. Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI) kommen für die Zeit von Januar 1998 bis Mai 2003 ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger bei seiner Ausreise aus Deutschland nicht arbeitsunfähig war, sich in Bosnien aufgehalten hat und nach eigenen Angaben in dieser Zeit einer dort versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Eine freiwillige Beitragszahlung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2003 für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001 nicht mehr erfolgen (§ 197 Abs. 2 SGB VI) und war in der bosnischen Invalidenversicherung schon aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen, so dass auch § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 SGB VI) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger hat dort eine zweijährige schulische Ausbildung zum Kraftfahrer für die Personen- und Warenbeförderung absolviert. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz.
In der dortigen Rentenversicherung hat der Kläger Versicherungszeiten vom Juli 1966 bis März 1971 (mit Unterbrechungen) sowie von November 1982 bis Dezember 1997 zurückgelegt. Für eine weitere Beschäftigung vom Januar 1998 bis Mai 2003 wurden nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers vom Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (BOH-D 205 vom 17. Dezember 2004). Diese Beschäftigungszeiten wurden daher nicht als anrechenbare Versicherungszeiten mitgeteilt und bei der Bewilligung der ab 9. Mai 2003 geleisteten bosnischen Invalidenrente nicht berücksichtigt. Der Kläger bezieht außerdem seit 1. September 2003 eine Rente aus der kroatischen Rentenversicherung.
In Deutschland war der Kläger von Mai 1971 bis Oktober 1982 (mit einer Unterbrechung im Januar 1972) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine letzte bekannte Tätigkeit war die eines Lkw-Fahrers bei einem Getränkehersteller. Nach seiner Rückkehr nach Bosnien war der Kläger nach eigenen Angaben bis 1991 als Busfahrer und anschließend bis 2002 als Helfer in einem Busunternehmen beschäftigt.
Am 15. Februar 2003, bei der Beklagten eingegangen am 12. Januar 2005, beantragte der Kläger beim bosnischen Versicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Beigefügt war ein Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 8. Mai 2003, wonach der Kläger wegen einer organischen mentalen Störung, eines arteriellen Bluthochdrucks, Herzveränderungen, Mikrolithiasis, Spondylose der LWS, Bandscheibenvorfall L5/S1 und lumbosacraler Radikulopathie nur noch unter zwei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Er sei nervös, angespannt, verstimmt, leide unter Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit und Merkstörungen, Atemnot, rascher Ermüdung, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Beigefügt waren u.a. psychiatrische Befundunterlagen, nach denen beim Kläger bereits vor seiner Beschäftigung in Deutschland eine primär grenzwertig strukturierte, emotional instabile Persönlichkeit bestanden hat, die hier zu einer depressiven Krise geführt haben soll. Im Jahr 2000 hat sich der psychische Zustand verschlechtert, der Kläger entwickelte nihilistische Gedanken und hatte kognitive Ausfälle. Im September 2002 versetzte er sich nach eigenen Angaben mit einem Holzscheit einen Schlag auf den Kopf. Dem zwei Tage später erstellten psychiatrischen Befund ist zu entnehmen, dass der langjährig in psychiatrischer Behandlung befindliche Kläger unregelmäßig zur Untersuchung gekommen sei und seine Medikamente unregelmäßig eingenommen habe. Vom 24. September bis 24. Oktober 2002 erfolgte dann eine stationäre psychiatrische Behandlung. Bei der Nachuntersuchung im November 2002 wirkte der Kläger immer noch ausgesprochen depressiv, dissoziativ, verlangsamt und zeitweise parathymisch. Auch Nachuntersuchungen im Januar 2003 und April 2003 beschreiben eine depressive Symptomatik und kognitive Störungen. Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 9. bis 21. Januar 2003 wegen einer Verstärkung der seit längerem bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei damals bestehender akuter Wurzelreizsymptomatik. Dem Gutachten vom 8. Mai 2003 lagen darüber hinaus Röntgenbefunde, neurologische Befunde, Ultraschallbefunde, neurochirurgische Befunde und internistische Befunde aus den Jahren 2002 und 2003 bei sowie ein augenärztlicher Befund aus dem Jahr 2000 mit einem beidseitigen Visus von 1,0 und eine arbeitsmedizinische Beurteilung vom 31. Januar 2003 mit der Angabe, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Klägers sei erheblich eingeschränkt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum von Februar 1998 bis Februar 2003 keine Beitragszeiten, keine Anwartschaftserhaltungszeiten und keine Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei keine vorzeitige Wartezeiterfüllung festzustellen. Ob bei ihm Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege, sei bei dieser Sachlage nicht geprüft worden (Bescheid vom 16. Februar 2005).
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, er sei bis Mai 2003 in Bosnien beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber habe keine Beiträge entrichtet und die Firma sei in Konkurs gegangen. Die Beitragszahlung werde jedoch gerichtlich eingefordert und er werde die Beklagte nach Entrichtung der Beiträge schriftlich unterrichten. Im Übrigen sei er bereits während seiner Beschäftigung in Deutschland erkrankt. Sein Gesundheitszustand habe sich nach seiner Rückkehr in die Heimat noch verschlechtert.
Bezüglich seiner Beschäftigung von Januar 1998 bis Mai 2003 legte der Kläger Kopien seines bosnischen Arbeitsbuches sowie eine Bescheinigung des Konkursverwalters seines damaligen Arbeitgebers vom 7. April 2005 vor, wonach der Kläger vom 1. Januar 1996 bis 8. Mai 2003 bei der Firma Z. beschäftigt gewesen, für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 sowie von 1. September 2001 bis 8. Mai 2003 jedoch keine Beitragsleistung erfolgt sei. Diese Beiträge würden Gegenstand der Zahlungen im Konkursverfahren.
Die Beklagte ließ den Kläger ambulant durch den Neurologen, Psychiater und Sozialmediziner Dr. S. (Gutachten vom 28. November 2005) begutachten. Der Kläger gab dort insbesondere an, er sei erstmals 2003 bewusstlos geworden. Seine Familie habe ihn zu Hause mit einer Kopfverletzung bewusstlos auf dem Boden liegend gefunden und er sei erst im Krankenhaus zu sich gekommen. Wegen der Kopfverletzung sei er dann stationär einen Monat in einer Nervenklinik behandelt worden. Seither träten immer häufiger und bis zu zweimal monatlich Bewusstlosigkeiten auf. Ihm werde dunkel vor den Augen, er bemerke einen Schwindel und spüre den Bewusstseinsverlust. Allerdings werde er nur nachts auf dem Weg zur Toilette oder auf der Toilette bewusstlos oder wenn er tagsüber schlafe. Außerdem habe er manchmal ein Druckgefühl im Bereich der Schläfen, die bis zu einem Tag andauere, selten ein wenig Ohrengeräusche, Nackenbeschwerden beim Liegen auf dem Rücken, Schmerzen im linken Ellenbogengelenk und linken Kniegelenk, leichte Atemnot, Magenbeschwerden, Nierenprobleme und Schmerzen rechts neben der LWS. Er sei auch am liebsten alleine und verbringe den Tag ohne besondere Aktivitäten. Er schaue etwas fern und vertreibe sich die Zeit. Er kaufe nicht ein, mache nichts im Haushalt und habe auch keine Hobbys oder sonstigen Interessen. Familiäre Probleme oder Belastungen wurden verneint. Wegen seiner Bewusstlosigkeiten bleibe er am liebsten zuhause. Alle drei Monate stelle er sich zur ambulanten nervenärztlichen Behandlung vor.
Bei der Untersuchung zeigte sich die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) geringfügig, die der übrigen Wirbelsäulenabschnitte mäßiggradig eingeschränkt. Auch an den Gelenken fanden sich bis auf einen angegebenen Bewegungsschmerz im linken Ellenbogengelenk und linken Kniegelenk bei jeweils freier Beweglichkeit und im linken Hüftgelenk (nach kürzlichem Sturz) bei mäßiggradig eingeschränkter Beweglichkeit keine Funktonseinschränkungen. Die Hände wiesen Verarbeitungsspuren (Schwielen) auf. Die Muskulatur war nicht verschmächtigt, der neurologische Befund weitgehend unauffällig. Im psychischen Befund wird der Kläger als mäßig gepflegt bei altersentsprechendem Gesamteindruck beschrieben. Er war wach und orientiert, leicht dysphorisch, die affektive Schwingungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, Psychomotorik und Antrieb erschienen leicht reduziert. Anhaltspunkte für eine Suizidalität, formale Denkstörungen oder inhaltliche Denkstörungen fanden sich nicht. Der Kläger gab mit Ausnahme nächtlicher Alpträume keine Ängste an, jedoch ein Minderwertigkeitsgefühl wegen seiner Gesundheit. Er beschrieb sich selbst als nicht ausgeglichen, nervös und gab Schlafstörungen an. EEG, EKG, Ergometrie, Ultraschall, Lungenfunktionsprüfung, Labor und körperliche internistische Untersuchung ergaben mit Ausnahme rezidivierender Synkopen keine für das Leistungsvermögen relevanten pathologischen Befunde und keine Anhaltspunkte für ein epileptisches Geschehen. Bei der testpsychologischen Untersuchung zeigte sich eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenzleistung und eine Herabsetzung der visuellen Merkfähigkeit bei möglicher mangelnder Mitwirkung.
Dr. S. diagnostizierte eine Dysthymie mit psychovegetativen Störungen ohne Hinweis auf gröbere hirnorganische Beeinträchtigungen oder eine stärkergradige Depression, rezidivierende Synkopen (als mögliche Ursachen der geschilderten Bewusstlosigkeiten) sowie Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden links ohne schwerwiegende Funktionsminderung. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, dauerndes Stehen und Gehen, häufiges Bücken, Schicht- oder Nachtdienst oder besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005). Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten könnte. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da er als Busfahrer bzw. Hilfsarbeiter in einem Busunternehmen der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei und daher auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.
Zur Begründung der am 19. Januar 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, sein schlechter Gesundheitszustand beruhe auf seiner Arbeit in Deutschland und verschlechtere sich täglich. Die Beklagte hat mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien letztmalig bei einem Eintritt des Leistungsfalles im Januar 2000 erfüllt.
Das SG hat eine Auskunft der Firma O. S. OHG vom 8. November 2006 über die Beschäftigung des Klägers von Oktober 1979 bis März 1982 eingeholt. Danach war der Kläger dort als angelernter Kraftfahrer beschäftigt. Zur Frage der Dauer der Einarbeitung hat der Arbeitgeber angegeben, es sei der Besitz der Fahrerlaubnis (Klasse 2) erforderlich gewesen. Der Kläger habe am 8. März 1982 letztmalig gearbeitet und sei dann nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen.
Anschließend hat das SG den Kläger ambulant durch die Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. (Gutachten vom 28. März 2007) sowie den Neurologen Dr. P. (Gutachten vom 28. März 2007) begutachten lassen.
Beide Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. März 2007, dem Kläger zugestellt am 18. Juni 2007). Durch Bluthochdruck, LWS-Beschwerden, einzelne Gelenkbeschwerden und eine dysthyme Störung mit Somatisierung sei das Leistungsvermögen des Klägers nur qualitativ eingeschränkt. Er könne unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, so dass eine Erwerbsminderung nicht vorliege. Auch eine Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, denn der Kläger sei nach Auskunft seines Arbeitgebers in Deutschland als angelernter Kraftfahrer beschäftigt gewesen und damit allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Er sei damit auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die sich durch Qualitätsmerkmale wie die Notwendigkeit einer Einweisung und Einarbeitung auszeichneten. Infrage kämen Tätigkeiten als Pförtner und Museumsaufseher, die nach Angaben der gerichtlichen Sachverständigen dem Leistungsvermögen des Klägers entsprächen. Dass der Kläger in seiner Heimat Anspruch auf Invalidenrente habe, führe dagegen nicht zu einem Rentenanspruch in Deutschland. Dieser Anspruch sei allein nach den deutschen Rechtsvorschriften entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Dagegen hat der Kläger am 27. August 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe seine für Lkw- und Busfahrer typischen Rückenbeschwerden nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl diese im bosnischen Rentenverfahren festgestellt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2007 sowie den Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15. Februar 2003 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG (Aktenzeichen S 14 R 729/05 A und S 14 R 186/06 A) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 15. Februar 2003 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ausgehend von den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI) ist das SG auf der Grundlage der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Bei Dr. P. hat der Kläger angegeben, er habe in Deutschland als Bauarbeiter, Fabrikarbeiter, Lkw- und Busfahrer gearbeitet. Er leide unter Kopfschmerzen, die durchschnittlich zweimal wöchentlich bei Wetterwechsel aufträten, außerdem unter Gleichgewichtstörungen beim Gehen, wodurch er bereits mehrfach gestürzt sei, und er werde zweimal wöchentlich bewusstlos. Auf genaues Nachfragen hat er jedoch geschildert, er sei lediglich einmal vor mehreren Jahren auf der Toilette gestürzt und für einen unbekannten Zeitraum bewusstlos gewesen. Ansonsten habe er immer wieder das Gefühl, in die Tiefe zu fallen, verbunden mit einem Ameisenlaufen am ganzen Körper, wobei er jedoch nicht bewusstlos werde. Er habe Beschwerden mit dem Magen und der Leber und seit drei bis vier Jahren Schmerzen in den Beinen, die beim Gehen schlimmer würden, Schmerzen in den Knie-, Sprung- und Fußgelenken, beim Gehen auch in den Zehen und ihm täten alle Knochen weh. Wegen der Schmerzen und des Ameisenlaufens nehme er Psychopharmaka. Er rege sich auch leicht auf, sei schlechter Stimmung und am liebsten alleine, wobei er nicht wisse warum. Er habe keine Hobbys und keine Freunde, weil er ständig Beschwerden habe. Er wache nachts zwischen 2:00 und 3:00 Uhr auf, stehe dann meist auf und sitze den ganzen Tag herum.
Die Untersuchung ergab eine gut ausgebildete Muskulatur an Armen und Beinen, eine gute Beschwielung der Handflächen und mit Ausnahme einer angegebenen Hypästhesie am gesamten rechten Bein keine pathologischen Befunde, wobei der Krafteinsatz in allen untersuchten Muskeln als Ausdruck einer Verdeutlichungstendenz deutlich vermindert demonstriert wurde. Psychisch war der Kläger bewusstseinsklar, zugewandt ohne erkennbare Antriebsminderung oder Verlangsamung des Auffassungsvermögens und der Denkabläufe. Paranoide Denkinhalte oder Wahrnehmungsstörungen waren nicht zu eruieren. In der Grundstimmung wirkte er leicht gedrückt bei regelrechter affektiver Schwingungsfähigkeit, die Psychomotorik war nicht verlangsamt und es lagen keine kognitiven Defizite vor. Dr. P. hat eine dysthyme Störung mit Somatisierung diagnostiziert und ausgeführt, es lägen keine Hinweise für eine tiefergehende depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Erkrankung vor. EEG und EMG zeigten unauffällige Befunde. Die früher geschilderten Bewusstseinsverluste stellten sich nach den jetzigen Angaben des Klägers als präsynkopale Zustände dar ohne tatsächlichen Bewusstseinsverlust. Dr. P. hat den Kläger für fähig erachtet, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne nervliche Belastung, Akkordarbeit, Tätigkeit mit Absturzgefahr oder an laufenden gefährdenden Maschinen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Bei Dr. L. hat der Kläger angegeben, er leide ständig unter Kopfschmerzen, Gleichgewichtstörungen, Schwankschwindel, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Bauchbeschwerden, Übelkeit und häufigem Erbrechen sowie Schlafstörungen. Bei der Untersuchung hat die Sachverständige einen guten Ernährungs- und Allgemeinzustand, einen diffusen Druckschmerz am Bauch, ein unauffälliges Gangbild und unauffällige Bewegungsabläufe festgestellt. An der HWS gab der Kläger einen Druck- und Klopfschmerz bei unauffälliger paravertebraler Muskulatur an. Die Funktionsfähigkeit von Wirbelsäule und Gelenken war nicht eingeschränkt. Die Muskulatur war insgesamt gut ausgebildet, der neurologische und internistische Befund einschließlich EKG, Ergometrie, Ultraschall, Echokardiographie, Spirometrie, Blutgasanalyse und Laborbefunden unauffällig.
Dr. L. hat einen Bluthochdruck, lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Bandscheibenschäden, Ellenbogen-, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei altersentsprechendem Befund sowie eine dysthyme Störung mit Somatisierung diagnostiziert und den Kläger unter Berücksichtigung der von Dr. P. erhobenen Befunde für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne nervliche Belastung, Akkordarbeit, erhöhte Absturzgefahr, Tätigkeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen, dauernde Wirbelsäulenzwangshaltung oder häufiges Bücken zu verrichten. Als Pförtner oder Museumsaufseher, Montierer, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen sowie unter anderem beim Bedienen von Maschinen oder dem Zusammensetzen von Teilen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich und eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Der Kläger ist somit nach den auch für den Senat überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. und Dr. L. in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Die von den Sachverständigen übereinstimmend festgestellte gute Beschwielung der Hände und die gut ausgebildete Muskulatur an Rumpf und Extremitäten sowie die Beschwielung der Füße bestätigt diese Einschätzung, denn sie weist darauf hin, dass der Kläger sich entgegen seinen eigenen Angaben tatsächlich sowohl körperlich betätigt als auch längere Wegstrecken zurücklegt. Dies ist auch im Hinblick auf die psychiatrische Beurteilung von Bedeutung, da diese Befunde die vom Kläger angegebene ganztägige Untätigkeit widerlegen. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen schließen eine Erwerbstätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht aus, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSGE 80, 24; 81, 15; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21).
Das SG hat ausgehend von der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung als angelernter Lkw-Fahrer bei der Firma O. S. oHG auch eine Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Nach den vom Kläger unwidersprochenen Angaben des Arbeitgebers bedurfte es zur Ausübung dieser Beschäftigung lediglich eines Lkw-Führerscheins, über den der Kläger aufgrund seiner zweijährigen schulischen Ausbildung zum Kraftfahrer im ehemaligen Jugoslawien verfügte. Weitergehende Qualifikationsanforderungen bestanden nicht. Über eine vom Kläger bei der ersten Untersuchung in Deutschland angegebene Beschäftigung als Busfahrer in den letzten 1 1/2 Jahren seiner Beschäftigung in Deutschland liegen keine Unterlagen vor. Seine Angaben stimmen auch nicht mit den bekannten Versicherungszeiten in Deutschland überein, da er mindestens bis März 1982 als Lkw-Fahrer beschäftigt war und seine Versicherungszeiten im Oktober 1982 enden. Gegenüber der bosnischen Invalidenkommission hat der Kläger nur angegeben, er sei in Deutschland 11 1/2 Jahre als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen.
Als Kraftfahrer ist der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140, 143) der Gruppe der Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten zuzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der Angelernten mit einer Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten erfüllt der Kläger dagegen nicht, da er nicht mit der für einen ausgebildeten Berufskraftfahrer erforderlichen Qualifikation beschäftigt worden ist. Somit ist der Kläger sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aller einfachster Art verweisbar (vgl. BSGE 43, 243).
Der zur Begründung der Berufung erhobene Einwand des Klägers, bei ihm lägen für Lkw- und Busfahrer typische Rückenbeschwerden vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Begutachtung im Verwaltungsverfahren und im SG-Verfahren hat das Vorliegen von LWS-Beschwerden bestätigt, jedoch fand sich die insbesondere anlässlich der stationären Behandlung im Januar 2003 beschriebene Wurzelreizsymptomatik nicht mehr. Auch bestand keine wesentliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Dr. S. , Dr. P. und Dr. L. haben aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass die bestehenden LWS-Beschwerden zu keiner zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens führen und in ihrem Gutachten die aufgrund der eingeschränkten Wirbelsäulenbelastbarkeit notwendigen qualitativen Leistungseinschränkungen wie den Ausschluss schwerer und überwiegend mittelschwerer Arbeiten, häufiges Bücken und schweres Heben und Tragen von Lasten ausdrücklich genannt. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an. Danach besteht auch keine Veranlassung, den Kläger erneut ambulant begutachten zu lassen.
Allerdings hat das SG - im Ergebnis zu Recht - nicht geprüft, ob beim Kläger möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für die Feststellung einer Erwerbsminderung vorgelegen haben. Aus den medizinischen Unterlagen aus Bosnien ergibt sich, dass er bereits vor seiner Beschäftigung in Deutschland unter psychischen Problemen gelitten hat, die während seines Aufenthalts hier zu einer vorübergehenden Krise geführt haben sollen. Allerdings war der Kläger nach seiner Erwerbsbiographie dennoch in der Lage, einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. Die im Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik des Universitätsklinischen Zentrums T. vom Oktober 2002 beschriebene langjährig bestehende emotional instabile Persönlichkeit des Klägers hat seine berufliche Leistungsfähigkeit somit weder während seines Aufenthalts in Deutschland noch während seiner anschließenden Beschäftigung in Bosnien beeinträchtigt. Auch eine in Deutschland 1979 aufgetretene Lungentuberkulose ist ohne bleibende Folgeschäden ausgeheilt. Allerdings ist den von der bosnischen Invalidenkommission mit dem Gutachten vom 8. Mai 2003 übermittelten Unterlagen zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Klägers wohl im Jahr 2000 verschlechtert hat und es im September 2002 zu einer Selbstverletzung gekommen ist, die zu einer einmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung führte. Hier wurde eine organische depressive Störung mit psychotischen Symptomen bei emotional instabiler Borderline-Persönlichkeit diagnostiziert. Auch bei den Nachuntersuchungen im Januar und April 2003 bestand weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik. Dagegen konnten bei der Begutachtung durch Dr. S. (November 2005) wie auch bei der Begutachtung durch Dr. P. und Dr. L. (März 2007) keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende tiefergreifende Depression oder die Ende 2002 beschriebenen psychotischen Symptomen mehr festgestellt werden. Auch die im Januar 2003 anlässlich einer stationären Behandlung beschriebene Wurzelreizsymptomatik fand sich bei den Begutachtungen in Deutschland nicht mehr. Somit ist davon auszugehen, dass hier lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, die auf psychiatrischem Fachgebiet nach einem vorstationären Befund vom 17. September 2002 möglicherweise auf eine mangelnde Compliance des Klägers bei der psychiatrischen Behandlung zurückzuführen ist, da er weder regelmäßig zur Untersuchung erschienen war noch seine Medikamente regelmäßig eingenommen hatte. Für welchen Zeitraum aufgrund dieser Verschlechterung möglicherweise eine rentenrechtlich erhebliche Leistungsminderung vorgelegen hat, ist den vorliegenden Berichten allerdings nicht zu entnehmen.
Dies kann derzeit auch dahinstehen, da nach den zutreffenden Angaben der Beklagten gegenüber dem SG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bei einem Eintritt des Leistungsfalles nach dem Januar 2000 nicht mehr gegeben wären. Für einen früheren Leistungsfall liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor. Den psychiatrischen Befunden vom September 2002 und Oktober 2002 ist zwar zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2000 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, jedoch ist für die Zeit bis zum September 2002 keine stationäre Behandlung und keine Intensivierung der ambulanten Behandlung ersichtlich. Auch war der Kläger in dieser Zeit weiterhin beschäftigt, was gegen eine wesentliche Leistungsminderung spricht. Nachdem der bosnische Versicherungsträger für die dort streitige Zeit vom Januar 1998 bis Mai 2003 bisher keine abkommensrechtlich berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten zur bosnischen Rentenversicherung bestätigt hat, ist für die Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger nach Dezember 1997 keine - vorbehaltlich der Anwendbarkeit des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, BGBl. 1969 II S. 1438 (vgl. den Vorlagebeschluss des BSG vom 23. Mai 2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R) - nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt hat. Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI) kommen für die Zeit von Januar 1998 bis Mai 2003 ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger bei seiner Ausreise aus Deutschland nicht arbeitsunfähig war, sich in Bosnien aufgehalten hat und nach eigenen Angaben in dieser Zeit einer dort versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Eine freiwillige Beitragszahlung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2003 für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001 nicht mehr erfolgen (§ 197 Abs. 2 SGB VI) und war in der bosnischen Invalidenversicherung schon aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen, so dass auch § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 SGB VI) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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