L 9 AL 147/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 378/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 147/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 11/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2000 in Gestalt des Änderungs- und Widerspruchbescheides vom 30. Oktober 2000 wird insoweit abgeändert, als die Aufhebung über den 7. Februar 2000 und die Erstattung über den Betrag von 2.004,40 DM (1.024,23 EUR) hinausgeht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/13 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und die Erstattung von Leistungen.

Der 1960 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Industriekaufmannn nicht abgeschlossen und verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt. Er leidet an einer chronischen Polyarthritis und hat derzeit einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80 mit den Merkzeichen "B", "G" und "aG".

Im Mai 1998 beantragte er beim Arbeitsamt L. berufsfördernde Reha-Leistungen zur Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Anlässlich seines Antrags wurde ihm das diesbezügliche Merkblatt 12 ausgehändigt. Mit Bescheid vom 27.05.1998 bewilligte ihm das Arbeitsamt ab 30.06.1998 Übergangsgeld in Höhe von täglich 64,79 DM sowie monatliche Reisekosten für PKW-Pendelfahrten von seinem Wohnort V. zum Berufsförderungszentrum P. in W. in Höhe von 616,60 DM, außerdem übernahm das Arbeitsamt die Lehrgangskosten. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.1999 setzte das Arbeitsamt die monatlich erstatteten Fahrtkosten ab 01.02.1999 auf 536,60 DM herab.

Mit Schreiben vom 23.07.1999 teilte der Kläger dem Arbeitsamt mit, dass sein bisheriges Konto bei der H.bank M. mit sofortiger Wirkung erloschen sei. Ab sofort seien sämtliche Zahlungen - gleich welcher Art - nur mehr auf das Konto Nr. 325802-808 bei der P.bank, Niederlassung M. , BLZ 7. zu leisten.

Dem entsprach das Arbeitsamt.

Von der Leistung her ergab sich ab 01.07.1999 insofern eine Änderung, als das Arbeitsamt dem Kläger mit Bescheid vom 13.09.1999 entsprechend der Anpassungsvorschrift des § 167 SGB III Übergangsgeld in Höhe von nunmehr täglich 65,63 DM leistete.

Ein vorerst letzter Kontakt zwischen dem Arbeitsamt und dem Kläger findet sich für den 25.01.2000 dokumentiert. Der Kläger legte eine Rechnung für ein augenärztliches Gutachten vor und beantragte die Übernahme der entstandenen Fahrtkosten. Das Arbeitsamt leistete die zu übernehmenden Zahlungen auf Wunsch des Klägers weiterhin auf das Konto bei der P.bank M ...

Unter dem Datum des 01.03.2000 findet sich ein Anruf des zuständigen Betreuers vom BFZ P. , des Herrn S. vermerkt. Der Kläger fehle unentschuldigt und sei praktisch spurlos verschwunden. Ab 01.03.2000 wurden die Leistungen eingestellt.

Schriftlich teilte das BFZ unter dem Datum des 10.03.2000 mit, dass der Rehabilitand seit Montag, dem 07.02.2000, unentschuldigt fehle.

Nach unbeantworteter schriftlicher Anhörung hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Förderung zum Sozialversicherungsfachangestellten im BFZ P. mit Ablauf des 16.03.2000 auf, nachdem das BFZ das weitere unentschuldigte Fehlen des S. bis zu diesem Zeitpunkt angezeigt hatte. Nach Rücksprache mit dem Maßnahmeträger könne aufgrund des unentschuldigten Fehlens seit 07.02.2000 ein erfolgreicher Abschluss der Bildungsmaßnahme nicht mehr erreicht werden. Über die Aufhebung von bewilligten Leistungen und eine eventuelle Pflicht zur Rückzahlung werde gesonderter Bescheid ergehen.

Mit Schreiben vom 21.03.2000, weiterhin an die mitgeteilte Adresse in V. gerichtet, wurde der Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld und Fahrtkosten für die Zeit vom 07.02.2000 bis 29.02.2000 in Höhe von insgesamt 2.350,20 DM sowie der beabsichtigten Rückforderung dieses Betrages angehört. Er habe diese Leistungen bezogen, obgleich er in dieser Zeit ohne wichtigen Grund nicht am Unterricht teilgenommen und dies nicht angezeigt habe.

Am 12.04.2000 teilte eine Mitarbeiterin der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamt L. fernmündlich mit, dass der S. seit 05.02.2000 inhaftiert sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Übergangsgeldes und der Fahrtkosten für die Zeit vom 07.02.2000 bis 29.02.2000 bzw. auch bis zum bereits festgestellten Abbruch der Maßnahme am 16.03.2000 auf. Der S. habe ohne wichtigen Grund vom 07.02.2000 bis 29.02.2000 nicht am Unterricht teilgenommen. Vertrauensschutz könne er nicht beanspruchen, da er gewusst habe, dass damit der Anspruch auf die Leistung weggefallen sei. Das in dieser Zeit geleistete Übergangsgeld und die geleisteten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2.350,20 DM habe er zu erstatten.

Bereits am 26.05.2000 war ein Schreiben des Klägers vom 23.05.2000 beim Arbeitsamt L. eingegangen. Offenbar in Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 21.03.2000 teilt der Kläger darin mit, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L. befinde. Man möge ihm mitteilen, ob sein Schreiben vom 17.04.2000 das Arbeitsamt erreicht habe, worin er darum ersucht habe, sich wegen des überzahlten Übergangsgeldes an seine Ehefrau zu wenden und u.U. strafrechtlich wegen Erschleichens von Sozialleistungen gegen diese vorzugehen. Auf Rückantwort des Arbeitsamts vom 13.06.2000 an den Kläger, nunmehr unter dessen Anschrift in der JVA, dass dort ein Schreiben vom 17.04.2000 nicht vorliege und dass die Ehefrau des Klägers sich bisher nicht mit der Behörde in Verbindung gesetzt habe, folgte ein weiteres Schreiben des Klägers. Dieses, vom 17.04.2000 datierte Schreiben wurde laut Umschlag am 26.06.2000 zur Post gegeben und hat das Arbeitsamt am 28.06.2000 erreicht. Der Kläger schreibt darin, dass er bis 16.03.2000 Teilnehmer an einer Reha-Maßnahme im BFZ P. gewesen sei und sich aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau seit 05.02.2000 in Untersuchungshaft befinde. Er habe seine Frau in einem Schreiben von Mitte Februar darauf hingewiesen, dass ihn die JVA zum 04.02.2000 vom Arbeitsamt abgemeldet habe und kein Übergangsgeld mehr auf das angegebene Konto kommen würde. Kontoinhaber sei seine Frau. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass seitens des BFZ Nachforschungen über sein Verbleiben angestellt würden und dass seine Frau angegeben habe, sie wisse hierüber keinen Bescheid. Dies offensichtlich, um sich die Sozialleistung Übergangsgeld zu erschleichen. Wegen der durchaus berechtigten Rückzahlung des Übergangsgeldes und der Fahrtkosten möge sich das Arbeitsamt deshalb an seine Ehefrau wenden.

Das Arbeitsamt behandelte dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000.

Im Zuge der im Widerspruchverfahren angestellten Ermittlungen findet sich ein Vermerk über ein Telefonat des Arbeitsamts vom 23.10.2000 mit der P.bank M ... Danach lautete das vom Widerspruchführer mit Schreiben vom 23.07.1999 angegebene Konto nur auf den Namen der Ehefrau G ...

Gleichfalls laut Vermerk vom 23.10.2000 sei die Überzahlung von Fahrtkosten nur in Höhe von 465,05 DM statt wie bisher 643,82 DM anzusetzen, so dass sich insgesamt nur ein Überzahlungsbetrag von 2.171,43 DM ergebe. Dies errechnete sich aus der Umstellung des Umlegens der monatlichen Fahrtkosten auf den Tagessatz mit dem pauschalen Divisor von 1/30 gemäß § 339 SGB III.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 änderte das Arbeitsamt den Bescheid vom 29.05.2000 insoweit ab, als es die festgestellte Überzahlung und angeordnete Erstattung auf 2.171,43 DM herabsetzte. Im Übrigen wies es den Widerspruch als unbegründet zurück. Aufgrund der Erläuterungen in den ihm ausgehändigten Merkblättern habe dem Widerspruchsführer klar sein müssen, dass er Leistungen nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme erhalten könne. Daher sei das Arbeitsamt berechtigt gewesen, die Bewilligung der Leistungen für die Vergangenheit aufzuheben. Dabei nannte der Widerspruchbescheid als Ausgangszeitpunkt wechselweise den 07.02.2000 und den 05.02.2000. Der Überzahlungsbetrag war auf der Basis von nicht zu Recht erbrachten Leistungen vom 05.02.2000 bis 29.02.2000 errechnet worden. Der Widerspruchsführer müsse die überzahlten Leistungen erstatten. Nur er als Rehabiltand sei als Anspruchsberechtigter Bezieher der Leistung gewesen, auch wenn die Zahlungen auf das Konto der Ehefrau geleistet worden seien.

In seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2000 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.10.2000 und die Verurteilung seiner zum Verfahren beizuladenen Ehefrau zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen an die Beklagte.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2003 als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Kläger wegen seiner Inhaftierung ab 05.02.2000 nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen habe, hätten ihm ab diesem Zeitpunkt weder Übergangsgeld noch Fahrtkosten zugestanden. Vertrauensschutz könne er nicht in Anspruch nehmen, da er dies habe wissen müssen. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers entfalle nicht dadurch, dass die Leistungen auf das Bankkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Der Kläger habe, als er dem Arbeitsamt die neue Bankverbindung mitgeteilt habe, auf welche sämtliche Zahlungen ab sofort zu überweisen seien, nicht darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau Kontoinhaberin sei. Mit der Überweisung auf das angegebene Konto habe das Arbeitsamt seine Leistungspflichten erfüllt. Anspruchsberechtigter sei ausschließlich der Kläger gewesen und verblieben. Gegenüber der Beklagten sei demnach auch allein der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet. Eventuelle Ausgleichansprüche des Klägers gegenüber seiner Ehefrau seien zivilrechtlicher Natur und berührten seine Verpflichtung zur Rückzahlung an das Arbeitsamt nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiladung oder Verurteilung der mittlerweile vom Kläger geschiedenen Ex-Ehefrau durch das Sozialgericht lägen nicht vor.

Im Berufungsverfahren verweist der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2003 und sinngemäß wie bisher den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2000 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.10.2000 aufzuheben sowie seine beizuladende Ex-Ehefrau zur Rückzahlung der für die Zeit seiner Nichtteilnahme an der Maßnahme zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verurteilen.

Zur Verhandlung erscheint der Kläger, dem die Möglichkeiten der Erstattung entstehender Auslagen wegen seiner Mobilitätseinschränkungen gerichtlicherseits dargestellt wurden, nicht.

Die Beklagte gibt ein Teilanerkenntnis ab, insoweit als sie die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen und dem entsprechende Anordnung der Erstattung von Leistungen auf die Zeit ab dem 07.02.2000 beschränkt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist nochmals darauf hin, dass das Arbeitsamt ersmals am 01.03.2000 von dem längeren Fehlen des Klägers und erstmals am 12.04.2000 von dessen Inhaftierung erfahren habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine Sozialleistung auch dann an den Leistungsberechtigten erbracht sei, wenn sie ihm nicht selbst zugeflossen sei, wohl aber einem ermächtigten oder sonst beteiligten Dritten.

Der Senat hat die diesem Verfahren zugrunde liegenden SG - Akten sowie Klageakten über ein vom Kläger unter dem Aktenzeichen S 1 SF 36/00 gegen den Landkreis L. - Sozialhilfeverwaltung - angestrengtes Verfahren, außerdem die Reha-Akten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte, und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung war nur zum Teil begründet, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 29.05.2000 in Gestalt des Änderungs- und Widerspruchbescheides vom 30.10.2000. Der angefochtene (§ 54 Abs.1 SGG) Bescheid enthält zwei Verfügungssätze. Einmal die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld und Fahrtkosten für einen bestimmten Zeitraum. Des Weiteren die Anordnung der Erstattung von seiten der Beklagten erbrachter Leistungen durch den Kläger. Es handelt sich dabei, auch wenn in einem Bescheid enthalten, um verschiedene Verfügungssätze (BSG vom 22.04.1987 SozR 1300 § 50 Nr.16 S.30, BSG vom 28.06.1991 SozR 3-1300 § 50 Nr.10 S.21).

Der Kläger begehrt in seinen Schriftsätzen zwar ausdrücklich immer nur, seine Ex-Ehefrau zur Rückzahlung der durchaus zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verurteilen, was sich an sich nur auf die Anordnung der Erstattung bezieht. Gleichwohl muss man im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers annehmen, dass er auch die Aufhebungsverfügung im streitigen Bescheid anficht. Dies deshalb, da sein Vorbringen auch darauf hinausläuft, dass er glaubt, Vertrauensschutz beanspruchen zu können, was sich nur im Zusammenhang mit der Frage untersuchen lässt, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, die Aufhebung der Bewilligung des Übergangsgeldes und der Fahrkosten für die Vergangenheit vorzunehmen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 SGB X.

Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X war jedenfalls ab 07.02.2000 gegeben, insoweit als die Voraussetzungen für die Reha-Leistungen der Beklagten entfallen waren. Nachdem die Maßnahme jedenfalls vor dem 01.07.2001 begonnen hatte, ist nach Artikel 67 Abs.1 des SGB IX vom 19.06.2001 (Bundesgesetzblatt I S.1046) das bis dahin geltende Reha-Recht anzuwenden. Das nach § 160 Abs.1 Satz 1 Nr.2a SGB III a.F. dem an einer Erwerbstätigkeit gehinderten Rehabilitanden zustehende Übergangsgeld ist nur ausnahmsweise für Fälle einer Nicht-Teilnahme an der Maßnahme weiter zu gewähren. Es sind dies nach § 160 Abs.2 SGB III a.F. die Fälle des Nicht-Teilnehmens aus gesundheitlichen Gründen bis zu sechs Wochen sowie u.U. der Eintritt einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit oder unverschuldeten Nichtdurchführbarkeit weiterer erforderlicher Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder auch von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine abeschlossene berufsfördernde Maßnahme.

Als sonstige "unschädliche" Unterbrechungen kommen nach Niesel insbesondere solche in Betracht, die arbeitsrechtlich aus persönlichen Gründen oder zur Ausübung staatlicher und kirchlicher Rechte und Pflichten auch eine Dienstbefreiung rechtfertigen würden (z.B. schwere Erkrankungen naher Angehöriger, Wahrnehmung behördlicher oder gerichtlicher Termine, Wohnungswechsel, Eheschließung, s. Rz. 16 zu § 160 SGB III).

Entsprechende Umstände können in der Inhaftierung des Klägers nicht gesehen werden, auch wenn er sich zu Unrecht durch eine Anzeige seiner Ex-Ehefrau verfogt sieht.

Nach § 110 Abs.1 Nr.3 SGB III a.F. können bei ambulanter Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme die Pendelkosten übernommen werden. Bei Fehlzeiten besteht unabhängig von einem Verschulden des Rehabilitanden kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten soweit Fahrten nicht angefallen und damit auch keine Fahrtkosten entstanden sind.

Der Kläger hatte demnach jedenfalls seit dem 07.02.2000 keinen Anspruch auf Übergangsgeld und keinen Anspruch auf Fahrtkosten mehr.

Der Kläger beansprucht Vertrauensschutz. Dabei räumt er selbst ein, bzw. besteht sogar darauf, dass ihm, seit er nicht mehr an der Maßnahme teilnahm, kein Übergangsgeld und auch keine Fahrtkosten mehr zustanden, wie auch aus den ihm ausgehändigen Merkblatt ohne weiteres ersichtlich. Eher könnte sein Vorbringen im Schreiben vom 17.04.2000 so ausgelegt werden, dass er geltend macht, er habe von weiteren Überweisungen nichts gewusst. So schreibt er, er habe seine Frau in einem Schreiben von Mitte Februar darauf hingewiesen, dass ihn die JVA zum 04.02.2000 vom Arbeitsamt abgemeldet hat und kein Übergangsgeld mehr auf das angegebene Konto käme. Irgendein Anhaltspunkt für eine solche Abmeldung findet sich nicht in den Akten, auch wäre in diesem Fall das - monatlich nachträglich überwiesene - Übergangsgeld für Februar 2000 garnicht mehr überwiesen worden.

Im Übrigen stellt die erforderliche Bösgläubigkeit nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X allein darauf ab, ob der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder weggefallen war. Dies trifft auf den Kläger zweifelsfrei zu.

Auch konnte man dem Kläger, der auch aus der JVA heraus Schriftverkehr geführt hat und aus früheren Maßnahmen Erfahrung mit Überzahlungen anlässlich der Teilnahme an Reha-Maßnahmen hatte, zumuten, seine Inhaftierung selbst beim Arbeitsamt anzuzeigen. Damit ist auch der Vertrauensschutz vernichtende Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X gegeben.

Demnach hat die Beklagte die Bewilligung des Überganggeldes und der Fahrtkosten für die Zeit vom 07.02.2000 bis zum 29.02.2000 zu Recht aufgehoben. Sie hatte nach § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III insoweit auch kein Ermessen.

Der Kläger ist nach § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X auch zur Erstattung der zu Unrecht erbachten Leistungen verpflichtet. Insbesondere sind die Leistungen im Sinne dieser Vorschrift an den Kläger "erbracht" worden.

Nach § 337 Abs.1 Satz 1 SGB III , dem gegenüber § 47 SGB I subsidiär ist, werden Geldleistungen auf das von den Leistungsberechtigten angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Dies war nach der Anweisung des Klägers im Schreiben vom 23.07.1999 "ab sofort" das angegebene Konto bei der P.bank M ... Dem hat das Arbeitsamt Folge geleistet und hat damit seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt, wobei es nicht einmal darauf ankommt, dass dem Arbeitsamt nicht bekannt war, dass das vom Kläger angegebene Konto nur auf den Namen seiner Ehefrau G. lautete. Nach den vergleichbaren, vom BSG in den Urteilen vom 22.04.1987 = SozR 1300 § 50 Nr.16, vom 28.06.1001 = SozR 3-1300 § 50 Nr.10 und vom 12.12.1996 = SozR 3-1300 § 44 Nr.19 entschiedenen Fällen muss sich der Kläger die als Rehabilitand für ihn erbrachten Leistungen als ihm im Sinne von § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X "erbrachte" Leistungen in jedem Fall zurechnen lassen.

Eine Möglichkeit, die Ex-Ehefrau zur Rückzahlung der Leistungen zu verurteilen, besteht nicht. Es lag insoweit auch kein Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs.2 SGG vor, da irgendeine Art von öffentlich-rechtlcher Beziehung zwischen der Beklagten und der Ex-Ehefrau des Klägers außer Betracht steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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