L 10 AL 298/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 618/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 298/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Einladung zu einer Gruppeninformation.

Der Kläger bezog seit 19.10.1999 mit Unterbrechungen Arbeits-losenhilfe.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 27.07.2004 auf, an einer Gruppeninformation am 26.08.2004 teilzunehmen. Die Einladung war mit einem Hinweis auf die Meldepflichten nach § 309 SGB III und einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.

Mit Widerspruch vom 01.09.2004 machte der Kläger geltend, dass er in der Gruppenveranstaltung nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 als unbegründet zurück. Sie sei berechtigt gewesen, den Kläger einzuladen. Auch habe der Kläger an der Veranstal-tung teilgenommen. Der Widerspruch richte sich im Übrigen nicht gegen die Einladung, sondern gegen den Inhalt der Veranstaltung; dieser sei jedoch nicht angreifbar.

Mit der zum Sozialgericht Würzburg (SG) am 06.09.2004 erhobe-nen Klage machte der Kläger erneut geltend, dass die Gruppen-veranstaltung, zu der er eingeladen worden war, ihn nicht hin-reichend informiert habe und der Bescheid vom 27.07.2004 auf-zuheben sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2006 unter Bezugnah-me auf die Gründe der Widerspruchsentscheidung abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und begehrt, den Be-scheid vom 27.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 03.09.2004 aufzuheben. Darüber hinaus hat er bean-tragt, dass die Beklagte verurteilt werden solle, ihn besser zu informieren.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.01.2008 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 19.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die notwendigen Informationen zur Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie - soweit die unterschiedlichen Anträge des Klägers als Klageänderungen anzusehen seien - diese für nicht sachdienlich halte.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den Inhalt der beigezoge-ne Beklagtenakte, die Akten des Sozialgerichts Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen, denn die im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragenen Begehren - soweit verständlich - zielten zum einen darauf ab, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger besser zu informieren, zum anderen die Einladung vom 27.07.2007 selbst in Frage zu stellen.

Beide Klagebegehren erweisen sich bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 06.09.2004 als unzulässig.

Vorliegend war vom Kläger nicht zu erfahren, welches konkrete Ziel er mit dem Rechtsstreit verfolgt, so dass sein gesamtes Vorbringen zu würdigen war. Hieraus ließ sich lediglich ent-nehmen, dass er sich gegen die Einladung zur Gruppenveranstal-tung durch das Schreiben vom 27.07.2004 wendet und in der Folge - wie mit Antrag in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2008 formuliert - sich eine bessere Information durch die Beklagte gewünscht hätte.

Beide Klageanträge, die sich allein durchgängig sowohl im Ver-waltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren ermit-teln ließen, sind jedoch unzulässig.

Soweit der Kläger vor dem SG Würzburg - und mit der Einlegung der Berufung - die Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 gefor-dert hat, war dieser Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die streitgegenständliche Regelung - die Einladung zu der Gruppenveranstaltung am 26.08.2004 - hatte sich bereits vor Erhebung des Widerspruches erledigt, weil der Kläger tatsächlich an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und die Beklagte darüber hinaus keine Veranlassung zu Folgeentscheidungen gesehen hat.

Sofern sich die Hauptsache jedoch bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat, bestand für den Kläger kein Rechtschutzbe-dürfnis mehr, die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung anzu-streben, weil aus dieser Entscheidung keine Konsequenzen mehr zu erwarten waren. In derartigen Fällen entfällt ein Rechts-schutzinteresse des Betroffenen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, vor § 51 Rn.18), so dass lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladung zu prüfen gewesen wäre.

Einen derartigen Antrag hat der Kläger jedoch weder im Klage- noch im Berufungsverfahren gestellt, obwohl er im Rahmen des Erörterungstermins am 29.08.2007 ausdrücklich auf die Auffas-sung des Senates hingewiesen worden war.

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Einladung zur Gruppenveran-staltung ist daher nicht zu klären, weil der Kläger keine An-träge gestellt hat, die eine Überprüfung der Einladung vom 27.07.2007 geboten erscheinen lassen. Im Hinblick auf den ge-richtlichen Hinweis zur Erforderlichkeit eines Feststellungs-antrages und der Reaktion des Klägers hierauf gibt es auch keine Veranlassung, eine stillschweigende Antragsänderung an-zunehmen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig aaO § 131 Rn. 8, 8a).

Der weitere Klageantrag, die Beklagte zu besseren Informatio-nen zu verurteilen, war mangels erkennbarem Klagegegenstand ebenfalls unzulässig. Zur Überzeugung des Senates war dieses Klagebegehren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-rens, nachdem der Kläger schon im Rahmen des Widerspruchsver-fahrens die Qualität der Gruppenveranstaltung bemängelt hatte. Insofern stellt sich die Frage einer Klageänderung aufgrund der verschiedenen Anträge des Klägers nicht.

Trotz aller Bemühungen des Senates den Sachverhalt zu klären, wurde ein nachvollziehbares Klageziel nicht erkennbar.

Das Begehren des Klägers kann allenfalls als ein Leistungsbe-gehren im Sinne eines Informationsanspruches gegenüber der Be-klagten im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG angesehen werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist je-doch, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von einer Antragstellung - zumindest ein definier-bares Klageziel ersichtlich wird (vgl. Leitherer aaO § 92 Rdnr 5).

Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass im Rahmen der Leis-tungsklage dargelegt wird, in welcher Weise der Kläger unzu-treffend oder unzureichend informiert worden ist und in wel-cher Weise dies zu erfolgen habe. Hierzu hat der Kläger keine Angaben gemacht, so dass die Klage bereits mangels eines er-kennbaren Klagegegenstandes unzulässig war. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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