Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 704/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 108/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 16.12.2004 Alg II in Höhe von monatlich 691,85 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Gegen die Höhe der Leistung wandte sich der Kläger in mehreren Schreiben und erhob am 31.01.2005 schließlich beim Sozialgericht München (SG) Klage (S 50 AS 14/05). Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2005 wies das SG die Klage ab. Diese sei unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Rahmen des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 7 AS 2/05 schlossen die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Senat am 05.08.2005 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, bezüglich des Widerspruchs des Klägers, der in der Klageerhebung liege, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der gewährten Regelleistung vom 345,00 EUR monatlich seien alle Leistungen für die Bedarfe des täglichen Lebens abgegolten. Zusätzlich werden dem Kläger die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 346,85 EUR erstattet. Der Betrag setze sich zusammen aus der Grundmiete von 239,85 EUR, den Heizkosten von 44,00 EUR und den Betriebs-/Nebenkosten von 63,00 EUR.
Hiergegen hat der Kläger erneut zum SG Klage erhoben und vorgebracht, die Höhe der ihm bewilligten Leistungen lasse ein menschenwürdiges Leben nicht zu. Später hat er sich zusätzlich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 03.01.2006 gewandt, mit dem er dazu angehört worden ist, dass wegen des Nichterscheinens zu einem angeordneten Untersuchungstermin beim Amtsarzt eine Kürzung der Leistungen in Betracht komme.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen die beabsichtige Kürzung um 10 % der Regelleistung wende, sei die Klage unzulässig, da ein entsprechender Bescheid nicht vorliege. Soweit er höhere Leistungen begehre, sei die Klage unbegründet. Er erhalte die Regelleistung und die Kosten für die KdU in tatsächlicher Höhe. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere die Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von ca. 100,00 EUR monatlich, stehen ihm nicht zu. Der Kläger sei gesetzlich krankenversichert und habe seine Medikamentenkosten gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Im Übrigen habe er auch nicht konkret vorgetragen, um welche Kosten es sich handle. In den Akten fänden sich keine Belege für zusätzliche Unkosten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, der sich weiterhin gegen die Höhe der Regelleistung von lediglich 345,00 EUR wendet.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger stehe eine höhere Regelleistung nicht zu.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Nicht mehr streitig ist nach dem vor dem Senat gestellten Antrag das Schreiben der Beklagten vom 03.01.2006, zumal die Beklagte eine Kürzung der Regelleistung nicht verfügt hat, und zudem der Vorgang nicht den hier streitigen Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 betrifft.
Der Kläger hat gemäß § 19 Satz 1 Nr.1 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei ihm sind die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II gegeben, da er insbesondere erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Von Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls auszugehen, solange die Agentur für Arbeit gemäß § 44a Satz 1 SGB II nicht festgestellt hat, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, bzw. gemäß § 44a Satz 2 SGB II eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Im vorliegenden Falle ist eine Klärung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung bisher nicht erfolgt, weil der Kläger sich einer solchen Untersuchung nicht unterzogen hat. Jedenfalls bleibt die Beklagte der zuständige Leistungsträger, solange das Fehlen von Erwerbsfähigkeit nicht verbindlich festgestellt ist (BSG a.a.O.).
Gemäß § 20 Abs.2 beträgt die Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Die Beklagte hat dem Kläger die höchstmögliche Regelleistung von 345,00 EUR bewilligt. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG im Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Danach begegnet eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen grundsätzlich erheblichen Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber die Hilfebedürftigen in den Schutz des Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen hat. Es ist letztlich nicht zu beanstanden, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 15/1516 S.56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt vorgenommene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 01.07.2003 maßgebend ist und sich die Regelleistung hinsichtlich der Höhe auch an der früher geltenden Regelsatzverordnung orientiert (BSG a.a.O.).
Soweit der Kläger Ausgaben für Medikamente anführt, ist er auf den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu verweisen. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II hat er nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Neben der Regelleistung erhielt der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die ihm tatsächlich entstehenden KdU in Höhe von monatlich 346,85 EUR; schlüssige Einwendungen gegen die Höhe dieser Leistung hat er nicht vorgebracht.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 16.12.2004 Alg II in Höhe von monatlich 691,85 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Gegen die Höhe der Leistung wandte sich der Kläger in mehreren Schreiben und erhob am 31.01.2005 schließlich beim Sozialgericht München (SG) Klage (S 50 AS 14/05). Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2005 wies das SG die Klage ab. Diese sei unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Rahmen des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 7 AS 2/05 schlossen die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Senat am 05.08.2005 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, bezüglich des Widerspruchs des Klägers, der in der Klageerhebung liege, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit der gewährten Regelleistung vom 345,00 EUR monatlich seien alle Leistungen für die Bedarfe des täglichen Lebens abgegolten. Zusätzlich werden dem Kläger die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 346,85 EUR erstattet. Der Betrag setze sich zusammen aus der Grundmiete von 239,85 EUR, den Heizkosten von 44,00 EUR und den Betriebs-/Nebenkosten von 63,00 EUR.
Hiergegen hat der Kläger erneut zum SG Klage erhoben und vorgebracht, die Höhe der ihm bewilligten Leistungen lasse ein menschenwürdiges Leben nicht zu. Später hat er sich zusätzlich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 03.01.2006 gewandt, mit dem er dazu angehört worden ist, dass wegen des Nichterscheinens zu einem angeordneten Untersuchungstermin beim Amtsarzt eine Kürzung der Leistungen in Betracht komme.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen die beabsichtige Kürzung um 10 % der Regelleistung wende, sei die Klage unzulässig, da ein entsprechender Bescheid nicht vorliege. Soweit er höhere Leistungen begehre, sei die Klage unbegründet. Er erhalte die Regelleistung und die Kosten für die KdU in tatsächlicher Höhe. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere die Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von ca. 100,00 EUR monatlich, stehen ihm nicht zu. Der Kläger sei gesetzlich krankenversichert und habe seine Medikamentenkosten gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Im Übrigen habe er auch nicht konkret vorgetragen, um welche Kosten es sich handle. In den Akten fänden sich keine Belege für zusätzliche Unkosten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, der sich weiterhin gegen die Höhe der Regelleistung von lediglich 345,00 EUR wendet.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger stehe eine höhere Regelleistung nicht zu.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Nicht mehr streitig ist nach dem vor dem Senat gestellten Antrag das Schreiben der Beklagten vom 03.01.2006, zumal die Beklagte eine Kürzung der Regelleistung nicht verfügt hat, und zudem der Vorgang nicht den hier streitigen Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 betrifft.
Der Kläger hat gemäß § 19 Satz 1 Nr.1 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei ihm sind die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II gegeben, da er insbesondere erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Von Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls auszugehen, solange die Agentur für Arbeit gemäß § 44a Satz 1 SGB II nicht festgestellt hat, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, bzw. gemäß § 44a Satz 2 SGB II eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Im vorliegenden Falle ist eine Klärung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung bisher nicht erfolgt, weil der Kläger sich einer solchen Untersuchung nicht unterzogen hat. Jedenfalls bleibt die Beklagte der zuständige Leistungsträger, solange das Fehlen von Erwerbsfähigkeit nicht verbindlich festgestellt ist (BSG a.a.O.).
Gemäß § 20 Abs.2 beträgt die Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Die Beklagte hat dem Kläger die höchstmögliche Regelleistung von 345,00 EUR bewilligt. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG im Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Danach begegnet eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen grundsätzlich erheblichen Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber die Hilfebedürftigen in den Schutz des Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen hat. Es ist letztlich nicht zu beanstanden, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 15/1516 S.56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt vorgenommene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 01.07.2003 maßgebend ist und sich die Regelleistung hinsichtlich der Höhe auch an der früher geltenden Regelsatzverordnung orientiert (BSG a.a.O.).
Soweit der Kläger Ausgaben für Medikamente anführt, ist er auf den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu verweisen. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II hat er nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Neben der Regelleistung erhielt der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die ihm tatsächlich entstehenden KdU in Höhe von monatlich 346,85 EUR; schlüssige Einwendungen gegen die Höhe dieser Leistung hat er nicht vorgebracht.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.03.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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