L 7 AS 155/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 6/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 155/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 streitig.

Der 1970 geborene Kläger erhielt von der Beklagten seit 01.01.2005 Alg II, zunächst nur in Höhe der Regelleistung, da er in einer seinem Vater gehörenden Wohnung wohnte. Am 15.07.2006 bezog er eine Ein-Zimmer-Wohnung und legte einen Mietvertrag vor, wonach die Gesamtmiete incl. Neben- und Heizkosten 350,00 Euro betrage.

Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2006 neben der Regelleistung von monatlich 345,00 Euro monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 326,50 Euro. Bezüglich der KdU wurde ausgeführt, dass gemäß § 22 SGB II nur eine Kaltmiete von 271,50 Euro anerkannt werden könne. Die von ihm entrichteten Nebenkosten in Höhe von 60,00 Euro würden hälftig aufgeteilt auf Neben- und Heizkosten, wobei von letzteren ein Sechstel für die Warmwasseraufbereitung, die in der Regelleistung enthalten sei, abgezogen werde.

Mit Bescheid vom 02.10.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 weiterhin 671,50 Euro monatlich.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger die Übernahme der vollen Mietkosten geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe Mitte Juli 2006 die Wohnung bezogen, ohne vorher die Zustimmung des kommunalen Trägers einzuholen. Deshalb könnten nur die angemessenen Kosten übernommen werden. Der Kläger zahle für die 50 qm große Wohnung eine Kaltmiete von 290,00 zuzüglich Nebenkosten und Heizung von monatlich 60,00 Euro. Nach den internen Richtlinien gelte für S. bei der Kaltmiete ein Qudratmeterpreis von 5,43 Euro als angemessen, somit eine monatliche Miete von 271,50 Euro; die Neben- und Heizkosten würden mit jeweils 30,00 Euro angesetzt, weil keine weiteren Angaben gemacht worden seien.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Übernahme der vollen Mietkosten beantragt. Mit Urteil vom 21.03.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Laut Aktenvermerk habe der Kläger zwar vor Anmietung der Wohnung bereits im April 2006 bei der Beklagten nachgefragt, was er beibringen müsse. In dem Fortzahlungsbescheid vom 18.04.2006 sei er darüber aufgeklärt worden, dass er vorsprechen solle, was er auch getan habe. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kaution nicht übernommen werde, da die Kaltmiete zu teuer sei. Darauf habe er sich nochmals melden wollen, dies jedoch unterlassen. Vielmehr habe er seinen Mietvertrag unterschrieben und dann der Beklagten zugeleitet. Es liege keine Zusicherung vor, dass er unangemessene Unterkunftskosten bewilligt bekommen könne.

Mit seiner Berufung hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht gesagt worden, dass er sich zuerst melden solle; vielmehr sei ihm am Telefon gesagt worden, dass die Beklagte die Miete übernehme.

Auf den Hinweis des Gerichts im Schreiben vom 05.07.2007, dass Streitgegenstand nur die Übernahme der vollen Mietkosten von monatlich 350,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 und deshalb die Berufung nicht zulässig sei, hat der Kläger erklärt, die Berufung nicht zurückzunehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 die vollen Mietkosten von 350,00 Euro monatlich zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Streitgegenstand ist nur der Bescheid vom 02.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006. In diesem Bescheid hat die Beklagte über die Leistung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 entschieden. Der Kläger begehrt anstelle der ihm monatlich bewilligten KdU von 326,50 Euro die Erstattung der vollen Mietkosten von 350,00 Euro. Damit trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 141,00 Euro.

Die für die Zeit nach dem 30.04.2007 ergangenen Bescheide sind nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da diese Bescheide den angefochtenen Bescheid weder abändern noch ersetzen im Sinne des § 96 Abs.1 SGG. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Bescheide, die den Anspruch für Folgezeiträume regeln, kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R).

Die Berufung hätte deshalb gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts bedurft. Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die insoweit unrichtige formblattmäßige Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des SG vom 21.03.2007, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, beinhaltet keine Zulassung der Berufung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. NZS 99, 156; BVerwG NJW 86, 862). Bei dieser Sachlage besteht lediglich die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit einer Beschwerde gemäß § 145 Abs.1 Satz 1 SGG anzufechten. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in dem Schreiben des Senats vom 05.07.2007 hingewiesen worden. Seine Berufung kann jedenfalls nicht in eine solche Nichtzulassungsbeschwerde, die zudem nur begründet ist, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs.2 SGG vorliegen, umgedeutet werden.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.03.2007 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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