Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 680/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 162/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2007 sowie des Bescheides vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger weitere 76,08 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Zehntel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger für den Zeitraum Juni bis August 2006 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
Der Kläger ist 54 Jahre alt und alleinstehend. Im streitgegen-ständlichen Zeitraum hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen. Sein Gesundheitszustand lässt es zu, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Kläger stand bei der Beklagten von Anfang 2005 an in Leistungsbezug. Seit 01.09.2006 erhält er keine Leistungen mehr, weil er seitdem eine "reguläre" Ausbildung zum Altenpfleger absolviert. Gegen einen entsprechenden Leistungsbewilligungs-Aufhebungsbescheid vom 20.07.2006 hat er kein Rechtsmittel eingelegt.
Seit 01.08.2002 wohnt der Kläger in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Gebäude V. in A ... Die Wohnfläche beträgt 64 qm. Es handelt sich um einen renovierten Altbau. Die Wohnung wird mit einer Gasthermeheizung beheizt; damit wird auch Warmwasser erzeugt. Die Grundmiete ohne Nebenkosten betrug im Zeitraum Juni bis August 2006 434,50 Euro monatlich, die kalten Nebenkosten 85 Euro monatlich. Für Strom fielen monatlich 24,50 Euro an, für Gas 33,50 Euro.
Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für den Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusammen mit diesem Bescheid informierte die Beklagte den Kläger über die Unangemessenheit seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Originalinformation befindet sich zwar nicht in der Akte der Beklagten. Jedoch gab der Kläger selbst mit Schreiben vom 18.11.2005 den Inhalt der Information wieder: Die Mietkosten würden in der jetzigen Höhe nur noch bis 30.06.2006 übernommen werden, dann erfolge eine Minderung auf 335,64 Euro. Im gleichen Schreiben wies der Kläger darauf hin, er absolviere seit September 2005 eine Ausbildung; bis einschließlich Juli 2006 sei er deswegen gehindert umzuziehen. Er beantrage die Übernahme der tatsächlichen Kosten bis einschließlich August 2006.
Auf eine Anfrage des Klägers hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2005 mit, die Kosten für einen Umzug könnten von ihr übernommen werden. Dazu müsste der Kläger drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorlegen; das günstigste Angebot werde genommen. Bei den 335,64 Euro handle es sich um die Warmmiete. Ebenfalls am 05.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine von der Beklagten vorgefertigte Erklärung, er sei bereit, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken; dies schließe auch einen Umzug ein. Mit weiterem Schreiben vom 15.04.2006 stellte der Kläger wiederum verschiedene Fragen zu einem möglichen Umzug, welche die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2006 beantwortete; die anfallenden Kosten, so schrieb die Beklagte, würden unter den Voraussetzungen einer vorzeitigen Beantragung und Genehmigung übernommen.
Mit Bescheid vom 10.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 680,54 Euro monatlich für den Zeitraum Juni bis November 2006. In der Anlage zu diesem Bescheid wird die Reduzierung der Leistungen damit begründet, die mit Bescheid vom 10.11.2005 eingeräumte Frist zur Senkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe sei abgelaufen; Gründe für eine Verlängerung dieser Frist seien nicht vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 20.05.2006 legte der Kläger gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Leistungsbewilligung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2006. Diese hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Die Ausbildung, so das Sozialgericht, habe den Kläger nicht daran gehindert, einen Umzug zeitgerecht durchzuführen. Dieser habe keine ernsthaften und intensiven Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachgewiesen. Die bloße Vormerkung als Mietinteressent bei diversen A. Wohnungsbaugesellschaften, wie vom Kläger vorgetragen, sei nicht ausreichend. Noch Mitte April 2006 habe sich der Kläger bei der Beklagten nach den Modalitäten eines Umzugs erkundigt. Erst mit Schriftsatz vom 20.05.2006 habe der Kläger zum ersten Mal erwähnt, seine Wohnungssuche stoße auf Schwierigkeiten. Schließlich sei der Kläger hinreichend über die Unangemessenheit seiner Wohnung und die Umzugsfrist aufgeklärt gewesen.
Am 11.05.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Sinngemäß trägt er vor, seine Ausbildung habe ihn von einem Umzug abgehalten. Seit September 2003 habe er sich bei verschiedenen kommunalen Wohnungsanbietern der Stadt A. vormerken lassen; er habe nur negative Antworten erhalten. Vermieter seien grundsätzlich nur an berufstätigen Mietern mit entsprechendem Einkommen interessiert. Spätestens seit November 2005 habe er sich intensiv, aber dennoch vergebens um eine günstigere Wohnung bemüht. Zudem sei er von der Beklagten nicht hinreichend über die Umzugsmodalitäten aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2007 sowie unter Abänderung des Be- scheids vom 10.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Juni bis August 2006 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 547,42 Euro abzüglich der bereits geleisteten Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Von einer gesonderten Begründung hat die Beklagte abgesehen.
Am 25.10.2007 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Beide Parteien haben sich im Rahmen dessen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.10.2007 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg, weil sie weitgehend unbegründet ist. Die Beklagte hat Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis August 2006 größtenteils zutreffend berechnet. Der Bescheid vom 10.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006 begegnet nur in eingeschränktem Maß rechtlichen Bedenken.
Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juni bis einschließlich August 2006 (zur "Streitgegenstandsfähigkeit" der Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
Dem Grunde nach liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unproblematisch vor. Streitig ist lediglich die Leistungshöhe, also in welchem Ausmaß Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Dabei geht es nur um die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Hauptproblem des Falles liegt in der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung. Für die Monate Juni und Juli 2006, die hier ebenfalls betroffen sind, ist die wortgleiche Vorgängernorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. maßgebend (im Folgenden bei Zitaten jedoch immer nur "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II").
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
1. Kosten/Leistungen für Unterkunft
Grundsätzlich sind somit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit bewirkte "Schonfrist" soll in der Regel sechs Monate nicht übersteigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist. Solange der Hilfesuchende aber nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06).
Die Beklagte hat die angemessenen Kosten für Unterkunft im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II etwas zu niedrig berechnet. Jedoch hat sie bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutreffend auf den räumlichen Bereich der Stadt A. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). In der weiteren Prüfung aber ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen.
Diese Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemessen sind. Dann muss die konkrete Wohnung V. , A. , damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - dem Kläger ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.
Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt bei 50 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06). Die konkrete Angemessenheitsgrenze erhält man, indem man diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung setzt. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden.
Zur Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises bietet sich an, auf die eigene Erhebung der Beklagten (zum Mietniveau bei Leistungsempfängern ohne vorherigen Sozialhilfebezug) vom 27.06.2005 zurückzugreifen. Im Rahmen dieser Erhebung hatte sie das Mietniveau bei Leistungsempfängern ermittelt, die vor 2005 keine Sozialhilfe bezogen hatten. Das so gewonnene Ergebnis hat sie um einen 25-prozentigen Zuschlag nach oben korrigiert; diese Erhöhung soll dazu dienen, einer hohen Anzahl von Umzügen von solchen Personen vorzubeugen, die in einer unangemessenen Wohnung leben und zum Umzug aufgefordert werden müssten. Aus der Erhebung ergibt sich, dass die Beklagte selbst von einem "kalten" Quadratmeterpreis von 6,71 Euro ausgeht, was nach einer Multiplikation mit 50 qm 335,50 Euro ergibt. Der Quadratmeterpreis von 6,71 Euro lässt sich auch verifizieren. In anderen Verfahren sind dem Senat zwei Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. GmbH vorgelegt worden, die eine Auflistung von aktuell vermieteten Wohnungen samt einer Differenzierung nach Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten verkörpern (Schreiben vom 08.01. und vom 20.07.2007, im Erörterungstermin in das Verfahren eingeführt). Deren Auswertung zeigt, dass 6,71 Euro/qm Grundmiete inclusive ("kalte") Betriebskosten die Verhältnisse richtig widerspiegeln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen somit monatlich 335,50 Euro (50 qm x 6,71 Euro/qm).
Die "kalten" Kosten der Unterkunft, die dem Kläger tatsächlich entstehen, liegen mit 519,50 Euro monatlich weit über dem angemessenen Betrag. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger diese tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten.
a) Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Für den Anlauf der "Schonfrist" kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfebedürftige über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert war (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/07). Die Information der Beklagten, die diese als Anlage mit dem Leistungsbescheid vom 10.11.2005 verbunden hatte, ist geeignet, die Frist in Lauf zu setzen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ausgeführt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung sei für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen, genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass ein Informationsschreiben lediglich Mittel zum Zweck, nicht aber Selbstzweck ist (a.a.O.). Um die Frist anlaufen zu lassen, erscheint lediglich die Mitteilung vonnöten, dass die gegenwärtigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind und die Behörde diese nur noch übergangsweise akzeptieren wird. Denn bereits diese Mitteilung muss für den Hilfeempfänger Anlass sein, sich um eine andere Wohnung zu bemühen. Die insoweit erforderliche Information hatte der Kläger bereits mit dem Bescheid vom 10.11.2005 erhalten.
b) Dauer der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm ausgehen. Die Übernahme der die angemessenen übersteigenden tatsächlichen Kosten verkörpert für sich bereits eine Ausnahme von der Regel. Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das äußerste Maß sein; sie wird vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend für entsprechende Kostensenkungsmaßnahmen angesehen. Eine längere "Schonfrist" als sechs Monate ist als nochmalige Ausnahme von der Ausnahme zu beurteilen. Diese systematische Erwägung allein legt nahe, an die Zulässigkeit einer längeren "Schonfrist" sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Es müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensität um angemessenen Wohnraum bemühen muss, wie es der Fall wäre, wenn er aus persönlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte. Nur wenn man § 22 Abs. 1 SGB II so restriktiv interpretiert, wird verhindert, dass das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-System unterlaufen wird.
Die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Denn für das Vorliegen besonderer Umstände, die dies hätten verhindern können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum Einen hat die Beklagte den Kläger nicht durch unzureichende Informationen in zurechenbarer Weise daran gehindert, sich effizient am Wohnungsmarkt zu betätigen. Zwar war die Information, die sie ihm hat zukommen lassen, nicht optimal. Denn sie hat bei der Angabe der angemessenen Kosten einerseits nicht nach Kosten der Unterkunft und Heizkosten unterschieden, obwohl eine solche Differenzierung notwendig wäre (vgl. zu der Problematik LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B). Andererseits liegen die von der Beklagten als angemessen erachteten Kosten etwas zu niedrig. Jedoch darf es nicht der Beklagten zugerechnet werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum immer noch überhöhte Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen sind. Denn der Informationsfehler ist nicht wesentliche Ursache dafür, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch immer keine günstigere Wohnung hatte. Der primäre Grund liegt vielmehr darin, dass die Bemühungen des Klägers, eine solche Wohnung zu finden, unzureichend blieben (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06). Er hat definitiv zu wenig unter-nommen; insoweit wird auf die überzeugende Begründung des Sozialgerichts (S. 5/6 des Urteils) Bezug genommen. Der Kläger ist weit davon entfernt, sich wie jemand um eine angemessene Wohnung bemüht zu haben, der aus eigenen Motiven heraus umziehen will. Wer aber überhaupt keine oder nur unzureichende Bemühungen nachzuweisen in der Lage ist, kann nicht geltend machen, er sei durch die Fehlinformation am Wohnungsmarkt signifikant eingeschränkt gewesen. Auch im Übrigen hat die Beklagte keine Informationspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Insbesondere muss die Leistungsbehörde den Hilfesuchenden grundsätzlich nicht im Einzelnen über die Modalitäten eines Umzugs aufklären; für Organisation und zeitgerechte Durchführung des Umzugs ist vielmehr der Hilfesuchende selbst verantwortlich.
Der Senat muss auch davon ausgehen, dass innerhalb der über sechsmonatigen "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war. Zwar gilt auch insoweit das Amtsermittlungsprinzips. Die objektive Beweislast trifft jedoch den Kläger, was umso wichtiger ist, als die Lage auf dem relevanten Wohnungsmarkt regelmäßig nicht ohne die maßgebliche Mitwirkung des Hilfesuchenden (ex post) rekonstruiert werden kann. Entsprechende Nachweise, die belegen könnten, dass während der Sechs-Monats-Frist ein Umzug oder eine Untervermietung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstige Anhaltspunkte in diese Richtung liegen nicht vor.
Auch sonst sind Gründe, die dafür sprechen könnten, dem Kläger ausnahmsweise länger als sechs Monate die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zuzugestehen, nicht ersichtlich (vgl. zu dem Problemkreis Senatsurteil vom 21.04.2006 - L 7 AS 44/05). Insbesondere stand die Ausbildung einem Umzug nicht entgegen; auch diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen.
2. Kosten/Leistungen für Heizung
Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Billigkeitsregel wie die des jetzigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt es für Heizkosten nicht. Auch wenn § 22 Abs. 1 SGB II die vorübergehende Übernahme unangemessener tatsächlicher Heizkosten also nicht ausdrücklich vorsieht, so erschiene es doch widersprüchlich, einerseits eine zu große Wohnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für sechs Monate zu akzeptieren, andererseits aber die Mittel zu nehmen, diese zu große Wohnung während dieses Zeitraums ausreichend zu beheizen. Deshalb dürfen die Heizkosten während der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht bereits wegen der unangemessenen Größe der Wohnung ihrerseits als unangemessen behandelt werden.
Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom Grundsatz her nicht anhand abstrakter Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteil vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH sowie vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber auch an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können:
(a) Zunächst könnte darauf abgestellt werden, welchen Anteil die Heizkosten an den Gesamtmieten durchschnittlich in der betreffenden konkreten Wohngemeinde/Region ausmachen; die- sen könnte man dann auf den jeweiligen Einzelfall übertra- gen. (b) Vorstellbar wäre auch, die tatsächlichen Heizkosten in Re- lation zum "Flächenüberhang" der Wohnung berechnen; die konkret anfallenden tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gekürzt, den die Wohnung zu groß ist. (c) Sofern vorhanden, böte es sich an, von den Behörden er rechnete Heizkosten-Durchschnittswerte pro Quadratmeter mit der jeweils angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren.
Der Senat wendet im vorliegenden Fall Methode (b) an. Für die konkrete Berechnung muss das, was die Gastherme an Strom verbraucht, noch den Heizkosten zugeschlagen werden. Nach Berücksichtigung von 5,- Euro hierfür sowie einem Abzug von einem Sechstel für die Warmwasseraufbereitung (dagegen Sächsisches LSG, Urteil vom 29.03.2007 - L 3 AS 101/06) ergeben sich 33,- Euro als relevante monatliche Heizkosten. Da die Wohnung aber mit 64 qm zu groß ist, wird dieser Wert mit dem Faktor 50/64, also dem Maß des "Zu-groß-Seins" der Wohnung, multipliziert; das wiederum ergibt 25,78 Euro.
3. Gesamtergebnis
Zusammen also stehen dem Kläger monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,28 Euro zu. Nachdem ihm die Beklagte nur 335,64 Euro zugestanden hatte, errechnet sich ein monatliches Defizit von 25,64 Euro. Wenn es darum geht, dies in der Leistungsberechnung umzusetzen, ist die Rundungsvorschrift des § 40 Abs. 2 SGB II zu beachten: Die Leistung beträgt insgesamt 706,28 Euro (361,28 Euro + 345,- Euro); nach der Abrundung stehen insgesamt 706 Euro zu. Bislang waren 680,64 Euro bewilligt. Zuzusprechen sind angesichts dessen monatlich weitere 25,36 Euro, insgesamt somit 76,08 Euro.
Im Übrigen aber kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Zehntel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger für den Zeitraum Juni bis August 2006 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
Der Kläger ist 54 Jahre alt und alleinstehend. Im streitgegen-ständlichen Zeitraum hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen. Sein Gesundheitszustand lässt es zu, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Kläger stand bei der Beklagten von Anfang 2005 an in Leistungsbezug. Seit 01.09.2006 erhält er keine Leistungen mehr, weil er seitdem eine "reguläre" Ausbildung zum Altenpfleger absolviert. Gegen einen entsprechenden Leistungsbewilligungs-Aufhebungsbescheid vom 20.07.2006 hat er kein Rechtsmittel eingelegt.
Seit 01.08.2002 wohnt der Kläger in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Gebäude V. in A ... Die Wohnfläche beträgt 64 qm. Es handelt sich um einen renovierten Altbau. Die Wohnung wird mit einer Gasthermeheizung beheizt; damit wird auch Warmwasser erzeugt. Die Grundmiete ohne Nebenkosten betrug im Zeitraum Juni bis August 2006 434,50 Euro monatlich, die kalten Nebenkosten 85 Euro monatlich. Für Strom fielen monatlich 24,50 Euro an, für Gas 33,50 Euro.
Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für den Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusammen mit diesem Bescheid informierte die Beklagte den Kläger über die Unangemessenheit seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Originalinformation befindet sich zwar nicht in der Akte der Beklagten. Jedoch gab der Kläger selbst mit Schreiben vom 18.11.2005 den Inhalt der Information wieder: Die Mietkosten würden in der jetzigen Höhe nur noch bis 30.06.2006 übernommen werden, dann erfolge eine Minderung auf 335,64 Euro. Im gleichen Schreiben wies der Kläger darauf hin, er absolviere seit September 2005 eine Ausbildung; bis einschließlich Juli 2006 sei er deswegen gehindert umzuziehen. Er beantrage die Übernahme der tatsächlichen Kosten bis einschließlich August 2006.
Auf eine Anfrage des Klägers hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2005 mit, die Kosten für einen Umzug könnten von ihr übernommen werden. Dazu müsste der Kläger drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorlegen; das günstigste Angebot werde genommen. Bei den 335,64 Euro handle es sich um die Warmmiete. Ebenfalls am 05.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine von der Beklagten vorgefertigte Erklärung, er sei bereit, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken; dies schließe auch einen Umzug ein. Mit weiterem Schreiben vom 15.04.2006 stellte der Kläger wiederum verschiedene Fragen zu einem möglichen Umzug, welche die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2006 beantwortete; die anfallenden Kosten, so schrieb die Beklagte, würden unter den Voraussetzungen einer vorzeitigen Beantragung und Genehmigung übernommen.
Mit Bescheid vom 10.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 680,54 Euro monatlich für den Zeitraum Juni bis November 2006. In der Anlage zu diesem Bescheid wird die Reduzierung der Leistungen damit begründet, die mit Bescheid vom 10.11.2005 eingeräumte Frist zur Senkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe sei abgelaufen; Gründe für eine Verlängerung dieser Frist seien nicht vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 20.05.2006 legte der Kläger gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Leistungsbewilligung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2006. Diese hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Die Ausbildung, so das Sozialgericht, habe den Kläger nicht daran gehindert, einen Umzug zeitgerecht durchzuführen. Dieser habe keine ernsthaften und intensiven Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachgewiesen. Die bloße Vormerkung als Mietinteressent bei diversen A. Wohnungsbaugesellschaften, wie vom Kläger vorgetragen, sei nicht ausreichend. Noch Mitte April 2006 habe sich der Kläger bei der Beklagten nach den Modalitäten eines Umzugs erkundigt. Erst mit Schriftsatz vom 20.05.2006 habe der Kläger zum ersten Mal erwähnt, seine Wohnungssuche stoße auf Schwierigkeiten. Schließlich sei der Kläger hinreichend über die Unangemessenheit seiner Wohnung und die Umzugsfrist aufgeklärt gewesen.
Am 11.05.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Sinngemäß trägt er vor, seine Ausbildung habe ihn von einem Umzug abgehalten. Seit September 2003 habe er sich bei verschiedenen kommunalen Wohnungsanbietern der Stadt A. vormerken lassen; er habe nur negative Antworten erhalten. Vermieter seien grundsätzlich nur an berufstätigen Mietern mit entsprechendem Einkommen interessiert. Spätestens seit November 2005 habe er sich intensiv, aber dennoch vergebens um eine günstigere Wohnung bemüht. Zudem sei er von der Beklagten nicht hinreichend über die Umzugsmodalitäten aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2007 sowie unter Abänderung des Be- scheids vom 10.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Juni bis August 2006 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 547,42 Euro abzüglich der bereits geleisteten Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Von einer gesonderten Begründung hat die Beklagte abgesehen.
Am 25.10.2007 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Beide Parteien haben sich im Rahmen dessen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.10.2007 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg, weil sie weitgehend unbegründet ist. Die Beklagte hat Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis August 2006 größtenteils zutreffend berechnet. Der Bescheid vom 10.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006 begegnet nur in eingeschränktem Maß rechtlichen Bedenken.
Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Juni bis einschließlich August 2006 (zur "Streitgegenstandsfähigkeit" der Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
Dem Grunde nach liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unproblematisch vor. Streitig ist lediglich die Leistungshöhe, also in welchem Ausmaß Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Dabei geht es nur um die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Hauptproblem des Falles liegt in der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung. Für die Monate Juni und Juli 2006, die hier ebenfalls betroffen sind, ist die wortgleiche Vorgängernorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. maßgebend (im Folgenden bei Zitaten jedoch immer nur "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II").
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
1. Kosten/Leistungen für Unterkunft
Grundsätzlich sind somit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit bewirkte "Schonfrist" soll in der Regel sechs Monate nicht übersteigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsregel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist. Solange der Hilfesuchende aber nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06).
Die Beklagte hat die angemessenen Kosten für Unterkunft im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II etwas zu niedrig berechnet. Jedoch hat sie bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutreffend auf den räumlichen Bereich der Stadt A. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). In der weiteren Prüfung aber ist der Beklagten ein Fehler unterlaufen.
Diese Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemessen sind. Dann muss die konkrete Wohnung V. , A. , damit verglichen werden. Wird dabei die Unangemessenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - dem Kläger ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.
Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt bei 50 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06). Die konkrete Angemessenheitsgrenze erhält man, indem man diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung setzt. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 und vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden.
Zur Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises bietet sich an, auf die eigene Erhebung der Beklagten (zum Mietniveau bei Leistungsempfängern ohne vorherigen Sozialhilfebezug) vom 27.06.2005 zurückzugreifen. Im Rahmen dieser Erhebung hatte sie das Mietniveau bei Leistungsempfängern ermittelt, die vor 2005 keine Sozialhilfe bezogen hatten. Das so gewonnene Ergebnis hat sie um einen 25-prozentigen Zuschlag nach oben korrigiert; diese Erhöhung soll dazu dienen, einer hohen Anzahl von Umzügen von solchen Personen vorzubeugen, die in einer unangemessenen Wohnung leben und zum Umzug aufgefordert werden müssten. Aus der Erhebung ergibt sich, dass die Beklagte selbst von einem "kalten" Quadratmeterpreis von 6,71 Euro ausgeht, was nach einer Multiplikation mit 50 qm 335,50 Euro ergibt. Der Quadratmeterpreis von 6,71 Euro lässt sich auch verifizieren. In anderen Verfahren sind dem Senat zwei Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. GmbH vorgelegt worden, die eine Auflistung von aktuell vermieteten Wohnungen samt einer Differenzierung nach Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten verkörpern (Schreiben vom 08.01. und vom 20.07.2007, im Erörterungstermin in das Verfahren eingeführt). Deren Auswertung zeigt, dass 6,71 Euro/qm Grundmiete inclusive ("kalte") Betriebskosten die Verhältnisse richtig widerspiegeln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen somit monatlich 335,50 Euro (50 qm x 6,71 Euro/qm).
Die "kalten" Kosten der Unterkunft, die dem Kläger tatsächlich entstehen, liegen mit 519,50 Euro monatlich weit über dem angemessenen Betrag. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger diese tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten.
a) Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Für den Anlauf der "Schonfrist" kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfebedürftige über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert war (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/07). Die Information der Beklagten, die diese als Anlage mit dem Leistungsbescheid vom 10.11.2005 verbunden hatte, ist geeignet, die Frist in Lauf zu setzen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ausgeführt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung sei für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen, genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass ein Informationsschreiben lediglich Mittel zum Zweck, nicht aber Selbstzweck ist (a.a.O.). Um die Frist anlaufen zu lassen, erscheint lediglich die Mitteilung vonnöten, dass die gegenwärtigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind und die Behörde diese nur noch übergangsweise akzeptieren wird. Denn bereits diese Mitteilung muss für den Hilfeempfänger Anlass sein, sich um eine andere Wohnung zu bemühen. Die insoweit erforderliche Information hatte der Kläger bereits mit dem Bescheid vom 10.11.2005 erhalten.
b) Dauer der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm ausgehen. Die Übernahme der die angemessenen übersteigenden tatsächlichen Kosten verkörpert für sich bereits eine Ausnahme von der Regel. Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das äußerste Maß sein; sie wird vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend für entsprechende Kostensenkungsmaßnahmen angesehen. Eine längere "Schonfrist" als sechs Monate ist als nochmalige Ausnahme von der Ausnahme zu beurteilen. Diese systematische Erwägung allein legt nahe, an die Zulässigkeit einer längeren "Schonfrist" sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Es müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensität um angemessenen Wohnraum bemühen muss, wie es der Fall wäre, wenn er aus persönlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte. Nur wenn man § 22 Abs. 1 SGB II so restriktiv interpretiert, wird verhindert, dass das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-System unterlaufen wird.
Die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Denn für das Vorliegen besonderer Umstände, die dies hätten verhindern können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum Einen hat die Beklagte den Kläger nicht durch unzureichende Informationen in zurechenbarer Weise daran gehindert, sich effizient am Wohnungsmarkt zu betätigen. Zwar war die Information, die sie ihm hat zukommen lassen, nicht optimal. Denn sie hat bei der Angabe der angemessenen Kosten einerseits nicht nach Kosten der Unterkunft und Heizkosten unterschieden, obwohl eine solche Differenzierung notwendig wäre (vgl. zu der Problematik LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B). Andererseits liegen die von der Beklagten als angemessen erachteten Kosten etwas zu niedrig. Jedoch darf es nicht der Beklagten zugerechnet werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum immer noch überhöhte Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen sind. Denn der Informationsfehler ist nicht wesentliche Ursache dafür, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch immer keine günstigere Wohnung hatte. Der primäre Grund liegt vielmehr darin, dass die Bemühungen des Klägers, eine solche Wohnung zu finden, unzureichend blieben (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06). Er hat definitiv zu wenig unter-nommen; insoweit wird auf die überzeugende Begründung des Sozialgerichts (S. 5/6 des Urteils) Bezug genommen. Der Kläger ist weit davon entfernt, sich wie jemand um eine angemessene Wohnung bemüht zu haben, der aus eigenen Motiven heraus umziehen will. Wer aber überhaupt keine oder nur unzureichende Bemühungen nachzuweisen in der Lage ist, kann nicht geltend machen, er sei durch die Fehlinformation am Wohnungsmarkt signifikant eingeschränkt gewesen. Auch im Übrigen hat die Beklagte keine Informationspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Insbesondere muss die Leistungsbehörde den Hilfesuchenden grundsätzlich nicht im Einzelnen über die Modalitäten eines Umzugs aufklären; für Organisation und zeitgerechte Durchführung des Umzugs ist vielmehr der Hilfesuchende selbst verantwortlich.
Der Senat muss auch davon ausgehen, dass innerhalb der über sechsmonatigen "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war. Zwar gilt auch insoweit das Amtsermittlungsprinzips. Die objektive Beweislast trifft jedoch den Kläger, was umso wichtiger ist, als die Lage auf dem relevanten Wohnungsmarkt regelmäßig nicht ohne die maßgebliche Mitwirkung des Hilfesuchenden (ex post) rekonstruiert werden kann. Entsprechende Nachweise, die belegen könnten, dass während der Sechs-Monats-Frist ein Umzug oder eine Untervermietung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstige Anhaltspunkte in diese Richtung liegen nicht vor.
Auch sonst sind Gründe, die dafür sprechen könnten, dem Kläger ausnahmsweise länger als sechs Monate die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zuzugestehen, nicht ersichtlich (vgl. zu dem Problemkreis Senatsurteil vom 21.04.2006 - L 7 AS 44/05). Insbesondere stand die Ausbildung einem Umzug nicht entgegen; auch diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen.
2. Kosten/Leistungen für Heizung
Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Billigkeitsregel wie die des jetzigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt es für Heizkosten nicht. Auch wenn § 22 Abs. 1 SGB II die vorübergehende Übernahme unangemessener tatsächlicher Heizkosten also nicht ausdrücklich vorsieht, so erschiene es doch widersprüchlich, einerseits eine zu große Wohnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für sechs Monate zu akzeptieren, andererseits aber die Mittel zu nehmen, diese zu große Wohnung während dieses Zeitraums ausreichend zu beheizen. Deshalb dürfen die Heizkosten während der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht bereits wegen der unangemessenen Größe der Wohnung ihrerseits als unangemessen behandelt werden.
Die Angemessenheit der Heizkosten darf vom Grundsatz her nicht anhand abstrakter Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteil vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH sowie vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber auch an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können:
(a) Zunächst könnte darauf abgestellt werden, welchen Anteil die Heizkosten an den Gesamtmieten durchschnittlich in der betreffenden konkreten Wohngemeinde/Region ausmachen; die- sen könnte man dann auf den jeweiligen Einzelfall übertra- gen. (b) Vorstellbar wäre auch, die tatsächlichen Heizkosten in Re- lation zum "Flächenüberhang" der Wohnung berechnen; die konkret anfallenden tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gekürzt, den die Wohnung zu groß ist. (c) Sofern vorhanden, böte es sich an, von den Behörden er rechnete Heizkosten-Durchschnittswerte pro Quadratmeter mit der jeweils angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren.
Der Senat wendet im vorliegenden Fall Methode (b) an. Für die konkrete Berechnung muss das, was die Gastherme an Strom verbraucht, noch den Heizkosten zugeschlagen werden. Nach Berücksichtigung von 5,- Euro hierfür sowie einem Abzug von einem Sechstel für die Warmwasseraufbereitung (dagegen Sächsisches LSG, Urteil vom 29.03.2007 - L 3 AS 101/06) ergeben sich 33,- Euro als relevante monatliche Heizkosten. Da die Wohnung aber mit 64 qm zu groß ist, wird dieser Wert mit dem Faktor 50/64, also dem Maß des "Zu-groß-Seins" der Wohnung, multipliziert; das wiederum ergibt 25,78 Euro.
3. Gesamtergebnis
Zusammen also stehen dem Kläger monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,28 Euro zu. Nachdem ihm die Beklagte nur 335,64 Euro zugestanden hatte, errechnet sich ein monatliches Defizit von 25,64 Euro. Wenn es darum geht, dies in der Leistungsberechnung umzusetzen, ist die Rundungsvorschrift des § 40 Abs. 2 SGB II zu beachten: Die Leistung beträgt insgesamt 706,28 Euro (361,28 Euro + 345,- Euro); nach der Abrundung stehen insgesamt 706 Euro zu. Bislang waren 680,64 Euro bewilligt. Zuzusprechen sind angesichts dessen monatlich weitere 25,36 Euro, insgesamt somit 76,08 Euro.
Im Übrigen aber kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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