L 7 AS 249/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 652/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 249/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 und der Bescheid vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.06.2007 streitig.

Der 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Alg II. Nachdem er mehrfach Aufforderungen der Beklagten, sich bei ihr zu melden, nicht nachgekommen war, verfügte diese Absenkungen nach § 31 SGB II.

Mit Schreiben vom 04.05.2007 forderte sie den Kläger auf, am 09.05.2007 wegen einer "Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit" zu erscheinen. In dem Schreiben wurde sowohl auf die Möglichkeit der Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung als auch der Absenkung der Regelleistung hingewiesen. Der Kläger erschien zu dem Termin am 09.05.2007 nicht. Mit Bescheid vom 29.05.2007 entzog die Beklagte die Leistung ab 01.06.2007. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Grundlage der Entscheidung seien die §§ 60, 66 SGB I. Falls er die Mitwirkung nachhole, werde geprüft, ob die Leistung ganz oder teilweise nachgezahlt werden könne. Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 als unbegründet zurück.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur sofortigen Zahlung der vollständigen Leistung zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung am 01.08.2007 hat er erklärt, eine Abklärung seiner Leistungsfähigkeit durch die Amtsärzte bei der Agentur für Arbeit D. und beim Landratsamt D. zu verweigern.

Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund, sich den geforderten amtsärztlichen Untersuchungen nicht zu unterziehen, liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nach § 66 Abs.1 SGB I seien erfüllt.

Mit seiner Berufung macht der Kläger unter anderem geltend, die Entziehung sei ein Härtefall.

In der mündlichen Verhandlung am 14.12.2007 hat das Gericht den Bevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers offensichtlich begründet sei, da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.03.1980, 7 RAr 21/79) die mit einer Meldeaufforderung bzw. einer Aufforderung, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, verbundenen Rechtsfolgenbelehrungen eindeutig sein müssten.

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin in Form eines Anerkenntnisses den Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 aufgehoben und im Übrigen beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Streitgegenstand war ausschließlich eine Anfechtungsklage, gerichtet gegen die Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs.1 SGG. Eine solche Entziehung ist nur mit der Anfechtungsklage angreifbar (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Es handelt sich bei einer solchen Entscheidung nicht um eine Ablehnung des Leistungsanspruches, weshalb die hiergegen gerichtete Klage nicht mit dem Antrag verbunden werden kann, die Beklagte zur Leistungsbewilligung zu verurteilen. Insoweit ist der vom Kläger vor dem SG gestellte Klageantrag nicht begründet.

Im Übrigen waren auf das Anerkenntnis der Beklagten hin das Urteil des SG vom 01.08.2007 und der Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 aufzuheben. Ein solches Anerkenntnisurteil ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (vgl. BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4). Da die Entscheidung auf das Anerkenntnis der Beklagten hin ergeht, sind weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nicht veranlasst (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2001, B 6 KA 13/01 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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