Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 274/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 356/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab 14.12.2002 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Der 1951 geborene Kläger war nach seinen eigenen Angaben seit 11.02.2002 bei der A. Generalagentur H. H. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Der letzte Arbeitstag soll der 22.10.2002 gewesen sein. Nach Arztschreiben des Bezirksklinikums M. befand sich der Kläger vom 21.11.2002 bis 03.12.2002 in stationärer Behandlung. Am 13.12.2002 bescheinigten ihm die Allgemeinärzte Dr.H. , Dr.K. Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.
Die Beklagte lehnte die Bezahlung von Krankengeld mit Bescheid vom 04.08.2003 mit der Begründung ab, der Kläger sei seit 16.04.2002 bis 09.06.2003 bei seiner Ehefrau R. L. familienversichert. Als solcher habe er keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die Bevollmächtigten des Klägers legten hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 zurückgewiesen wurde. Darin wird ausgeführt: Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08.02.2002 sei zunächst versicherungspflichtige Mitgliedschaft angenommen worden. Am 15.07.2002 habe der Arbeitgeber den Kläger abgemeldet. Der Kläger habe angegeben, vom 16.07.2002 an hauptberuflich selbständig tätig gewesen zu sein. Daraufhin sei ab 16.07.2002 die freiwillige Mitgliedschaft bestätigt worden, Beiträge seien zu keinem Zeitpunkt entrichtet worden. Nachdem der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden war, sei eine Stornierung der Abmeldung per Telefax am 21.10.2002 erfolgt. Der Kläger habe am 13.10.2002 mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit habe lediglich in nebenberuflicher Form bestanden. Beiträge seien nicht entrichtet worden. Nachweise für eine tatsächliche Tätigkeit lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Arbeit ausgeübt und auch kein Arbeitsentgelt erhalten. Es habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden. Die Familienversicherung beinhalte keinen Anspruch auf Krankengeld.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Landshut. Beitragsnachweise seien des Öfteren übermittelt worden. Auch sei nach Mitteilung des Arbeitgebers die Gehaltszahlung erbracht worden. Aktenkundig ist eine Bestätigung des Herrn H. vom 27.03.2003, wonach der Kläger ab 11.02.2002 laufend beschäftigt war. Die monatlichen Gehaltszahlungen seien bis einschließlich 03.12.2002 in bar erfolgt. Aus dem Angestelltenvertrag sei ersichtlich, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2002 sowie Beitragsnachweise des Arbeitgebers für Februar, März, Dezember 2002. Weiter wurde vorgelegt der Einkommensteuerbescheid für 2002, wonach der Kläger Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 33.161,00 EUR erzielte und versteuerte. Die Bevollmächtigten des Klägers behaupteten weiter, der Kläger habe gearbeitet, es sei Lohn gezahlt und versteuert worden. Der Kläger sei als Arbeitnehmer nicht für die Abführung der Beiträge zuständig gewesen. Das Sozialgericht hat am 05.04.2005 H. H. als Zeugen angehört. Dieser gab an, der Kläger habe ihn bereits dazu veranlasst, im Herbst 2001 Frau L. in Vollzeit einzustellen. Die Formalitäten seien alle von Herrn L. erledigt worden. Gehalt sei nicht bezahlt worden, auch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Er habe auch Schulden übernehmen müssen, weil der Kläger ihn bedroht habe, ihn bei der A. und bei der Staatsanwaltschaft "hinzuhängen". Als er den Kläger zum ersten Mal getroffen habe, habe Herr L. als erstes mehrere Versicherungen abgeschlossen und keine Beiträge bezahlt. Später sei der Kläger auf ihn zugekommen, er solle ihn anstellen. Er habe sich geweigert, weil er keine Mitarbeiter brauche und auch nicht bezahlen könne. Herr L. habe ihm dann gedroht, wenn er das nicht mache, würde er ihn bei der B. melden. Er habe alles wieder aufgekocht. Aus Angst habe er mitgemacht. An Unterlagen habe er nichts an der Hand. Der gesamte Briefverkehr mit der Krankenkasse sei von Herrn L. gemacht worden, ebenso die Abmeldung und die spätere Stornierung dieser Abmeldung. Es sei weder Gehalt bezahlt noch Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden. Weder der Kläger noch andere Angestellte seien je in seinem Büro tätig gewesen. Er habe sich von Herrn L. eine Umsatzsteigerung erwartet, die Verträge seien aber alle in Storno gegangen und die gezahlten Provisionen seien zurückgezahlt worden. Lohn habe er Herrn L. nicht bezahlt.
Der Kläger hat im selben Termin angegeben, er habe ursprünglich Büromaschinenmechaniker gelernt, sei aber selbst im Versicherungsaußendienst tätig gewesen. Herr H. habe ihn angerufen und gefragt, ob man nicht zusammen etwas machen könne. Das Geschäft des Herrn H. sei zurückgegangen. Seines Wissens habe er auch Druck von der A. erhalten, weil er zu wenig Umsatz mache. Herr H. habe ihn regelrecht bekniet, ob er nicht für ihn arbeiten wolle. Er habe dann angefangen, Rechtsschutzversicherungen zu vermitteln, später sei es zu einer Festanstellung gekommen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Kundenkartei durchzusehen, ob Verträge umgestellt oder erweitert werden können. Er habe dann versucht, Termine mit den Kunden zu vereinbaren. Die Arbeit habe er teils im Büro, teils zu Hause bzw. im angemieteten Büro verrichtet. Herr H. habe die Telefonanschlüsse bezahlt und einen PC gekauft. Die Gehaltszahlungen seien in bar erfolgt und zwar auf Wunsch des Herrn H ... Im Prinzip sei das Gehalt regelmäßig jeden Monat bezahlt worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass Herr H. die Steuern aus seinem Arbeitsverhältnis nicht bezahlt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.11.2005 abgewiesen. Der geltend gemachte Krankengeldanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab 23.10.2002 infolge von Krankheit arbeitsunfähig war. Der Kläger war auch bei der Beklagten krankenversichert, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld. Die von ihm behauptete Mitgliedschaft aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung beim Zeugen H. habe nach Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass Machenschaften zu Lasten Dritter vom Kläger durchgeführt wurden. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Zeugen gewinnen konnte, sei sein Verhältnis gegenüber dem Kläger von Angst geprägt. Der Zeuge sei jedoch bemüht gewesen, durch eine umfassende Aussage in der mündlichen Verhandlung reinen Tisch zu machen, auch unter Inkaufnahme von möglichen persönlichen Nachteilen. Es gebe auch objektive Indizien dafür, dass die behauptete Beschäftigung in Wirklichkeit nie stattgefunden habe. Es sei eine ungewöhnliche Gehaltsvereinbarung, wenn eine Einmannversicherungsagentur einen Büroleiter zu einem Festgehalt in Höhe von 3.300,00 EUR monatlich beschäftige und die Gehaltszahlungen in bar erfolgen sollten. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abgeführt worden. Eine bereits erfolgte Abmeldung sei, nachdem die Beklagte eine letzte Frist zur Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gesetzt hatte, storniert worden. Der Kläger habe keinerlei Zeugen, z.B. Geschäftspartner, Nachbarn des Bürogebäudes, Kunden etc. für seine behauptete Tätigkeit benennen können. Die vom Kläger vorgelegten Einzugsermächtigungen seien nachweislich rückdatiert und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis vorgetäuscht wurde, um Krankenversicherungsschutz bzw. einen Anspruch auf Krankengeld zu erwerben.
Die hiergegen am 22.12.2005 eingelegte Berufung begründen die Bevollmächtigten des Klägers damit, ein Beschäftigungsverhältnis habe vorgelegen und sei nicht vorgetäuscht worden. Die Beweislast für eine betrügerische Absicht liege bei der Beklagten. Auch der Zeuge H. habe eindeutig ausgesagt, dass er den Kläger angestellt habe und sich eine Umsatzsteigerung erhofft habe. Ob Beiträge bezahlt seien, sei nicht Sache des Arbeitnehmers. Die Tatsache, dass Gehaltszahlungen bar getätigt wurden, spreche nicht gegen eine Beschäftigung und Anstellung. Es sei nirgends festgelegt, dass Zahlungen zu überweisen seien. Die Stornierung der Abmeldung spreche nicht gegen eine Beschäftigung, sondern eher dafür. Hätte es sich nur um eine Scheinbeschäftigung gehandelt, hätte man wohl keine Abmeldung mit Stornierung vorgenommen. Für die Einzugsermächtigung sei der Kläger nicht verantwortlich, Unregelmäßigkeiten könnten ihm nicht angelastet werden. Die Beklagte habe die Mitgliedschaft des Klägers bestätigt. Auf diese Bestätigung müsse sich die Beklagte festlegen lassen. Auf jeden Fall hätte eine Beanstandung bereits im März bzw. April 2002 erfolgen müssen. Die Aufnahme des Klägers bei der Beklagten sei über den Vermittler Herrn H. zustande gekommen. Der Kläger sei auch bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2005 und den zugrundliegenden Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und ihm ab 04.12.2002 Krankengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Eine Beschäftigung des Klägers im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V habe nicht vorgelegen. Die Ausführungen des Zeugen H. hierzu seien überzeugend. Nicht nachvollziehbar sei, dass Gehaltszahlungen tatsächlich erfolgt seien. Die Nichtabführung der Beiträge könne im Hinblick auf die Prüfung, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung gehandelt habe, herangezogen werden. Der Umstand, dass der Kläger krankenversichert war, beruhe zunächst darauf, dass die Beklagte zu Beginn der "Versicherung" in in Unkenntnis über die Umstände gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab 14.12.2002. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die nach § 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 SGB V Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Nachgewiesen ist bei dem Kläger die Familienversicherung gemäß § 10 SGB V. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht die Beklagte verpflichtet, das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beweisen, sondern der Kläger, der daraus einen Vorteil ableiten will, muss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beweisen. Dies ist trotz der gründlichen Aufklärung durch das Sozialgericht nicht gelungen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V hängt von drei Merkmalen ab: 1. Die Personen müssen beschäftigt sein. 2. gegen Arbeitsentgelt. 3. Es muss sich um Arbeiter, Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handeln (Peters, KassKomm. § 5 Rdnr.10 ff). Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV "die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." Nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eien Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Peters a.a.O.). Das Sozialgericht hat hierzu zutreffend dargelegt, dass die Frage, ob es sich um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, nicht von den Angaben und Erklärungen der Betroffenen abhängt, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur vorgetäuscht wurde, an. Er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs.2 SGG ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab 14.12.2002 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Der 1951 geborene Kläger war nach seinen eigenen Angaben seit 11.02.2002 bei der A. Generalagentur H. H. als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Der letzte Arbeitstag soll der 22.10.2002 gewesen sein. Nach Arztschreiben des Bezirksklinikums M. befand sich der Kläger vom 21.11.2002 bis 03.12.2002 in stationärer Behandlung. Am 13.12.2002 bescheinigten ihm die Allgemeinärzte Dr.H. , Dr.K. Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.
Die Beklagte lehnte die Bezahlung von Krankengeld mit Bescheid vom 04.08.2003 mit der Begründung ab, der Kläger sei seit 16.04.2002 bis 09.06.2003 bei seiner Ehefrau R. L. familienversichert. Als solcher habe er keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die Bevollmächtigten des Klägers legten hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 zurückgewiesen wurde. Darin wird ausgeführt: Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08.02.2002 sei zunächst versicherungspflichtige Mitgliedschaft angenommen worden. Am 15.07.2002 habe der Arbeitgeber den Kläger abgemeldet. Der Kläger habe angegeben, vom 16.07.2002 an hauptberuflich selbständig tätig gewesen zu sein. Daraufhin sei ab 16.07.2002 die freiwillige Mitgliedschaft bestätigt worden, Beiträge seien zu keinem Zeitpunkt entrichtet worden. Nachdem der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden war, sei eine Stornierung der Abmeldung per Telefax am 21.10.2002 erfolgt. Der Kläger habe am 13.10.2002 mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit habe lediglich in nebenberuflicher Form bestanden. Beiträge seien nicht entrichtet worden. Nachweise für eine tatsächliche Tätigkeit lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Arbeit ausgeübt und auch kein Arbeitsentgelt erhalten. Es habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden. Die Familienversicherung beinhalte keinen Anspruch auf Krankengeld.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Landshut. Beitragsnachweise seien des Öfteren übermittelt worden. Auch sei nach Mitteilung des Arbeitgebers die Gehaltszahlung erbracht worden. Aktenkundig ist eine Bestätigung des Herrn H. vom 27.03.2003, wonach der Kläger ab 11.02.2002 laufend beschäftigt war. Die monatlichen Gehaltszahlungen seien bis einschließlich 03.12.2002 in bar erfolgt. Aus dem Angestelltenvertrag sei ersichtlich, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2002 sowie Beitragsnachweise des Arbeitgebers für Februar, März, Dezember 2002. Weiter wurde vorgelegt der Einkommensteuerbescheid für 2002, wonach der Kläger Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 33.161,00 EUR erzielte und versteuerte. Die Bevollmächtigten des Klägers behaupteten weiter, der Kläger habe gearbeitet, es sei Lohn gezahlt und versteuert worden. Der Kläger sei als Arbeitnehmer nicht für die Abführung der Beiträge zuständig gewesen. Das Sozialgericht hat am 05.04.2005 H. H. als Zeugen angehört. Dieser gab an, der Kläger habe ihn bereits dazu veranlasst, im Herbst 2001 Frau L. in Vollzeit einzustellen. Die Formalitäten seien alle von Herrn L. erledigt worden. Gehalt sei nicht bezahlt worden, auch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Er habe auch Schulden übernehmen müssen, weil der Kläger ihn bedroht habe, ihn bei der A. und bei der Staatsanwaltschaft "hinzuhängen". Als er den Kläger zum ersten Mal getroffen habe, habe Herr L. als erstes mehrere Versicherungen abgeschlossen und keine Beiträge bezahlt. Später sei der Kläger auf ihn zugekommen, er solle ihn anstellen. Er habe sich geweigert, weil er keine Mitarbeiter brauche und auch nicht bezahlen könne. Herr L. habe ihm dann gedroht, wenn er das nicht mache, würde er ihn bei der B. melden. Er habe alles wieder aufgekocht. Aus Angst habe er mitgemacht. An Unterlagen habe er nichts an der Hand. Der gesamte Briefverkehr mit der Krankenkasse sei von Herrn L. gemacht worden, ebenso die Abmeldung und die spätere Stornierung dieser Abmeldung. Es sei weder Gehalt bezahlt noch Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden. Weder der Kläger noch andere Angestellte seien je in seinem Büro tätig gewesen. Er habe sich von Herrn L. eine Umsatzsteigerung erwartet, die Verträge seien aber alle in Storno gegangen und die gezahlten Provisionen seien zurückgezahlt worden. Lohn habe er Herrn L. nicht bezahlt.
Der Kläger hat im selben Termin angegeben, er habe ursprünglich Büromaschinenmechaniker gelernt, sei aber selbst im Versicherungsaußendienst tätig gewesen. Herr H. habe ihn angerufen und gefragt, ob man nicht zusammen etwas machen könne. Das Geschäft des Herrn H. sei zurückgegangen. Seines Wissens habe er auch Druck von der A. erhalten, weil er zu wenig Umsatz mache. Herr H. habe ihn regelrecht bekniet, ob er nicht für ihn arbeiten wolle. Er habe dann angefangen, Rechtsschutzversicherungen zu vermitteln, später sei es zu einer Festanstellung gekommen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Kundenkartei durchzusehen, ob Verträge umgestellt oder erweitert werden können. Er habe dann versucht, Termine mit den Kunden zu vereinbaren. Die Arbeit habe er teils im Büro, teils zu Hause bzw. im angemieteten Büro verrichtet. Herr H. habe die Telefonanschlüsse bezahlt und einen PC gekauft. Die Gehaltszahlungen seien in bar erfolgt und zwar auf Wunsch des Herrn H ... Im Prinzip sei das Gehalt regelmäßig jeden Monat bezahlt worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass Herr H. die Steuern aus seinem Arbeitsverhältnis nicht bezahlt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.11.2005 abgewiesen. Der geltend gemachte Krankengeldanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab 23.10.2002 infolge von Krankheit arbeitsunfähig war. Der Kläger war auch bei der Beklagten krankenversichert, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld. Die von ihm behauptete Mitgliedschaft aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung beim Zeugen H. habe nach Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass Machenschaften zu Lasten Dritter vom Kläger durchgeführt wurden. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Zeugen gewinnen konnte, sei sein Verhältnis gegenüber dem Kläger von Angst geprägt. Der Zeuge sei jedoch bemüht gewesen, durch eine umfassende Aussage in der mündlichen Verhandlung reinen Tisch zu machen, auch unter Inkaufnahme von möglichen persönlichen Nachteilen. Es gebe auch objektive Indizien dafür, dass die behauptete Beschäftigung in Wirklichkeit nie stattgefunden habe. Es sei eine ungewöhnliche Gehaltsvereinbarung, wenn eine Einmannversicherungsagentur einen Büroleiter zu einem Festgehalt in Höhe von 3.300,00 EUR monatlich beschäftige und die Gehaltszahlungen in bar erfolgen sollten. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abgeführt worden. Eine bereits erfolgte Abmeldung sei, nachdem die Beklagte eine letzte Frist zur Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gesetzt hatte, storniert worden. Der Kläger habe keinerlei Zeugen, z.B. Geschäftspartner, Nachbarn des Bürogebäudes, Kunden etc. für seine behauptete Tätigkeit benennen können. Die vom Kläger vorgelegten Einzugsermächtigungen seien nachweislich rückdatiert und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gekommen, dass das Beschäftigungsverhältnis vorgetäuscht wurde, um Krankenversicherungsschutz bzw. einen Anspruch auf Krankengeld zu erwerben.
Die hiergegen am 22.12.2005 eingelegte Berufung begründen die Bevollmächtigten des Klägers damit, ein Beschäftigungsverhältnis habe vorgelegen und sei nicht vorgetäuscht worden. Die Beweislast für eine betrügerische Absicht liege bei der Beklagten. Auch der Zeuge H. habe eindeutig ausgesagt, dass er den Kläger angestellt habe und sich eine Umsatzsteigerung erhofft habe. Ob Beiträge bezahlt seien, sei nicht Sache des Arbeitnehmers. Die Tatsache, dass Gehaltszahlungen bar getätigt wurden, spreche nicht gegen eine Beschäftigung und Anstellung. Es sei nirgends festgelegt, dass Zahlungen zu überweisen seien. Die Stornierung der Abmeldung spreche nicht gegen eine Beschäftigung, sondern eher dafür. Hätte es sich nur um eine Scheinbeschäftigung gehandelt, hätte man wohl keine Abmeldung mit Stornierung vorgenommen. Für die Einzugsermächtigung sei der Kläger nicht verantwortlich, Unregelmäßigkeiten könnten ihm nicht angelastet werden. Die Beklagte habe die Mitgliedschaft des Klägers bestätigt. Auf diese Bestätigung müsse sich die Beklagte festlegen lassen. Auf jeden Fall hätte eine Beanstandung bereits im März bzw. April 2002 erfolgen müssen. Die Aufnahme des Klägers bei der Beklagten sei über den Vermittler Herrn H. zustande gekommen. Der Kläger sei auch bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2005 und den zugrundliegenden Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und ihm ab 04.12.2002 Krankengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Eine Beschäftigung des Klägers im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V habe nicht vorgelegen. Die Ausführungen des Zeugen H. hierzu seien überzeugend. Nicht nachvollziehbar sei, dass Gehaltszahlungen tatsächlich erfolgt seien. Die Nichtabführung der Beiträge könne im Hinblick auf die Prüfung, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung gehandelt habe, herangezogen werden. Der Umstand, dass der Kläger krankenversichert war, beruhe zunächst darauf, dass die Beklagte zu Beginn der "Versicherung" in in Unkenntnis über die Umstände gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab 14.12.2002. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die nach § 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 SGB V Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Nachgewiesen ist bei dem Kläger die Familienversicherung gemäß § 10 SGB V. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht die Beklagte verpflichtet, das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu beweisen, sondern der Kläger, der daraus einen Vorteil ableiten will, muss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beweisen. Dies ist trotz der gründlichen Aufklärung durch das Sozialgericht nicht gelungen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V hängt von drei Merkmalen ab: 1. Die Personen müssen beschäftigt sein. 2. gegen Arbeitsentgelt. 3. Es muss sich um Arbeiter, Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handeln (Peters, KassKomm. § 5 Rdnr.10 ff). Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV "die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." Nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eien Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Peters a.a.O.). Das Sozialgericht hat hierzu zutreffend dargelegt, dass die Frage, ob es sich um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, nicht von den Angaben und Erklärungen der Betroffenen abhängt, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur vorgetäuscht wurde, an. Er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs.2 SGG ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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