Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 19/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 P 45/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Beitragsforderung in Höhe von 546,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz und Kosten des Mahnverfahrens.
Der 1967 geborene Beklagte hatte bei der Klägerin einen Vertrag über eine private Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung beginnend ab 1. Juli 2002 abgeschlossen.
Nachdem der Beklagte die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht gezahlt hatte, wurde er auf Klage der Klägerin mit den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts F. vom 18. Dezember 2002 und 5. August 2003 zur Zahlung der Beiträge von Juli 2002 bis Dezember 2003 verpflichtet. Bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung erließ das Amtsgericht E. (Mahnabteilung) am 8. Juni 2004 einen Mahnbescheid, mit dem der Beklagte zur Zahlung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung vom 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2004 in Höhe von 546,00 Euro sowie der Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 20,00 Euro (insgesamt 566,00 Euro) verpflichtet wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 28. Juni 2004 hat das Amtsgericht E. die Streitsache an das Sozialgericht Bayreuth (SG) abgegeben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 546,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen und dem Beklagten die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Bezüglich der Klageforderung hat sie auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflege-Pflichtversicherung Bezug genommen, hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten ist sie der Auffassung, dass der Beklagte auch die Pauschgebühr zu erstatten sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2005 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 546,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Ferner hat es entschieden, dass der Beklagte die Kosten des Mahnverfahrens trägt; Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens seien nicht zu erstatten. In der Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Beklagte zur Zahlung der Beiträge, der Zinsen ab Rechtshängigkeit, der vorgerichtlichen Mahnkosten, aber nicht der Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren verpflichtet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 1. September 2005, mit der er geltend macht, er sei bei Vertragsabschluss von dem Versicherungsvertreter der Klägerin "belogen und betrogen" worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich um einen bindenden Dreijahresvertrag handle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurde die Akte des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-). Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich hier aus § 51 Abs. 2 S. 1 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte ist zur Zahlung der Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI -) von Juli 2002 bis einschließlich Mai 2004 in Höhe von 546,00 Euro verpflichtet. Anspruchsgrundlage hierfür sind der Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. Nach § 1 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 2. Januar 2006 den Vertragsabschluss eingeräumt und auch die Beitragsberechnung nicht bestritten; er macht vielmehr mit der Berufung geltend, er sei von einem Vertreter der Klägerin bei Vertragsabschluss getäuscht worden. Da für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine Jahresfrist (ab Entdeckung der Täuschung) gilt, die seit langem abgelaufen ist, muss diesem Einwand nicht näher nachgegangen werden (§§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu zahlen. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Es gelten hier die Vorschriften des § 288 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 247 BGB, d.h. der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dessen jeweilige Höhe sich aus § 247 BGB ergibt. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich nach § 182a SGG i.V.m. § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach gilt die Sache schon mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden.
Der Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens zu zahlen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 193 Abs. 1 S. 2 SGG. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Der Mahnbescheid enthält hier die Kosten, die dem Betrag nach bezeichnet werden (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hinzukommen noch die Auslagen (20,00 Euro), aber nicht weitere Kosten.
Im Gerichtsbescheid hat das SG zutreffend erkannt, dass Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu erstatten sind. Es hat in den Entscheidungsgründen zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin Kosten des Beklagten nicht aufzuerlegen sind, aber der Beklagte auch die von der Klägerin geltend gemachte Pauschgebühr nicht zu tragen hat. Gemäß § 193 Abs. 4 SGG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) werden die Aufwendungen aller Gebührenpflichtigen im Sinne des § 184 Abs. 1 SGG, wozu die Klägerin gehört, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der Ausschluss gilt also auch für als Kläger beteiligte private Unternehmen der Pflegeversicherung (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193, Rn. 3a, 3b m.w.N.)
Diese Gesetzesänderung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der streitigen Frage der Überwälzung der Pauschgebühr auf die Versicherten der Pflegeversicherung ergangen. Damit kann sich die Klägerin auch nicht mit Recht auf den früheren Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 (L 4 B 83/02 P) berufen, da dieser Beschluss noch auf dem früheren Recht beruht. Wie das BSG mit Urteil vom 12. Februar 2004 (SozR 4-1500 § 184 Nr. 1) im Übrigen entschieden hat, dürfen die Kosten der Pauschgebühr auch nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs vom Versicherten gefordert werden. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 7 der oben genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/PPV 1996) und auch nicht aus den §§ 286, 280 BGB. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG; dies entspricht dem Unterliegen des Beklagten. In diesem Zusammenhang ergibt sich für die Klägerin gegen den Beklagten, wie ausgeführt wurde, auch kein Anspruch auf Übernahme der Pauschgebühr für das Berufungsverfahren.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Beitragsforderung in Höhe von 546,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz und Kosten des Mahnverfahrens.
Der 1967 geborene Beklagte hatte bei der Klägerin einen Vertrag über eine private Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung beginnend ab 1. Juli 2002 abgeschlossen.
Nachdem der Beklagte die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht gezahlt hatte, wurde er auf Klage der Klägerin mit den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts F. vom 18. Dezember 2002 und 5. August 2003 zur Zahlung der Beiträge von Juli 2002 bis Dezember 2003 verpflichtet. Bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung erließ das Amtsgericht E. (Mahnabteilung) am 8. Juni 2004 einen Mahnbescheid, mit dem der Beklagte zur Zahlung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung vom 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2004 in Höhe von 546,00 Euro sowie der Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 20,00 Euro (insgesamt 566,00 Euro) verpflichtet wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 28. Juni 2004 hat das Amtsgericht E. die Streitsache an das Sozialgericht Bayreuth (SG) abgegeben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 546,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen und dem Beklagten die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Bezüglich der Klageforderung hat sie auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflege-Pflichtversicherung Bezug genommen, hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten ist sie der Auffassung, dass der Beklagte auch die Pauschgebühr zu erstatten sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2005 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 546,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Ferner hat es entschieden, dass der Beklagte die Kosten des Mahnverfahrens trägt; Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens seien nicht zu erstatten. In der Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Beklagte zur Zahlung der Beiträge, der Zinsen ab Rechtshängigkeit, der vorgerichtlichen Mahnkosten, aber nicht der Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren verpflichtet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 1. September 2005, mit der er geltend macht, er sei bei Vertragsabschluss von dem Versicherungsvertreter der Klägerin "belogen und betrogen" worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich um einen bindenden Dreijahresvertrag handle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurde die Akte des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-). Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich hier aus § 51 Abs. 2 S. 1 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte ist zur Zahlung der Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI -) von Juli 2002 bis einschließlich Mai 2004 in Höhe von 546,00 Euro verpflichtet. Anspruchsgrundlage hierfür sind der Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. Nach § 1 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 2. Januar 2006 den Vertragsabschluss eingeräumt und auch die Beitragsberechnung nicht bestritten; er macht vielmehr mit der Berufung geltend, er sei von einem Vertreter der Klägerin bei Vertragsabschluss getäuscht worden. Da für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine Jahresfrist (ab Entdeckung der Täuschung) gilt, die seit langem abgelaufen ist, muss diesem Einwand nicht näher nachgegangen werden (§§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu zahlen. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Es gelten hier die Vorschriften des § 288 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 247 BGB, d.h. der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dessen jeweilige Höhe sich aus § 247 BGB ergibt. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt sich nach § 182a SGG i.V.m. § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach gilt die Sache schon mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden.
Der Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens zu zahlen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 193 Abs. 1 S. 2 SGG. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Der Mahnbescheid enthält hier die Kosten, die dem Betrag nach bezeichnet werden (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hinzukommen noch die Auslagen (20,00 Euro), aber nicht weitere Kosten.
Im Gerichtsbescheid hat das SG zutreffend erkannt, dass Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu erstatten sind. Es hat in den Entscheidungsgründen zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin Kosten des Beklagten nicht aufzuerlegen sind, aber der Beklagte auch die von der Klägerin geltend gemachte Pauschgebühr nicht zu tragen hat. Gemäß § 193 Abs. 4 SGG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) werden die Aufwendungen aller Gebührenpflichtigen im Sinne des § 184 Abs. 1 SGG, wozu die Klägerin gehört, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der Ausschluss gilt also auch für als Kläger beteiligte private Unternehmen der Pflegeversicherung (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 193, Rn. 3a, 3b m.w.N.)
Diese Gesetzesänderung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der streitigen Frage der Überwälzung der Pauschgebühr auf die Versicherten der Pflegeversicherung ergangen. Damit kann sich die Klägerin auch nicht mit Recht auf den früheren Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 (L 4 B 83/02 P) berufen, da dieser Beschluss noch auf dem früheren Recht beruht. Wie das BSG mit Urteil vom 12. Februar 2004 (SozR 4-1500 § 184 Nr. 1) im Übrigen entschieden hat, dürfen die Kosten der Pauschgebühr auch nicht aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs vom Versicherten gefordert werden. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 7 der oben genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/PPV 1996) und auch nicht aus den §§ 286, 280 BGB. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG; dies entspricht dem Unterliegen des Beklagten. In diesem Zusammenhang ergibt sich für die Klägerin gegen den Beklagten, wie ausgeführt wurde, auch kein Anspruch auf Übernahme der Pauschgebühr für das Berufungsverfahren.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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