Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 196/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 210/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente, insbesondere um die Frage der Erfüllung der Wartezeit.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von 1965 bis 1973 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Nach dem der Beklagten vorliegenden maschinellen Versicherungskonto sind dem Kläger nach seinem Antrag vom 16.01.1975 mit Bescheid vom 21.03.1975 die von ihm in der Zeit vom 15.03.1965 bis 07.09.1973 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 9.912,70 DM erstattet worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.06.2005 ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe nie eine Beitragserstattung beantragt und eine solche auch nicht erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.01.2006 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Nachdem der Kläger 30 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe, sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30.03.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er habe das Geld nicht erhalten und bitte um nochmalige Überprüfung. Mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Der Beweis des ersten Anscheins spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits rechtskräftig entschieden und der Erstattungsbetrag an den Kläger ausgezahlt worden sei. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheiddatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Es seien keine Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Geldes an die Beklagte vorhanden. Dies reiche für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.03.2007 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut geltend gemacht, dass er eine Beitragserstattung nicht erhalten habe und verlange, dass ihm Nachweise über den Erstattungsvorgang vorgelegt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das Sozialgericht hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt haben. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das Sozialgericht zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi aus Versehen in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durchgeführt wurde. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Ksoten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente, insbesondere um die Frage der Erfüllung der Wartezeit.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben von 1965 bis 1973 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Nach dem der Beklagten vorliegenden maschinellen Versicherungskonto sind dem Kläger nach seinem Antrag vom 16.01.1975 mit Bescheid vom 21.03.1975 die von ihm in der Zeit vom 15.03.1965 bis 07.09.1973 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 9.912,70 DM erstattet worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.06.2005 ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe nie eine Beitragserstattung beantragt und eine solche auch nicht erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.01.2006 zurück. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden könnten. Nachdem der Kläger 30 Jahre lang die Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht angemahnt habe, sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er den Betrag erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30.03.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er habe das Geld nicht erhalten und bitte um nochmalige Überprüfung. Mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Altersrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme) trage zwar die Beklagte. Der Beweis des ersten Anscheins spreche aber dafür, dass über den Antrag auf Beitragserstattung bereits rechtskräftig entschieden und der Erstattungsbetrag an den Kläger ausgezahlt worden sei. Im elektronisch geführten Versicherungskonto seien nämlich der Antrag auf Beitragserstattung, das Bescheiddatum, der erfasste Zeitraum und der Erstattungsbetrag festgehalten. Es seien keine Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Geldes an die Beklagte vorhanden. Dies reiche für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.03.2007 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut geltend gemacht, dass er eine Beitragserstattung nicht erhalten habe und verlange, dass ihm Nachweise über den Erstattungsvorgang vorgelegt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das Sozialgericht hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt haben. Der Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das Sozialgericht zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten zur Erstattung (Erstattungsantrag, Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi aus Versehen in das maschinell geführte Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie dort vermerkt durchgeführt wurde. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Ksoten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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