L 20 R 350/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 61/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 350/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung nach durchgeführter Beitragserstattung.

Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von Oktober 1965 bis Oktober 1987 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 26.10.1987 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) mit Bescheid vom 15.01.1988 in Höhe von 48.770,84 DM erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.

Auf eine Anfrage des Klägers erteilte die Beklagte den Bescheid vom 24.11.2006, mit dem sie Leistungen aus der deutschen Versicherung (Erstattung der Arbeitgeberanteile der Beiträge oder Versichertenrente) ablehnte. Der Kläger hat sich gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 19.01.2007 an das Sozialgericht Bayreuth gewandt (Eingang bei Gericht 31.01.2007). Er hat mitgeteilt, dass er im Jahre 2006 den Rentenversicherungsträger in H. angeschrieben habe, dass er die von ihm einbehaltenen Beiträge nach seiner Rückkehr in die Türkei ausbezahlt bekommen habe und nun die Gewährung einer Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen beantrage. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Auszahlung dieser Beitragsanteile nicht möglich sei. Deswegen wende er sich nun an das Gericht. Der Arbeitgeber habe ja den Beitrag auf das Versichertenkonto seines Mitarbeiters eingezahlt. Diese Beiträge müssten dem Arbeitnehmer zustehen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung - mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2007 abgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, dass es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle. Nach § 78 Abs 1 i.V.m. Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei vor Erhebung der Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es handele sich dabei um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung. Das Gericht habe dem Kläger nicht die Möglichkeit einräumen können, ein Widerspruchsverfahren nachzuholen. Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 19.01.2007 sei eindeutig und könne daher nur als ein an das Gericht gerichtetes Klagebegehren verstanden werden, nicht jedoch als fristgerecht eingelegter Widerspruch. Auf die Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens könne weder der Kläger noch die Beklagte noch das Gericht verzichten.

Im Übrigen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage auch sachlich unbegründet wäre, weil die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Regelung nur die Hälfte der entrichteten Beiträge an den Kläger erstattet habe und diesem ein Anspruch auf Versichertenrente nicht zustehe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.04.2007 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth eingelegt. Ihm gehe es um den Beitrag seines Arbeitgebers, den dieser für ihn eingezahlt habe. Die Nichtauszahlung dieses Betrages an ihn, den Kläger sei unzulässig.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Bayreuth vom 16.03.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente zu gewähren, hilfsweise die von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile an ihn auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des Sozialgericht Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 nicht das allein zulässige Rechtsmittel des Widerspruchs (§ 78 Abs 1 SGG) eingelegt, sondern sich mit seinem Schreiben vom 19.01.2007 direkt an das Gericht gewandt und um gerichtliche Überprüfung gebeten. Die Ausführungen des Klägers sind eindeutig und können, wie vom Sozialgericht entschieden, nur als Klagebegehren an das zuständige Sozialgericht verstanden werden. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Schreibens in das zulässige Rechtsmittel des Widerspruchs käme nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.

Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klage sachlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen wäre. Für jegliche Leistung aus der deutschen Rentenversicherung fehlt es nach der durchgeführten Beitragserstattung an einer Rechtsgrundlage.

Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved