L 6 R 427/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 493/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 427/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 63/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Rente wegen Todes.

Die Klägerin ist die frühere Ehefrau des in der deutschen Rentenversicherung Versicherten A. H ... Die Ehe wurde in Marokko am 27.08.1953 geschlossen und am 30.05.2002 dort geschieden. Der Versicherte ist am 08.12.2004 verstorben. Die Klägerin hat keine Versicherungszeiten in Deutschland, ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt. Am 08.04.2005 stellte sie einen Antrag auf Witwenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.08.2005 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Gewährung einer Rente als frühere Ehefrau begehrt. Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI, weil sie beim Tod des Versicherten nicht dessen Ehefrau gewesen sei. Sie habe keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI, weil die Ehe nicht vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI, weil sie keine eigenen Versicherungszeiten in Deutschland aufweise.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin Rente als Hinterbliebene.

Die Klägerin hat die Mitteilung über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2007 erhalten und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.

Entsprechend dem Antrag der Beklagten hat der Senat nach § 126 nach Lage der Akten entschieden.

Auf eine solche Möglichkeit ist die Klägerin in der Mitteilung über die Terminsbestimmung hingewiesen worden.

Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes nach ihrem früheren Ehegatten.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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