Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 200/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 459/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Mai 1973 bis August 1984 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 02.07.1984 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 17.193,00 DM mit Bescheid vom 10.10.1984 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 24.07.2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen die Gewährung von Altersrente. Der Antrag wurde an die nunmehr zuständige Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken weitergegeben. Diese lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.2007 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.03.2007 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er verlangte "die Nachforschung seiner Ansprüche" und deren Erfüllung, egal wieviel es sei. Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.06.2007 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth eingelegt und weiterhin einen Rentenanspruch geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Versichertenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das Sozialgericht hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Erstattung auf die Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat, nicht gegen verfassungsmäßige Grundsätze verstößt. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Mai 1973 bis August 1984 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 02.07.1984 hat ihm die Beklagte die für die vorgenannte Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von insgesamt 17.193,00 DM mit Bescheid vom 10.10.1984 erstattet. Der Bescheid ist dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheins zugegangen.
Am 24.07.2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen die Gewährung von Altersrente. Der Antrag wurde an die nunmehr zuständige Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken weitergegeben. Diese lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.09.2006 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.2007 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht, da die geleisteten Beiträge erstattet worden seien. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte diese getragen habe (§ 1303 RVO in der vor dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - nach dem Erstattungszeitraum - habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.03.2007 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er verlangte "die Nachforschung seiner Ansprüche" und deren Erfüllung, egal wieviel es sei. Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.06.2007 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth eingelegt und weiterhin einen Rentenanspruch geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Versichertenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das Sozialgericht hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Erstattung auf die Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat, nicht gegen verfassungsmäßige Grundsätze verstößt. Da der Senat die Berufung des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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