Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 2982/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 702/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 7/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 in Bosnien-Herzegowina geborene und wohnhafte Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat in Deutschland von August 1968 bis Juni 1974 mit Unterbrechungen 57 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt und war hier laut Auskünften der damals zuständigen Krankenkassen 1968/69 kurzzeitig als Maurer, im Übrigen als Bauwerker, Eisenflechter und Betonarbeiter beschäftigt. Von August 1989 bis Oktober 2004 hat der Kläger Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PV) zurückgelegt. Er war in Österreich zuletzt von März 2003 bis April 2004 mit Unterbrechungen als Bauhilfsarbeiter beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar).
Ein Antrag des Klägers vom 5. Februar 1997 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde nach medizinischen Begutachtungen in Österreich sowohl von der PV als auch von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 8. April 1997). Ein weiterer Antrag vom 3. Juli 2001 blieb ebenfalls ohne Erfolg (Bescheid vom 11. Februar 2002). Die Beklagte führte dazu aus, beim Kläger liege zwar seit 23. August 2001 eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor und er erfülle unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten auch die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente sei aber nicht zu zahlen, da er sich als kroatischer Staatsbürger im Ausland (Österreich) aufhalte und der Rentenanspruch nicht bereits für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland bestanden habe (§ 270b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Die Gleichstellungsregelungen in Art. 3 und 10 der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Nr. 1408/71 (EGVO 1408/71) seien in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (BGBl. II 1998, S. 312) - DÖSVA - nur auf deutsche und österreichische Staatsangehörige anwendbar. Der Kläger hat dagegen keinen Widerspruch erhoben.
Am 13. Oktober 2004 beantragte er über die PV erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Beigefügt war ein für die PV erstelltes Gutachten des Dr. H. vom 17. Januar 2005. Dort hatte der Kläger angegeben, er habe seit Jahren Schmerzen an der rechten Hüfte, wiederkehrende Schmerzen im linken Kniegelenk, seit neun Monaten Beschwerden beim Schlucken und Halsschmerzen sowie zeitweise Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen wegen seiner körperlichen Beschwerden. Zuletzt habe er 15 Jahre lang in Österreich als Fassader/Gipser gearbeitet. Seit 10. Mai 2004 sei er arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war er beidseits mit Hörgeräten versorgt. Die Psyche beschrieb Dr. H. mit Ausnahme leichter Labilitätszeichen als unauffällig. Auch die neurologische und internistische Untersuchung ergab mit Ausnahme erhöhter Laborwerte für Cholesterin keine pathologischen Befunde. Funktionseinschränkungen fanden sich nur an der Wirbelsäule, der rechten Schulter und dem rechten Hüftgelenk. Dr. H. diagnostizierte degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks, beider Kniegelenke, der rechten Schulter und der Hals- und Lendenwirbelsäule mit gering- bis mittelgradigen Funktonseinschränkungen, eine Hörminderung beidseits und eine Adipositas. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Nacht- oder Wechselschicht, Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern und Steigen, Absturzgefahr, wiederholte Lärmbelastung, besonderen Zeitdruck oder außergewöhnliche psychische Belastung verrichten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen bestehe nicht. Seine Tätigkeit als Gipser könne der Kläger nicht mehr verrichten. Gegenüber der Begutachtung im Rentenverfahren 2001 habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 13. Oktober 2004 mit der Begründung ab, zwar seien beim Kläger unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, doch liege bei ihm weder volle oder teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor, denn er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein (Bescheid vom 4. April 2005).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, wegen Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule und den Kniegelenken sowie seiner Hörstörungen könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Die PV habe ihm daher zwischenzeitlich eine Invalidenpension zuerkannt. Zum Nachweis seiner Gesundheitsstörungen legte er insbesondere Befundberichte des Radiologen Dr. H. vom 5. Juni 2001 und 29. September 2004 und des Ambulatoriums für Radiologie G. vom 15. April 2004, 30. August 2004 und 27. Januar 2005 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchbescheid vom 9. August 2005). Nach dem Ergebnis der orthopädischen Untersuchung am 13. Januar 2005 (Gutachten vom 17. Januar 2005) liege keine Erwerbsminderung vor. Der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne dauerndes Gehen oder Stehen, viel Bücken oder Zwangshaltung verrichten. Berufsschutz bestehe nicht, da er zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt habe. Daher sei er auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Mit der am 10. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und genieße im Übrigen Berufschutz als Fassader und Gipser. Er hat hierzu verschiedene medizinische Unterlagen sowie Bescheinigungen über eine Befähigung zur selbstständigen Tätigkeit als Maurer-Fassader vom 1. Juni 1977 und über eine 1981 abgeschlossene schulische Ausbildung zum Fassader/Gipser vom 13. Juni 1981 vorgelegt.
Das SG hat eine Auskunft des letzten österreichischen Arbeitgebers vom 13. Januar 2006 eingeholt, wonach der Kläger dort zwischen März 2003 und April 2004 mit Unterbrechungen als Bauhilfsarbeiter beschäftigt war. Anschließend hat das SG den Kläger ambulant durch den Orthopäden und Allgemeinmediziner Dr. W. (Gutachten vom 15. März 2006) begutachten lassen.
Bei der Untersuchung hat der Kläger u.a. angegeben, er habe sein Leben lang als Bauarbeiter gearbeitet. Seit 1995 habe er Beschwerden im Bereich der Kniegelenke, der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Nach einer fürchterlichen Erkältung mit starken Halsschmerzen hätten sich jetzt auch anhaltende Beschwerden der Halswirbelsäule eingestellt, so dass er arbeitsunfähig und ihm gekündigt worden sei. Seit 1. November 2004 beziehe er in Österreich eine Rente. Im Vordergrund stünden derzeit dauerhafte, im Tagesverlauf zunehmende Beschwerden von Seiten der rechten Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schultern. Die Beschwerden im linken Kniegelenk seien belastungsabhängig bei einer maximalen Gehdauer von 30 bis 60 Minuten. Während der Arbeit sei das Kniegelenk gelegentlich angeschwollen, seither nicht mehr. Im rechten Hüftgelenk habe er brennende Schmerzen, die belastungsabhängig zunähmen. 1995 habe er starke Beschwerden an der Lendenwirbelsäule gehabt, die sich nach einer Elektrotherapie aber langsam gebessert hätten. Jetzt bestünden keine größeren Beschwerden mehr, allerdings sei das linke Bein gelegentlich taub, insbesondere die linke große Zehe. Die Rückenbeschwerden würden auch beim Gehen eher zunehmen. Außerdem sei er mit Hörgeräten versorgt und habe im linken Ohr ein Ohrgeräusch. Die Untersuchung ergab einen altersentsprechenden Allgemeinzustand bei übergewichtigem Ernährungszustand. Umgangssprache wurde normal verstanden. Es bestanden leichte Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule, der rechten Schulter und am rechten Hüftgelenk. Die Untersuchung der übrigen Gelenke ergab keine pathologischen Befunde. Die Muskulatur war durchgehend normal, die Fußsohlenbeschwielung kräftig ausgebildet. Die neurologische Untersuchung ergab ebenfalls unauffällige Befunde. Röntgenaufnahmen vom Februar 2006 zeigten eine Spondylarthrose und Spondylochondrose C6/C7 sowie eine lumbosakrale Chondrose und beginnende Spondylarthrose L5/S1, eine rechts fortgeschrittene, links beginnende Coxarthrose sowie eine linksseitige initiale Gonarthrose.
Dr. W. hat eine Coxarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung und deutlichen radiologischen Aufbraucherscheinungen, eine beginnende Coxarthrose links, ein degeneratives Lumbalsyndrom mit endgradiger Funktionsminderung sowie Belastungsbeschwerden bei lumbosacraler Bandscheibenschädigung und Spondylarthrose, ein degeneratives Cervicalsyndrom mit endgradiger Funktionsbehinderung sowie eine Kniegelenksarthrose links mit Belastungsbeschwerden bei fortgeschrittenen Knorpelschädigungen im Kniescheibengleitlagerbereich diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit wechselnder Körperausgangslage in geschlossenen Räumen verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen bestehe nicht.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18. August 2006, dem Kläger zugestellt am 28. August 2006). Der Kläger könne nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten und sei unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufs als ungelernter oder einfach angelernter Arbeitnehmer anzusehen. Maßgebend sei die zuletzt in Österreich ausgeübte Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter. Ob der Kläger in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt habe, könne deshalb offen bleiben. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs sei er sozial zumutbar auf alle Berufstätigkeiten verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse auch im Hinblick auf die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht benannt werden. Damit liege beim Kläger weder volle oder teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen hat der Kläger am 16. Oktober 2006 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung auf den Bezug einer österreichischen Invalidenpension verwiesen und geltend gemacht, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein. Auch sei nach dem DÖSVA zu berücksichtigen, dass er jahrelang als qualifizierter Gipser tätig gewesen sei. Er hat eine Reihe bereits aktenkundiger medizinischer Unterlagen sowie Versicherungskarten und Lohnkarten vorgelegt und auf Anfrage mitgeteilt, er habe in Deutschland Armierungs- und Betonarbeiten ausgeführt. Sein direkter Vorgesetzter sei stets ein Bauingenieur gewesen.
Der Senat hat Auskünfte der allgemeinen Ortskrankenkassen A. (Beschäftigung vom 17. Juli bis 31. August 1973, Schlüsselzahl 441 11, 29. Oktober bis 9. November 1973, Schlüsselzahl 441 11, und 16. April bis 27.Juni 1974 Schlüsselzahl 442 11), K. (keine Mitgliedschaft feststellbar) und Rheinland/ H. (keine Melde- oder Leistungsdaten vorhanden) sowie von der Salus BKK (Beschäftigung vom 26. August bis 8. Januar 1969 und 10. März bis 12. Mai 1969 als Maurer, vom 4. September 1972 bis 6. April 1973 wohl als Baufachwerker) eingeholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. August 2006 sowie den Bescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 13. Oktober 2004 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 13. Oktober 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich ausgehend von der Antragstellung im Oktober 2004 nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Zwar erfüllt der Kläger, wie die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid bestätigt hat, die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), doch liegt bei ihm nach den zutreffenden Feststellungen des SG weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit vor.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG). Nach dem Ergebnis der in Österreich durchgeführten Begutachtung (Gutachten vom 17. Januar 2005) und der erneuten Begutachtung in Deutschland (Gutachten vom 15. März 2006) liegen beim Kläger orthopädisch lediglich leichte bis mittelgradige Funktonseinschränkungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und der rechten Hüfte sowie Halsbeschwerden unbekannter Ursache vor. Er kann aufgrund der Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Auch sind besonders wirbelsäulen-, hüft- und kniebelastende Tätigkeiten wie schweres Heben und Tragen oder häufiges Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Die bei beiden Begutachtungen erhobenen Befunde lassen aber keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit erkennen, dass dem Kläger deswegen eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - den Zugang des Klägers zu Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wesentlich einschränken würden. Einschränkungen der Herzkreislauffunktion, der kognitiven Funktionen und der psychischen Belastbarkeit wurden bei den Begutachtungen nicht festgestellt. Auch die Feinmotorik des Klägers ist ungestört. Ein Hörvermögen für Umgangssprache ist bei beidseitiger Hörgeräteversorgung gegeben. Übliche Arbeitswege von mehr als 500 m kann der Kläger mehrfach täglich zurücklegen, wie der Sachverständige Dr. W. festgestellt und der Kläger durch seine Angabe, 30 bis 60 Minuten gehen zu können, auch bestätigt hat. Damit liegt beim Kläger auch nach Überzeugung des Senats weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Das SG hat auch eine Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund der zuletzt in Österreich sozialversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter zutreffend verneint. Dass der Kläger in seiner Heimat seit 1977 als selbstständiger Maurer-Fassader tätig werden darf und 1981 eine Ausbildung als Fassader/Gipser abgeschlossen hat, ist für die Beurteilung des Berufschutzes nur von Bedeutung, wenn er in Deutschland oder Österreich eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ausgeübt hat. Dies war in Österreich nicht der Fall, denn nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers war er dort nur als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Da der Kläger angegeben hat, dort durchgehend als Gipser tätig gewesen zu sein, ist auch für die vorangegangenen Beschäftigungen in Österreich davon auszugehen, dass diese tatsächlich keine Berufsausbildung erforderten und daher nur dem Bereich der ungelernten Tätigkeiten oder der einfachen Anlerntätigkeiten zuzuordnen sind. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Kläger selbst nicht angegeben hat, er habe eine frühere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Zwar hat er bereits 1997 und 2001 angegeben, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, doch ist nicht ersichtlich, dass er zum damaligen Zeitpunkt eine höher qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt und diese aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte. In Deutschland hat der Kläger nach den Ermittlungen des Senats lediglich in der Zeit von August 1968 bis Januar 1969 sowie von März bis Mai 1969 (ohne berufliche Ausbildung) eine Tätigkeit als Maurer, im Übrigen aber Tätigkeiten eines Baufachwerkers und - ausgehend von den mitgeteilten Schlüsselzahlen - als Bauarbeiter und Betonierer verrichtet, die von den Arbeitgebern nicht als Facharbeitertätigkeiten angesehen wurden. So wurde der Kläger in der Zeit von Juli 1973 bis November 1973 mit der Schlüsselzahl 441 (Bauarbeiter) 11 (nicht als Facharbeiter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung) sowie von April bis Juni 1974 mit der Schlüsselzahl 442 (Betonarbeiter) 11 (nicht als Facharbeiter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung) zur Sozialversicherung gemeldet. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mehr als einfach angelernte Tätigkeit des Klägers. Seine Behauptung, er habe bei seiner Beschäftigung stets unmittelbar einem Bauingenieur unterstanden, ist nicht nachvollziehbar. Dies würde voraussetzen, dass er in der Lage war, Anweisungen der üblicherweise nur bauleitend tätigen Ingenieure eigenverantwortlich und ohne Anleitung und Kontrolle ausgebildeter Baufacharbeiter, Kolonnenführer und Poliere umzusetzen, was angesichts seiner damals fehlenden beruflichen Ausbildung und geringen Berufserfahrung ausgeschlossen erscheint. Das SG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich (Anlernung oder Ausbildung bis zu 12 Monaten) zugeordnet werden kann, mit der Folge, dass er sozial zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes liegt damit auch keine Berufsunfähigkeit vor.
Die Kostentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 in Bosnien-Herzegowina geborene und wohnhafte Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat in Deutschland von August 1968 bis Juni 1974 mit Unterbrechungen 57 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt und war hier laut Auskünften der damals zuständigen Krankenkassen 1968/69 kurzzeitig als Maurer, im Übrigen als Bauwerker, Eisenflechter und Betonarbeiter beschäftigt. Von August 1989 bis Oktober 2004 hat der Kläger Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PV) zurückgelegt. Er war in Österreich zuletzt von März 2003 bis April 2004 mit Unterbrechungen als Bauhilfsarbeiter beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar).
Ein Antrag des Klägers vom 5. Februar 1997 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde nach medizinischen Begutachtungen in Österreich sowohl von der PV als auch von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 8. April 1997). Ein weiterer Antrag vom 3. Juli 2001 blieb ebenfalls ohne Erfolg (Bescheid vom 11. Februar 2002). Die Beklagte führte dazu aus, beim Kläger liege zwar seit 23. August 2001 eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor und er erfülle unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten auch die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente sei aber nicht zu zahlen, da er sich als kroatischer Staatsbürger im Ausland (Österreich) aufhalte und der Rentenanspruch nicht bereits für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland bestanden habe (§ 270b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Die Gleichstellungsregelungen in Art. 3 und 10 der Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Nr. 1408/71 (EGVO 1408/71) seien in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des deutsch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (BGBl. II 1998, S. 312) - DÖSVA - nur auf deutsche und österreichische Staatsangehörige anwendbar. Der Kläger hat dagegen keinen Widerspruch erhoben.
Am 13. Oktober 2004 beantragte er über die PV erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Beigefügt war ein für die PV erstelltes Gutachten des Dr. H. vom 17. Januar 2005. Dort hatte der Kläger angegeben, er habe seit Jahren Schmerzen an der rechten Hüfte, wiederkehrende Schmerzen im linken Kniegelenk, seit neun Monaten Beschwerden beim Schlucken und Halsschmerzen sowie zeitweise Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen wegen seiner körperlichen Beschwerden. Zuletzt habe er 15 Jahre lang in Österreich als Fassader/Gipser gearbeitet. Seit 10. Mai 2004 sei er arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war er beidseits mit Hörgeräten versorgt. Die Psyche beschrieb Dr. H. mit Ausnahme leichter Labilitätszeichen als unauffällig. Auch die neurologische und internistische Untersuchung ergab mit Ausnahme erhöhter Laborwerte für Cholesterin keine pathologischen Befunde. Funktionseinschränkungen fanden sich nur an der Wirbelsäule, der rechten Schulter und dem rechten Hüftgelenk. Dr. H. diagnostizierte degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks, beider Kniegelenke, der rechten Schulter und der Hals- und Lendenwirbelsäule mit gering- bis mittelgradigen Funktonseinschränkungen, eine Hörminderung beidseits und eine Adipositas. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Nacht- oder Wechselschicht, Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern und Steigen, Absturzgefahr, wiederholte Lärmbelastung, besonderen Zeitdruck oder außergewöhnliche psychische Belastung verrichten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen bestehe nicht. Seine Tätigkeit als Gipser könne der Kläger nicht mehr verrichten. Gegenüber der Begutachtung im Rentenverfahren 2001 habe sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 13. Oktober 2004 mit der Begründung ab, zwar seien beim Kläger unter Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, doch liege bei ihm weder volle oder teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor, denn er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein (Bescheid vom 4. April 2005).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, wegen Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule und den Kniegelenken sowie seiner Hörstörungen könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Die PV habe ihm daher zwischenzeitlich eine Invalidenpension zuerkannt. Zum Nachweis seiner Gesundheitsstörungen legte er insbesondere Befundberichte des Radiologen Dr. H. vom 5. Juni 2001 und 29. September 2004 und des Ambulatoriums für Radiologie G. vom 15. April 2004, 30. August 2004 und 27. Januar 2005 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchbescheid vom 9. August 2005). Nach dem Ergebnis der orthopädischen Untersuchung am 13. Januar 2005 (Gutachten vom 17. Januar 2005) liege keine Erwerbsminderung vor. Der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne dauerndes Gehen oder Stehen, viel Bücken oder Zwangshaltung verrichten. Berufsschutz bestehe nicht, da er zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt habe. Daher sei er auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Mit der am 10. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und genieße im Übrigen Berufschutz als Fassader und Gipser. Er hat hierzu verschiedene medizinische Unterlagen sowie Bescheinigungen über eine Befähigung zur selbstständigen Tätigkeit als Maurer-Fassader vom 1. Juni 1977 und über eine 1981 abgeschlossene schulische Ausbildung zum Fassader/Gipser vom 13. Juni 1981 vorgelegt.
Das SG hat eine Auskunft des letzten österreichischen Arbeitgebers vom 13. Januar 2006 eingeholt, wonach der Kläger dort zwischen März 2003 und April 2004 mit Unterbrechungen als Bauhilfsarbeiter beschäftigt war. Anschließend hat das SG den Kläger ambulant durch den Orthopäden und Allgemeinmediziner Dr. W. (Gutachten vom 15. März 2006) begutachten lassen.
Bei der Untersuchung hat der Kläger u.a. angegeben, er habe sein Leben lang als Bauarbeiter gearbeitet. Seit 1995 habe er Beschwerden im Bereich der Kniegelenke, der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Nach einer fürchterlichen Erkältung mit starken Halsschmerzen hätten sich jetzt auch anhaltende Beschwerden der Halswirbelsäule eingestellt, so dass er arbeitsunfähig und ihm gekündigt worden sei. Seit 1. November 2004 beziehe er in Österreich eine Rente. Im Vordergrund stünden derzeit dauerhafte, im Tagesverlauf zunehmende Beschwerden von Seiten der rechten Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schultern. Die Beschwerden im linken Kniegelenk seien belastungsabhängig bei einer maximalen Gehdauer von 30 bis 60 Minuten. Während der Arbeit sei das Kniegelenk gelegentlich angeschwollen, seither nicht mehr. Im rechten Hüftgelenk habe er brennende Schmerzen, die belastungsabhängig zunähmen. 1995 habe er starke Beschwerden an der Lendenwirbelsäule gehabt, die sich nach einer Elektrotherapie aber langsam gebessert hätten. Jetzt bestünden keine größeren Beschwerden mehr, allerdings sei das linke Bein gelegentlich taub, insbesondere die linke große Zehe. Die Rückenbeschwerden würden auch beim Gehen eher zunehmen. Außerdem sei er mit Hörgeräten versorgt und habe im linken Ohr ein Ohrgeräusch. Die Untersuchung ergab einen altersentsprechenden Allgemeinzustand bei übergewichtigem Ernährungszustand. Umgangssprache wurde normal verstanden. Es bestanden leichte Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule, der rechten Schulter und am rechten Hüftgelenk. Die Untersuchung der übrigen Gelenke ergab keine pathologischen Befunde. Die Muskulatur war durchgehend normal, die Fußsohlenbeschwielung kräftig ausgebildet. Die neurologische Untersuchung ergab ebenfalls unauffällige Befunde. Röntgenaufnahmen vom Februar 2006 zeigten eine Spondylarthrose und Spondylochondrose C6/C7 sowie eine lumbosakrale Chondrose und beginnende Spondylarthrose L5/S1, eine rechts fortgeschrittene, links beginnende Coxarthrose sowie eine linksseitige initiale Gonarthrose.
Dr. W. hat eine Coxarthrose rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung und deutlichen radiologischen Aufbraucherscheinungen, eine beginnende Coxarthrose links, ein degeneratives Lumbalsyndrom mit endgradiger Funktionsminderung sowie Belastungsbeschwerden bei lumbosacraler Bandscheibenschädigung und Spondylarthrose, ein degeneratives Cervicalsyndrom mit endgradiger Funktionsbehinderung sowie eine Kniegelenksarthrose links mit Belastungsbeschwerden bei fortgeschrittenen Knorpelschädigungen im Kniescheibengleitlagerbereich diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit wechselnder Körperausgangslage in geschlossenen Räumen verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen bestehe nicht.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18. August 2006, dem Kläger zugestellt am 28. August 2006). Der Kläger könne nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten und sei unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Berufs als ungelernter oder einfach angelernter Arbeitnehmer anzusehen. Maßgebend sei die zuletzt in Österreich ausgeübte Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter. Ob der Kläger in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt habe, könne deshalb offen bleiben. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs sei er sozial zumutbar auf alle Berufstätigkeiten verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen sei. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse auch im Hinblick auf die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht benannt werden. Damit liege beim Kläger weder volle oder teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen hat der Kläger am 16. Oktober 2006 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung auf den Bezug einer österreichischen Invalidenpension verwiesen und geltend gemacht, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein. Auch sei nach dem DÖSVA zu berücksichtigen, dass er jahrelang als qualifizierter Gipser tätig gewesen sei. Er hat eine Reihe bereits aktenkundiger medizinischer Unterlagen sowie Versicherungskarten und Lohnkarten vorgelegt und auf Anfrage mitgeteilt, er habe in Deutschland Armierungs- und Betonarbeiten ausgeführt. Sein direkter Vorgesetzter sei stets ein Bauingenieur gewesen.
Der Senat hat Auskünfte der allgemeinen Ortskrankenkassen A. (Beschäftigung vom 17. Juli bis 31. August 1973, Schlüsselzahl 441 11, 29. Oktober bis 9. November 1973, Schlüsselzahl 441 11, und 16. April bis 27.Juni 1974 Schlüsselzahl 442 11), K. (keine Mitgliedschaft feststellbar) und Rheinland/ H. (keine Melde- oder Leistungsdaten vorhanden) sowie von der Salus BKK (Beschäftigung vom 26. August bis 8. Januar 1969 und 10. März bis 12. Mai 1969 als Maurer, vom 4. September 1972 bis 6. April 1973 wohl als Baufachwerker) eingeholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. August 2006 sowie den Bescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 13. Oktober 2004 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 13. Oktober 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich ausgehend von der Antragstellung im Oktober 2004 nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Zwar erfüllt der Kläger, wie die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid bestätigt hat, die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), doch liegt bei ihm nach den zutreffenden Feststellungen des SG weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit vor.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG). Nach dem Ergebnis der in Österreich durchgeführten Begutachtung (Gutachten vom 17. Januar 2005) und der erneuten Begutachtung in Deutschland (Gutachten vom 15. März 2006) liegen beim Kläger orthopädisch lediglich leichte bis mittelgradige Funktonseinschränkungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und der rechten Hüfte sowie Halsbeschwerden unbekannter Ursache vor. Er kann aufgrund der Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Auch sind besonders wirbelsäulen-, hüft- und kniebelastende Tätigkeiten wie schweres Heben und Tragen oder häufiges Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Die bei beiden Begutachtungen erhobenen Befunde lassen aber keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit erkennen, dass dem Kläger deswegen eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - den Zugang des Klägers zu Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wesentlich einschränken würden. Einschränkungen der Herzkreislauffunktion, der kognitiven Funktionen und der psychischen Belastbarkeit wurden bei den Begutachtungen nicht festgestellt. Auch die Feinmotorik des Klägers ist ungestört. Ein Hörvermögen für Umgangssprache ist bei beidseitiger Hörgeräteversorgung gegeben. Übliche Arbeitswege von mehr als 500 m kann der Kläger mehrfach täglich zurücklegen, wie der Sachverständige Dr. W. festgestellt und der Kläger durch seine Angabe, 30 bis 60 Minuten gehen zu können, auch bestätigt hat. Damit liegt beim Kläger auch nach Überzeugung des Senats weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Das SG hat auch eine Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund der zuletzt in Österreich sozialversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter zutreffend verneint. Dass der Kläger in seiner Heimat seit 1977 als selbstständiger Maurer-Fassader tätig werden darf und 1981 eine Ausbildung als Fassader/Gipser abgeschlossen hat, ist für die Beurteilung des Berufschutzes nur von Bedeutung, wenn er in Deutschland oder Österreich eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ausgeübt hat. Dies war in Österreich nicht der Fall, denn nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers war er dort nur als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Da der Kläger angegeben hat, dort durchgehend als Gipser tätig gewesen zu sein, ist auch für die vorangegangenen Beschäftigungen in Österreich davon auszugehen, dass diese tatsächlich keine Berufsausbildung erforderten und daher nur dem Bereich der ungelernten Tätigkeiten oder der einfachen Anlerntätigkeiten zuzuordnen sind. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Kläger selbst nicht angegeben hat, er habe eine frühere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Zwar hat er bereits 1997 und 2001 angegeben, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, doch ist nicht ersichtlich, dass er zum damaligen Zeitpunkt eine höher qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt und diese aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte. In Deutschland hat der Kläger nach den Ermittlungen des Senats lediglich in der Zeit von August 1968 bis Januar 1969 sowie von März bis Mai 1969 (ohne berufliche Ausbildung) eine Tätigkeit als Maurer, im Übrigen aber Tätigkeiten eines Baufachwerkers und - ausgehend von den mitgeteilten Schlüsselzahlen - als Bauarbeiter und Betonierer verrichtet, die von den Arbeitgebern nicht als Facharbeitertätigkeiten angesehen wurden. So wurde der Kläger in der Zeit von Juli 1973 bis November 1973 mit der Schlüsselzahl 441 (Bauarbeiter) 11 (nicht als Facharbeiter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung) sowie von April bis Juni 1974 mit der Schlüsselzahl 442 (Betonarbeiter) 11 (nicht als Facharbeiter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung) zur Sozialversicherung gemeldet. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mehr als einfach angelernte Tätigkeit des Klägers. Seine Behauptung, er habe bei seiner Beschäftigung stets unmittelbar einem Bauingenieur unterstanden, ist nicht nachvollziehbar. Dies würde voraussetzen, dass er in der Lage war, Anweisungen der üblicherweise nur bauleitend tätigen Ingenieure eigenverantwortlich und ohne Anleitung und Kontrolle ausgebildeter Baufacharbeiter, Kolonnenführer und Poliere umzusetzen, was angesichts seiner damals fehlenden beruflichen Ausbildung und geringen Berufserfahrung ausgeschlossen erscheint. Das SG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich (Anlernung oder Ausbildung bis zu 12 Monaten) zugeordnet werden kann, mit der Folge, dass er sozial zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes liegt damit auch keine Berufsunfähigkeit vor.
Die Kostentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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