L 16 R 707/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 190/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 707/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Altersrente und auf Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.1990.

Der 1940 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Serbien. Er war in Deutschland vom 29.01.1973 bis 30.08.1974 versicherungspflichtig beschäftigt und für ihn wurden in dieser Zeit für 18 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Die Zeit vom 16.01. bis 17.02.1974 ist im Versicherungsverlauf des Klägers als Krankheitszeit und die Zeit vom 28.09.1974 bis 19.03.1975 als Zeit der Arbeitslosigkeit vermerkt. Der jugoslawische Versicherungsträger hat für den Kläger für die Zeit vom 14.06.1956 bis 06.08.1973 und vom 15.09.1975 bis 25.12.1985 Versicherungszeiten nach jugoslawischem Recht im Umfang von 29 Jahren, 3 Monaten und 8 Tagen mitgeteilt.

Ein erster vom Kläger in Jugoslawien am 11.06.1984 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, bei der Beklagten am 03.02.1987 eingegangen, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.02.1987 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, da der Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Im Oktober 1994 teilte der jugoslawische Versicherungsträger aus N. mit, dass sein Bescheid vom 31.12.1987, mit dem die Gewährung von Invalidenrente für den Kläger abgelehnt worden sei, durch den Obersten Gerichtshof V. aufgehoben worden sei und die Invalidenkommission bei einer erneuten Untersuchung des Klägers Invalidität der I. Kategorie ab 01.06.1990 festgestellt habe. Daraufhin überprüfte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers erneut aufgrund eines am 01.06.1990 beim serbischen Versicherungsträger gestellten Antrages. Die aus Serbien übersandten medizinischen Unterlagen wurden dem Medizinischen Dienst der Beklagten vorgelegt, der feststellte, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Mit Bescheid vom 07.11.1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.06.1990 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Im daraufhin anhängig gewesenen Klageverfahren mit dem Az.: S 7 AR 844/97 A holte das Sozialgericht Landshut ein Gutachten des Dr.S. ein, der den Kläger persönlich am 14.07.1998 in Landshut untersuchte und in seinem Gutachten die aus Jugos- lawien vorgelegten Befundberichte berücksichtigte. Da auch Dr.S. in seinem Gutachten vom 14.07.1998 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen verrichten könne, wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 15.07.1998 die Klage ab.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein. In dem Berufungsverfahren mit dem Az.: L 6 RJ 194/99 holte der 6. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes ein Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr.K. und auf internistischem Fachgebiet von Dr.E. ein. Beide Gutachter untersuchten den Kläger persönlich und kamen in ihren Gutachten vom April bzw. Mai 2000, in denen sie auch die vom Kläger vorgelegten Arztberichte und ärztlichen Stellungnahmen aus Serbien berücksichtigten, zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten durchgehend seit Juni 1990 verrichten könne. Mit Urteil vom 25.07.2000 wies daraufhin der 6. Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die vom Klägerbevollmächtigten dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurde vom BSG mit Beschluss vom 18.12.2000 als unzulässig verworfen, weil der jugoslawische Prozessbevollmächtigte des Klägers, ein serbischer Rechtsanwalt, kein beim BSG zugelassener Rechtsanwalt sei.

Am 05.06.2001 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer ärztlicher Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vom 07.03.2000, 29.03.2001 und 21.05.2001. Er beantragte, Rentenleistungen ab 01.07.1990 zu zahlen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 07.11.1996 nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 17.09.2001 ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, da der Kläger dagegen keinen Rechtsbehelf einlegte.

Am 10.03.2005 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ein. Mit Rentenbescheid vom 12.07.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente in Höhe von 28,11 EUR monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er rügte, dass er erst ab 01.08.2005 die Rente erhalte, und fragte an, was mit der Rentennachzahlung seit dem 01.07.1990 sei. Seitens der Rentenkommission der V. sei festgestellt worden, dass ihm seit diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zustehe. Die erforderlichen Unterlagen seien alle nach Deutschland geschickt worden. Im Übrigen seien bei der Rentenberechnung die Zeit seines Krankenstandes und die Zeit beim Arbeitsamt nicht angerechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rente unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der richtigen Höhe festgesetzt worden sei. Ihr lägen alle hierfür anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zugrunde. Wie dem Versicherungsverlauf zu entnehmen sei, seien auch die im Widerspruch angesprochenen acht Monate der Arbeitslosigkeit und der eine Monat der Krankheit als Anrechnungszeit berücksichtigt, diese sogenannten beitragsfeien Zeiten seien auch in die Rentenberechnung mit eingeflossen.

Die dagegen erhobene Klage ging am 16.12.2006 beim Sozialgericht Landshut ein. Zur Begründung der Klage wurde erneut vorgetragen, bei den Versicherungszeiten seien sein Krankenstand aufgrund einer Verletzung am Arbeitsplatz sowie die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht anerkannt worden. Ihm stehe auch eine Rentennachzahlung ab 1990 zu, da von der Renten- und Invalidenkommission der V. seit 1990 ein Rentenanspruch bejaht worden sei.

Mit Urteil vom 12.03.2007 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Die Rente des Klägers sei richtig berechnet worden. Im Hinblick auf die bestandskräftig gewordene Ablehnung des Rentenantrags des Klägers vom 01.06.1990 und des Überprüfungsantrages vom 05.06.2001 habe die Klage auch keinen Erfolg haben können hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1990. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 13.08.2007 zugestellt.

Die dagegen eingelegte Berufung ging am 13.09.2007 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit ihr macht der Kläger weiterhin geltend, dass ihm seit dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Rente zustehe. Er habe sich in dieser Angelegenheit auch im Mai 2002 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewandt, da er der Auffassung sei, dass durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes seine grundlegenden Menschenrechte verletzt worden seien. Er habe alle notwendigen medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich zweifellos ergebe, dass er infolge der Krankheit in vollem Umfang arbeitsunfähig gewesen sei. Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Antrag abgelehnt habe, habe er eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, um seine Rechte zu wahren. Er schlage vor, das Verfahren wieder zu eröffnen, bzw. eine neue Untersuchungskommission zu ernennen, die fachlich und professionell die medizinischen Unterlagen überprüfe und ihn persönlich untersuchen solle. Er sei bereit, persönlich nach Deutschland zu kommen und sich untersuchen zu lassen, damit er endlich, nach jahrelangen Verfahren, das ihm zustehende Recht zugesprochen bekomme. Der Kläger legt noch einen Originalbericht der Fachärztin für Augenheilkunde, Dr.L. M. , vom 04.10.2007 vor.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente ab dem 01.07.1990 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung richtet sich die Berufung nicht so sehr gegen die Feststellung der Regelaltersrente in dem Bescheid vom 12.07.2005. Der Kläger begehre vor allem die Aufhebung der bereits füher ergangenen Entscheidung über den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Hierüber sei jedoch bereits rechtskräftig mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichtes vom 25.07.2000 ablehnend bzw. zurückweisend entschieden worden. Es bestehe kein Anlass, diesen bereits längst rechtskräftigen Vorgang nochmals aufzurollen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Landshut mit dem Az.:S 3 RJ 844/97 A und mit dem Az.: S 12 R 190/06 A sowie die Berufungsakten mit dem Az.: L 6 RJ 194/99 und die Berufungsakte zu dem vorliegenden Berufungsverfahern L 16 R 707/07 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird zur Ergänung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 12.03.2007 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 abgewiesen, weil der Kläger weder einen Anspruch auf eine höhere Altersrente noch einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 01.07.1990 bis 01.08.2005 hat. Hinsichtlich der Höhe der von ihm seit dem 01.08.2005 bezogenen Regelaltersrente hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen, was die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rentenhöhe durch die Beklagte in Frage stellen könnte. Sowohl die vom Kläger geltend gemachten acht Monate der Arbeitslosigkeit sowie der eine Monat der Krankheit wurden als Anrechnungszeiten berücksichtigt und sind als sogenannte beitragsfreie Zeiten in die Rentenberechung mit eingeflossen. Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland nur während 18 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Der von ihm während der Beschäftigungszeit vom 29.01.1973 bis 15.01.1974 und vom 01.04.1974 bis 30.08.1974 erzielte Verdienst lag unter dem Durchschnittsverdienst der in Deutschland versicherten Arbeitnehmer, so dass der Kläger auch bei Berücksichtigung der durch Krankheit und Arbeitslosigkeit bedingten Anrechnungszeiten nur 1,07575 Entgeltpunkte erworben hat. Unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors von 1,0 und des Rentenartfaktors ebenfalls von 1,0, die sich beide aus der Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 65. Lebensjahr ergeben, hat die Beklagte durch Multiplizierung der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor sowie dem Zugangsfaktor die Rente in Höhe von 28,11 EUR pro Monat zutreffend errechnet (§§ 63 und 64 SGB VI in Verbindung mit §§ 66, 67, 68, 70 sowie 71 SGB VI).

Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.1997 ist nach der erfolglosen Durchführung des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens (Urteil des 6. Senates des Bayer. LSG vom 25.07.2000, Az.: L 6 RJ 194/99) sowie der ebenfalls erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des BSG vom 18.12.2000, Az.: B 13 RJ 265/00 B) bestandskräftig geworden. Dieser Bescheid ist damit gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat auf den Antrag des Klägers vom 05.06.2001 aufgrund der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen geprüft, ob bei dem Bescheid vom 07.11.1996 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist bzw. ob das Recht unrichtig angewandt worden ist. Im Bescheid vom 17.09.2001 hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Überprüfung für den Kläger erfolglos geblieben und der bestandskräftige Bescheid vom 07.11.1996 nicht zurückzunehmen war. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt, so dass auch dieser Bescheid wiederum bestandskräftig geworden ist. Der Kläger hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren neue Unterlagen vorgelegt, die die Rechtmäßigkeit der Rentenablehnung in dem Bescheid vom 07.11.1996 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 in Frage stellen könnten. Der Kläger übersieht, dass die Entscheidung des serbischen Versicherungsträgers bzw. der Invalindenkommission der V. für die Beklagte nicht bindend ist. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich allein nach deutschen Rechtsvorschriften und nicht nach den für den serbischen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dass die Beklagte in dem Bescheid vom 07.11.1996 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 sowohl die deutschen Rechtsvorschriften zutreffend angewandt hat wie auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, wurde bereits in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az.: S 3 RJ 844/97 A) und in dem Berufungsverfahren vor dem 6. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes (Az.: L 6 RJ 194/99) nach Überprüfung festgestellt. Dabei wurden alle vom Kläger vorgelegten Befundberichte und Arztberichte der den Kläger in Serbien behandelnden Ärzte berücksichtigt sowie auch die Gutachten, die den jugoslawischen Versicherungsträger zu einer Bewilligung der Invaliditätsrente nach jugoslawischem Recht bewegt haben. Der Kläger wurde im Klageverfahren und auch im Berufungsverfahren in Deutschland persönlich durch einen Arbeitsmediziner, durch einen Internisten und durch einen Neurologen und Psychiater untersucht und begutachtet. Übereinstimmend sind alle diese ärztlichen Sachverständigen abweichend von der Beurteilung der serbischen Ärzte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Damit hat die Beklagte in dem damals angefochtenen Bescheid vom 07.11.1996 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 zutreffend einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß den §§ 1246 Abs.1 RVO, § 43 Abs.1 SGB VI (alter Fassung) bzw. auf Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 RVO, § 44 SGB VI (alter Fassung) verneint. Ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.07.1990 bis zum Beginn der Regelaltersrente am 01.08.2007 besteht deshalb nicht. Aufgrund der im April bzw. Mai 2000 erstellten Gutachten von Dr.K. und Dr.E. steht zur Überzeugung des Senates auch fest, dass der Kläger jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert war. Bei einem nach Mai 2000 eventuell eingetretenen Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung erfüllt der Kläger aber nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzunge für die Gewährung einer Rente nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI. Die vom Kläger in Serbien bezogene Invalidenrente ist insoweit kein Aufschubtatbestand gemäß § 43 Abs.4 SGB VI. Damit waren weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers nicht mehr durchzuführen. Die Berufung des Klägers erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers in vollem Umfang erfolglos bleibt.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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