L 14 R 722/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 737/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 722/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Beginn der Regelaltersrente am 01.01.2008.

Der 1942 geborene, in Slowenien lebende Kläger, ein gelernter Maschinenschlosser, war in Deutschland zwischen April 1969 und Mai 1984 in seinem Berufsbereich versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend sind in seinem Versicherungsverlauf Zeiten der Arbeitslosigkeit bis Mai 1985 vermerkt. In seiner Heimat hatte er zuvor ab 1961 Versicherungszeiten zurückgelegt, nach seiner Rückkehr erwarb er weitere Versicherungszeiten zwischen November 1984 und Februar 1993 und bezog dann Lohnersatzleistungen vom slowenischen Versicherungsträger wegen Arbeitslosigkeit. Seit 01.01.2000 erhält er eine slowenische Rente.

Die Beklagte lehnte den am 18.12.2000 gestellten Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, dem eine Vielzahl von ärztlichen Unterlagen insbesondere aus der Zeit von 1999 bis 2001 beigefügt waren, ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 09.03.2001 ab (u.a. keine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Zeitraum vom 18.12.1994 bis 17.12.2000). Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (den Widerspruch als unzulässig zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001).

Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) holte die Beklagte eine ärztliche Untersuchung des Klägers in ihrer Gutachterstelle in R. nach. Der Chirurg und Sozialmediziner Dr.B. diagnostizierte nach stationärer Untersuchung des Klägers in der Zeit vom 22.10. bis 24.10.2001: 1. Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kreuzschmerzen bei Abnutzungen und Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfälle oder belangvolle Nervenwurzelschädigung 2. Cerviko-Brachial-Syndrom bei Abnutzungen an der Halswirbelsäule

3. Posttraumatische Arthrose des linken Ellenbogengelenkes mit Funktionseinschränkung 4. Zustand nach Operation einer Dupuytrenschen Kontraktur rechter Hand wie auch operativer Dekompression des Nervus medianus rechts wegen Carpaltunnelsyndrom ohne Anhalt für Rezidiv. Der Gutachter hielt leichte vollschichtige Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten weiterhin für möglich; Tätigkeiten als Maschinenschlosser und Monteur seien nicht mehr zumutbar.

Der Kläger legte eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen aus den Jahren 1970, 1976, 1986 bis 1989, 1990 bis 1992, 1995 und 1998/99 vor und machte sinngemäß geltend, wegen seiner langen Krankengeschichte nicht mehr erwerbsfähig zu sein.

Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage des Allgemeinmediziners Dr.Z. zur Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem 01.04.1995 ein.

In seinem Gutachten vom 15.06.2004 setzte sich Dr.Z. mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen auseinander und führte aus, es beständen im Wesentlichen ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, eine Funktionsstörung des linken Ellbogengelenks nach Ellbogengelenksbruch sowie Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem. Er ging von einem leichtergradig ausgeprägten Krankheitsbild auf orthopädischem Gebiet aus, das schwere körperliche Arbeiten, schweres Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen ausschloss. Von Seiten des in der Vergangenheit nicht immer optimal eingestellten Bluthochdrucks sah er bei fehlenden Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem (1992 und 1995 EKG-Belastungen bis 100 Watt, im Jahr 2001 bis 60 Watt) keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Wegen in der ärztlichen Unterlagen 1995 und 1999 angeführten Anpassungsstörungen/Depressionen bei fehlendem unauffälligen Befund bei der Begutachtung in der Ärztlichen Gutachterstelle im Oktober 2001 schloss der Gutachter Tätigkeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit als nicht mehr zumutbar aus. Quantitativ war das Leistungsvermögen des Klägers nach Auffassung des Dr.Z. vor dem 01.04.1995 nicht beeinträchtigt. Auch die Umstellungsfähigkeit auf andere berufliche Tätigkeiten, etwa als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sah der Gutachter nicht eingeschränkt.

Das SG wies, gestützt auf das Gutachten des Dr.Z. , die Klage mit Urteil vom 27.07.2004 ab. Für einen nach dem 01.04.1995 eingetretenen Leistungsfall fehle es bereits an dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ein vor dem 01.04.1995 eingetretener Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, für den die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, sei nicht nachgewiesen. Dr.Z. habe eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen können, vielmehr seien bis zu diesem Zeitpunkt sowohl nach dem beruflichen Werdegang noch in Betracht kommende Tätigkeiten eines Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie wie auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch vollschichtig möglich gewesen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil unter Vorlage einer Vielzahl von - teilweise bereits bekannten - ärztlichen Unterlagen aus der Zeit ab 1989 einschließlich des Gutachtens der Invalidenkommission vom 19.01.2000 sowie behördlicher Bescheide und Bescheinigungen aus der Zeit ab 1989. Er bezeichnete die Wiedergabe des Untersuchungsergebnisses in der ärztlichen Gutachterstelle in R. im Jahr 2001 durch Dr.B. als unkorrekt und unrealistisch, auch seien Befunde seiner slowenischen Ärzte ignoriert worden. Der seinerzeit festgestellte Gesundheitszustand habe nicht seinem wirklichen Befinden entsprochen. Im Übrigen berief sich der Kläger auf das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit bereits seit 1989, denn schon damals sei bei ihm in seiner Heimat Invalidität der III. Kategorie festgestellt worden.

Rückfragen der Beklagten beim slowenischen Versicherungsträger bezüglich offensichtlich früher vom Kläger gestellter Rentenanträge ergaben, dass dieser erstmals am 06.04.1989 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nach Zuerkennung der III. Invaliditätskategorie durch die Invalidenkommission zu einer entsprechenden Einstufung mit Bescheid der Anstalt für Renten- und Invalidenversicherung vom 06.06.1981 ohne Anspruch "auf eine Entschädigung wegen geringen Einkommens an einem anderen entsprechenden Arbeitsplatz" geführt habe. Weitere Anträge seien am 20.11.1989, am 11.06.1990, am 16.03.1992, 06.02.1993, 25.02.1993, 16.10.1995 und am 02.12.1998 gestellt worden. In allen Fällen habe die Invalidenkommission ein Gutachten erstellt, wonach beim Versicherten weiterhin die Invaliditätskategorie III gegeben gewesen sei. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.02.1991 geendet habe, habe der Kläger auf der Grundlage des Bescheids vom 17.02.1993 bei Vorliegen der III. Invaliditätskategorie ab dem 19.02.1993 einen Anspruch auf Lohnersatzleistung für die Zeit des Wartens auf eine entsprechende Arbeit gehabt. Erst auf Grund des weiteren Antrags vom 17.12.1999 sei auf Grund eines Gutachtens der Invalidenkommission vom 19.01.2000 das Vorliegen der I. Invaliditätskategorie wegen Krankheit seit 17.12.1999 festgestellt worden, was zu dem Bescheid über die Gewährung des Anspruchs auf Invalidenrente ab 01.01.2000 geführt habe. Dieser Antrag sei der Beklagten ebenso wie der folgende Antrag vom 18.12.2000 übermittelt worden und könne als Antrag auf Gewährung des Anspruchs auf Invalidenrente angesehen werden.

Die Beklagte teilte dazu mit, die Zeit vom 19.02.1993 bis 31.12.1999, in der der Kläger Leistungen für eine Zeit des "Wartens auf eine entsprechende Arbeit" nach slowenischem Rentenversicherungsrecht erhalten habe, könne nicht als Dehnungstatbestand nach Art.27 Abs.2 des Abkommens über Soziale Sicherheit mit Slowenien (AbkSozSich Slowenien) bzw. Art.9a EWGV 1408/71 berücksichtigt werden, da die Lohnersatzleistung vom slowenischen Rentenversicherungsträger und nicht vom Arbeitsamt gewährt worden sei. Diese Leistungen seien weder einer Rentenleistung vergleichbar noch handle es sich um eine Leistung der Arbeitsverwaltung. Die Leistung nach Art.104 des Slowenischen Rentenversicherungsrechts (Anspruch eines Arbeitsinvaliden im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses") stelle keinen den deutschen Dehnungstatbeständen gleichgestellten versicherungsrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Nach Ermittlungen des Senats bezüglich der vom Kläger in der Zeit zwischen 1966 und 1984 vom Kläger in Deutschland verrichteten Tätigkeiten (überwiegend Tätigkeiten als Betriebs- oder als Montageschlosser) und nach Beiziehung einer Auskunft des letzten Arbeitsgebers (Firma R. GmbH) vom 05.02.2007 erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.02.2007, dass der Kläger in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzustufen sei. Sie verwies aber darauf, dass eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, spätestens am 19.03.1995, nicht vorgelegen habe.

Der Senat beauftragte den Orthopäden Dr.F. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zur Frage der Gesundheitsstörungen und der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor dem 01.04.1995. In seinem Gutachten vom 05.06.2007 kam Dr.F. nach Auseinandersetzung mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis, für die Zeit vor dem 01.04.1995 hätten beim Kläger Gesundheitsstörungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, am linken Ellenbogengelenk und im Schulterbereich vorgelegen, neurologischerseits sei eine leichte Nervenwurzelirritation L 5 und beginnend C 3 festgestellt worden. Bewegungsstörungen seien im Wesentlichen nur für das linke Ellenbogengelenk - verbunden mit Beuge- und Streckkontraktur - festgehalten, insoweit enthalte jedoch lediglich der Befund vom 22.10.2001 Messdaten. Wegen der festgestellten Bandscheibenschäden der HWS und Verschleißerscheinungen der Hakengelenke seien an Streckhaltungen der HWS gebundene Arbeiten zu vermeiden gewesen; wegen degenerativer Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit leichter Nervenwurzelreizung habe der Kläger nicht schwer heben und tragen und nicht im Bücken arbeiten können; Tätigkeiten, die einen gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen zur Entlastung der Lendenbandscheiben und der Wirbelbogengelenke zulassen, seien jedoch möglich gewesen. Von Seiten des linken Armes seien kraftfordernde Tätigkeiten, auch das Transportierung von Lasten, zu vermeiden gewesen. Die früher mitgeteilte Schulterproblematik, die angesichts der Befunde vom 22.10.2001 zumindest keine bleibende Rolle gespielt haben könne, sei offensichtlich eine vorübergehende Problematik gewesen; etwas unklar bleibe, inwieweit insoweit keine Überkopfarbeiten zulässig gewesen seien.

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, Tätigkeiten im Berufskreis eines Maschinenschlossers und Betriebsschlossers mit regelmäßig mittelschweren und gelegentlich schweren Arbeiten seien erheblich beeinträchtigt gewesen; insoweit habe der Kläger nur weniger als zwei Stunden täglich arbeiten können. Als Blechschlosser bei der Herstellung und Montage von Kleinteilen habe eine leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung bestanden. Diese Tätigkeiten seien unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass es sich um überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten handelte, die durch gelegentliches Aufstehen unterbrochen werden konnten (ca. alle zwei Stunden für zehn Minuten). Insgesamt seien somit leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bei Unterbrechung sitzender oder stehender Tätigkeiten durch gelegentlichen Wechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg, häufiges Bücken und Arbeiten auf Leitern und am Fließband möglich gewesen. Bei Arbeiten im Freien sei ein Schutz der Hals- und Lendenwirbelsäule durch entsprechende Bekleidung erforderlich gewesen. Relevante Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte hätten nicht bestanden, lediglich Fahrradfahren sei durch die Funktionsstörung des linken Ellenbogengelenkes beeinträchtigt gewesen. Ergänzend führt der Gutachter aus, Tätigkeiten etwa als Blechschlosser mit der Notwendigkeit, mehr als zwei Stunden ohne Unterbrechung sitzend arbeiten zu müssen, seien nurmehr unter sechs Stunden täglich möglich bzw. möglich gewesen (mindestens vier Stunden täglich).

Der Ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich diesem Gutachten im Wesentlichen an. Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger nach seinem Berufsbild auf Tätigkeiten als Blechschlosser bei der Herstellung und Montage von Kleinteilen sowie als Monteur in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar sei. Bei der Herstellung und Montage von Kleinteilen handle es sich um eine im ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen verrichtete Tätigkeit, wobei allerdings die sitzende Tätigkeit überwiege. Bei der Tätigkeit als Monteur in der Metall- und Elektroindustrie handle es sich um leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Akkordarbeit und ohne besondere nervliche Belastung oder hohen Zeitdruck, die einem Facharbeiter aus dem Bereich der metallverarbeitenden Berufe ohne längerfristige Einarbeitungszeit bei entsprechendem Tariflohn (Tätigkeiten bis Lohngruppe 6) offen stehe. Die Beklagte nahm diesbezüglich Bezug auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.03.2003 (Az.: L 12 RJ 1100/01) sowie auf Arbeitgeberauskünfte aus dem Verfahren L 12 RJ 88/00 des Hessischen Landessozialgerichts.

Mit Bescheid vom 12.12.2007 wurde dem Kläger auf seinen Antrag Regelaltersrente ab 01.01.2008 bewilligt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27.07.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 09.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung bis zum Beginn der Altersrente am 01.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl.90), die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der wegen Antragstellung vor dem 01.01.2001 hier noch anzuwendenden Fassung bis 31.12.2000. Ebenso steht ihm Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43 Abs.1 und 2, 240 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung nicht zu.

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat danach nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Daneben muss auch der medizinische Leistungsfall eingetreten sein. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen hat der Versicherte keinen Rentenanspruch.

Zutreffend hat das SG insoweit festgestellt, dass es für die Bejahung eines Rentenanspruchs auf einen spätestens im Jahr 1995 eingetretenen Leistungsfall ankommt. Bei späterem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung fehlt es an den neben den medizinischen Voraussetzungen kumulativ erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (keine 36 Pflichtbeiträge im maßgebenden Fünfjahreszeitraum, keine ununterbrochene Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Dehnungstatbeständen). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang mit der Beklagten die Zeit der Lohnersatzleistung seitens des slowenischen Versicherungsträgers nach § 104 des Slowenischen Rentenversicherungsrechts nicht als Dehnungstatbestand im Sinne von Art.27 Abs.2 des deutsch-slowenischen Abkommens über Soziale Sicherheit bzw. Art.9a EWGV 1408/71 anzusehen.

Ein bereits im Jahre 1995 eingetretener Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist jedoch nicht nachweislich eingetreten. Nach den dazu im Laufe des Verfahrens erstellten Gutachten des Dr.B. im Oktober 2001 mit persönlicher Untersuchung des Klägers und der gerichtlichen Sachverständigen Dr.Z. und Dr.F. konnte (und kann) der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig (bzw. für die Zeit ab 2001: mindestens sechs Stunden täglich) verrichten. Zu vermeiden waren/sind insoweit Tätigkeiten, die mit Streckhaltungen der Halswirbelsäule, mit schwerem Heben und Tragen und Bücken sowie mit kraftfordernden Tätigkeiten des linken Arms verbunden sind. Leichte Tätigkeiten, auch überwiegend sitzende Tätigkeiten, die einen gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen zur Entlastung der Lendenbandscheiben und der Wirbelbogengelenke zulassen, waren und sind dagegen ohne zeitlich relevante Einschränkung möglich.

Im Hinblick auf die danach noch bestehende vollschichtige Einsatzmöglichkeit lag somit weder Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a.F.) noch volle oder teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F.) vor. Aber auch Berufsunfähigkeit (§§ 43 Abs.2 SGB VI a.F., 43 Abs.1 i.V.m. 240 SGB VI n.F.) war und ist nicht gegeben. Berufsunfähigkeit sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs.2 SGB VI a.F., § 240 Abs.2 SGB VI n.F.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf des Versicherten, also die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, hier die vom Kläger in Deutschland zuletzt verrichtete Tätigkeit eines Schlossers. Diese kann der Kläger unstreitig wegen der damit verbundenen körperlich mindestens mittelschweren Arbeiten nicht mehr ausführen. Dies reicht jedoch für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass auch die Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar ist (st.Rspr. des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erleichterung dieser Beurteilung entwickelten Mehrstufenschema (Einteilung der Berufe der Versicherten in Berufsgruppen, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung, daneben auch die Qualität der verrichteten Arbeit für die Qualität des Berufes haben) ist der Kläger der Berufgruppe der ausgebildeten Angestellten mit längerer Ausbildung regelmäßig von drei Jahren, zuzuordnen. Er darf grundsätzlich im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf sozial zumutbar nur auf Tätigkeiten der gleichen oder der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Als solche hat die Beklagte zutreffend Tätigkeiten eines Schlossers bei der Herstellung und Montage von Kleinteilen benannt. Hierbei handelt es sich um leichtere körperliche Arbeit, die überwiegend im Sitzen, aber mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden kann, wie dies aus den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Auskünften u.a. des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. ersichtlich ist. Sie wird je nach Schwierigkeitsgrad als Anlerntätigkeit oder bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit entsprechend höher bezahlt und ist einem Facharbeiter zumutbar (vgl. u.a. Urteil des BayLSG vom 24.09.2002 - L 16 RJ 573/00). Das Anforderungsprofil ist mit dem beim Kläger zuletzt noch vorhandenen Leistungsvermögen vereinbar. Einschränkungen von Seiten des linken Armes standen nicht entgegen, da insoweit (lediglich) kraftfordernde Tätigkeiten bzw. das Transportieren von Lasten zu vermeiden waren. Die Fingerfertigkeit war nicht eingeschränkt.

Die Berufung hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved