Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 937/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 857/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von September 1970 bis September 1994 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet.
Bereits im Jahre 1987 hatte der Kläger bei der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Die damalige Beklagte hatte diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 04.04.1989 abgewiesen (Az: S 2 I 367/88). Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07.09.1992 zurückgewiesen (Az: L 2 I 98/89). In der Urteilsbegründung war ausgeführt, dass der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne.
Am 31.08.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte holte einen ausführlichen ärztlichen Bericht (nach Formblatt TR 12) über den Kläger ein. Aus diesem Bericht vom 04.09.1998 war abzuleiten, dass der Kläger an einer chronischen Depression leide; er sei jedoch aufgrund der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht außerstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; er könne sich fortbewegen, zur Verrichtung der Angelegenheit des täglichen Lebens sei die Hilfe dritter Personen nicht erforderlich.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 19.01.1999 - Dr.P. - eingeholt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch geringfügig einsetzbar sei. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe ab 31.08.1998 (Rentenantrag).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 26.01.1999 ab. Der Kläger sei zwar seit 31.08.1998 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In dem für ihn maßgeblichen Zeitraum vom 31.03.1993 bis 30.08.1998 seien aber lediglich 19 Monate Pflichtbeiträge vorhanden. Die Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht durch einen der in §§ 53, 245 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten. In der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1998 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschafterhaltungszeiten belegt.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.02.1999 Widerspruch erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nach einem am 22.04.1987 erlittenen Arbeitsunfall seither arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat die Unterlagen der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft beigezogen (dortiges Az: 31/79323). In den Akten befand sich das zweite Rentengutachten über den Kläger, erstellt durch Prof.Dr.D. am 16.03.1989. Als Folge des Arbeitsunfalles von 1987 hatte die Berufsgenossenschaft eine Dauerrente mit einer MdE von 20 anerkannt, die im Jahre 1993 abgefunden wurde. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Dr.P. vom 30.09.1999 kam diese zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht bestünde. Im Vordergrund der jetzt festgestellten Erwerbsunfähigkeit stehe die unfallunabhängige Depression.
Der Kläger bezieht nach seinen Angaben seit 01.05.1996 eine Rente aus der türkischen Sozialversicherung. Die Beklagte zog den in diesem Zusammenhang erstellten ärztlichen Bericht (TR 12) vom 16.02.2000 bei. Der Kläger leide danach an einer chronischen Depression und einer degenerativen Gelenkerkrankung, einer lumbalen Diskopathie, Hypermetropie beidseits und Bronchitis. In einer weiteren Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten - Frau Dr.P. - vom 05.08.2000 ist ausgeführt, dass weiterhin von einem praktisch aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei; ein früherer Leistungsfall als angenommen lasse sich aber nicht begründen.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe nicht die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sei nach den ärztlichen Feststellungen mit dem Tag der Rentenantragstellung bejaht worden. Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere wie vom Kläger geltend gemacht bereits am 22.04.1987, hätten sich nicht ergeben. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20.11.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung beim Kläger letztmalig am 31.03.1997 erfüllt gewesen seien.
Das SG hat den Internisten und Sozialmediziner Dr.T. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In dem Gutachten vom 24.05.2005 kam dieser zum Ergebnis, dass der Kläger bis 31.03.1997 in seiner Erwerbsfähigkeit nicht zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Ein depressives Syndrom sei erst ab 04.09.1998 nachgewiesen. Eine Rückverlegung des Leistungsfalles auf den 31.08.1998 (wie dies Frau Dr.P. getan habe), sei nicht näher medizinisch begründet.
Mit Urteil vom 19.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente richte sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (alte Fassung), da der Rentenantrag am 31.08.1998 gestellt worden sei und ein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 geltend gemacht werde.
Der Arbeitsunfall, den der Kläger am 22.04.1987 erlitten habe, habe nicht zur nunmehr vorliegenden Erwerbsunfähigkeit geführt. Diese sei vielmehr, wie von Dr.T. überzeugend ausgeführt, erst ab September 1998 nachgewiesen und dokumentiert. Weder die Beschwerden des orthopädischen, noch des neurologischen, noch des psychiatrischen Fachgebiets könnten für das Jahr 1997 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Zur Auffassung des Gerichts stehe damit fest, dass der Kläger bis 31.03.1997 nicht erwerbsunfähig iS des Gesetzes gewesen sei. Für jeden späteren Eintritt von Erwerbsunfähigkeit fehle es dem Kläger an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, er sei berufsunfähig; dies sei durch weitere Untersuchungen festzustellen. Er sei auch bereit, sich weiteren Untersuchungen zu unterziehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.09.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Antrags vom 31.08.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth sowie die Akten der deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz und der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist. Er erfüllt weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI noch die des § 44 SGB VI, jeweils in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Das SG hat insbesondere mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger bis zum 31.03.1997 nicht erwerbsunfähig iS des Gesetzes gewesen ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine weiteren Sachargumente vorgebracht, die geeignet wären, die angefochtene Entscheidung des SG in Frage zu stellen. Eine weitere Untersuchung und Begutachtung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht zweckmäßig, da auf einen Leistungsfall aus dem Jahre 1998 zurückgegriffen werden muss. Dementsprechend hat bereits das Sozialgericht die Begutachtung des Klägers nach Aktenlage und anhand der vorhandenen ärztlichen Befunde veranlasst. Da der Senat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von September 1970 bis September 1994 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet.
Bereits im Jahre 1987 hatte der Kläger bei der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Die damalige Beklagte hatte diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 04.04.1989 abgewiesen (Az: S 2 I 367/88). Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07.09.1992 zurückgewiesen (Az: L 2 I 98/89). In der Urteilsbegründung war ausgeführt, dass der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne.
Am 31.08.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte holte einen ausführlichen ärztlichen Bericht (nach Formblatt TR 12) über den Kläger ein. Aus diesem Bericht vom 04.09.1998 war abzuleiten, dass der Kläger an einer chronischen Depression leide; er sei jedoch aufgrund der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht außerstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; er könne sich fortbewegen, zur Verrichtung der Angelegenheit des täglichen Lebens sei die Hilfe dritter Personen nicht erforderlich.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 19.01.1999 - Dr.P. - eingeholt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch geringfügig einsetzbar sei. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe ab 31.08.1998 (Rentenantrag).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 26.01.1999 ab. Der Kläger sei zwar seit 31.08.1998 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In dem für ihn maßgeblichen Zeitraum vom 31.03.1993 bis 30.08.1998 seien aber lediglich 19 Monate Pflichtbeiträge vorhanden. Die Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht durch einen der in §§ 53, 245 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten. In der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1998 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschafterhaltungszeiten belegt.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.02.1999 Widerspruch erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nach einem am 22.04.1987 erlittenen Arbeitsunfall seither arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat die Unterlagen der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft beigezogen (dortiges Az: 31/79323). In den Akten befand sich das zweite Rentengutachten über den Kläger, erstellt durch Prof.Dr.D. am 16.03.1989. Als Folge des Arbeitsunfalles von 1987 hatte die Berufsgenossenschaft eine Dauerrente mit einer MdE von 20 anerkannt, die im Jahre 1993 abgefunden wurde. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme von Dr.P. vom 30.09.1999 kam diese zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht bestünde. Im Vordergrund der jetzt festgestellten Erwerbsunfähigkeit stehe die unfallunabhängige Depression.
Der Kläger bezieht nach seinen Angaben seit 01.05.1996 eine Rente aus der türkischen Sozialversicherung. Die Beklagte zog den in diesem Zusammenhang erstellten ärztlichen Bericht (TR 12) vom 16.02.2000 bei. Der Kläger leide danach an einer chronischen Depression und einer degenerativen Gelenkerkrankung, einer lumbalen Diskopathie, Hypermetropie beidseits und Bronchitis. In einer weiteren Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten - Frau Dr.P. - vom 05.08.2000 ist ausgeführt, dass weiterhin von einem praktisch aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei; ein früherer Leistungsfall als angenommen lasse sich aber nicht begründen.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe nicht die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sei nach den ärztlichen Feststellungen mit dem Tag der Rentenantragstellung bejaht worden. Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere wie vom Kläger geltend gemacht bereits am 22.04.1987, hätten sich nicht ergeben. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20.11.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung beim Kläger letztmalig am 31.03.1997 erfüllt gewesen seien.
Das SG hat den Internisten und Sozialmediziner Dr.T. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In dem Gutachten vom 24.05.2005 kam dieser zum Ergebnis, dass der Kläger bis 31.03.1997 in seiner Erwerbsfähigkeit nicht zeitlich eingeschränkt gewesen sei. Ein depressives Syndrom sei erst ab 04.09.1998 nachgewiesen. Eine Rückverlegung des Leistungsfalles auf den 31.08.1998 (wie dies Frau Dr.P. getan habe), sei nicht näher medizinisch begründet.
Mit Urteil vom 19.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente richte sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (alte Fassung), da der Rentenantrag am 31.08.1998 gestellt worden sei und ein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 geltend gemacht werde.
Der Arbeitsunfall, den der Kläger am 22.04.1987 erlitten habe, habe nicht zur nunmehr vorliegenden Erwerbsunfähigkeit geführt. Diese sei vielmehr, wie von Dr.T. überzeugend ausgeführt, erst ab September 1998 nachgewiesen und dokumentiert. Weder die Beschwerden des orthopädischen, noch des neurologischen, noch des psychiatrischen Fachgebiets könnten für das Jahr 1997 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Zur Auffassung des Gerichts stehe damit fest, dass der Kläger bis 31.03.1997 nicht erwerbsunfähig iS des Gesetzes gewesen sei. Für jeden späteren Eintritt von Erwerbsunfähigkeit fehle es dem Kläger an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, er sei berufsunfähig; dies sei durch weitere Untersuchungen festzustellen. Er sei auch bereit, sich weiteren Untersuchungen zu unterziehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.09.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Antrags vom 31.08.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth sowie die Akten der deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz und der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist. Er erfüllt weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI noch die des § 44 SGB VI, jeweils in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Das SG hat insbesondere mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger bis zum 31.03.1997 nicht erwerbsunfähig iS des Gesetzes gewesen ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine weiteren Sachargumente vorgebracht, die geeignet wären, die angefochtene Entscheidung des SG in Frage zu stellen. Eine weitere Untersuchung und Begutachtung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht zweckmäßig, da auf einen Leistungsfall aus dem Jahre 1998 zurückgegriffen werden muss. Dementsprechend hat bereits das Sozialgericht die Begutachtung des Klägers nach Aktenlage und anhand der vorhandenen ärztlichen Befunde veranlasst. Da der Senat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG.
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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