L 14 R 577/09 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2927/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 577/09 ZVW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zeiten einer Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft) sind ab 1967 in der Regel als nachgewiesene Beitragszeiten i.S.v. § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (Anschluss an BSG v. 19.11.2009, B 13 R 145/08; BSG v. 12.02.2009, B 5 R 39/06). Eine Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG kommt insoweit nicht in Betracht.
2. Allerdings sind gem. § 26 FRG die Entgeltpunkte anteilsmäßig zu kürzen, wenn die der nachgewiesenen Beitragszeit zu Grunde liegende tatsächliche Arbeitsleistung nur in einem Teil des Kalenderjahres erfolgte oder nur in Teilzeit ausgeübt wurde. Daneben sind Entgeltpunkte nicht zu ermitteln, soweit die Arbeitszeit unter zehn Wochenstunden lag. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsleistung genügt Glaubhaftmachung i.S.v. § 4 FRG.
3. Auch über § 26 Satz 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c ist eine Kürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG nicht möglich. Der Regelungsgehalt des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c FRG beschränkt sich auf Sachverhalte nach § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FRG und nicht auf solche nach § 15 Abs. 1 FRG. Im Übrigen schafft § 22 Abs. 3 FRG nur eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung bei nur glaubhaft gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten und nicht bezüglich des Arbeitsumfangs gem. § 26 FRG.

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 abgeändert.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 15. Januar 1999 und 23. März 1999 verpflichtet, der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung und Bewertung der Zeit von 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG zu gewähren und dabei die Zeit Januar/Februar 1968 sowie Januar bis Dezember 1975 mit 0 EP zu bewerten und im Übrigen in den Jahren 1968 (ab März 1968), 1969, 1973 und 1974 die Entgeltpunkte um einen Teilzeitfaktor gem. § 26 FRG zu kürzen, der dem Verhältnis zwischen erzielten Normen und Plannormen entspricht und die höhere Rente ab dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

V. Die der Klägerin im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Kosten hat die Beklagte zu 4/5 zu erstatten.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Anspruch auf eine höhere Rente besteht, weil die in Rumänien zurückgelegte Zeit als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 nach dem Fremdrentengesetz im Rahmen der Rente der Klägerin zeitlich umfänglicher zu berücksichtigen und höher zu bewerten ist.

Die 1933 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 19.05.1990 in die Bundesrepublik über. In Rumänien war sie seit Ende 1967 bis zum 31.12.1976 Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG V.N. (V.N.) in der Gemeinde S ...

Mit Bescheid vom 15.01.1999 sowie Neufeststellungsbescheid vom 23.03.1999, der nicht Bestandteil der Verwaltungsakten ist, bewilligte die Beklagte ab dem 01.01.1999 der Klägerin Regelaltersrente. Auf Nachfrage erklärte die Beklagte, dass weder der Umfang der Änderung genannt werden könne noch eine Reproduktion des Neufeststellungsbescheids möglich ist. Aus dem Bescheid vom 15.01.19999, der in den Verwaltungsakten enthaltenen Kontoübersicht vom 26.08.2005 sowie den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass im Zeitraum 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 folgende Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt und zu 5/6 bewertet sind:

1.03.1968 bis 31.10.1968 1.02.1969 bis 30.11.1969
1.01.1970 bis 31.12.1972 1.02.1973 bis 30.11.1973
1.01.1974 bis 31.12.1974 1.01.1976 bis 31.12.1976

Die Monate Januar, Februar, November und Dezember 1968, die Monate Januar und Dezember 1969 sowie die Monate Januar und Dezember 1973 sind als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG nicht anerkannt. Daneben wurden im Jahr 1975 keine FRG-Pflichtbei-tragszeiten anerkannt.

Mit am 22.08.2005 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin bei der Beklagten, unter Abänderung der vorangegangenen bestandskräftigen Bescheide ihre Zeit als Mitglied der LPG vollständig und als nachgewiesen (=6/6) anzuerkennen. Ausgeführt wird, dass die Versicherte vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 Mitglied gewesen sei. Sie habe die Arbeitsnormen im Jahre 1968 nicht ganz erreicht, auch 1969, 1973, 1974 seien Normen nicht ganz erreicht worden. Dies hieße aber nicht, dass keine 12 Monate gearbeitet worden seien. Die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften seien verpflichtet gewesen, für jedes Mitglied Beiträge zu entrichten, ganz gleich, ob gearbeitet oder nicht gearbeitet worden sei. Man habe auch Mitglied werden können, wenn man nur Vermögen und keine Arbeitsleistung eingebracht habe. Deshalb seien die Beitragszeiten nach § 15 FRG aufgrund der Tatsache der bloße Mitgliedschaft als nachgewiesen anzuerkennen.

Die Klägerin ließ ihr Pensions- und Sozialversicherungsbuch für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften vom 12.02.1990 vorlegen. Hierin bestätigt die LPG V.N den Mitgliedschaftsstatus sowie die folgenden geplanten sowie erzielten Normen:

Jahr Plannorm erzielte Norm
1967 120 21
1968 120 74
1969 120 107
1970 120 161
1971 120 147
1972 120 205
1973 120 97
1974 120 111
1975 120 -
1976 120 191

Überdies wird bestätigt, dass in den Jahren 1969 bis 1974 sowie 1976 ein persönlicher Beitrag (zur Rentenversicherung) entrichtet worden ist.

Mit Bescheid vom 18.02.2006 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 13.10.2006 zurückgewiesen. Die Auffassung, wonach der Umstand der Zahlung von Beitragszeiten für LPG-Mitglieder auch ohne Arbeitsleistung zu Beitragszeiten nach dem FRG führe, könne nicht geteilt werden. Der Eingliederung von im Herkunftsgebiet erworbenen Rentenansprüchen sei nach den Entscheidungen des Großen Senates vom 04.06.1986 und 25.11.1987 eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des deutschen innerstaatlichen Rechts schlechthin unvereinbar wäre. Nach dem Eingliederungsgrundsatz des FRG sollten die Berechtigten - nur - so gestellt werden, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Dementsprechend könnten Fremdbeitragszeiten nicht umfänglicher anerkannt werden, als dies nach dem innerstaatlichen Recht der Fall sei. Insbesondere müsse eine sachliche Beziehung zwischen abhängiger Beschäftigung und Beitragsleistung bestehen. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt werde oder wenn trotz Nichtausübung einer Beschäftigung eine beitragspflichtige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolge. Die Beitragspflicht allein aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung und unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung kenne das deutsche Recht jedoch nicht.

Der dagegen eingelegten Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 22.08.2007 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 18.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2006 aufzuheben und unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 23.03.1999 Altersrente für die Zeit ab 01.01.2001 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. In den Gründen hat sich das Sozialgericht der klägerischen Auffassung angeschlossen, dass die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zur rumänischen Sozialversicherung aufgrund des Mitgliedschaftsstatus als nachgewiesen anzusehen und der Nachweis einer Arbeitsleistung zusätzlich nicht erforderlich sei. Die Entscheidung stützt sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die erneut mit dem Eingliederungsprinzip begründet wurde. Die pauschal erfolgende Beitragszahlung der Produktionsgenossenschaft sei im hier zu entscheidenden Einzelfall keineswegs nachgewiesen, weil ein teilweises oder gänzliches Unterbleiben der Beitragszahlung durch die LPG V.N. nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

Das Bayer. Landessozialgericht hat sodann mit Urteil vom 29.02.2008 bei Neuformulierung des Tenors (Nichterfassung des Bescheids v. 15.01.1999) die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Lediglich der Nachzahlungszeitraum des Rentenerhöhungsbetrags wurde auf die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt. Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Klägerin als LPG-Mitglied entsprechend dem rumänischen Recht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Insoweit sei auch nicht zu beanstanden, dass evtl. Unterbrechungen in der Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit als unbeachtlich gewertet würden. Diese Beitragszeiten seien nachgewiesen und damit als solche anzuer-

kennen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision auch eingelegt.
Das Bundessozialgericht hat durch seinen 5. Senat mit Urteil vom 12.02.2009 () das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 29.02.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Urteilsgründe teilen zusammengefasst mit, dass der Bescheid vom 23.03.1999 nur dann unrichtig wäre, wenn bei der Rentenberechnung weitere Monate oder die anerkannten Monate mit höheren Werten zu berücksichtigen wären. Dies hänge zunächst davon ab, in welchem Umfang im streitgegenständlichen Zeitraum Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung tatsächlich gezahlt worden seien. Bereits hierzu fehlten hinreichende Feststellungen. Selbst wenn im weiteren Verfahren geklärt werden könnte, dass für die Klägerin lückenlos Beiträge entrichtet worden seien, bestehe dennoch Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Denn die Beklagte mache im Ergebnis zu Recht geltend, dass die zur rumänischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge den nach Bundesrecht entrichteten dann nicht gleichgestellt werden dürften, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht habe. Dies beruhe auf dem Eingliederungsprinzip des FRG, welches es verbiete, Beitragszeiten gleichzustellen, ohne an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände anzuknüpfen. Typische Beispiele hierfür seien im weiterhin geltenden Recht die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigungen und Kindererziehungszeiten, die gerade im vorliegenden Fall einer uneingeschränkten Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 15 FRG entgegenstünden. Auch § 26 Satz 4 FRG lasse eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zu, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausübe oder keinen vergleichbaren Tatbestand verwirkliche. Zwar stelle § 26 Satz 4 FRG vordergründig nicht auf die Ebene der Versicherungszeit, sondern auf den Wertfaktor ab. Dem dürfe jedoch keine allzu große Bedeutung beigemessen werden, zumal es unerheblich sei, ob der Zeit- oder der Wertfaktor geändert werde. § 26 S. 4 FRG kehre selbst die vor 1992 geltende Rangfolge um, wobei diese Zeiten nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c FRG nicht als Beitragszeiten gelten. Insoweit sei auch § 22 Abs. 3 FRG anwendbar. Für die Klägerin bedeute dies, dass von 1968 bis 1976 lediglich Zeiten einer Tätigkeit für die LPG berücksichtigt werden dürfen. Infolgedessen könne das angefochtene Urteil nur für die Jahre Bestand haben, in denen der Nachweis der vollen Erwerbstätigkeit gelinge. Außerhalb durchgehender voller Erwerbstätigkeit sei die in § 26 FRG enthaltene Regelung zu prüfen, während welcher Zeiten die Versicherte im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistung erbracht habe, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden könnten. Dabei erkläre das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 3 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum. Abzustellen sei auf die Vorschriften des FRG zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.01.1999.

Der Senat hat daraufhin die Klägerin gebeten, Angaben über ihren tatsächlichen Tätigkeitsumfang bei der LPG für jedes Jahr gesondert zu machen. Die Klägerin hat dazu erklären lassen, dass eine Norm kein Arbeitstag gewesen sei. Es habe Produktionsgenossenschaften gegeben, die für Mitglieder 80 Normen gefordert hätten. Andere Genossenschaften hätten 250 Normen verlangt. Vergleiche ließen sich nicht schließen. Jede Genossenschaft habe ihre eigene Normgröße gehabt. Die Klägerin habe seit 1968 ganzjährig in der LPG gearbeitet. Im Jahr 1968 habe sie die geforderten Normen nicht erfüllt. 1969 seien die geforderten Normen ebenfalls nicht ganz erfüllt worden. Gleichwohl seien freiwillige Beiträge geleistet worden. In den Jahren 1970 bis 1972 seien die Normen erfüllt worden. 1973 und 1974 sei die Norm nicht ganz erreicht worden, jedoch hätten freiwillige Beiträge entrichtet werden können. Im Jahr 1975 sei die Klägerin zwar Mitglied der LPG gewesen, habe jedoch keine Arbeitsleistung erbracht. 1976 habe die Klägerin wieder gearbeitet und die Normen erfüllt.
In den Monaten Februar/März bis Oktober/November habe die Klägerin jeweils Feldarbeit verrichtet. In den Wintermonaten sei in den Lagerräumen mitgearbeitet worden. Es sei hier Mais eingelagert und Maiskörner gewonnen worden. Getreide sei im Lager gelüftet und mit der Schaufel umgeschichtet worden. Sie habe Säcke genäht, Schafwolle gereinigt, Saatkartoffeln und Saatzwiebeln vorbereitet und Lagerinstandhaltung betrieben.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 07.12.2009 und 14.05.2012 noch mal dahingehend Stellung genommen, dass für die Anwendung des § 15 FRG nicht der lückenlose Gesamtertrag einer rumänischen LPG ausreichend sei. Vielmehr bedürfe es des Nachweises eines dem jeweiligen Versicherten konkret zuzuordnenden individuellen Beitrags. Nur in dem Umfang, in dem das einzelne LPG-Mitglied zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könnten ihm daraus resultierende Beitragszahlungen zugerechnet werden. Etwaige Unterbrechungen in der Verpflichtung bedingten somit Unterbrechungen der Beitragszeit. Da insofern kein Nachweis, sondern nur Glaubhaftmachung erfolgt sei, könne nur eine 5/6-Bewertung erfolgen.

Sollte sich der erkennende Senat dem nicht anschließen, seien Zeiten ohne Arbeitsleistung aufgrund des Eingliederungsprinzips des FRG nicht Beitragszeiten gleichzustellen. Dies lasse sich auch dem Rechtsgedanken des § 26 FRG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c entnehmen, wonach Arbeitszeiten von weniger als 10 h pro Woche zu keiner Anerkennung von Entgeltpunkten und auch nicht zu einer Beschäftigungszeit führten. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben (oder an vom deutschen Gesetzgeber vergleichbar bewertete Tatbestände), wäre eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Vorgelegt wurde das Erläuterungsschreiben Nr. 14956/2007 der rumänischen Rentenversicherung.

In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2012 hat der Senat die Klägerin ausführlich zu der Art und dem zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit für die LPG sowie zu ihren sonstigen Lebensumständen befragt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Streitakte des Sozialgerichts München sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2012 Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Abänderung der bestandskräftig gewordenen Rentenbescheide vom 15.01.1999 und 22.03.1999 und Rentenneufestsetzung, wobei der Zeitraum 1.01.1968 bis zum 31.12.2012 als nachgewiesene Pflichtbeitragzeiten gem. § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen ist, ohne dass eine Kürzung der Bewertung dieser Zeiten nach § 22 Abs. 3 FRG erfolgen darf.

Hingegen sind die sich danach ergebenden Entgeltpunktbewertungen in bestimmten Zeiträume wegen fehlender Beschäftigung/Arbeitsleistung (Januar, Februar 1968; Januar bis Dezember 1975) mit 0 Entgeltpunkten zu bewerten (§ 22 Satz 1, Satz 4 FRG) bzw. wegen Teilzeitarbeit über 10 Stunden (§ 22 Satz 3 FRG; März bis Dezember 1968, Januar bis Dezember der Jahre 1969, 1973, 1974) anteilsmäßig zu kürzen, wobei sich der Teilzeitfaktor aus dem Verhältnis der jeweils erzielten Normen zu den Plannormen ergibt. Der sich ergebende monatliche Rentenerhöhungsbetrag ist gem. § 44 Abs. 4 SGB X erst für die Zeit ab dem 01.01.2001 zu leisten. Soweit das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.08.2007 die Beklagte darüber hinausreichend verpflichtet, war es auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen. Im Übrigen war dieses Urteil des Sozialgerichts München zu bestätigen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Rechtsgrundlage des Anspruches der Klägerin ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt und von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Da der Verfügungssatz des Altersrentengewährungsbescheids vom 15.01.1999 sowie des Änderungsbescheides vom 23.03.1999 auf Zuerkennung einer Regelaltersrente ab dem 01.01.1999 in bestimmter Höhe lautet, greift § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur durch, wenn das zu Rentenbeginn anwendbare Recht falsch angewendet oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde und daher in dem streitigen Zeitraum 1968 bis 1976 weitere Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen bzw. die anzuerkennenden und anerkannten FRG-Zeiten insgesamt höher bzw. mit geringerer Kürzung zu bewerten sind und sich damit gegenüber der bisherigen Rentenfestsetzung eine insgesamt höhere Entgeltpunktzahl in Ansehung der Beitragszeiten sowie der beitragsfreien Zeiten ergibt.

Die streitigen Zeiten sind in der Tat umfänglicher anzuerkennen und insgesamt höher zu bewerten, als dies bisher erfolgt war. Die bisherige Anerkennung und Bewertung verknüpft sowohl eine nur teilweise Anerkennung von einzelnen Monaten eines Kalenderjahres (Nichtanerkennung von Wintermonaten) als Pflichtbeitragszeit, die letztlich über die Jahre dem Verhältnis zwischen erzielter Norm und Plannorm, wie sie sich aus dem Pensions- und Sozialversicherungsbuch der Klägerin vom 12.02.1990 ergibt, entspricht, mit einer Kürzung der für diese anerkannten Pflichtbeitragsmonate ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG.

Zunächst ist der gesamte Zeitraum 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab dem 01.02.1992 geltenden Fassung stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Satz 2 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes oder für einen oder mehreren dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.

Diese Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten des Versicherten sind in Ansehung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 erfüllt. Durch Dekret Nr. 535/1966 war für Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Bei diesem mit Wirkung vom 01.01.1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R; BSG vom 12. 02. 2009, B 5 R 39/06 R).

Aufgrund des Pensions- und Sozialversicherungsbuchs , ausgestellt am 12.02.1990, sowie den Angaben der Klägerin, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 ohne Unterbrechung als Mitglied der LPG rentenversichert war und für sie deshalb von der LPG entsprechend der gesetzlichen Grundlagen pauschal Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung abgeführt worden sind.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht für einzelne Mitglieder in Relation zu den erzielten Arbeitsentgelten, sondern nach Maßgabe der durch die LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt wurden. Eine Beitragszeit ist nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund der Beschäftigung eines Mitgliedes bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden. Davon ist auszugehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtentrichtung des Beitrags oder eine Unterbrechung der Beitragszahlung bestehen (BSG vom 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, BSG vom 21.08.2008, B 13/04 R, 25/07 R). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an.

Anhaltspunkte dafür, dass die LPG für ihre Mitglieder im Allgemeinen oder die Klägerin im Besonderen die Beiträge tatsächlich nicht, zeitlich nur zum Teil oder nicht in geschuldeter Höhe abgeführt hätte, bestehen hier nicht. Die theoretische Möglichkeit der Nichtzahlung kann nach Ansicht des Senats den Nachweis nicht erschüttern, wenn in Ansehung der konkreten LPG entsprechende Anhaltspunkte nicht vorhanden sind. Zum einen handelt es sich bei der LPG um einen staatlichen Betrieb, der - anders als private Arbeitgeber - den örtlichen Verwaltungs- und Aufsichtsstrukturen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen unterlag. Zudem ist in der aktenkundigen Stellungnahme des rumänischen Versicherungsträgers Nr. 14956/ 2007 ausgeführt, dass bei fehlender Liquidität staatliche Banken unter Kreditierung die fälligen Zahlungen übernahmen.

Im zu entscheidenden Einzelfall tritt hinzu, dass die Klägerin, ausweislich der Eintragung im Pensions- und Sozialversicherungsbuch, im streitigen Zeitraum, mit Ausnahme der Jahre 1968 und 1975 freiwillige Beiträge zur Verbesserung ihrer Alterssicherungsleistungen zahlte. Dies lässt annehmen, dass kein Ausnahmefall der Nichtbeitragszahlung vorliegt und die geschuldeten Beiträge durch die LPG tatsächlich geleistet wurden, weil der Eingang eines freiwilligen Zusatzbeitrages ohne Eingang des Grundbeitrages zu Beanstandungen und Korrektur und ggf. zu Zahlungsübernahmen durch die staatliche Bank bei Kreditierung ggü. der LPG V.N. geführt hätte.

Damit entfällt jeder Grund, diese lückenlose Beitragsleistungen nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht anzusehen, wodurch eine Kürzung der Bewertung der Entgeltpunkte um ein Sechstel gem. § 22 Abs. 3 FRG jeder Rechtsgrundlage entbehrt. In der Folge ist der Nachweis des Nichtvorhandenseins größerer Fehlzeiten insoweit nicht zu fordern, weil auch dann eine Beitragspflicht der LPG bestand, von deren Erfüllung der Senat ausgeht.

Der Senat schließt sich aber ausdrücklich der Ansicht des BSG an, wonach das Fremdrentengesetz in der hier anzuwendenden Fassung (Januar 1999) zumindest insoweit auf dem Eingliederungsprinzip beruht, als Beitragszeiten, die nicht durch eine entsprechende Beschäftigung bzw. Arbeitsleistung im Beschäftigungsverhältnis "gedeckt" sind, vor dem FRG nicht geschützt werden. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände würde in der Tat eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI darstellen (BSG Urt. v. 12.02.2009, ).

Allerdings ist der Senat - zumindest für Rentenfeststellungen auf der Grundlage des FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung - der Ansicht, dass das Eingliederungsprinzip bereits durch § 26 FRG in der seit dem 01.01.1992 im wesentlichen gleichgebliebenen Fassung vollständig umgesetzt wird, wobei diese Umsetzung auf der Zeitenbewertungsebene und keinesfalls auf der Zeitenanerkennungsebene erfolgt.

Nach § 26 FRG werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilsmäßig berücksichtigt, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden (Satz 1). Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (Satz 3). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (Satz 4). Der Wortlaut "Entgeltpunkte nur anteilsmäßig berücksichtigt" und "Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt" und "Entgeltpunkte nicht ermittelt" lässt eine Berücksichtung der Nichtvollzeitarbeit bzw. der Nichtarbeit im Rahmen der Anerkennung der Beitragszeiten nicht zu, sondern setzt die erfolgte Anerkennung voraus.

Für die im Rahmen der Prüfung der nach § 26 FRG relevanten Tatsachen reicht deren Glaubhaftmachung aus. Denn nach § 4 FRG genügt es für die Feststellung der "nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen", wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Absatz 1). Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind (Absatz 2).

Gelingt die Glaubhaftmachung der nach § 26 FRG erheblichen Tatsachen, sind nach Überzeugung des Senates die ermittelten Entgeltpunkte nicht um ein Sechstel zu kürzen. Denn § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung vom 01.07.1998) schafft eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung um ein Sechstel der nicht nachgewiesenen, nur glaubhaft gemachten Entgeltpunkte nur "für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten". Der Begriff der Beitragszeiten knüpft dabei an § 15 Abs. 1 FRG und derjenige der Beschäftigungszeiten an § 16 FRG sowie § 15 Abs. 3 FRG und nicht an einen vor § 26 FRG glaubhaft zu machenden Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung an.

Soweit die Beklagte (vgl. auch BSG vom 12.02.2009, a.a.O.) die Berücksichtung des der Beitragszeit zugrunde liegenden Arbeitsumfangs über die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c i.V.m. § 26 S. 4 FRG auf die Ebene der Beitragszeitanerkennung hebt, womit der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG nichts mehr im Wege stünde, folgt dem der Senat - zumindest für Fälle der Rentenfeststellung ab dem 01.01.1992 - nicht (vgl. BSG v. 19.11.2009 a. a. O.). Sowohl die systematische Stellung als auch die Ratio der Norm sprechen dafür, § 15 Abs. 3 Satz 3 FRG auf Beschäftigungszeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FRG zu beschränken.

Nach dieser Vorschrift stehen nach ausländischem Recht grundsätzlich versicherungspflichtige Zeiten einer Beschäftigung, für die Beiträge an einen Träger eines ausländischen Systems der sozialen Sicherheit aber gerade nicht entrichtet worden sind, deutschen Beitragszeiten gleich. Insoweit wird über die Tätigkeit die Beitragszeit fingiert. Eine Zeitenanerkennung soll aber nur dann erfolgen, wenn bei gedachter Tätigkeit in Deutschland Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestanden hätte (vgl. letzter Halbsatz des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG). § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c stellt klar, dass dies auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gelten soll (BT-Drs. 11/4124 zu Art. 10 Nr. 1 b). Beschäftigungen sollen danach keine Beitragszeiten fingieren, wenn die Tätigkeit in einem geringfügigen Umfang erfolgte, was letztlich unserer Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung vergleichbar ist. Nur dort, wo es um Fiktion von Beitragszeiten aus einer Beschäftigung geht, bedarf es einer Norm, die, wie § 26 FRG nicht auf der Bewertungsebene umsetzt, sondern die Fingierung von Beitragszeiten aufgrund Beschäftigungsausübung verhindert. Ist umgekehrt die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 FRG bereits nachgewiesen, bedarf es eines Ausschlusses der Fiktion von Beitragszeiten aufgrund der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob für Rentenfeststellungen vor dem 01.01.1992 das Eingliederungsprinzip abweichend davon nicht auf der Ebene der Anerkennung von Beitragszeiten gelöst werden muss, zumal zu dieser Zeit § 26 FRG nur in einer Fassung existierte, die die Sätze 2 - 4 nicht enthielt.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ab dem Monat März 1968 in der LPG V.N. durchgehend - mithin auch in den Wintermonaten - arbeitete. Dies mit Ausnahme des gesamten Jahres 1975 bis zum 31.12.1976. Im Übrigen sieht der Senat im Falle der Klägerin die Plannorm 120 als nur im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erfüllbar an. In den Jahren 1968 - 1969 sowie 1973, 1974 erscheint dagegen nur eine Teilzeittätigkeit als glaubhaft gemacht, deren Umfang dem Verhältnis der erzielten Jahresnorm zur Plannorm 120 entspricht.

Der Senat stützt seine Überzeugung auf die ausführliche Befragung der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2012 sowie auf die Auswertung des klägerischen Pensions- und Sozialversicherungsbuchs vom 12.02.1990.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass die für Mitglieder aufgestellte Arbeitsnorm der LPG V.N. unter anderem ein Maß für die Arbeitsmenge und nicht für die tägliche Arbeitszeit war. So erbrachte beispielsweise die Bestellung eines Ackers einer bestimmten Größe eine bestimmte Normgutschrift. Wie der Senat weiß, war es in manchen Genossenschaften üblich, dass auch der Umfang der Einbringung von Sachmitteln die Arbeitsnorm beeinflussen konnte, insbesondere dann, wenn mehr als das Standarmaß an Sachmitteln eingebracht worden war. Da aber hier der Klägerin für das Jahr 1975 keine erzielte Arbeitsnorm bestätigt ist und sie für das Gesamtjahr 1975 glaubhaft eine Befreiung von der Arbeitsleistung aus familiären Gründen einräumt, erscheint die Sachmitteleinbringung durch die Klägerin die erzielten Arbeitsnormen nicht erhöhend zu beeinflussen. Gleichzeitig ist damit die Entgeltpunktebewertung für den 01.01. -31.12.1975 auf 0 festzusetzen (§ 26 Satz 4 FRG).

Die Klägerin hat glaubhaft erklärt, in den Jahren 1970 bis 1972 von morgens bis abends auf dem Feld gearbeitet zu haben sowie zwischen Ernte und Saat in Vollzeit mit typischen Winterarbeiten beschäftigt gewesen zu sein. Die in diesen Jahren bestätigte Übererfüllung beruhte ihrer Schilderung nach auf der Mitarbeit des herangewachsenen Sohnes (Nichtmitglied), der 1973 eine Berufs(schul)ausbildung begann. Zudem hat die Klägerin eingeräumt, wegen einer Asthmaerkrankung zumindest in der Arbeitsmenge eingeschränkt gewesen zu sein. Gleichwohl schließt der Senat daraus für die Jahre der Plannormerfüllung 1970 bis 1972 und 1976 nicht, dass die Klägerin zu einer Vollzeittätigkeit gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage war. Vielmehr hat der Senat der Schilderung Glauben geschenkt, wonach sie in dieser Zeit ganztags landwirtschaftliche Arbeit verrichtete, die Plannorm 120 gerade noch selbst erfüllen konnte und nur die Übererfüllung der Plannorm der Mitarbeit weiterer Familienmitglieder geschuldet war. Damit steht aber fest, dass die Norm 120 eine Größe war, die die Klägerin nur bei Vollzeittätigkeit bewältigen konnte. Im Umkehrschluss erscheint die Arbeitsleistung in den weiteren Jahren, in denen die Plannorm 120 nicht erfüllt ist, nicht in Vollzeit ausgeübt worden zu sein. Dies deckt sich mit der Schilderung der Lebensumstände. Erst im September 1968 kam nach der Aussage der Klägerin das jüngere Kind in die Schule, so dass sich der Betreuungsbedarf erst dann reduzierte und zuvor eine Vollzeittätigkeit nicht glaubhaft zuließ. Im Jahre 1974 begann die schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters der Klägerin, die zur Arbeitsunterbrechung in 1975 führte. Wenngleich sie bereits gegen Ende des Jahres 1967 LPG-Mitglied geworden war, hat sie nach ihren Angaben erst mit der Maisaussaat 1968 für die LPG gearbeitet. Obwohl die Norm eine Größe für die Arbeitsmenge und nicht für die darauf verwandte Zeit war, erscheint dem Senat damit nur eine Teilzeittätigkeit während des gesamten Kalenderjahrs (Ausnahme: 1968) glaubhaft, wie sie dem Verhältnis der erzielten Norm zur Plannorm 120 entspricht.

Die Schilderungen der Klägerin waren - mit Ausnahme der Behauptung der Vollzeitarbeit auch in den Jahren der Plannormverfehlung - äußerst glaubhaft. Die Klägerin hat von sich aus auch ihre ungünstigen Umstände, wie z.B. die leistungsmindernde Asthmaerkrankung und anderes, offen vorgetragen. Das Gesamtvorbringen ergab insoweit ein geschlossenes, widerspruchsfreies Bild.

Im Ergebnis wird die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen sein, wobei der gesamte Zeitraum 01.03.1968 bis zum 31.12.2012 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit anzuerkennen ist. Dies wird auch die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erhöhen. Eine Kürzung der sich nach § 22 Abs. 1 FRG ergebenden Entgeltpunkte um ein Sechstel gem. § 22 Abs. 3 FRG hat, weil diese Zeiten nachgewiesen sind, zu unterbleiben.

Indes sind Entgeltpunkte für die Beitragszeiträume 01.01. - 01.02.1968 sowie 01.01. - 31.12.1975 nicht zu ermitteln und für die Zeit 01.03. - 31.12.1968 sowie die Jahre 1969, 1973 und 1974 gem. § 26 S. 1 und 3 FRG unter Anwendung von Teilzeitfaktoren zu mindern, die dem Verhältnis von erzielter Jahresnorm und Plannorm 120 entsprechen. Für das Jahr 1969 ergibt sich beispielsweise ein Teilzeitfaktor von 0,8917 (= 107/120). Entsprechend können die Entgeltpunktbewertungen (vor Teilzeitkürzung) auch mit der erzielten Norm multipliziert und durch 120 dividiert werden. Eine Teilzeitkürzung ist in den Jahren der Plannormerfüllung 1970, 1971, 1972 und 1976 nicht statthaft. Der Faktor für den

Zeitraum 01.03. - 31.12.1968 ist um die nicht mit Entgeltpunkten belegte Zeit 01.01. - 29.02.1968 erhöhend zu bereinigen (0,888).

Da der Neufeststellungsbescheid vom 22.03.1999 nicht Bestandteil der Verwaltungsakte ist, konnten in den Entscheidungstenor konkrete Bewertungen nicht aufgenommen werden. Dem Senat ist nicht sicher bekannt, welche Punkte Gegenstand der Neufeststellung waren.

Da sich insgesamt eine höhere Entgeltpunktbewertung der Pflichtbeitragszeiten ergibt (und sich zudem die Gesamtleistungsbewertung erhöhen wird), greift letztlich der Antrag nach § 44 SGB X sowie zu einem überwiegenden Teil auch die Klage der Klägerin durch. Die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher höherer Rente und der gezahlten Rente hat die Beklagte gem. § 44 Abs. 4 SGB X zurück bis zum 1.01.2001 nachzuzahlen.

Somit war letztlich der Berufung der Beklagten nur im Sinne einer Hinzufügung von Bewertungskürzungen nach § 26 FRG sowie einer Begrenzung des Nachzahlungszeitraums stattzugeben, diese im Übrigen jedoch zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und stützt sich auf die gegenseitige Obsiegens- und Unterliegensquote.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht mehr erkennbar.

Rechtskraft
Aus
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