L 15 VG 16/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 VG 4/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 16/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 9/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger am 08.02.2005 von drei Polizeibeamten auf seinem Grundstück misshandelt worden ist.

Der Kläger hat mit Antrag vom 16.08.2005 vorgetragen, er habe am 08.02.2005 gegen 11.35 Uhr eine Verletzung der Gesichtsknochen samt Beeinträchtigung der Sehfähigkeit hinnehmen müssen. Anlass für die Auseinandersetzung sei die Frage nach dem Dienstausweis der Polizeibeamten gewesen. Gegenüber seinem behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.E. hat der Kläger den Vorfall wie folgt geschildert: Die Polizeibeamten seien ihm, als er mit seinem PKW unterwegs war, hinterhergefahren, wären auch mit dem Wagen auf sein Grundstück gefahren und hätten ihn aufgefordert, seinen Führerschein vorzulegen. Er selbst wollte anscheinend, dass die Polizisten sich auswiesen, was diese nicht getan hätten. Er sei dann niedergedrückt worden und mit der rechten Kopfseite auf den Boden geschlagen worden, hätte dort auch eine blutende Wunde gehabt, die im Krankenhaus M. behandelt worden sei. Er habe seither Sehstörungen im Sinne eines verschwommenen Sehens sowie ein Dröhnen im Kopf. Er sei allerdings nicht bewusstlos gewesen. Ausweislich des Arztbriefes von Dr.E. vom 08.03.2005 ist eine Schädelprellung rechts (ICD-10: S 06.9) sowie eine Sehstörung rechts (ICD-10: H 53.1) diagnostiziert worden.

Die Staatsanwaltschaft A. hat mit Beschluss vom 13.06.2005 das Ermittlungsverfahren gegen M. S. , N. H. und J. H. wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Am 09.02.2005 habe der Kläger bei der Staatsanwaltschaft W. Strafanzeige gegen die drei beschuldigten Polizeibeamten erstattet. Diese hätten im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am Vortag Straftaten zu seinem Nachteil begangen. Der Kläger trug vor, er sei am 08.02.2005 kurz vor 12.00 Uhr mit seinem PKW in G. zu seinen Eltern gefahren. Zwei Fahrzeuge hinter ihm sei die Polizei gefahren. Er habe sein Fahrzeug auf seinem Grundstück am Ö.berg geparkt, die Polizei sei ihm mit ihrem Fahrzeug gefolgt. Eine Beamtin sei ausgestiegen und habe seinen Führerschein verlangt und er habe geäußert, sie bekäme seinen Führerschein jetzt nicht und die Beamten sollten sich ausweisen. Er habe die Beamten aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, woraufhin diese ihn zu Boden geworfen und seinen Kopf auf einen Steinhaufen geschlagen hätten. Sie hätten ihn dann durchsucht und hierbei seine Lederjacke zerrissen. Auf seine Hilferufe hin sei seine Mutter aus der Wohnung geeilt und habe die Beamten ebenfalls des Grundstücks verwiesen. Sie habe zwei Beamte, die völlig in Rage gewesen seien und ständig auf ihn eingeschlagen hätten, zurückgehalten. Die Beamten hätten Verstärkung gerufen und die daraufhin hinzugekommenen Beamten hätten wiederum nach seinem Führerschein gefragt. Auch diese hätten sich nicht ausweisen wollen. Er habe den Beamten gedroht, dass er seine Hunde herauslassen würde, wenn diese das Haus betreten würden. Ein Beamter habe daraufhin mit der gezogenen Waffe herumgefuchtelt und gedroht, in diesem Fall die Hunde zu erschießen. Er habe dann seinen Ausweis der einen Beamtin gezeigt und sie gebeten, eine Anzeige gegen die anderen Kollegen aufzunehmen. Dies habe sie abgelehnt mit der Begründung, sie würde keine Anzeige gegen Kollegen aufnehmen. Aufgrund des Vorfalls sei er erheblich verletzt worden und habe eine Schädelprellung, Abschürfungen und anderes davongetragen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der verfügbaren Beweismittel könne den Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden: Die Beschuldigten hätten sich zum Sachverhalt eingelassen und den Sachverhalt aus ihrer Sicht geschildert. Aus den Schilderungen der Beschuldigten ließen sich Straftaten nicht entnehmen. Die Beschuldigten hätten einvernehmlich angegeben, sie seien am 08.02.2005 gegen 11.35 Uhr in Unterstützung der Polizeiinspektion M. in G. auf Streifenfahrt unterwegs gewesen. Im Verkehr sei ihnen ein roter Opel Corsa, amtliches Kennzeichen M. , aufgefallen, und sie hätten sich entschlossen, ihn zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle anzuhalten. Sie hätten daher das Anhaltesignal "Stop Polizei" eingeschaltet und seien dem Opel gefolgt. Dieser habe jedoch nicht reagiert. Der Fahrer des Opel habe sein Fahrzeug vor der Garage am Ö.berg abgestellt. Die Nachfahrt habe ca. 400 m betragen. Die Beschuldigten H. und H. seien sodann aus ihrem Dienstfahrzeug ausgestiegen und hätten den Fahrer angesprochen, während der Beschuldigte S. den Streifenwagen geparkt habe. Die Beamten hätten dem Beschuldigten erklärt, eine Verkehrskontrolle durchzuführen und hätten seinen Führerschein und Fahrzeugschein verlangt. Zur Durchführung der Kontrolle sei es erforderlich gewesen, den Vorplatz vor der Garage zu betreten. Auf das Verlangen der Beamten habe der Kläger aggressiv reagiert, die Beamten aufgefordert, sofort sein Grundstück zu verlassen und erklärt, sie hätten überhaupt kein Recht, auf Privatgrund eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Die Vorlage des Führerscheins habe er verweigert. Als die Beschuldigten auf ihn zugegangen seien, habe der Kläger sich schreiend in Richtung Haustür bewegt. Um ihn daran zu hindern, in das Haus zu gelangen und dann die Tür zu schließen, habe der Beschuldigte S. Herrn W. am Arm festgehalten. Daraufhin habe sich Herr W. an einem im Vorhof stehenden Baum mit beiden Armen festgeklammert und habe nach seiner Mutter geschrien. In der rechten Hand habe er einen dicken Schlüsselbund gehalten und habe u.a. mit diesem auf die sich nähernden Beamten eingeschlagen. Wegen der von den Schlägen ausgehenden Gefahren lösten die Beschuldigten Herrn W. vom Baum, nahmen seinen Schlüsselbund weg und brachten ihn zu Boden. Hierbei habe sich der Beschuldigte erheblich mit Fußtritten gewehrt. Während dieser Auseinandersetzung sei schließlich die Mutter des Herrn W. , Frau R. W. , aus dem Haus geeilt. Sie habe die Beamten ihrerseits angegriffen, indem sie mit den Fäusten auf die Beschuldigten S. und H. eingeschlagen habe. Die Beschuldigte H. habe bei dem Versuch, Frau W. von weiteren Schlägen abzuhalten, ebenfalls Schläge von Frau W. abbekommen. Als Frau W. offensichtlich nach einer dritten, sich noch im Haus befindlichen Person gerufen habe, hätten sich die Beamten vom Grundstück zurückgezogen und Verstärkung angefordert. Kurz darauf seien POK Z. und POM in K. zur Unterstützung eingetroffen. Herr und Frau W. hätten sodann damit gedroht, ihre Hunde auf die Beamten zu hetzen. Die zwischenzeitlich hinzugekommenen Nachbarn erklärten in diesem Zusammenhang, dass Herr W. zwei bissige Schäferhund-Mischlinge besitze. Daraufhin habe POK Z. seine Dienstwaffe aus dem Holster gezogen und damit gedroht, die Hunde zu erschießen, falls diese die Polizeibeamten angreifen würden. Auf Zureden von POM in K. habe Herr W. schließlich seinen Führerschein ausgehändigt und die Beamten hätten sich zurückgezogen. Diese Schilderung könne nicht widerlegt werden. Dementsprechend sei das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO einzustellen gewesen.

Der Beklagte hat die Akten der Staatsanwaltschaft A. beigezogen und ausgewertet. Im Folgenden ist der Antrag vom 16.08.2005 mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 21.04.2006 abgelehnt worden. Die Polizeibeamten hätten nicht rechtswidrig im Sinne von § 1 Abs.1 OEG gehandelt. Bei dem genannten Vorgang habe es sich nicht um einen tätlichen Angriff gehandelt. Unter einem tätlichen Angriff sei ein gewaltsames Vorgehen gegen eine Person in feindseliger Absicht zu verstehen. Eine feindselige Absicht sei bei den Polizeibeamten nicht vorhanden gewesen. Sie hätten sich vielmehr selbst schützen müssen, da der Kläger damit begonnen habe, mit dem Schlüsselbund nach ihnen zu schlagen. Die drei uniformierten Beamten hätten den Kläger mit ihrem Dienstwagen zu einer Verkehrskontrolle anhalten dürfen. Der Kläger hätte die Anweisung "Stop Polizei" befolgen müssen. Da er jedoch einfach weitergefahren sei, habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen. Die Polizeibeamten seien deshalb befugt gewesen, die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Man habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich durch das Schlagen der Beamten mit dem Schlüsselbund strafbar mache. Dies habe der Kläger jedoch ignoriert und mit dem Schlüsselbund weiter um sich geschlagen. In diesem Fall hätten die Beamten unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt ausüben dürfen. Das eingesetzte Zwangsmittel (Festhalten und zu Boden bringen) sei verhältnismäßig und damit auch gerechtfertigt gewesen. Hilfsweise werde angefügt, dass auch ein Versagensgrund nach § 2 Abs.1 OEG vorliege, da der Kläger die Verletzung durch sein Verhalten mitverursacht habe.

Der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers hat mit Widerspruchsbegründung vom 07.08.2006 hervorgehoben, sein Mandant sei der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, da er Opfer einer Straftat sei. Gründe für die feindliche Haltung der Polizeibeamten seien nicht gegeben gewesen, insbesondere habe sein Mandant nicht damit begonnen, auf die Polizeibeamten einzuschlagen. Eine Notwehrsituation sei daher nicht gegeben. Vielmehr habe sein Mandant angeführt, dass er grundlos angegriffen und in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei. Daher sei der Angriff der Polizeibeamten als rechtswidrig einzustufen und zwar mit der Folge, dass sein Mandant zu entschädigen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Widerspruch abzuhelfen.

Der Beklagte hat den Widerspruch vom 16.05.2006 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 21.04.2006 mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 27.10.2006 zurückgewiesen und hervorgehoben, unabhängig davon, dass diese Maßnahme nicht als rechtswideriger tätlicher Angriff zu sehen sei, wären allein nach § 2 Abs.1 OEG Leistungen zu versagen. § 2 Abs.1 OEG besage, dass Leistungen zu versagen seien, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg nach persönlicher Anhörung des Klägers die Klage mit Urteil vom 09.08.2007 - S 1 VG 4/06 - abgewiesen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen sei. Die Möglichkeit, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden sei, reiche nicht aus, um eine entsprechende Beschädigtenversorgung zuzusprechen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 07.09.2007 ging am 08.09.2007 beim Sozialgericht Würzburg ein. Von Seiten des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) wurden die Versorgungsakten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen des Sozialgerichts Würzburg beigezogen.

Der Senat bat den Kläger mit Nachricht vom 08.10.2007, die Berufung zu begründen. Der Kläger hat mit Telefax vom 04.12.2007 auf das aus seiner Sicht kriminelle Verhalten der Beamten hingewiesen und eine erneute Überprüfung des Sachverhalts samt Bestrafung der Beamten gefordert. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31.11.2007 auf den Akteninhalt und die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.

Er stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der Schädigungsfolgen "Schädelprellung rechts" und "Sehstörung rechts" Leistungen nach dem OEG zu gewähren.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2007 - S 1 VG 4/06 - als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs. 2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2007 zu Recht abgewiesen.

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs.1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Soweit das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 09.08.2007 ausgeführt hat, dass das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen sei, sieht das BayLSG von einer weiteren Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab, weil es insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass das Handeln aufgrund von Amtsrechten und Dienstpflichten wie hier einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Gerechtfertigt ist demnach, wer in Ausübung rechtmäßigen hoheitlichen Handelns einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln ergeben sich aus den einzelnen Ermächtigungsgesetzen. Dieser Rechtfertigungsgrund ist auch für einen Schusswaffengebrauch (hier: vorsorgliches Ziehen der Dienstwaffe aus dem Holster zur Vermeidung eines Angreifens durch die Hunde des Klägers) von Bedeutung. - Gerechtfertigt ist dieses hoheitliche Handeln auch dann, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Einschreiten fehlen, der Amtsträger aber nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Auffassung kommt, das sie gegeben ist (Kunz/Zellner, Opferentschädigungsgesetz, 4. Auflage, Rz.16 zu § 1 OEG mit weiteren Nachweisen).

Der Senat verkennt nicht, dass die aktenkundigen Angaben des Klägers von denen der betroffenen Polizeibeamten erheblich abweichen. In Würdigung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft A. ist daher festzustellen, dass eine sogenannte "Non-Liquet-Situation" besteht, d.h. das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG ist nicht nachgewiesen, wie das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 09.08.2007 bereits zutreffend ausgeführt hat.

Unabhängig von Vorgenanntem hat sich der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 zutreffend auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von § 2 Abs.1 OEG berufen. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Der Beklagte hat das ihm obliegende Ermessen zutreffend ausgeführt, wenn er darauf hingewiesen hat, der Kläger habe sich am 08.02.2005 im Rahmen einer Verkehrskontrolle geweigert, der Aufforderung von Polizeibeamten nachzukommen, den Führerschein vorzuzeigen. Im weiteren Verlauf ist es von Seiten des Klägers zu Beschimpfungen und zu Tätlichkeiten gegenüber den Polizeibeamten gekommen. Durch sein Verhalten hat der Kläger die Anwendung polizeilichen Zwangs geradezu herausgefordert, was schließlich dazu führte, dass er auf den Boden gezwungen werden musste.

Aus der Sicht des erkennenden Senats ist dem vollinhaltlich zuzustimmen. Der Kläger hat durch sein Verhalten zu einem erheblichen Eskalieren der Situation beigetragen. Der Beklagte hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG Leistungen auch nach § 2 Abs.1 OEG in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens zu versagen sind.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2007 - S 1 VG 4/06 - als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183,193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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