L 11 SO 89/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SO 38/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 89/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Rechtsstreit L 11 SO 22/06 ist durch die Rücknahme der Berufung am 23.05.2007 erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Verfahren L 11 SO 22/06 durch Zurücknahme der Berufung erledigt worden ist.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens war zuletzt noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 betreffend Leistungen bis - allenfalls - September 2003 sowie Schadensersatz auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorschriften streitig. Im Termin vom 23.05.2007 hat der fachkundig vertretene Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2006 zurückgenommen.

Am 29.10.2007 hat der Kläger die "Wiederauflebung" des Rechtsstreites L 11 SO 22/06 mit Weiterleitung an das Bundessozialgericht (BSG) beantragt. Er fühle sich von der Beklagten in seinen Rechten verletzt und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, um z.B. benötigte Hörgerätebatterien zu kaufen. Er müsse sich ständig mit der Beklagten auseinandersetzen und erleide hierdurch einen Schaden.

Der Kläger beantragt, die Unwirksamkeit der Erklärung über die Berufungsrücknahme festzustellen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme erledigt ist.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger begehrte "Wiederauflebung des Rechtsstreites L 11 SO 22/06" stellt einen Widerruf der im Termin vom 23.05.2007 erklärten Berufungsrücknahme dar. Deshalb muss das bisherige Verfahren fortgesetzt und über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs entschieden werden (BSG, Beschluss vom 17.05.1966 - 7 RAr 7/66 -; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 156 RdNr 6).

Vorliegend wurde der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme erledigt. Die Rücknahmeerklärung wurde dem Kläger lt. Sitzungsniederschrift vom 23.05.2007 vorgelesen und von diesem genehmigt. Der Kläger kann diese Zurücknahme der Berufung als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechten (BSG, Beschlüsse vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B -, 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B -, BSG SozR Nr 3 zu § 119 BGB, BSG, Urteil vom 28.06.1961 - 7/9 RV 824/57; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 102 RdNr 7c).

Ein Widerruf dieser Erklärung ist nur gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578 ff Zivilprozessordnung (ZPO) möglich (vgl Leitherer aaO). Es liegen aber vorliegend weder die dort genannten Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe vor. Vom Kläger werden solche auch nicht geltend gemacht.

Es ist daher festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 11 SO 22/06 durch wirksame Erklärung der Berufungsrücknahme beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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