L 8 AL 142/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 200/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 142/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 05.07. bis 25.07.2003 und die Erstattung von Alhi in Höhe von 536,13 Euro streitig.

Der 1950 geborene Kläger, der letztmals 1992 in einem Arbeitsverhältnis stand, nahm ab 10.06.2003 an einer Maßnahme zur Reintegration Erwachsener bei der e.-GmbH - Erwachsenenbildung (Träger) - teil. Der Teilnehmervertrag zwischem dem Träger und dem Kläger datiert vom 10.06.2003. Nach der Projektbeschreibung der Maßnahme zur Reintegration von Erwachsenen (MRE) des Trägers e. , die in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist, sind schwer Vermittelbare, d.h. Personen, die entweder älter als 50 Jahre sind, die eine Schwerbehinderung haben, die über mehr als einem Jahr arbeitslos sind oder mehr als eines dieser Kriterien auf sich vereinen, Zielgruppe der verstetigten Trainingsmaßnahme in Vollzeit.

Mit Schreiben vom 03.07.2003 kündigte der Kläger den Maßnahmevertrag zum 04.07.2003. Nachdem er zwei Wochen bei der GmbH den Unterricht besucht habe, habe er seine Hausärztin aufsuchen müssen und sei zwei Wochen krankgeschrieben worden. Die Art und Weise, wie sich der Institutsleiter ihm und anderen gegenüber verhalten habe, sei nicht mehr hinnehmbar gewesen. Tatsächlich war der Kläger gemäß der vorliegenden Bescheinigung von Frau Dr.E. vom 27.06.2003 vom 23.06.2003 bis 04.07.2003 arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem ärztlichen Attest von Frau Dr.E. vom 15.10.2003 befand sich der Kläger vom 23.06. bis 09.07.2003 in mehrfacher ärztlicher Behandlung wegen arterieller Hypertonie, hartnäckigen Schlafstörungen mit daraus folgender Leistungsreduzierung tagsüber (Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen) sowie Gastritis mit Inappetenz und Übelkeit. Desweiteren seien tachikarde Herzrhythmusstörungen mit Herzschmerzen aufgetreten.

Mit Bescheid vom 04.09.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 05.07.2003 bis 25.07.2003 wegen des Eintritts einer Sperrzeit für den genannten Zeitraum auf und forderte vom Kläger die Erstattung von 536,13 Euro. Der Kläger habe die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung abgebrochen, obwohl ihm die Teilnahme zuzumuten gewesen sei. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei.

Unter Hinweis auf sein ausführliches Kündigungsschreiben vom 03.07.2003 führte der Kläger in seinem Widerspruch ergänzend aus, er fühle sich verhöhnt, wenn festgestellt werde, dass die Maßnahme für ihn zumutbar gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er vom Schulleiter beleidigt und bedroht werden dürfe und dass dieses Verhalten auch noch von der Beklagten akzeptiert werde.

Die Beklagte wandte sich daraufhin an den Maßnahmeträger, der sich am 16.10.2003 ausführlich schriftlich zum Verhalten des Klägerst während der Maßnahme äußerte. Insbesondere wies der spätere Zeuge M.R. darauf hin, dass sich der Kläger uneinsichtig verhalten habe, den Unterricht gestört habe, weshalb auch Ermahnungen erfolgt seien. Insgesamt habe er die Effektivität des Kurses in Frage gestellt und sei in keiner Weise gewillt gewesen, sich gemäß den Zumutbarkeitskriterien um Arbeit zu bemühen. In Bezug auf seinen zukünftigen Arbeitsweg habe dem Kläger jegliche realistische Selbsteinschätzung gefehlt.

Nachdem der Kläger keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben hatte, konnte die von der Beklagten beabsichtigte medizinische Abklärung durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst nicht stattfinden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ermittlungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beim Maßnahmeträger hätten ergeben, dass der Kläger wiederholt gegen den Teilnehmervertrag verstoßen habe. Nachdem er letztmals im Jahre 1992 in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und seit dieser Zeit Leistungen beziehe, sei die Teilnahme an der Maßnahme geboten gewesen, um insbesondere die Vermittlungsbemühungen zu verbessern, weshalb die Maßnahme auch zumutbar gewesen sei. Soweit der Kläger vortrage, er sei aufgrund des ärztlichen Attestes von Frau Dr.E. vom 15.10.2003 berechtigt gewesen, aus gesundheitlichen Gründen die Maßnahme zu beenden, sei dem entgegenzuhalten, dass der Kläger einer Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zugestimmt habe, weshalb die aus ärztlicher Sicht gebotene weitere medizinische Sachaufklärung nicht habe erfolgen können, was zu Lasten des Klägers gehe.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er habe mit dem ärztlichen Attest von Frau Dr.E. seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegt. Zudem habe er bereits viermal Trainingsmaßnahmen absolviert. Insbesondere sei die Zusammensetzung des Kurses unzumutbar gewesen. So habe sich im Kurs u.a. eine Analphabetin befunden. Bis zum 20.06.2003 seien keine Feuerlöscher vorhanden gewesen, obwohl er bei Kursbeginn habe unterschreiben müssen, dass diese vorhanden seien. Als Zeugen für sein Vorbringen benenne er Herrn P. N. und Frau P. Z ...

Mit Urteil vom 08.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger den Maßnahmevertrag zum 04.07.2003 gekündigt habe, um einer Kündigung durch den Maßnahmeträger zuvorzukommen. So habe dieser ausgeführt, dass der Kläger seit Beginn der Maßnahme den Unterricht wiederholt gestört habe. Ein wichtiger Grund für den Maßnahmeabbruch habe dem Kläger nicht zur Seite gestanden. Auch aufgrund der im ärztlichen Attest vom 15.10.2003 bestätigten Gesundheitsstörungen von Dr.E. wäre es dem Kläger durchaus zumutbar gewesen, die Maßnahme fortzusetzen. Im Übrigen werde von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Dagegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, das SG stütze seine Entscheidung allein auf die Mitteilung der e. GmbH. Es hätte Zeugen einvernehmen müssen, denn er habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Erneut weist er auch darauf hin, dass tatsächlich keine Feuerlöscher vorhanden gewesen seien, obwohl man deren Existenz habe unterschriftlich bestätigen müssen.

Das Gericht erhob am 30.11.2007 Beweis durch Einvernahmen der Zeugen P. N. , P. Z. und M. R. (damaliger Kursleiter). Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Maßnahme zumutbar gewesen sei und dass der Kläger keinen wichtigen Grund zum Abbruch der Maßnahme gehabt habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Akte der erledigten Streitsache L 8 AL 346/03 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere hinsichtlich des Beschwerdewertes statthaft (§ 143 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs.1 SGG).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 08.03.2006 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 04.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 der Sach- und Rechtslage entspricht.

Denn die Beklagte war berechtigt, in die bestehende Rechtsposition des Klägers gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einzugreifen.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist (vgl. § 330 SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Än derungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkom men oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erfor derliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass sich der aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSGE 78, 109, 11 = SozR 3-1300 § 48 Nr.48 m.w.N.). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Anspruchs auf Alhi nach § 144 Abs.1 Nr.4 (in der Fassung des Hartz-I-Gesetzes vom 23.12.2002 - BGBl I 4607) eingetreten. Nach § 144 Abs.1 Nr.4 SGB III ist dies - wie hier - der Fall, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Dabei hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen.

Unstreitig hat der Kläger selbst die Maßnahme vorzeitig am 04.07.2003 beendet. Der Besuch der Maßnahme war dem Kläger insbesondere auch zumutbar. Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung (so Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr.355; Marschner in GK-SGB III, Stand März 2005, § 44 RdNr.93; Niesel SGB III, 3. Auflage 2005, § 144 RdNr.55; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand V04 § 144 RdNr.125; Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005 § 144 RdNr.181 ff.) an, dass es sich bei dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht um ein eigenständig zu prüfendes Merkmal handelt (so Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, März 2006, § 144 RdNr.277), sondern die Zumutbarkeit im Rahmen des Merkmals des wichtigen Grundes zu prüfen ist.

Dem Kläger stand für den Abbruch der Maßnahme kein wichtiger Grund zur Seite. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen, die die Solidargemeinschaft vor Inanpruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen soll, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R, juris RdNr.19; Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R m.w.N.; BSG vom 17.02.1981, 7 RAr 90/79; Urteil vom 13.03.1997, B 11 RAr 25/96). Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96; Urteil vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96).

Die Zumutbarkeit einer Maßnahme beurteilt sich nach den für die jeweilige Maßnahme maßgeblichen Kriterien. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ankommt (BSG SozR 3-4465 § 3 Nr.1 und Urteil vom 29.01.2003 - B 11 AL 33/02 R). Sie muss als solche geeignet und notwendig sein. Objektiv muss sich geeignet sein, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es sich bei der vom Kläger abgebrochenen Maßnahme der e. GmbH - Erwachsenenbildung - um eine zumutbare Maßnahme gehandelt hat. Dies folgert der Senat insbesondere aus dem schriftlichen Konzept der Maßnahme zur Reintegration von Erwachsenen (MRE) als verstetigter Trainingsmaßnahme in Vollzeit selbst (Zielgruppe, Zielsetzung, pädagogischer Rahmen). Unter die Zielgruppe fallen schwer Vermittelbare, d.h. Personen, die entweder älter als 50 Jahre sind, die eine Schwerbehinderung haben, über mehr als ein Jahr arbeitslos sind oder mehr als eines dieser Kriterien auf sich vereinen.

Unstreitig gehört der 1950 geborene Kläger zu dem genannten Personenkreis. Zum Maßnahmezeitpunkt hatte der Kläger das 53. Lebensjahr erreicht und war seit mehr als einem Jahr arbeitslos, nämlich bereits seit März 1992.

Zielsetzung der Maßnahme war es, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Belange, die Integration in ein Arbeitsverhältnis zu erreichen, wobei sozialpädagogische Betreuung, fachliche und theoretische Unterweisung mithelfen, eine tragfähige Motivation zu entwickeln. Denn im Laufe einer derart langen Arbeitslosigkeit, wie beim Kläger seit 1992 vorliegend, liegt es nahe, dass im Laufe der Jahre Probleme und Schwierigkeiten auftreten, wie etwa Desinteresse, Inhaltslosigkeit, Resignation, Stimmungsschwankungen, einhergehend mit einer zunehmenden Unfähigkeit zu einer vernünftigen Lebensplanung, mangelndem Selbstvertrauen, oft verbunden mit Depressionen. Um die genannten Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden bzw. zu mindern, ist die in Frage stehende Maßnahme zur Reintegration das geeignete Mittel, insbesondere auch unter dem Aspekt eines strukturierten Alltags.

Hinzukommt, dass die Maßnahme eine individuelle Betreuung gewährleistet, ausgehend vom schulischen Werdegang und der persönlichen Entwicklung jedes einzelnen Teilnehmers. Hervorzuheben ist auch, dass die besondere Betreuung durch sozialpädagogisch qualifiziertes Personal, wie einem Grundschullehrer, einer Sozialpädagogin und einem Dipl.-Sozialpädagogen erfolgt. Dies ergibt sich aus der Anlage "Besondere Betreuung während der Gesamtmaßnahme einschließlich des Praktikums" vom 02.01.2003 zur Maßnahmebeschreibung.

Dem Vorbringen des Klägers, aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Teilnahme an der Maßnahme deshalb nicht zumutbar gewesen sei, weil sich kein Feuerlöscher an der Maßnahmestätte befunden habe, obwohl man dessen Existenz hätte unterschriftlich bestätigen müssen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zur Überzeugung des Senats steht es gerade nicht fest, dass ein Feuerlöscher tatsächlich nicht vorhanden war. Dies folgert der Senat aus der zeitnahen Mitteilung des Maßnahmeleiters M. R. vom 16.10.2003. In dem genannten Schreiben heißt es insoweit ausdrücklich, dass entgegen dem gegenteiligen Vortrag des Klägers sehr wohl Feuerlöscher existierten und die Eingangstür als Fluchtweg ausreichend war. Dies wurde auch, nach Eingang eines Beschwerdebriefs, unverzüglich von der technischen Beraterin der Beklagten überprüft und das Vorhandensein von Feuerlöschern bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Zeuge R. bei seiner Zeugeneinvernahme am 30.11.2007 nicht mehr erinnern konnte. Denn, wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des Zeugen im Schreiben vom 16.10.2003 zeitnah. Auch die Bekundung des Zeugen N. ist nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu erschüttern. Wenn der Zeuge bezüglich des Feuerlöschers ausführt, er habe die sogenannte Sicherheitsbelehrung mit dem Zusatz unterschrieben "gelesen aber nicht gesehen", so folgt daraus nicht zwingend, dass ein Feuerlöscher nicht existent war, sondern lediglich, dass der Zeuge ihn nicht gesehen hat. Die Zeugin Z. vermochte zur "Feuerlöscherproblematik" überhaupt nichts zu sagen. Im Übrigen hätte der Kläger einen Feuerlöscher gar nicht bedienen dürfen, da nach dem Teilnehmervertrag bei Entdeckung von Feuer unverzüglich Feuerwehr, Polizei und Hausverwaltung/Hausmeister zu benachrichtigen sind. Nur wer im Umgang mit Feuerlöschern eingewiesen ist, dürfe einen Löschversuch unternehmen. Auch dies hat der Kläger selbst unterschrieben.

Der Zumutbarkeit der Maßnahme stehen auch nicht die Zusammensetzung der Kursteilnehmer und die vermittelten Lerninhalte entgegen. Aufgrund der Angaben des Klägers und der einvernommenen Zeugen N. und Z. steht zwar fest, dass die Teilnehmer aus den unterschiedlichsten beruflichen Bereichen kamen. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass deshalb keine Inhalte vermittelt werden konnten. Auch hier ist wieder auf die Zielsetzung der Maßnahme, nämlich die Reintegration, abzustellen. Im Vordergrund einer derartigen Reintegrationsmaßnahme steht gerade nicht die reine Wissensvermittlung, sondern vielmehr das Ziel, die Teilnehmer überhaupt erst wieder in einen strukturierten Alltag zu führen, ihnen somit eine konkrete Tagesstruktur zu vermitteln. Zudem bestand die Maßnahme nicht nur aus dem Unterricht, sondern sie sah neben der Theorie auch einen praktischen Teil vor. Hinzu kommt, dass sich der Anfang einer Maßnahme sicherlich schwieriger gestaltet als der weitere Verlauf, da zunächst eine Testung erfolgen muss, welches Niveau die Teilnehmer haben. Darüber hinaus hat der Zeuge R. bekundet, dass man sich um homogene Klassen bemüht habe, was auch in den meisten Fällen gelungen sei.

Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Gründe stellen keinen wichtigen Grund dar, insbesondere wenn sich der Kläger hierbei auf das ärztliche Attest von Frau Dr.E. vom 15.10.2003 beruft, also auf eine Bescheinigung, die über ein Vierteljahr später erstellt wurde als der Abbruch der Maßnahme erfolgt war. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Kläger nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 23.06.2003 bis 27.06.2003 die Maßnahme erneut besucht hat. Allein dieser zeitliche Ablauf lässt nicht den Schluss zu, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers so gravierend waren, dass sie einen Maßnahmeabbruch rechtfertigten. Auch hat der Kläger - dies steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest - erst im Juli 2003 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen, die vorher (wohl) nicht angezeigt war.

Insgesamt ist festzustellen, dass dem Kläger für den Abbruch der Maßnahme kein wichtiger Grund zur Seite stand, schließlich hat sich der Kläger selbst gem. § 5 des Teilnehmervertrages vom 10.06.2003 ausdrücklich zur Unterstützung der Durchführung des Kurses bekannt und sich bereit erklärt,

a) seiner Mitwirkungspflicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nachzukommen, z.B. durch - Angaben von Tatsachen (§ 60 SGB I) - Pünktlichkeit - aktive Mitarbeit - Vorlage erforderlicher Unterlagen - eigenständiges Bemühen um einen Arbeitsplatz - Befolgen der Weisungspflicht im Unterricht/Praktikum.

b) im Rahmen dieser berufsfördernden Maßnahme an Leistungskon- trollen, Tests, dem Ausfüllen von Fragebögen u.ä. teilzuneh men (§ 38 SGB III).

c) die Hausordnung in Form und Inhalt anzuerkennen und sich da nach zu richten.

Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen den Ausschluss aus der Maßnahme zur Folge haben können.

Zur Überzeugung des Senats steht es darüber hinaus fest, dass der Kläger im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X grob fahrlässig gehandelt hat. Die erforderliche Sorgfalt hat in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeden einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSG 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 7 AL 58/05 R). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSG SozR 2200 § 1301 Nr.7). Entscheidend für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.

Im aufgezeigten Sinne hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger hat eine abgeschlossene Lehre zum Speditionskaufmann und war nach einem abgeschlossenen Studium zum praktischen Betriebswirt in verschiedenen Firmen als Sachbearbeiter tätig. Zuletzt war er (bis 1992) ein Jahr als Verwaltungsleiter beim Berufsbildungswerk Lehmbaugruppe beschäftigt. Aufgrund seiner seit März 1992 andauernden Arbeitslosigkeit hat er regelmäßig das Merkblatt der Beklagten "ihre Rechte - ihre Pflichten" erhalten. In den jeweiligen Merkblättern wird ausdrücklich auf die Folgen und Nachteile hingewiesen, wenn die Arbeitslosigkeit durch sperrzeitbegründende Tatbestände selbstverschuldet ist. Im Übrigen wurde er nach Ziff.5 des Teilnahmevertrages noch gesondert belehrt. Der Kläger hätte wissen müssen, welche Konsequenzen der Abbruch der Maßnahme haben würde. Dem Kläger wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich um Abhilfemöglichkeiten zu bemühen, sei es durch Gespräche mit der Maßnahmeleitung oder auch dem zuständigen Arbeitsvermittler. Dass dem Kläger die Konsequenzen seines Verhaltens klar waren, hat auch der persönliche Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger gerierte sich als ruhig und vernünftig.

Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen vor, wie Einhaltung der absoluten Sperrfrist - Abs.4 bis § 45, 3, 3 - zehn Jahre; relativen Sperre für die Vergangenheit (Abs.4 - § 45, 4) z.B. § 45 Abs.2 Nr.2 - grob fahrlässiges Verschweigen nicht bei Einkommen (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3); der Handlungsfrist der Behörde (Abs.4, Satz 1, 4) - ein Jahr ab Kenntnis der Tatsachen, die eine Rücknahme für den vergangenen Zeitraum rechtfertigen.

Gemäß § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III ist Ermessen nicht auszuüben. Denn liegen die voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Nachdem die entsprechende Bewilligung rechtmäßig aufgehoben worden ist, sind die bereits erbrachten Leistungen gem. § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten. Die Höhe des Rückforderungsbetrages setzt sich zusammen aus der gezahlten Alhi-Leistung für die Zeit vom 05.07. bis 25.07.2003 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 569,86 Euro (wöchentlicher Leistungssatz von 178,71 Euro nach Leistungsgruppe A 0). Die Berechnung ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - von der Beklagten fehlerfrei durchgeführt worden.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.03.2006 zurückzuweisen.

Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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