L 11 AS 289/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1061/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 289/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 48/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Regelungen zur Eingliederung des Klägers in Arbeit mittels Verwaltungsaktes gemäß § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) getroffen werden konnten.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen Nichtzustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung ersetzte die Beklagte diese durch einen Verwaltungsakt (Bescheid vom 20.07.2006). Den hiergegen am 28.08.2006 (S 8 AS 1061/06) eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück ((Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 - abgesandt lt. Vermerk am 12.10.2006).

Am 14.12.2006 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei am 14.10.2006 unter der vom Kläger angegebenen Adresse bekannt gegeben worden, wie sich aus dem Eingangsstempel auf dem Briefkuvert ergebe. Die Kanzlei, an die der Bescheid adressiert gewesen sei, habe der Kläger als Zustellungsanschrift genutzt und ihr Vollmacht zum Empfang von Post erteilt. Die Rechtsmittelfrist sei am 14.11.2006 abgelaufen (Schriftsatz vom 07.02.2007). Er beantrage die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, er habe nicht innerhalb der Klagefrist die erforderlichen Beweismittel beschaffen können.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 04.07.2007 als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei verfristet erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 14.10.2006 bekannt gegeben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Der Kläger hätte Klage allein zur Fristwahrung erheben können.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 04.07.2007 und den Bescheid vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetzgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren - wie vorliegend - stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs 2 SGG).

Der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 ist nach eigener Angabe des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.12.2006 lt. Eingangsstempel auf dem Briefumschlag am 14.10.2006 unter der von ihm angegebenen Adresse an die von ihm zur Empfangnahme von Post Bevollmächtigten bekannt gegeben worden (§ 37 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Bei der Angabe des Bekanntgabezeitpunktes im Schriftsatz vom 07.02.2007 ist dem Kläger ein Schreibfehler unterlaufen (14.11.2006), er hat damit nicht die Bekanntgabe am 14.10.2006 in Zweifel gezogen, denn er führt im selben Schriftsatz aus, die Rechtsmittelfrist habe am 14.11.2006 geendet. Aus seinem bereits mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf eine Bekanntgabe am 14.10.2006 zu schließen. Gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X i.V.m. § 64 Abs 2 SGG endet die Klagefrist unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X spätestens am 15.11.2006. Die am 14.12.2006 erhobene Klage war damit verfristet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat das SG zu Recht nicht gewährt. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

Der Kläger war jedoch nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Insbesondere war vor Klageerhebung die Beschaffung von Beweismitteln nicht erforderlich. Der Kläger hätte - allein zur Fristwahrung - Klage erheben können, nachdem ihm auch aufgrund der bereits von ihm durchgeführten anderweitigen Verfahren und aufgrund der seinen Schriftsätzen zu entnehmenden Rechtskenntnisse bekannt war bzw. bekannt sein musste, dass ihm durch eine vorsorgliche Klageerhebung keine Kosten entstünden. Die Tatsache, dass das Registergericht am 14. und 15.11.2006 - also bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist - nicht die vom Kläger für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilen konnte, stellt keinen Grund dar, der den Kläger von einer - vorsorglichen - Klageerhebung hätte abhalten können und dürfen. Er hätte auch dann noch an diesen beiden Tagen vorsorglich und zur Niederschrift Klage erheben können.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das SG ohne Einverständnis der Beklagten ist nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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